Urteil
5 K 198.19
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0627.VG5K198.19.00
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Leitsätze
Für die Beantwortung der Frage, ob an einem Ort ein gesundheitsschädigender klimatischer Einfluss im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG herrscht, ist nur die Gesundheitsschädlichkeit des Klimas - für sich allein - maßgeblich; weder ist es ausreichend, dass das Klima für die am Verwendungsort bestehenden ungesunden Lebensbedingungen bloß mitursächlich ist, noch genügt es, dass sich ein gesundheitsschädigender Faktor auf das Klima auswirken kann. (Rn.34)
Eine durch den Ausstoß von Schadstoffen hervorgerufene hohe Luftschadstoffkonzentration ist auch dann kein klimatischer Einfluss im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG, wenn sie auch auf einer austauscharmen Witterung bei Inversionswetterlage beruht.(Rn.42)
(Rn.43)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beantwortung der Frage, ob an einem Ort ein gesundheitsschädigender klimatischer Einfluss im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG herrscht, ist nur die Gesundheitsschädlichkeit des Klimas - für sich allein - maßgeblich; weder ist es ausreichend, dass das Klima für die am Verwendungsort bestehenden ungesunden Lebensbedingungen bloß mitursächlich ist, noch genügt es, dass sich ein gesundheitsschädigender Faktor auf das Klima auswirken kann. (Rn.34) Eine durch den Ausstoß von Schadstoffen hervorgerufene hohe Luftschadstoffkonzentration ist auch dann kein klimatischer Einfluss im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG, wenn sie auch auf einer austauscharmen Witterung bei Inversionswetterlage beruht.(Rn.42) (Rn.43) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist – soweit er der gerichtlichen Kontrolle unterliegt – rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1, 2 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über die Berücksichtigung der Zeiten ihrer Tätigkeit im Auslandsschuldienst in Santiago/Chile unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Diesem Anspruch steht nicht bereits entgegen, dass der Beklagte die Zeiten der Klägerin im Angestelltenverhältnis vom 3. September 1984 bis zum 31. Dezember 1988 (vier Jahre und 120 Tage) zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt hat (1.). Er scheidet vielmehr aus, weil die Voraussetzungen einer doppelten Berücksichtigung ihrer Zeiten als Lehrerin an der Deutschen Schule in Santiago/Chile vom 20. Februar 2002 bis zum 23. Dezember 2004 als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht vorliegen; die Klägerin war in Santiago/Chile keinen gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG ausgesetzt (2.). 1. Einem Anspruch der Klägerin steht nicht bereits entgegen, dass der Beklagte ihre Zeiten im Angestelltenverhältnis vom 3. September 1984 bis zum 31. Dezember 1988 zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt hat. Zwar hätte der Beklagte diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigen dürfen. Die Voraussetzung des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 10 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG liegen insoweit nicht vor. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit als angestellte Lehrkraft im öffentlichen Dienst vor der Berufung in das Beamtenverhältnis unterbrochen, indem sie sich auf ihren Antrag unter Wegfall der Vergütung vom 1. September 1991 bis zum 26. Februar 1992 hat beurlauben lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1981 – VI C 31.77 –, juris Rn. 21, das eine Unterbrechung für den Fall angenommen hat, dass ein Arbeitnehmer während eines an sich bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Wehrdienst einberufen wurde). Die Klägerin hat diese Unterbrechung auch zu vertreten (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 – 2 C 12/97 –, juris Rn. 13 m. w. Nachw.). Sie hat die Unterbrechung aus Gründen beantragt, die allein ihrer Sphäre entspringen, so dass – wie das Schulamt der Klägerin bereits mit Bescheid vom 8. Februar 1991 mitgeteilt hat – an der Beurlaubung über den 31. August 1991 hinaus kein dienstliches Interesse bestand (vgl. auch Ziffer 10.0.1.10 Spiegelstrich 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz [BeamtVGVwV]). Jedoch hat der Beklagte mit dem (insoweit von der Klägerin nicht angegriffenen) Bescheid vom 27. