Urteil
6 K 7248/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0511.6K7248.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 24.09.2003 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2003 verpflichtet, der Klägerin für die Monate Januar bis September 2003 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 1.125,16 EUR zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 1984 geborene Klägerin leidet von Geburt an am Williams-Beuren- Syndrom und ist Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen G und H sowie einem Grad der Behinderung von 100. Sie lebt im Haushalt ihrer Eltern, die für sie Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich erhalten. 3 Am 21.01.2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten erstmals Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Ihre Mutter, Frau N. L. , wurde am 01.04.2003 vom Amtsgericht Q. zu ihrer Betreuerin bestellt. Auf Ersuchen des Beklagten stellte die Landesversicherungsanstalt Westfalen im Juli 2003 gemäß § 5 Abs. 2 GSiG fest, dass die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG bei der Klägerin vorliegen. 4 Das Arbeitsamt Q. bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 19.08.2003 Arbeitslosengeld ab dem 01.08.2003 in Höhe von 7,46 EUR täglich. Mit Bescheid vom 05.09.2003 nahm es die Bewilligung für die Zeit ab dem 09.09.2003 zurück. 5 Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 24.09.2003 eine monatliche Grundsicherungsleistung von 174,80 EUR für die Zeit vom 01.09.2003 bis zum 31.08.2004. Für die Zeit davor lehnte er einen Leistungsanspruch ab, weil die Klägerin für die Dauer des Förderlehrgangs beim L. ein Ausbildungsgeld nach §§ 97 ff. SGB III in Höhe von 192 EUR monatlich erhalten habe. Neben dem Ausbildungsgeld rechnete der Beklagte auch das den Eltern gewährte Kindergeld in Höhe von 154 EUR als Einkommen der Klägerin bedarfsmindernd an. 6 Unter dem 08.10.2003 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 24.09.2003. Sie meinte, das Kindergeld dürfe nicht bedarfsmindernd angerechnet werden, weil es Einkommen der Kindergeldberechtigten, also ihrer Eltern sei, die es auch nicht durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt an sie weitergäben. Vielmehr fließe dieser Betrag ebenso wie das sonstige Einkommen ihrer Eltern in einen gemeinsamen Topf und werde für Ausgaben der ganzen Wirtschaftsgemeinschaft ausgegeben. Eine Zuwendung ihrer Eltern an sie in entsprechender Höhe könne auch nicht entsprechend § 16 BSHG vermutet werden. Denn eine Bezugnahme im GSiG auf diese Vorschrift sei im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2003 wies der Landrat des Kreises Q. den Widerspruch zurück. Er war der Ansicht, das Kindergeld sei berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.v. § 76 BSHG, auf den § 3 Abs. 2 GSiG verweise. Soweit es zur Bedarfsdeckung des Kindes benötigt werde, sei es als Einkommen des Kindes anzurechnen. Lebe ein Hilfe Suchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, werde vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhalte, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden könne. Die zwischen eng verwandten Familienmitgliedern anzunehmende sittliche Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfeleistung rechtfertige die Erwartung, dass Eltern, die zur Bestreitung ihres eigenen laufenden Lebensunterhalts nicht auf das ihnen zugewiesene Kindergeld angewiesen seien, einen Betrag in dieser Höhe für den Lebensunterhalt des Hilfe suchenden Kindes einsetzten. Dass Eltern Leistungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihr Kind gewährt würden, wenn nicht in bar, so doch als Beitrag zu dessen Lebensunterhalt an ihr Kind weiterreichten, entspreche jedenfalls für intakte Familien der Lebenserfahrung. 8 Nachdem die Betreuerin der Klägerin dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass die Klägerin seit dem 13.10.2003 in den T. in Q. arbeitet und ein monatliches Ausbildungsgeld von 57,00 EUR erhält, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2003 den Grundsicherungsanspruch der Klägerin für die Monate Oktober und November 2003 unter bedarfsmindernder Anrechnung des Ausbildungsgeldes sowie eines Betrages in Höhe von 30 EUR monatlich für die Teilnahme am Mittagessen in der Ausbildungseinrichtung neu fest. Zudem bewilligte er für Dezember 2003 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 87,80 EUR. Überzahlungen in den Monaten Oktober und November 2003 verrechnete der Beklagte mit dem Leistungsanspruch für Dezember 2003. 