Urteil
11 K 1715/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0528.11K1715.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 18. April 1969 geborene Kläger steht als Feuerwehrmann im Dienst des Beklagten. Er stellte im April 2008 einen Antrag auf Kostenübernahme für die Implantation einer torisch phaken Vorderkammerlinse bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf ein augenärztliches Attest von Herrn Dr. med. H. , Augenklinik B. . Ausweislich dessen liegt bei dem Kläger eine ausgeprägte Übersichtigkeit und Stabsichtigkeit vor. Als Ausgleich wurde ärztlicherseits die Implantation empfohlen, weil der Kläger nach eigenen Angaben wegen eines Nasendruckekzems keine Brille tragen könne und als Feuerwehrmann tätig sei. Mit Bescheid vom 25. April 2008 lehnte der Beklagte den Antrag wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit der Implantation einer torisch phaken Vorderkammerlinse gemäß § 3 Abs. 1 BVO als nicht beihilfefähig ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2008 als unbegründet. Am 23. Juli 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Ihm stehe ein Anspruch auf Beihilfe zu der Implantation einer Vorderkammerlinse zu. Die Aufwendungen hierzu seien gemäß § 3 Abs. 1 BVO medizinisch notwendig und angemessen. Zum einen liege bei ihm ein Nasendruckekzem vor. Das Tragen von Kunststoffgläsern führe dabei zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum anderen sei das Tragen einer Brille im Feuerwehrdienst hinderlich. Die Implantation der Vorderkammerlinse sei auch medizinisch notwendig. Sie sei geeignet, die bestehende Fehlsichtigkeit zu beheben. Er könne nicht auf andere Formen der Behandlung, etwa Brille oder Kontaktlinsen verwiesen werden, zumal nach den Angaben des behandelnden Augenarztes mit der Operation die Aussicht bestehe, dass sich die Sehleistung von 80% auf 90%-100% erhöhe. Ob eine Behandlung medizinisch notwendig sei, beurteile sich allein nach ihrer Eignung. Der tatsächlich eingetretene oder nicht eingetretene Behandlungserfolg sei daher ohne Relevanz. Insoweit genüge es, dass die medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung es vertretbar erscheinen ließen, die Behandlung als notwendig anzusehen. Dies sei in seinem Fall gegeben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2008 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Implantation einer torisch phaken Vorderkammerlinse unter Berücksichtigung eines Beihilfebemessungssatzes von 50% zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der vom Kläger geplante operative Eingriff sei zur Korrektur seines Augenleidens nicht notwendig. Die Sehschwäche könne hinreichend durch eine Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden. Ob überhaupt ein Nasendruckekzem vorliege, müsse zudem bezweifelt werden, da der Kläger in einem Telefonat gegenüber der Amtsärztin des Gesundheitsamtes eingeräumt haben solle, dass dies nicht der Fall sei. Im Übrigen korrigiere der Kläger schon seit geraumer Zeit die Fehlsichtigkeit durch das Tragen von Kontaktlinsen. Abgesehen davon werde seitens des Berufsverbandes der Augenärzte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein refraktiv-chirugischer Eingriff eine Operation an einem gesunden Auge darstelle. Die Normabweichung der brechenden Anteile des Auges werde bei einer Hornhautverkrümmung nicht als Erkrankung angesehen. Eine Korrektur könne über entsprechende Sehhilfen (z.B. Brille, u.U. mit Kunststoffgläsern bei Druckekzem) erfolgen. Zudem sei bei einem operativen Eingriff stets eine entsprechende Risikoabwägung erforderlich. Außerdem sei es medizinisch überhaupt nicht gesichert, dass allein durch den erstmaligen Eingriff das Tragen einer Brille überflüssig werde. Ferner könne es durch eine unabhängig von der Hornhautverkrümmung eintretende Altersweitsichtigkeit dazu kommen, dass das erneute Tragen einer Brille bzw. Lesebrille notwendig werde, was durch den die geplante Implantation einer Vorderkammerlinse nicht zu vermeiden wäre. Mithin handle es sich um eine Wunschoperation an einem gesunden Auge, so dass die beihilferechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines augenärztlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. med. E. , Direktor der Universitäts-Augenklinik C. -M. . Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 30. Oktober 2009 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Implantation einer torisch phaken Vorderkammerlinse. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Beihilfegewährung ist § 77 des Landesbeamtengesetzes iVm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfälle (Beihilfenverordnung - BVO -). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig. Der Beihilfeanspruch beschränkt sich mithin auf die notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Krankheitsfalle. Ob Aufwendungen notwendig sind, richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Der Dienstherr ist nur gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten. Kosten für lediglich nützliche, aber medizinisch nicht gebotene Maßnahmen muss der Beihilfeberechtigte selbst zahlen. Vgl. etwa: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 129/07 -, juris; und Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, ZBR 2009, 41f; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 233; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2010, § 3 BVO Bl. 38 Erl.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu Recht eine Beihilfefähigkeit zu Aufwendungen für die Implantation von torisch phaken Vorderkammerlinsen verneint. Eine medizinische Notwendigkeit für diese Operationsmaßnahme lässt sich im Falle des Klägers nicht feststellen. Bei dem Kläger liegt - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - beidseits eine Weitsichtigkeit (Hyperopie) und Stabsichtigkeit (Astigmatismus) vor, und zusätzlich auf Grund des Alters eine beginnende Alterssichtigkeit (Presbyopie). Ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten augenärztlichen Bescheinigung von Dr. med. H. , Augenklinik B. , vom 9. März 2009 betragen die Refraktionswerte für das rechte Auge + 5,75 sph. - 3,0 cyl. A 5° und für das linke Auge + 5,75 sph. - 3,5 cyl. A 0°. Ferner steht nicht in Zweifel, dass bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Implantation einer torisch phaken Vorderkammerlinse erfüllt sind. Eine dafür notwendige ausreichende Vorderkammertiefe sowie eine ausreichende hohe Endothelzelldichte (einschichtige Zell-Lage der Hornhautrückfläche) liegt nach den Angaben des Augenarztes Dr. med. H. laut dessen Befundbericht vom 9. März 2009 vor. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. med. E. , der in seinem augenärztlichen Gutachten vom 30. Oktober 2009 die medizinischen Voraussetzungen für eine Implantation einer torisch phaken Vorderkammerlinsen als gegeben ansieht. Eine medizinische Notwendigkeit zur Durchführung dieser Implantation besteht bei dem Kläger indes nicht. Hinsichtlich der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass eine medizinische Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme nicht schon dann gegeben ist, wenn sie einen qualifizierten Behandlungserfolg zu erzielen geeignet ist. Vielmehr muss diese aus medizinischen Gründen unerlässlich, d.h. indiziert sein. Steht die Anerkennung einer Operationsmethode zur Korrektur der Fehlsichtigkeit in Rede, ist eine medizinische Notwendigkeit nur dann anzunehmen, wenn die Sehfähigkeit im gesamten Lebensbereich nicht in ausreichendem Maße durch das Tragen einer Brille oder Kontaktlinse gewährleistet ist (was z.B. auch im Falle einer Brillen- und Kontaktlinsenunverträglichkeit der Fall sein kann). Vgl. dazu: VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2000 - 2 K 4787/98 -, (zur Excimer-Laser-Operation nach dem LASIK-Verfahren), bestätigt durch Beschluss des OVG NRW, vom 7. Januar 2002 - 6 A 1144/00 -; s. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2010 - 14 ZB 08.1083 - (zur LASIK-Operation); VG Stuttgart, Urteil vom 5. November 2008 - 12 K 978/08 - (zum refraktiven Linsenaustausch). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass die bestehende Fehlsichtigkeit nicht durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen in ausreichendem Maße ausgeglichen werden kann. Überdies sind auch keine anderen Gründe erkennbar, die die Implantation einer torisch phaken Vorderkammerlinse als medizinisch notwendig erscheinen lassen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund des im Rahmen der Beweisaufnahme von Prof. Dr. med. E. erstatteten augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens fest. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann die beim Kläger bestehende Fehlsichtigkeit durch eine Brille ausgeglichen werden. Die vorliegenden Refraktionswerte stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten augenärztlichen Bescheinigungen; dies zumal die Fehlsichtigkeit des Klägers über Jahre mit einer Brille korrigiert worden ist. Dass dem Kläger das Tragen einer Brille aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Der in der augenärztlichen Bescheinigung vom 19. März 2008 enthaltene Hinweis, dass der Kläger nach eigenen Angaben keine Brille tragen könne, weil er an einem Nasendruckekzem leide, ist nicht geeignet, eine derartige Annahme zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner weiteren Aufklärung zu der Frage, ob bei dem Kläger tatsächlich - wie in der Bescheinigung angegeben - ein Nasendruckekzem besteht oder bestand. Anlass zu Zweifeln könnten aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Kläger in einem Telefonat gegenüber der Amtsärztin dieses wiederum in Abrede gestellt haben soll. Dem muss indes im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht weiter nachgegangen werden. Denn selbst wenn man von einem bestehenden Nasendruckekzem ausgeht, ist damit nicht schon eine Brillenunverträglichkeit belegt. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass dem Leiden (d.h. dem Nasendruckekzem) nicht durch andere Maßnahmen (z.B. Verwendung einer besonders leichten Brillenfassung mit leichten Kunststoffgläsern) begegnet werden kann und damit einzig und allein die Implantation einer torisch phaken Vorderkammerlinse als medizinisch indiziert angesehen werden müsste. Sofern der Kläger als Hinderungsgrund für das Tragen einer Brille auf seine Tätigkeit als Feuerwehrmann verweist, greift auch dieses Argument nicht durch. Ausweislich der vom Beklagten eingeholten Stellungnahme des Betriebsarztes Dr. med. T. vom Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Zentrum C1. / S. e.V. vom 19. Dezember 2008 gibt die dienstliche Tätigkeit des Klägers als Feuerwehrmann keine Veranlassung die Fehlsichtigkeit durch die Implantation einer Vorderkammerlinse ausgleichen zu lassen. Nach den Ausführungen des Betriebsarztes gibt es für Brillenträger Feuerwehrschutzhelme mit integrierter Sehhilfe im Visier, so dass auf das Tragen einer Brille im Einsatzfall verzichtet werden kann. Abgesehen davon kann die Fehlsichtigkeit beim Kläger auch hinreichend mit Kontaktlinsen ausgeglichen werden. Dies folgt aus den Feststellungen seitens des beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. med. E. , an dessen Angaben zu zweifeln das Gericht keine Veranlassung hat. Dieser gelangt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Fehlsichtigkeit des Klägers sowohl mit weichen als auch mit harten Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann. Wegen der Brechkraftwerte weist der Gutachter allerdings darauf hin, dass die Anpassung von Speziallinsen (torischen Kontaktlinsen) mit Einarbeitung der Stabsichtigkeit notwendig ist. Mit diesem Hinweis werden zugleich die Angaben in der augenärztlichen Bescheinigung vom 9. März 2009 bezogen auf die unzulängliche Korrektur der Sehschwäche mit Kontaktlinsen entkräftet, die auf die - so nicht zutreffenden - Erwägungen gestützt wurde, dass die hohe Stabsichtigkeit beim Kläger das Tragen von Kontaktlinsen erschwere und weiche Kontaktlinsen die Stabsichtigkeit nicht ausgleichen könnten. Der Frage, ob der Kläger bereits seit geraumer Zeit die Fehlsichtigkeit nicht mehr durch eine Brille sondern durch Kontaktlinsen ausgleicht, worauf der Beklagte verweist, braucht in diesem Zusammenhang nicht nachgegangen zu werden. Diese Umstand wäre lediglich ein weiterer Beleg dafür, dass die Korrektur der Sehschwäche mit Kontaktlinsen beim Kläger möglich ist. Schließlich vermag auch der Verweis des Klägers auf eine in Aussicht stehende Erhöhung der Sehleistung bei Implantation einer torisch phaken Vorderkammerlinse nicht die medizinische Notwendigkeit einer solchen Operation zu begründen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es keinesfalls klar ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Implantation einer torisch phaken Vorderkammerlinse zu einer Verbesserung der Sehfähigkeit führt. Der Sachverständige konnte in seinem Gutachten hierzu keine dezidierten Angaben machen. Er merkte im Gegenteil zu der Fragestellung ausdrücklich an, dass er im Vorfeld gerade nicht mit Sicherheit zu sagen vermag, inwiefern sich die Sehleistung des Klägers durch die Implantation einer torisch phaken Vorderkammerlinse im Vergleich zur Korrektur der Fehlsichtigkeit mit Brille oder Kontaktlinse erhöhen wird. Lediglich generell verweist der Gutachter im Hinblick auf den Behandlungserfolg eines solchen operativen Eingriffs darauf, dass sich nach eigenen Erfahrungen in der Universitätsaugenklinik in C. die unkorrigierte Sehschärfe bei Patienten mit ausgeprägter Hyperopie sowie Astigmatismus nach Implantation einer torisch phaken Vorderkammerlinse wesentlich verbessert. Ob dadurch aber auch die Erhöhung der Sehleistung im Vergleich zur Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinse bedingt ist, ist damit nicht gesagt. Überdies wird im Gutachten angemerkt, dass bei hyperopen Patienten ausweislich einer älteren Studie eine gewisse Abnahme der korrigierten Sehschärfe nach Implantation einer sogenannten phaken Vorderkammerlinse, als einem anderen Verfahren, beobachtet wurde. Allein aber eine nur mögliche Verbesserung der Sehschärfe vermag die medizinische Notwendigkeit der Implantation einer torisch phaken Vorderkammerlinse, zumal unter Berücksichtigung der mit einer Operation verbunden Risiken, nicht zu begründen. Dies gilt erst Recht, wenn - wie vorliegend - zur Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen hinreichende Alternativen zur Verfügung stehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.