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2019 bestandskräftig entschieden, dass die Zeiten der Klägerin im Angestelltenverhältnis vom 3. September 1984 bis zum 31. Dezember 1988 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung über die ruhegehaltfähigen Zeiten nimmt an der materiellen Bestandskraft des angegriffenen Bescheides teil und ist daher – vorbehaltlich einer etwaigen Rücknahme gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG BE, § 48 VwVfG – entsprechend der Regelung des § 121 VwGO für die Beteiligten bindend und von den Gerichten – ohne eigene Sachprüfung – als feststehend zu berücksichtigen (allgemein zur Wirkung der materiellen Bestandskraft vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 125 f. m. w. Nachw.). Insbesondere stellt die Entscheidung über die zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Zeiten nicht lediglich ein Begründungselement, eine Vorfrage oder ein präjudizielles Rechtsverhältnis, auf die sich die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft nicht erstreckt (vgl. Schemmer in BeckOK VwVfG, 55. Edition, § 43 Rn. 25), sondern den Entscheidungssatz des Bescheides dar. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG setzt die oberste Dienstbehörde die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 LBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG). Der Ruhegehaltsatz und das Ruhegehalt als solches hingegen stellen nicht den Entscheidungssatz dar, sondern das Ergebnis einer Berechnung auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 3 LBeamtVG). 2. Die Zeiten des Aufenthalts der Klägerin in Santiago/Chile können nicht gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LBeamtVG in doppelter Länge als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LBeamtVG kann die Zeit der Tätigkeit einer beurlaubten Beamtin in Ländern, in denen sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt, wenn diese Tätigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat sowie öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente und dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das ungesunde Klima eine vorzeitige Dienstunfähigkeit der Beamtin zur Folge haben kann oder regelmäßig zur Folge haben dürfte, ohne dass allerdings vorausgesetzt wäre, dass die Zurruhesetzung auch deswegen erfolgt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz – Urteil vom 17. Juni 1994 – 13 A 12847/93 –, IÖD 1995, 34, 35). Die Klägerin ist zwar erst nach Vollendung ihres 17. Lebensjahres in Santiago/Chile sowie ununterbrochen über ein Jahr tätig gewesen und der Beklagte hat bereits vor der Beurlaubung das dienstliche Interesse anerkannt. Sie war dort aber keinen gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt. Dies ergibt sich nicht bereits daraus, dass Santiago/Chile nicht zu den in Ziffer 13.2.1.4 BeamtVGVwV genannten Gebieten zählt. Danach kommt eine Doppelanrechnung der Verwendungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit in Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad nördlicher Breite und dem 25. Grad südlicher Breite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguay in Betracht. Diese Aufzählung, die sich unmittelbar nur an die Behörden des Bundes richtet, bindet die Gerichte nicht. Vielmehr ist der unbestimmte Rechtsbegriff „gesundheitsschädigende klimatische Einflüsse“ gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum ist der Verwaltung nicht eingeräumt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 1994, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 1 A 245/98 –, juris Rn. 7). Andererseits kann die Klägerin nichts aus der durch das Bundesverwaltungsamt vorgenommenen Qualifizierung von Santiago/Chile als „gesundheitsgefährdendes Gebiet“ für sich herleiten. Diese Einordnung