9 Am 05.12.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst die Bewilligung weiterer Grundsicherungsleistungen in Höhe von 154 EUR monatlich begehrt hat. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. 10 Gemäß zweier Bescheide vom 17.12.2003 und vom 23.02.2004 bewilligt der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz weiterhin nur noch in monatlicher Höhe von 87,80 EUR. 11 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit das Klagebegehren über den jetzt gestellten Antrag hinausgeht. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 24.09.2003 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin weitere Grundsicherungsleistungen zu bewilligen, und zwar für die Zeit von Januar bis Juni 2003 in Höhe von monatlich jeweils 132,75 EUR, für Juli 2003 in Höhe von 136,80 EUR, für August 2003 in Höhe von 97,54 EUR und für September 2003 in Höhe weiterer 94,32 EUR. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. 19 Im Übrigen ist die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässige Klage begründet. 20 Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1, 3 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26.06.2001 (GSiG) Anspruch auf Bewilligung weiterer Grundsicherungsleistungen in der zuletzt geltend gemachten Höhe. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen darf der Sozialhilfeträger Kindergeld, das den Eltern des antragsberechtigten Kindes zufließt, nicht bedarfsmindernd anrechnen, sofern die Eltern den Kindergeldbetrag nicht durch einen qualifizierten und zweckorientierten Zuwendungsakt an das Kind weitergeben. 21 Vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 05.02.2004 - 12 BV 03.3282 - und vom 19.02.2004 - 12 BV 03.2219 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2004 - 2 MB 168/03 -. 22 Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 05.02.2004 (zit. nach iuris) Folgendes ausgeführt: 23 " Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Kindergeld Einkommen auch im Sinne des Grundsicherungsgesetzes ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld auch nach der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes Einkommen im Sinne von §§ 76, 77 BSHG, weil es sich um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt zweckidentische Leistung handelt (BVerwG vom 21.06.2001 BVerwGE 114, 339). Weil die bedarfsorientierte Grundsicherung in § 3 Abs. 1 GSiG ausdrücklich auf den Regelsatz der Sozialhilfe Bezug nimmt und Abs. 2 der Vorschrift diesbezüglich auf die §§ 76 bis 88 BSHG verweist, ist Kindergeld auch im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes als Einkommen zu berücksichtigen. [...] Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld, das nicht unmittelbar an das Kind ausgezahlt wird, auch insoweit, als es als Familientransferleistung nach § 31 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz gewährt wird, Einkommen im Sinne von §§ 76, 77 BSHG des kindergeldberechtigten Elternteils. Einkommen des Kindes kann es danach nur dadurch werden, dass der Kindergeldberechtigte das Kindergeld oder Teile dessen durch einen weiteren Zuwendungsakt an das Kind zweckorientiert weitergibt. Dafür genügt es nicht, dass es dem Kind durch das "Wirtschaften aus einem Topf" zugute kommt. Erforderlich ist vielmehr, dass durch den Zuwendungsakt der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mit Rücksicht auf das für das Kind gewährte Kindergeld gedeckt wird. Das Kind muss den weitergegebenen Betrag zur Abdeckung seines Bedarfs benötigen (vgl. BVerwG vom 7.2.1980 BVerwG 60,7 = FEVS 28,177; vgl. auch OVG Hamburg vom 3.4.2002 FEVS 54, 77). Daran fehlt es hier. Es wird auch von der Beklagten nicht bestritten, dass der Kläger und seine Mutter aus einem Topf wirtschaften. Zwar mag diese Wirtschaftsweise bewirken, dass dem Kläger auch anteiliges Kindergeld letztlich zugewendet wird. Jedoch erlaubt eine solche durch das Gesetz nicht verbotene und mit dem der Sozialleistung immanenten Zweck durchaus zu vereinbarende Wirtschaftsweise nicht die Feststellung, dass durch die Befriedigung des notwendigen Lebensbedarfs dem Kläger gerade anteiliges Kindergeld letztlich zugewendet worden ist; jedenfalls ist das nicht mit der Bestimmtheit möglich, die nach Art und zeitlicher Zurechenbarkeit bei der Feststellung von