Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt unter Einbeziehung der Kostenentscheidung erster Instanz 95 % der Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge; die übrigen Kosten trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin unterhält in ihrem auf dem Stadtgebiet Leverkusen befindlichen Werksteil Wiesdorf u.a. eine Vielzahl eigener Produktionsanlagen sowie Kraftwerke, Bürogebäude, Werkstätten, Labors und Technika. Darüber hinaus befinden sich dort Produktionsanlagen von Beteiligungs- bzw. Fremdfirmen (im Jahr 1991: der L. U. GmbH). Mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Regierungspräsidenten Köln vom 20. März 1981 leitete die Klägerin bis 1992 über die mit U, T und Y bezeichneten Auslässe von Mischkanälen für Schmutz- und Niederschlagswasser Abwasser - Kühl-wasser und z.T. dezentral vorbehandeltes, anorganisch belastetes Abwasser aus dem Werksteil Wiesdorf - in den Rhein ein. Die wasserrechtliche Erlaubnis in der Gestalt des 16. Änderungsbescheides des Regierungspräsidenten Köln vom 27. Juni 1990 enthält unter Ziffer B III u.a. die Festsetzung eines Überwachungswertes für den Schadstoffparameter Quecksilber (Hg) von 1 µg/l in der 2 h-Misch-probe (Konzentration) und 50 g/2 h (Fracht). Bei einer Probenahme am 11. November 1991 stellte das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft für den Parameter Hg Werte von 12,57 ?g/l und 570,17 g/2 h fest. Zum Zeitpunkt der Probenahme regnete es. Unter Berücksichtigung dieser Werte setzte der Rechtsvorgänger des Beklagten, das Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen (im Folgenden für beide: der Beklagte), mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 die Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser für das Veranlagungsjahr 1991 auf 3.859.850,00 DM fest, wovon 3.680.437,50 DM auf den Parameter Hg entfielen. Dabei erhöhte es die ermittelten Schadeinheiten bezogen auf diesen Parameter um die Hälfte der prozentualen Überschreitung der gemessenen Werte im Verhältnis zu den Überwachungswerten, d.h. um 578,5 %, und berücksichtigte anschließend eine Vorbelastung von 687 Schadeinheiten. Gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe für den Schadstoffparameter Hg erhob die Klägerin Widerspruch und führte im Wesentlichen aus: Die Probenahme vom 11. November 1991 müsse unberücksichtigt bleiben, da sie in hohem Ausmaß niederschlagsbeeinflusst gewesen sei. Bei einer Mischkanalisation beziehe sich der Überwachungswert allein auf das bei trockenem Wetter abfließende Schmutzwasser i.S.v. § 2 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976 in der für den Veranlagungszeitraum 1991 maßgeblichen Fassung vom 6. November 1990, BGBl. I S. 2432 (AbwAG 1991), nicht aber auf Niederschlagswasser. Der in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegte Überwachungswert, der dem Schwellenwert nach der Anlage zu § 3 AbwAG 1991 entspreche, sei deshalb im Veranlagungszeitraum nicht überschritten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1993 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte u.a. aus: Das Probenahmeergebnis vom 11. November 1991 sei zu berücksichtigen, obwohl es niederschlagsbeeinflusst sei. Bei einer Mischkanalisation beziehe sich der Überwachungswert nicht nur auf das Schmutzwasser, sondern auf das gesamte Abwasser. Da der Überwachungswert überschritten worden sei, seien die Schadeinheiten zu Recht wie geschehen erhöht worden. Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen vertieft sowie ergänzend vorgetragen hat: Die Berücksichtigung des niederschlagsbeeinflussten Messergebnisses führe im Rahmen des § 4 Abs. 4 AbwAG 1991 zu einer unzulässigen Doppelbelastung, denn der Beklagte habe mit weiterem Bescheid zusätzlich die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser für das Jahr 1991 festgesetzt. Die Berücksichtigung der am 11. November 1991 ermittelten Werte stelle sich ferner als unverhältnismäßig dar, weil aufgrund des starken Niederschlages Kleinstpartikel von in der Kanalisation abgelagerten Schadstoffen gelöst und bei der Probenahme erfasst worden seien, was zu einer völligen Verzerrung des Analysewertes geführt habe. Im Übrigen habe sie - die Klägerin - jedenfalls einen Anspruch auf Reduzierung des Abgabesatzes um 75 %, da § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1991 in Ermangelung von Mindestanforderungen i.S.d. § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der ab dem 1. Januar 1987 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986, BGBl. I S. 1529, (WHG) für den Parameter Hg entsprechend anzuwenden sei. Insoweit genüge es, dass in der wasserrechtlichen Erlaubnis ein Überwachungswert festgesetzt sei; die Einhaltung dieses Wertes sei nicht erforderlich. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 16. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1993 hinsichtlich des Teilbetrages von 3.680.437,50 DM aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und diese vertieft. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zahl der Schadeinheiten für den Parameter Hg sei zu Recht auf der Grundlage des Messergebnisses vom 11. November 1991 um 578,5 % erhöht worden. Der Überwachungswert gelte auch für Einleitungen aus einer Mischkanalisation, denn die Überwachungswerte bezögen sich auf die Einleitung insgesamt und nicht mehr - wie früher - allein auf die Einleitung, für die die Abgabe erhoben werde; das ergebe sich auch aus § 69 Abs. 1 Satz 2 des Landeswassergesetzes (LWG). Daraus folge zugleich, dass eine Niederschlagsbeeinflussung des Messergebnisses irrelevant sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG 1991. Satz 1 der Norm greife nicht unmittelbar ein, da in der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift für den abgaberelevanten Schadstoffparameter Hg keine Mindestanforderungen enthalten seien. Eine entsprechende Anwendung über § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG 1991 komme ebenfalls nicht in Betracht, da der in dem Bescheid festgesetzte Überwachungswert tatsächlich nicht eingehalten worden sei. Die Abwasserabgabeerhebung stelle sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Dass an eine einzelne Messung erhebliche abgabenrechtliche Konsequenzen geknüpft würden, sei unter den Gesichtspunkten der Typisierung und Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstanden. Schließlich sei die von der Klägerin beklagte "Doppelbelastung" durch die Erhöhung der Schadeinheiten einerseits und die gleichzeitige Festsetzung der Abwasserabgabe für das Niederschlagswasser nach § 7 AbwAG 1991 andererseits systemimmanent und daher hinzunehmen. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die angegriffenen Bescheide mit Änderungsbescheid vom 21. November 2001 insoweit abgeändert, als hinsichtlich des Schadstoffparameters Hg (wegen einer geänderten Berücksichtigung der Vorbelastung) nur noch eine Abgabe von 3.481.722,50 DM erhoben wird. Bezüglich des überschießenden Betrages von 198.740,00 DM haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Zur Begründung der im Übrigen aufrecht erhaltenen Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor: Ihr stehe der geltend gemachte Ermäßigungsanspruch zu, weil sie 1991 die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten habe. Denn sie habe mit der vorgenommenen Behandlung des quecksilberhaltigen Teilstroms alles getan, was für eine (Mit-)Reinigung des Mischwassers erforderlich gewesen sei. Abgesehen davon müsse nach § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 AbwAG 1991 eine Abgabesatzermäßigung immer dann erfolgen, wenn für die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Überwachungswerte in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG keine Anforderungen gestellt würden, wie es hier hinsichtlich des Parameters Hg im Mischwasser der Fall sei. Außerdem sei der Beklagte verpflichtet, ihr die Abgabe im angefochtenen Umfang nach § 80 Abs. 3 LWG zu erlassen, da die Einbeziehung des Messwertes vom 11. November 1991 als zufälligem Ausreißer sachlich unbillig sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 16. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1993 und des Änderungsbescheides des Beklagten vom 21. November 2001 insoweit aufzuheben, als darin eine Abwasserabgabe für den Schadstoff Quecksilber i.H.v. 3.481.722,50 DM erhoben wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Ergänzend trägt er vor: Die Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung eines Billigkeitserlasses stelle einen gegenüber dem Festsetzungsbescheid selbständigen, im Ermessen der Festsetzungsbehörde stehenden Verwaltungsakt dar. Daher könne erst nach Stellung eines entsprechenden Antrags und ggf. Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eine gesonderte klageweise Geltendmachung erfolgen. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. September 2002 zu der Frage, ob und gegebenenfalls welche allgemein anerkannten Regeln der Technik (Reinigungsverfahren zur Verminderung und/oder Konzentrationswerte) im Jahr 1991 in Bezug auf den Schadstoff Quecksilber für Mischwasser bestanden, das sich ganz überwiegend aus Kühlwasser aus der Durchlaufkühlung ohne Zusätze sowie in geringem Umfang aus Niederschlagswasser und anorganisch belastetem Produktionsabwasser zusammensetzt, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Rainer Gräf, Esslingen. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 20. Februar 2003 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der von der Klägerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Soweit das Verfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten teilweise in der Hauptsache erledigt ist, ist es einzustellen. Insoweit ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Im Übrigen hat die zulässige Berufung in der Sache keinen Erfolg. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1993 und des Änderungsbescheides vom 21. November 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Abwasserabgabe für das Jahr 1991 sind die §§ 1, 2, 3, 4 sowie 9 Abs. 1 und Abs. 4 AbwAG 1991. Die Klägerin ist als Einleiterin (§ 9 Abs. 1 AbwAG 1991) dem Grunde nach abwasserabgabepflichtig, weil sie im Jahre 1991 Abwasser in der Form von Schmutz- und Niederschlagswasser i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1991 von ihrem Betriebsgelände unmittelbar i.S.d. § 2 Abs. 2 erster Halbsatz AbwAG 1991 in ein oberirdisches Gewässer (§ 1 Satz 1 AbwAG 1991 i.V.m. § 1 Abs. 1 WHG), den Rhein, verbracht hat. Die festgesetzte Abwasserabgabe in Bezug auf den Schadstoffparameter Hg ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1991 richtet sich die Ermittlung der für die Abwasserabgabe maßgeblichen Schadstofffracht (§ 3 Abs. 1 AbwAG 1991) - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides, der diesbezüglich bestimmte Anforderungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991) erfüllen muss, wie dies hier der Fall ist. Werden die in dem Bescheid festgesetzten Überwachungswerte nicht eingehalten, so sind die der Berechnung der Abgabe zugrunde liegenden Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 AbwAG 1991 um den Vomhundertsatz bzw. die Hälfte des Vomhundertsatzes der höchsten Überschreitung zu erhöhen. Die hierauf fußende Festsetzung der Abwasserabgabe gegenüber der Klägerin ist - soweit sie noch streitgegenständlich ist - nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Zahl der Schadeinheiten mit dem Änderungsbescheid vom 21. November 2001 unter Berücksichtigung der höchsten Überschreitung und einer Vorbelastung von 687 Schadeinheiten zutreffend mit 69.634,45 ermittelt. Aus den diesbezüglichen Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die durch das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht entkräftet werden und die sich der Senat zu Eigen macht, durfte der Beklagte das Messergebnis vom 11. November 1991 der Ermittlung zugrunde legen, obwohl es möglicherweise niederschlagsbeeinflusst war; zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Der Beklagte hat der Klägerin ferner die begehrte Ermäßigung des Abgabesatzes für den Parameter Hg für das Jahr 1991 rechtmäßig versagt. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1991 ermäßigt sich der Abgabesatz nach Abs. 4 der Norm außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 % für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl 1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG entspricht und 2. die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG im Veranlagungszeitraum eingehalten werden, sofern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden. Nach § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG 1991 gilt Satz 1 der Norm entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Abs. 1 festgesetzten oder nach § 6 Abs. 1 AbwAG 1991 erklärten Überwachungswerte keine Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG gestellt werden. § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1991 ist, worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht unmittelbar anwendbar. 1991 existierten für das hier eingeleitete Abwasser und den maßgeblichen Parameter Hg keine einschlägigen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG, weder zum Stand der Technik noch im Hinblick auf allgemein anerkannte Regeln der Technik. Der für gefährliche Stoffe i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 4 WHG maßgebende Stand der Technik gilt nur für Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche, denen das hier in Rede stehende Mischwasser nicht zugeordnet werden kann (vgl. die Verordnung über die Herkunftsbereiche von Abwasser vom 3. Juli 1987, BGBl. I S. 1578). Auch im Hinblick auf allgemein anerkannte Regeln der Technik existierten 1991 keine einschlägigen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG. Die für dieses Jahr geltende Rahmen-AbwasserVwV vom 8. September 1989, GMBl. S. 518, (im hier interessierenden Zusammenhang nicht geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 1989 zur Änderung der Rahmen- AbwasserVwV, GMBl. S. 798), legt in ihren Anhängen für Mischwasser der vorliegenden Herkunft bzw. Zusammensetzung ebenso wenig Mindestanforde- rungen für den Schadstoffparameter Hg fest wie die Zweiundzwanzigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Mischabwasser - vom 19. Mai 1982, GMBl. S. 295, oder die Einunddreißigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderun-gen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Wasseraufbereitung, Kühlsysteme - vom 13. September 1983, GMBl. S. 400, die sich nach ihrer Nr. 1.2.1 ohnehin ausdrücklich nicht auf Abwasser aus Frischwasserkühlsystemen bezieht. Entsprechendes gilt für die Zweiundvierzigste Allgemeine Verwaltungsvor-schrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren - vom 5. September 1984, GMBl. S. 358, denn diese betrifft nach ihrer Nr. 1.1 "in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen nach dem Amalgamverfahren stammt", was hier nicht der Fall ist; zudem findet sie nach ihrer Nr. 1.2 ausdrücklich keine Anwendung auf "das Einleiten von Abwasser aus Kühlsystemen", wie es hier ganz überwiegend im Mischwasser enthalten war. Andere in Betracht kommende Verwaltungsvorschriften sind von den Beteiligten nicht benannt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Eine Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1991 kommt auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung über § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG 1991 in Betracht. Bei der verweisenden Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG 1991 handelt es sich nicht nur um eine Rechtsfolgenverweisung, sondern um eine Rechtsgrundverweisung mit der Folge, dass der Abgabesatz nur ermäßigt wird, wenn die Einleitung der Schadstoffe auch den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1991 entspricht. Dabei treten an die Stelle der "allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG" in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AbwAG 1991 die - anderweitig zu ermittelnden - allgemein anerkannten Regeln der Technik. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 30.96 -, NVwZ 1999, 1116; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 143 und 145 (zu § 9 Abs. 5). Auf die Einhaltung von Bescheidwerten (oder erklärten Werten) kommt es dagegen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG 1991 nicht an. Vgl. schon: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 1999 - 9 A 5803/96 -; bestätigt durch BVerwG, Be- schluss vom 22. Dezember 1999 - 11 B 45.99 -, KStZ 2000, 153. Voraussetzung ist danach in jedem Fall, dass im Veranlagungszeitraum (son- stige) allgemein anerkannte Regeln der Technik - sei es in Form bestimmter Grenzwerte, sei es in Gestalt bestimmter Verfahren - im Hinblick auf die Verminderung des jeweiligen Schadstoffes existieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 a.a.O.; ferner: OVG NRW, Urteil vom 30. August 2001 - 9 A 3726/96 - (bezogen auf den Schadstoff AOX in kommunalem Abwasser sowie das AbwAG 1989), bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 9 B 87.01 -. Das trifft vorliegend nicht zu. Für den hier streitigen Schadstoff Hg gab es 1991 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik, die für Mischwasser der von der Klägerin über die Auslässe U, T und Y in den Rhein eingeleiteten Art galten. Auf dieses Mischwasser als das eingeleitete Abwasser ist abzustellen; demgegenüber ist irrelevant, ob allgemein anerkannte Regeln der Technik für einzelne Teilströme des eingeleiteten Abwassers vorhanden (und eingehalten) sind. Letzteres folgt zunächst daraus, dass das Abwasserabgabengesetz 1991 sich generell auf Abwasser bezieht, das in ein Gewässer eingeleitet wird. Die Abwasserabgabe wird für das Einleiten von Abwasser entrichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1991). Abgabepflichtig ist derjenige, der das Abwasser einleitet (§ 9 Abs. 1 AbwAG 1991). Einleiten bedeutet nach der Definition des Gesetzes das "unmittelbare" Verbringen in ein Gewässer (§ 2 Abs. 2 AbwAG 1991). Die Höhe der Abgabe richtet sich grundsätzlich nach der in Schadeinheiten bestimmten Schädlichkeit des Abwassers (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1991). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1991 errechnet sich die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Dieser Regelungszusammenhang macht die Abhängigkeit der Höhe der Abgabe von der im Rahmen der Inanspruchnahme des Allgemeinguts "Gewässer" objektiv eingetretenen Umweltschädigung - vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O. - und damit von der Schädlichkeit des Abwassers an der Einleitungsstelle deutlich. Soll ausnahmsweise etwas anderes gelten, ist dies ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben, so wie bei Flusskläranlagen nach §§ 3 Abs. 2, 9 Abs. 2 AbwAG 1991. Daraus folgt insgesamt, dass nach dem Gesetz regelmäßig maßgeblich auf den eingeleiteten Abwasserstrom an der Übergabestelle in das Gewässer abzustellen ist, nicht aber auf etwaige noch isolierte Teilströme, die erst nach ihrem Zusammenfluss den eingeleiteten Abwasserstrom bilden. Auch die in § 9 Abs. 5 AbwAG 1991 in Bezug genommene Vorschrift des § 7a Abs. 1 WHG regelt Anforderungen "an das Einleiten von Abwasser". Hiervon wird nur für den Fall abgewichen, dass im maßgeblichen wasserrechtlichen Bescheid auch Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 5 WHG). Das ist hier gerade nicht der Fall, da sich die Überwachungswerte - auch derjenige für den Schadstoffparameter Hg - in dem wasserrechtlichen Bescheid des Regierungspräsidenten Köln auf das einzuleitende Abwasser am Probenahmepunkt, d.h. an der Stelle der Einleitung in den Rhein, beziehen. Für ein Abstellen auf den eingeleiteten Abwasserstrom insgesamt und nicht auf einzelne im Vorfeld vorhandene Teilströme spricht des Weiteren die nach § 9 Abs. 5 AbwAG 1991 eintretende Rechtsfolge. Nach dieser Vorschrift