erfolgt in der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst“ und regelt nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen allein den „Gesundheitsdienst“ für im Ausland eingesetzte Lehrkräfte. Dieser sieht ärztliche Untersuchungen vor, während und nach Abschluss des Auslandsdienstes vor. Für das Versorgungsrecht ergeben sich daraus keine unmittelbaren Folgen. Aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG ergibt sich zudem, dass nicht gesundheitsschädigende Einflüsse per se ausreichen, sondern lediglich gesundheitsschädigende „klimatische“ Einflüsse. Dabei weist die Formulierung der Vorschrift darauf hin, dass es nur auf die Gesundheitsschädlichkeit des Klimas – für sich allein – ankommt. Eine bloße Mitursächlichkeit des Klimas für die am Tätigkeitsort bestehenden ungesunden Lebensbedingungen reicht ebenso wenig aus, wie der Einfluss eines gesundheitsschädigenden Faktors auf das Klima (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 1994, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – 3 B 89.02730 –, juris Rn. 23). a. Klima im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG ist zu verstehen als die Gesamtheit der meteorologischen Erscheinungen, die den mittleren Zustand der Atmosphäre an irgendeiner Stelle der Erdoberfläche kennzeichnen, außerdem die Gesamtheit der Witterungen eines längeren oder kürzeren Zeitabschnitts, wie sie durchschnittlich in diesem Zeitraum einzutreten pflegen. Es ist eine Folge physikalischer Vorgänge, die in der Atmosphäre durch die Sonnenbestrahlung der Erde in Gang gesetzt werden und deren Verlauf wesentlich durch die geographischen Voraussetzungen (Klimafaktoren) mitgestaltet wird. Klimaelemente sind insbesondere Sonnen- und Himmelsstrahlung, Temperatur, Feuchte, Wind, Bewölkung und Niederschlag. Gesundheitsschädigende klimatische Einflüsse können demnach insbesondere Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit und Schwüle sein. Dieser Klimabegriff entspricht der gängigen Definition in den führenden Enzyklopädien und Wörterbüchern (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, 10. Aufl. 2010; Der Brockhaus in sechs Bänden, 2008; Der Große Brockhaus, 2001; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1978; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1975; jeweils Eintrag „Klima“) und dem einhelligen Verständnis in der Rechtsprechung zu der doppelten Berücksichtigung von Verwendungs- beziehungsweise Tätigkeitszeiten als ruhegehaltfähig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001, a.a.O. Rn. 8; VG München, Urteil vom 15. März 2005 – 5 K 04.6312 –, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2006 – 23 K 5259/05 –, juris Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 1994, a.a.O.). Die von der Klägerin geltend gemachte hohe Luftschadstoffkonzentration in Santiago/Chile stellt demnach keinen klimatischen Einfluss, sondern allenfalls eine Folge bestimmter klimatischer Bedingungen beziehungsweise einen Faktor dar, der seinerseits Einfluss auf das Klima haben kann. aa. Der von der Klägerin ins Feld geführte, weitere Klimabegriff entspricht dem Begriff „klimatisch“ im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG hingegen nicht. Zur Definition des Begriffs Klima verweist die Klägerin auf den Begriff „Stadtklima“. Die Weltorganisation für Meteorologie definiere Stadtklima als durch Bebauung und Emissionen gegenüber dem Umland verändertes Lokalklima. Es betreffe sowohl die meteorologischen Parameter Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Strahlung und Wind, als auch Immissionsgrößen, wie zum Beispiel Luftqualität und Lärm. Vor diesem Hintergrund sei – im Sinne eines anthropogenen Ansatzes – auch die Luftschadstoffkonzentration als klimatisches Element anzusehen. Die von der Rechtsprechung entwickelte Definition stehe dem nicht entgegen, da diese die Klimaelemente nicht abschließend, sondern nur „insbesondere“ aufführe. Bei genauerem Hinsehen trägt bereits der Begriff „Stadtklima“ die von der Klägerin daraus abgeleitete Definition des Klimabegriffs nicht. Ersichtlich wird der