Urteil
9 A 3726/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlt in den Verwaltungsvorschriften zu § 7a WHG eine Mindestanforderung für einen Schadstoffparameter, kommt als Maßstab nur das Niveau der ‚allgemein anerkannten Regeln der Technik‘ in Betracht.
• Eine Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG setzt voraus, dass die Anforderungen des § 7a Abs. 1 WHG einschlägig sind und im Veranlagungszeitraum eingehalten wurden.
• Allein die Existenz einer wasserrechtlichen Erlaubnis ohne Festlegung eines Überwachungswerts begründet keinen Anspruch auf Abgabesatzermäßigung; das Gesetz knüpft an die in § 7a WHG geregelten Anforderungen an.
• Bei Schadstoffparametern, für die weder Verwaltungsvorschriften noch allgemein anerkannte Regeln der Technik Verminderungsanforderungen vorsehen, ist eine Abgabesatzermäßigung in der Regel nicht gerechtfertigt, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Keine Abgabesatzermäßigung ohne einschlägige Anforderungen des § 7a WHG • Fehlt in den Verwaltungsvorschriften zu § 7a WHG eine Mindestanforderung für einen Schadstoffparameter, kommt als Maßstab nur das Niveau der ‚allgemein anerkannten Regeln der Technik‘ in Betracht. • Eine Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG setzt voraus, dass die Anforderungen des § 7a Abs. 1 WHG einschlägig sind und im Veranlagungszeitraum eingehalten wurden. • Allein die Existenz einer wasserrechtlichen Erlaubnis ohne Festlegung eines Überwachungswerts begründet keinen Anspruch auf Abgabesatzermäßigung; das Gesetz knüpft an die in § 7a WHG geregelten Anforderungen an. • Bei Schadstoffparametern, für die weder Verwaltungsvorschriften noch allgemein anerkannte Regeln der Technik Verminderungsanforderungen vorsehen, ist eine Abgabesatzermäßigung in der Regel nicht gerechtfertigt, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Der Kläger, ein Abwasserverband, betreibt eine Kläranlage und leitete gereinigtes Abwasser mit wasserrechtlicher Erlaubnis in ein Gewässer ein. Für den Parameter AOX enthielt die wasserrechtliche Erlaubnis keine Überwachungswerte. Der Kläger erklärte gemäß § 6 AbwAG einen Überwachungswert von 0,1 mg/l für 1990, hielt diesen Wert aber nicht durchgehend ein; amtliche Messungen ergaben Werte über 0,1 mg/l. Der Beklagte setzte für 1990 die Abwasserabgabe fest und wendete den vollen Abgabesatz für die AOX-Schadeinheiten an; eine beantragte Halbierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG lehnte er ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Es wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das darlegte, dass für kommunale Abwässer 1990 allgemein keine anerkannten Regeln zur gezielten Verminderung von AOX bestanden und mechanisch-biologische Anlagen AOX nur begrenzt reduzieren können. • Anwendbare Normen: § 3, § 4, § 6, § 9 AbwAG 1989 sowie § 7a WHG. • Grundsatz: Die Abgabefestsetzung richtet sich nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Bescheids; fehlen diese, hat der Einleiter Überwachungswerte nach § 6 AbwAG zu erklären. • Tatbestandsvoraussetzungen der Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG: (1) Der Bescheid oder die Erklärung muss mindestens den Anforderungen des § 7a Abs. 1 WHG entsprechen; (2) diese Anforderungen sind im Veranlagungszeitraum einzuhalten. • Einschlägigkeit des § 7a WHG ist Voraussetzung: Liegen in der Rahmen-AbwasserVwV keine Mindestanforderungen für einen Parameter vor, gilt nicht automatisch § 7a WHG; statt dessen ist zu prüfen, ob allgemein anerkannte Regeln der Technik zur Verminderung existieren. • Beweisführung/Gutachten: Das eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass 1990 für kommunale/mischwasserbehandelte Abwässer keine allgemein anerkannten Regeln zur Verminderung von AOX bestanden und mechanisch-biologische Kläranlagen AOX nicht gezielt entfernen können. • Rechtsfolge: Mangels einschlägiger Anforderungen des § 7a WHG bzw. fehlender allgemein anerkannter Regeln der Technik sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 AbwAG nicht erfüllt; eine Abgabesatzreduzierung kommt daher nicht in Betracht. • Auslegung und Sinn des Gesetzes: § 9 Abs. 5 AbwAG ist eine privilegierende Ausnahme vom Verursacherprinzip zur Schaffung von Anreizen; eine Ermäßigung ohne eigene Anstrengung (Mitnahmeeffekt) würde diesen Zweck konterkarieren. • Verwaltungsrechtliche Wirkung wasserrechtlicher Erlaubnis: Eine wasserrechtliche Erlaubnis ohne Festlegung von Anforderungen begründet nicht automatisch die Einhaltung der Voraussetzungen des § 7a WHG für abgaberechtliche Ermäßigungen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Abwasserabgabefestsetzung war hinsichtlich des AOX-Anteils in der Höhe rechtmäßig. Eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG scheidet aus, weil die Vorschrift die Einschlägigkeit der Anforderungen des § 7a WHG voraussetzt und im Jahr 1990 für AOX bei kommunalen Abwässern weder einschlägige Verwaltungsvorschriften noch allgemein anerkannte Regeln der Technik zur Verminderung bestanden. Die bloße wasserrechtliche Erlaubnis ohne Festlegung eines Überwachungswertes genügt nicht, da das Gesetz auf die in § 7a WHG normierten Anforderungen abstellt. Eine Abgabesatzermäßigung ohne eigene technische Anstrengungen des Einleiters würde zudem den gesetzgeberischen Anreizcharakter der Regelung unterlaufen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.