Urteil
8 K 784/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2002:0521.8K784.01.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2001 wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Abwasserabgabe den Betrag von 72.744,10 DM (=37.208,81 Euro) übersteigt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2001 wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Abwasserabgabe den Betrag von 72.744,10 DM (=37.208,81 Euro) übersteigt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 1998. Die Klägerin betreibt zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden häuslichen und kommunalen Abwassers unter anderem die Kläranlage (KA) G. . Die KA G. gehört zur Größenklasse 4 im Sinne des Anhangs 1 "Häusliches und kommunales Abwasser" der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV), an die im Veranlagungsjahr insgesamt 13.390 Einwohner angeschlossen waren. Das aus der KA G. abfließende gereinigte Wasser leitet sie in die X ein. Wasserrechtliche Grundlage dieser Einleitung ist der Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten B. vom 25. Mai 1992 in der Fassung des 1. Änderungsbescheides vom 18. Mai 1994. In den vorgenannten Bescheiden wurde ein Höchstabwasserabfluss von 552 m3/0,5 h sowie eine Jahresschmutzwassermenge von 2.277.000m3/a festgesetzt. Zudem wurden für die hier in Rede stehenden Schadstoffparameter folgende einzuhaltene Überwachungswerte festgesetzt: Chemischer Sauerstoffbedarf CSB 40,0 mg/l Phosphor (Pges) 1,0 mg/l Gesamtstickstoff (Nges) 15,0 mg/l Für die vorgenannten Parameter wurden im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht für die genannten Schadstoffe qualifizierte Stichproben durchgeführt. Diese ergaben bei CSB jeweils 15 mg/l, bei Pges 1,18 mg/l, 1.56 mg/l, 0,57 mg/l und kleiner 0,57 mg/l, für Nges 5,1 mg/l, 5,0 mg/l und kleiner 5,0 mg/l. Mit Festsetzungsbescheid vom 24. Oktober 2000 setzte das beklagte Amt eine Abwasserabgabe in Höhe von 291.096,40 DM (148.835,23 Euro) fest. Dieser Festsetzung liegt für den Schadstoff CSB eine Abwasserabgabe in Höhe von 127.470,00 DM, für den Schadstoff Pges in Höhe von 68.006,40 DM und für den Schadstoff Nges in Höhe von 95.620,00 DM zu Grunde. Eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) wurde für keinen Schadstoff gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) nicht eingehalten worden seien, weil die Schadstofffracht aufgrund Verdünnung und Vermischung nicht so gering gehalten werde, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich sei. Hierbei ging das beklagte Amt von einer Jahresschmutzwassermenge für das Veranlagungsjahr 1998 nach dem Trockenwetterverfahren von 2.855.944 m3 aus und ermittelte hieraus einen Schmutzwasseranfall je Einwohner und Tag von 584 l. Dem stellte das beklagte Amt einen geschätzten Schmutzwasseranfall von 150 l je Einwohner und Tag gegenüber mit der Folge, dass es von einem Verhältnis von Fremdwasser zu Schmutzwasser von 2,8 : 1 ausging, wobei es unter Berücksichtigung seiner ständigen Verwaltungsübung annahm, dass ein Verhältnis von mehr als 2,0 : 1 eine nicht den Regel der Technik entsprechende Verdünnung darstelle. Gegen diesen Festsetzungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 08. November 2000 Widerspruch, mit dem sie bei den Schadstoffen CSB, Pges und Nges eine Ermäßigung um 75 % anstrebte. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Fremdwasseranteil nach der vom beklagten Amt angewendeten Methode zwar mehr als 200 % betrage, dieser Fremdwasseranteil aber nicht auf undichte Kanäle, sondern auf die speziellen topografischen Verhältnisse der Wasserableitung im Siegerland und die außergewöhnliche meteorologische Situation in den Kalenderjahren 1998 und 1999 mit seinem außergewöhnlichen Anstieg der Niederschlagswassermenge zurückzuführen sei. Die zur Bestimmung der von dem beklagten Amt als regelgerecht angesehenen Jahresschmutzwassermenge zugrundegelegte Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischten Schmutzwasser vom 4. Februar 1991 (MBl. NW S.281) sei wegen der bestehenden topografischen und geografischen Besonderheiten nicht anwendbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2001 wies das beklagte Amt den Widerspruch zurück. Am 02. März 2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: Ihr sei für alle Schadstoffparameter die Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG zu gewähren. Der Inhalt des wasserrechtlichen Einleitungsbescheides entspreche den Mindestanforderungen nach § 7 a WHG. Sie habe im Veranlagungsjahr auch die Mindestanforderungen des § 7 a WHG, die durch die Vorgaben des wasserrechtlichen Einleitungsbescheides konkretisiert worden seien, eingehalten, wie die