Begriff „Stadtklima“ als Oberbegriff genutzt, um die Veränderung des Klimas und der Luftqualität in städtischen Ballungsräumen zu beschreiben. Die begriffliche Trennung von Klima einerseits und Luftqualität andererseits wird dadurch aber nicht aufgehoben. Diesem Verständnis entsprechen auch die von der Klägerin angeführten Quellen. Soweit dort die Luftqualität Erwähnung findet, wird sie entweder als ein das Klima beeinflussender Faktor genannt (Weltorganisation für Meteorologie: „local climate that differs from its surrounding climate due to effects of buildings and emissions“) oder ausdrücklich neben dem Begriff „Klima“ gebraucht (Diercke spezial: „herrscht [...] eine ganz besondere klimatische und lufthygienische Situation“; Stadtgeographie: „Stadtbewohner sind demnach vielfältigen klimatischen, aber auch lufthygienischen Belastungen ausgesetzt“; Hupfer/Kuttler: „Stadtklima als einen städtischen Siedlungsraum, der [...] klimatische und lufthygienische Veränderungen verursacht“). Die von der Klägerin zuletzt angeführte Definition aus dem Wetter- und Klimalexikon des Deutschen Wetterdienstes führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Danach versteht man unter Stadtklima (oder auch urbanem Klima) „das gegenüber dem Umland durch die Bebauung und anthropogene Emissionen (wie z.B. Luftschadstoffe oder Abwärme) modifizierte Mesoklima von Städten und Ballungsräumen.“ Zum einen trägt diese Definition zur Erhellung des Begriffs Klima wenig bei, weil der Begriff Stadtklima – nachgerade tautologisch – mit dem Begriff Mesoklima erklärt wird. Zum anderen zeigt sie aber doch, dass Luftschadstoffe Faktoren sind, die das Klima beeinflussen können, nicht aber selbst das Klima darstellen. bb. Auch die Gesetzgebungsgeschichte streitet nicht für das von der Klägerin vertretene Verständnis. Im Gegenteil spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift für ein enges Verständnis des Klimabegriffs. Die heutige Formulierung des § 13 Abs. 2 LBeamtVG fand sich insoweit gleichlautend bereits in § 117 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I 1953 S. 551). Dieser Wortlaut wurde weder im Rahmen der Neubekanntmachungen des Bundesbeamtengesetzes noch der Einführung (sowie Neufassung und Änderungen) des Beamtenversorgungsgesetzes geändert. Eine Ausweitung des Tatbestandes war ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 7/2505, S. 48: „Die Absätze 1 und 3 [von § 13 BeamtVG] entsprechen dem bisherigen § 117 BBG.“]. Vor diesem Hintergrund liefern die neueren Erkenntnisse der Klimaforschung sowie neuere Akzentuierungen oder Ausweitungen des wissenschaftlichen Klimabegriffes nur begrenzte Anhaltspunkte für die Auslegung von § 13 Abs. 2 LBeamtVG. Es ist auch zu sehen, dass Zweck der Einführung von § 117 Abs. 1 BBG a.F. war, die Möglichkeit der erhöhten Anrechnung – im Vergleich zu den Vorgängernormen der § 51 des Reichsbeamtengesetzes und § 84 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes – zu begrenzen (vgl. BT-Drucks. 1/2846, S. 48). In Ermangelung anderslautender Hinweise in den Gesetzgebungsmaterialien ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Begriff Klima in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch (siehe dazu bereits unter 2.a.) – vereinfacht als „gemitteltes Wetter über Zeit“ (vgl. Der Große Brockhaus, 2001, Eintrag „Klima“) – verstanden hat und wissen wollte. cc. Ferner ist aus systematischen Gesichtspunkten zu berücksichtigen, dass § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG in doppelter Hinsicht eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass nur die (tatsächliche) Dienstzeit ruhegehaltfähig ist und dies für die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht gilt (vgl. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBeamtVG). Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1961 – GrSen 4.60 –, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2019 – 4 S 934/18 –, juris Rn. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2015 – 12 B 16.14 –, juris Rn. 56), was ebenfalls gegen eine Erweiterung des Klimabegriffs in § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG spricht. dd. Daraus, dass Gerichte in anderen Zusammenhängen, insbesondere im Bauplanungsrecht, den Begriff „Stadtklima“ verwenden, und sich der Verfassungsgesetzgeber einer Staatszielbestimmung zur Verankerung des Umweltschutzes mit Blick auf künftige Generationen nicht verschließen wollte, ergibt sich nichts anderes. Dass das Bundesverfassungsgericht dargelegt hat, der Schutzauftrag von Art. 20a GG betreffe auch die Verteilung der Umweltschutzlasten zwischen den Generationen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 u.a. –, juris Rn. 193), gibt für die Position der Klägerin nichts her. Vorliegend geht es nicht um die Verpflichtung des Staates zum Schutze künftiger Generationen klimaschützend tätig zu werden, sondern um die Frage, inwieweit die Zeiten der Klägerin in Santiago/Chile doppelt als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. b. Die Luftschadstoffkonzentration ist kein klimatischer Einfluss im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG. Die Luftschadstoffkonzentration in Santiago/Chile ist nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin auf zwei Ursachen zurückzuführen: Zwar setzt sie zum einen eine austauscharme Witterung bei Inversionswetterlage im Talkessel, zum anderen aber den – vom Klima unabhängigen – Ausstoß von Schadstoffen durch die zahlreichen Fabrikanlagen und Kraftwerke, den Verkehr und private Haushalte voraus. Da die Inversionswetterlage im Zusammenspiel mit der geographischen Kessellage dazu führt, dass ein Luftaustausch oft tagelang kaum möglich ist, ziehen die Schadstoffe nicht ab, sondern konzentrieren sich in den bodennahen Schichten, was zu einer hohen Luftschadstoffkonzentration führt. Ist die Luftschadstoffkonzentration damit wegen des Hinzutretens einer weiteren, hier rechtlich unbeachtlichen Ursache (Schadstoffausstoß) lediglich mittelbare Folge des Klimas, rechtfertigt sie keine erhöhte Berücksichtigung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 1994, a.a.O.). Dafür, dass in Santiago/Chile im maßgeblichen Zeitraum ein Klima herrschte (etwa gesundheitsschädigende Temperaturen aufgrund einer – gegebenenfalls auch durch Luftverunreinigung hervorgerufenen – städtischen Wärmeinsel) ist nichts dargetan oder ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen, dass in Santiago/Chile ein gemäßigtes, dem Mittelmeerraum vergleichbares Klima herrscht(e). Eine etwaige, im Vergleich zur Bundesrepublik gegebenenfalls erhöhte Luftschadstoffkonzentration als solche genügt – wie gezeigt – nicht. c. Auf die Frage, inwieweit die Klägerin etwaigen gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen „ausgesetzt“ war (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001, a.a.O. Rn. 15 ff. m. w. Nachw.), kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidend an. 3. Der für den Fall der Klageabweisung gestellte Beweisantrag der Klägerin ein Sachverständigengutachten einzuholen, zur Feststellung der Tatsache, dass die Klägerin in der Zeit vom 15. Februar 2002 bis zum 14. Februar 2005 in Santiago/Chile gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen (Stadtklima) und insbesondere durchgängig gesundheitsschädigenden Luftschadstoffen ausgesetzt war, deren Werte die in Deutschland zugelassenen Tagesgrenz- und Jahresmittelwerte regelmäßig überstiegen, war abzulehnen. Da die Luftschadstoffkonzentration – wie gezeigt – schon keinen klimatischen Einfluss darstellt, kommt es auf die Beantwortung der Frage nach deren Gesundheitsschädlichkeit nicht streitentscheidend an; die unter Beweis gestellte Tatsache ist vorliegend rechtlich unerheblich. … Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung (weiterer) ruhegehaltfähiger Zeiten im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin. Die 1955 geborene Klägerin stand als Beamtin im Dienst des Beklagten. Zuletzt hatte sie das Amt einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) inne. Mit Wirkung vom 23. November 1982 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin ernannt. Mit Ablauf des 27. Juni 1984 endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Mit Arbeitsvertrag vom 23. August 1984 begründeten die Beteiligten ein bis zum 31. August 1985 befristetes Arbeitsverhältnis ab dem 3. September 1984, das sie in der Folge unbefristet verlängerten. In dessen Rahmen war die Klägerin als vollbeschäftigt angestellte Lehrkraft für den Beklagten tätig. Auf ihren Antrag vom 24. August 1988 beurlaubte der Beklagte die Klägerin unter Wegfall der Vergütung mit Schreiben vom 29. September 1988, so dass sie während des Zeitraums vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Mai 1991 für den Deutschen Entwicklungsdienst als Lehrerin an einer Schule in Lesotho arbeiten konnte. Dass die Entwicklungshelfertätigkeit in dem genannten Zeitraum im dienstlichen Interesse liege, erkannte der Beklagte an. Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. August 1991 gehörte die Klägerin dem Deutschen Entwicklungsdienst als Entwicklungshelferin in Lesotho an; vom 1. Juni 1989 bis zum 31. August 1991 war sie als Biologie-, Chemie- und Physiklehrerin an der dortigen ... High School tätig. Mit Schreiben vom 22. September 1990 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Beurlaubung bis zum 31. August 1991, um das Schulhalbjahr in Lesotho beenden zu können und eine weitere Beurlaubung vom 1. September 1991 bis zum 31. Januar 1992, um sich auf die veränderte Lage in Deutschland einzustellen und ihre Rückkehr nach Deutschland zu organisieren. Das Schulamt entsprach diesen Anträgen mit Schreiben vom 8. Februar 1991 teilweise. Es teilte der Klägerin mit, dass auch die Verlängerung der Beurlaubung bis zum 31. August 1991 im dienstlichen Interesse liege; weiter wurde die Klägerin vom 1. September 1991 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 1991/1992 – das heißt bis zum 26. Januar 1992 – unter Wegfall der Vergütung beurlaubt, wobei an dieser Beurlaubung kein dienstliches Interesse bestehe. Am 26. März 1992 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin zur Anstellung und am 29. März 1993 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Auf ihren Antrag gewährte das Landesschulamt im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport der Klägerin mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge vom 15. Februar 2002 bis zum 14. Februar 2005, um es ihr zu ermöglichen, an der Deutschen Schule Santiago in Santiago/Chile Auslandsschuldienst zu tun, und entschied, dass an der Beurlaubung ein dienstliches Interesse bestehe. Im Zeitraum vom 20. Februar 2002 bis zum 23. Dezember 2004 leistete die Klägerin Auslandsschuldienst in Santiago/Chile. Mit Bescheid vom 26. November 2018 versetzte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die Klägerin mit Ablauf des Monats Dezember 2018 in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Mit Bescheid vom 27. Februar 2019 setzte das Landesverwaltungsamt die Versorgungsbezüge der Klägerin vom 1. Januar 2019 an fest. Dabei wurden insgesamt 35,85 ruhegehaltfähige Dienstjahre berücksichtigt, die sich wie folgt zusammensetzen: drei Jahre Studienzeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. September 1977, ein Jahr und 218 Tage als Beamtin auf Widerruf vom 23. November 1982 bis zum 27. Juni 1984, vier Jahre und 120 Tage als angestellte Lehrkraft des Landes Berlin vom 27. Januar bis zum 31. Dezember 1988 und weitere 26 Jahre und 339 Tage als angestellte Lehrkraft des Landes Berlin (27. Januar 1992 bis zum 25. März 1992), Beamtin (26. März 1992 bis zum 14. Februar 2002), beurlaubte Beamtin (15. Februar 2002 bis zum 14. Februar 2005) und wiederum Beamtin (15. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2018). Dies ergebe einen Ruhegehaltssatz von 64,31 vom Hundert. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 10. März 2019 Widerspruch, den sie mit Anwaltsschreiben vom 11. April 2019 begründete. Die Zeit der Klägerin beim Deutschen Entwicklungsdienst sei einfach, die Zeit der Klägerin in Santiago/Chile wegen der dortigen gesundheitsgefährdenden Gegebenheiten doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 8. Mai 2019 insoweit ab, als er zusätzlich die Zeit der Klägerin beim Deutschen Entwicklungsdienst vom 1. Januar 1989 bis zum 31. August 1991 zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigte. Dies entspreche einem Ruhegehaltssatz von 66,71 vom Hundert; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen sei, könne höchstens bis zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Zeit, die die Klägerin in Santiago/Chile verbracht habe, könne nur einfach Berücksichtigung finden, da dort keine gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüsse herrschten. Santiago/Chile befinde sich auf dem 33. Grad Südbreite und gehöre damit nicht zu dem von § 13 Abs. 2 LBeamtVG erfassten Gebiet. Mit ihrer am 12. Juni 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren zunächst in vollem Umfang weiter. Sie sei in Lesotho vollbeschäftigt und hauptberuflich im Schuldienst tätig gewesen. Außerdem habe sie während des Zeitraums weiterhin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten gestanden. Diese Zeiten seien vollständig als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass sie in Santiago/Chile gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei. Dies ergebe sich bereits aus Nr. 4 der Richtlinie „Gesundheitsgefährdende Gebiete“ des Bundesverwaltungsamts für den Auslandsschuldienst. In Santiago/Chile hätten erhebliche, auf dem Klima beruhende Umweltprobleme geherrscht. Die Stadt habe bereits seinerzeit mit einem Feinstaub-Problem zu kämpfen gehabt. So seien bereits für die Zeit des Aufenthalts der Klägerin und für den Stadtteil Las Condes, in dem die Schule liege, Feinstaubwerte gemessen worden, die erheblich höher lägen als die heute in Deutschland geltenden Grenzwerte. Die in Santiago/Chile gemessenen Jahresmittelwerte überstiegen in den Jahren 2002 bis 2005 sowohl die von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Grenzwerte als auch die großzügigeren Grenzwerte der Europäischen Union erheblich. Diese gesundheitsschädigenden Einflüsse seien auf klimatische Faktoren zurückzuführen. Santiago/Chile habe ein gesundheitsschädigendes Stadtklima. Stadtklima sei ein lokales Klima, das sich in größeren Städten und Ballungsräumen entwickele. Die Kessellage der Stadt Santiago/Chile führe vor allem im Winter in Verbindung mit Auto- und Industrieabgasen häufig zu Smog. Die Luftqualität werde von der World Meteorological Organization explizit als Bestandteil des Stadtklimas festgelegt. Art. 20a GG zeige, dass der Verfassungsgeber sich einer Staatszielbestimmung zur Verankerung des Umweltschutzes mit Blick auf künftige Generationen nicht verschließen wollte. Es sei abwegig, den Begriff „Klima“ vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte von § 13 Abs. 2 LBeamtVG ohne Blick auf den natürlichen Wortgebrauch und seine Änderung auszulegen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) eindrücklich dargelegt, dass der Schutzauftrag des Art. 20a GG auch die Verteilung von Umweltschutzlasten zwischen den Generationen betreffe. In zahlreichen Entscheidungen zum Bauplanungsrecht werde ausdrücklich auch der Begriff Stadtklima benutzt. Die Klägerin hat ihre Klage zurückgenommen, soweit sie zunächst eine weitere Berücksichtigung ihrer Zeiten als Entwicklungshelferin in Lesotho begehrt hat. Sie beantragt nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, über die weitergehende Berücksichtigung der Zeit der Tätigkeit der Klägerin in Santiago/Chile als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 27. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. Mai 2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid zunächst aus seinen Gründen und vertieft diese. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei der Definition der in Frage kommenden Gebiete auf die geografische Lage und die damit verbundenen gesundheitsschädigenden Einflüsse abgestellt werde. Politische, soziale, strukturelle oder umweltpolitische Einflüsse könnten keine Rolle spielen. Insbesondere zivilisationsbedingte Umwelteinflüsse seien oft starken Schwankungen unterworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.