wird der für jede Schadeinheit geltende Abgabesatz (§ 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1991) reduziert. Die Schadeinheiten werden nach Maßgabe der §§ 3, 4 AbwAG 1991 einheitlich für das Abwasser nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt. Eine Ermittlung der Schadeinheiten nach Teilströmen, auf die dann jeweils der ermäßigte Abgabesatz angewendet werden könnte oder auch nicht, ist nicht vorgesehen. Schließlich wird die hier vorgenommene Auslegung durch die weitere Gesetzesentwicklung bestätigt. Durch das 4. Änderungsgesetz vom 5. Juli 1994, BGBl. I S. 1453, wurde u.a. die Verrechnungsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 geändert, die wie § 9 Abs. 5 AbwAG 1991 den Abwasserabgabepflichtigen durch eine Begünstigung dazu veranlassen will, Maßnahmen zur Verminderung der Schädlichkeit der Einleitung aus Gründen des Gewässerschutzes vorzunehmen. Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes, BT-Drucks. 11/4942, S. 6 f. und 9 f. Die Norm in ihrer bis dahin geltenden Fassung knüpfte den Verrechnungsanspruch noch daran, dass der Betrieb der zu errichtenden oder zu erweiternden Abwasserbehandlungsanlagen eine Minderung eines der der Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde zu legenden Werte beim Einleiten in das Gewässer um mindestens 20 vom Hundert und eine entsprechende Verringerung der Schadstofffracht erwarten liess. Sie stellte damit allein maßgeblich auf die zu erreichende Verbesserung der Gesamteinleitung ab, was der grundsätzlichen Ausrichtung des Abwasserabgabengesetzes 1991 entsprach. Erstmals mit § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG in der seither geltenden Fassung des 4. Änderungsgesetzes führte der Gesetzgeber in ausdrücklicher Abkehr von dieser Sicht - vgl. die Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 12/4272 S. 7 - eine Berücksichtigung von Teilströmen ein, indem er lediglich eine zu erwartende Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen "in einem zu behandelnden Abwasserstrom" um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht verlangte. Ein Hinweis in den Gesetzesmaterialien darauf, dass Teilströme bereits an anderer Stelle des Gesetzes Berücksichtigung fänden, fehlt. Das hätte aber nahe gelegen, wenn § 9 Abs. 5 AbwAG 1991 als eine Regelung mit vergleichbarer Zielsetzung eine solche schon damals zugelassen hätte. Die demgegenüber erstmalig vorgenommene ausdrückliche Einbeziehung von Teilströmen in die Überlegungen spricht vielmehr dafür, dass - wie bisher bei § 10 Abs. 3 AbwAG 1991 - auch bei § 9 Abs. 5 AbwAG 1991 der eingeleitete Gesamtstrom für die Beurteilung maßgeblich sein sollte. Das alleinige Abstellen auf den Gesamtstrom, hier also auf das Mischwasser, das am Ende der Auslässe U, T und Y von der Klägerin in den Rhein abgelassen wird, macht auch Sinn. Die abgabenrechtlich relevante Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers hängt selbst bei einer ordnungsgemäßen Teilstrombehandlung nicht zwangsläufig von dem dabei erzielten Ergebnis ab. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Auch wenn die Klägerin eine Teilstrombehandlung nach insoweit existierenden allgemein anerkannten Regeln der Technik vorgenommen haben sollte, konnte es damit nicht sein Bewenden haben. Denn - wie das Probenahmeergebnis vom 11. November 1991 mit der erheblichen Hg-Fracht belegt - führte eine ordnungsgemäße Behandlung des Teilstroms nicht zu einer entsprechenden Minderung der Schadstofffracht der Gesamteinleitung. Eine mögliche Ursache dafür könnte sein - und das wird von der Klägerin auch geltend gemacht -, dass in den weiter führenden Kanalrohren Quecksilberablagerungen aus früheren Jahren vorhanden waren, die sich unter bestimmten Bedingungen lösten und anschließend mit dem vorbehandelten Teilstromwasser sowie ggf. weiter hinzu kommenden Teilströmen gemeinsam in den Rhein flossen. Damit wird deutlich, dass die Behandlung von Teilströmen im Vorfeld einer Einleitung wegen des Hinzutretens