anrechenbarem Einkommen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Abschnittes 4 des Bundessozialhilfegesetzes zu fordern ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Feststellung, dass das den jeweils Anspruchsberechtigten gewährte Kindergeld an das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird, lässt sich nicht durch eine "Vermutung der Vorteilszuwendung" ersetzen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Zuwendung an das Kind kann auch nicht gemäß § 16 BSHG vermutet werden. Eine derartige Regelung war zunächst im Entwurf des Grundsicherungsgesetzes vorgesehen (vgl. BT-Drs. 14/5150, S. 49), ist aber nicht in das Gesetz übernommen worden. Es liegt keine Gesetzeslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung des § 16 BSHG geschlossen werden könnte. Der Gesetzgeber hätte eine diesbezügliche Regelung in das Grundsicherungsgesetz hineinschreiben müssen, wie das z.B. bei der der Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nachgebildeten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG der Fall ist. [...] Der in § 3 Abs. 2 GSiG vorgeschriebenen Anwendung der §§ 76 ff. BSHG ist generell zu entnehmen, dass der Grundsicherungsberechtigte hinsichtlich des berücksichtigungsfähigen Einkommens nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt sein soll als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die vorgenannte Rechtsprechung ist somit ohne weiteres auf die Grundsicherung übertragbar. Dass diese Rechtsprechung minderjährige Kinder betrifft, ist unerheblich.[...] Das Kindergeld fließt den kindergeldberechtigten Eltern unabhängig davon zu, ob ihr Kind minderjährig oder volljährig ist. Allerdings gilt das auch für den Fall, dass die kindergeldberechtigten Eltern selbst Leistungen der Grundsicherung geltend machen (vgl. im Übrigen Kunkel, ZFSH/SGB 2003, 323/328)." 24 Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu eigen und weist ergänzend darauf hin, dass diese, soweit sie die bedarfsmindernde Anrechnung des Kindergeldes im Bereich des BSHG betreffen, mit der Rechtsprechung des OVG NRW übereinstimmen. 25 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.05.2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 = ZfSH/SGB 2002, 20, und vom 26.09.2002 - 16 A 4104/00 -, juris. 26 Der Beklagte durfte bei der Berechnung des Grundsicherungsanspruchs der Klägerin das Kindergeld, das ihre Eltern für sie erhalten, nicht als Einkommen bedarfsmindernd anrechnen. Die Eltern der Klägerin haben dargelegt, dass sie - was der Beklagten auch nicht in Frage stellt - das für die Klägerin erhaltene Kindergeld zusammen mit ihrem übrigen Einkommen "in einem Topf sammeln", aus dem die notwendigen Ausgaben für die gesamte Familie getätigt werden. Für einen qualifizierten Zuwendungsakt an die Klägerin im Sinne der genannten Rechtsprechung ist nichts ersichtlich. 27 Für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum ergibt sich bei Nichtanrechnung des Kindergeldes ein Nachbewilligungsanspruch der Klägerin gemäß folgender Berechnung: 28 Januar - Juni 2003: Bedarf: 324,75 EUR - Einkommen : 192,00 EUR (Ausbildungsgeld) Anspruch: 132,75 EUR 29 Juli 2003: Bedarf: 328,80 EUR - Einkommen: 192,00 EUR (Ausbildungsgeld) Anspruch: 136,80 EUR 30 August 2003: Bedarf: 328,80 EUR - Einkommen: 231,26 EUR (Arbeitslosengeld) 97,54 EUR 31 September 2003: Bedarf: 328,80 EUR - Einkommen: 59,68 EUR (Arbeitslosengeld) 269,12 EUR - 174,80 EUR (bereits bewilligt) 94,32 EUR 32 Aus den Monatsbeträgen ergibt sich der im Tenor ausgewiesene Anspruchsumfang wie folgt: 33 (6 x 132,75 EUR) + 136,80 EUR + 97,54 EUR + 94,32 EUR = 1.125,16 EUR 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Bei der Kostenverteilung hat die Kammer sich an § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO orientiert. 35 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Angesichts der getroffenen Kostenverteilung kann jedoch keiner der Beteiligten Kosten vollstrecken. 36 Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus dem Umstand, dass zu der Frage, ob bei der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz Kindergeld, das den im selben Haushalt lebenden Eltern des klagenden Kindes zufliesst, bedarfsmindernd anzurechnen ist, beim erkennenden Gericht eine Vielzahl von Verfahren anhängig ist und diese Frage - soweit ersichtlich - in Nordrhein-Westfalen bislang noch nicht obergerichtlich geklärt worden ist.