weiterer Teilströme und eines zusätzlichen Gefährdungspotentials im Verlauf der anschließenden Zuleitungsstrecke zur Einleitungsstelle nicht zwingend eine entsprechende Minderung der Schädlichkeit der Einleitung herbeiführt. Die Beschränkung von § 9 Abs. 5 AbwAG 1991 auf den eingeleiteten Gesamtabwasserstrom verstößt schließlich nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG deshalb vor, weil das Vorhandensein und die Einhaltung von allgemein anerkannten Regeln der Technik in Bezug auf Teilströme anders als in Bezug auf den Gesamtstrom nicht zu einer Ermäßigung des Abgabesatzes führen kann. Eine Differenzierung zwischen beiden Fallgruppen erscheint nach dem bereits dargelegten Sinn und Zweck des Abwasserabgabengesetzes insgesamt (Gewässerschutz) wie auch der Sonderregelung des § 9 Abs. 5 AbwAG 1991 (Anreiz zu Gewässerschutzinvestitionen zur Verbesserung der Gesamteinleitung) und angesichts dessen, dass der Erfolg einer regelgerechten Teilstrombehandlung eines Parameters nicht zwangsläufig zu einer entsprechend reduzierten und damit zu vernachlässigenden Belastung des Gesamtstroms führt, vielmehr durchaus gerechtfertigt. Letztlich ist zu beachten, dass es sich bei § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1991, wie dargelegt, um einen vom grundsätzlich geltenden Verursacherprinzip abweichen-den gesetzlichen Privilegierungstatbestand handelt. In diesen Fällen der Abgabenprivilegierung kommt dem Gesetzgeber ein weit reichender, auch von den Gerichten zu respektierender Gestaltungsspielraum zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2001, unter Bezug auf den Beschluss vom 20. Mai 1999 - 9 A 1743/94 - und zu § 9 Abs. 5 AbwAG 1989. Deshalb wäre es allenfalls Sache des Gesetzgebers gewesen, die ohnehin differenzierten Regelungen des Abwasserabgabengesetzes im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ggf. noch weiter zu differenzieren und den beschränkten Anwendungsbereich der Ermäßigungsregelung des § 9 Abs. 5 AbwAG - so wie es in Bezug auf § 10 Abs. 3 AbwAG durch das 4. Änderungsgesetz geschehen ist - auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art zu erweitern. Danach kommt die begehrte Abgabesatzermäßigung vorliegend nicht in Betracht. Im Veranlagungsjahr 1991 gab es in Bezug auf die Einleitung von Mischwasser, das sich - wie hier - ganz überwiegend aus Kühlwasser aus der Durchlaufkühlung ohne Zusätze sowie in geringem Umfang aus Niederschlagswasser und anorganisch belastetem Produktionsabwasser zusammensetzt, keine Anforderungen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik an die Verminderung des Schadstoffes Hg. Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gräf. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Be-handlungspflicht für den Parameter Hg im Mischwasser 1991 nicht bestanden hat. Es sei in der Vergangenheit wie auch heute noch verfahrenstechnisch nicht sinnvoll (gewesen), zuerst die quecksilberhaltigen mit den quecksilberfreien Abwasserteilströmen zu vermischen, um dann eine Reinigung des Gesamtabwas-sers (mit verdünntem Quecksilbergehalt) auf eine entsprechend geringe Hg-Restkonzentration vorzunehmen (S. 3 und 6 des Gutachtens). Eine dem entsprechende allgemein anerkannte Regel der Technik habe es daher nicht gegeben. Die Argumentation der Klägerin zur behaupteten "Doppelbelastung" verfängt aus den diesbezüglichen Gründen des erstinstanzlichen Urteils, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, nicht. Soweit die Klägerin - erstmals mit der Berufungsbegründungsschrift - explizit einen Anspruch auf (Teil-)Erlass wegen Unbilligkeit nach § 80 Abs. 3 LWG geltend gemacht hat, ist sie darauf zu verweisen, dass ein entsprechendes Begehren nicht Gegenstand des den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens gewesen ist. Die Klägerin wird es daher in dem hierfür vorgesehenen, selbständigen Verfahren verfolgen müssen, so dass der Senat von weiteren Darlegungen hierzu absieht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.