Ergebnisse der amtlichen Überwachung und der Selbstüberwachung belegten. Dem beklagte Amt stehe keine eigene Kompetenz zu, über einen ordnungsgemäßen Kanalisations- oder Kläranlagenbetrieb zu befinden. Ihm sei es verwehrt, eigene technische Regeln aufzustellen, für die es im Übrigen keine demokratische Legitimation und keine gesetzliche Ermächtigung gebe. Im Wasserrecht existiere kein konturenscharfer Begriff des so genannten Fremdwassers. Der Begriff des Verdünnens/Vermischens werde bundesrechtlich nicht eindeutig definiert. Das so genannte Fremdwasser sei definitionsgemäß Bestandteil von Schmutzwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG. Im Übrigen nehme sie - die Klägerin - auch kein Vermischen und Verdünnen von Schmutzwasser vor. Das Vermischungsverbot des § 3 Abs. 3 AbwAG beziehe sich auf eine Behandlungstechnik in der Anlage. Ihr fehle nicht nur ein dahin gehender Wille und dahin gehende Handlungen; sie sei vielmehr an einer hydraulischen Entlastung ihrer Kanalisation und sonstigen Abwasseranlagen interessiert. Abgesehen davon halte sie das von dem beklagten Amt noch als regelgerecht angesehene Verhältnis von Schmutzwasser zu so genanntem Fremdwasser (200%- Fremdwasserzuschlag zum 100%-Schmutzwasser-Aufkommen) ein. Der Berechnung des Mischungsverhältnisses seien andere Annahmen und Daten zugrundezulegen, als es das beklagte Amt getan habe. Es sei nicht möglich, allein ausgehend von der aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Trinkwassermenge die von dem beklagten Amt noch als regelgerecht akzeptierten 200 % Fremdwasser durch rein rechnerische Methoden ohne jedwede wasserrechtliche Begründung und ohne jedweden wasserwirtschaftlichen Bezug zu ermitteln und allein diese Relation zum Maßstabe für die daran anknüpfende abwasserabgabenrechtliche Bewertung zu machen. Mit Blick auf die Trink- und Brauchwasserbezüge sei bereits fraglich, ob die als vermeintlich objektive tatsächliche Bezugsgröße "aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bezogene Trinkwassermenge" zu Grunde gelegte Wassermenge wirklich mit der von dem beklagten Amt zugrundegelegten Schmutzwassermenge korrespondiere. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum nur ein Zuschlag bis zu 200 % noch als regelgerecht angesehen werden könne. Die Intention des Gesetzgebers sei im Wasser- und Abwasserabgabenrecht in erster Linie auf eine Schadstofffracht- und nicht auf eine Schadstoffkonzentrationsreduzierung gerichtet. Dem werde die abstrakte Betrachtungsweise des beklagten Amtes nicht gerecht. Im konkreten Einzelfall könne trotz der mathematisch ungünstigen Relation von Schmutzwasser zu Fremdwasser - insbesondere bei insgesamt wegen größerer Wassermengen geringeren Schmutzkonzentrationen - gleichwohl eine nach dem Stand der Technik abverlangte Reduzierung der Schmutzwasserfracht gelingen. Die abwasserabgabenrechtliche Bewertung des beklagten Amtes knüpfe an eine vorwerfbare Zuführung von bestimmungswidrig in die öffentliche Kanalisation gelangendes Abwasser an. Sie könne indes diesen Anfall weder rechtlich noch tatsächlich verhindern. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2001 aufzuheben, soweit die darin festgesetzte Abwasserabgabe den Betrag von 72.744,10 DM (=37.208,81 Euro) übersteigt. Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Es beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Der Klägerin könne hinsichtlich der Parameter CSB, Pges und Nges keine Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG gewährt werden. Zu den danach für eine Abgabesatzreduzierung maßgeblichen Regeln der Technik gehöre u.a. die Verpflichtung, Abwasseranlagen so zu betreiben, dass sie den ihrer Art entsprechenden höchstmöglichen Wirkungsgrad erzielten. Der KA G. werde indes in regelwidrigem Maße Fremdwasser zugeführt, wodurch der Wirkungsgrad der Anlage herabgesetzt werde. Die niedrigen Ablaufwerte resultierten überwiegend aus der übermäßigen Verdünnung. Dies verstoße gegen § 3 Abs. 3 AbwV, nach dem die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürften. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass eine Kläranlage, die überwiegend häusliches Abwasser behandele, nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, wenn die Reinigung durch Vermischung oder Verdünnung, mithin durch Zuführung von Fremdwasser beeinträchtigt werde. Ein hoher Fremdwasseranteil wirke sich nach einhelliger Meinung in der Fachliteratur negativ aus und sei zu vermeiden. Als Verdünnung sei dabei die Verminderung des prozentualen Schadstoffanteils im Abwasser zu verstehen, die durch das abwassertechnisch gewollte wie ungewollte Zuführen oder Belassen von Grundwasser, Niederschlagswasser, Oberflächenwasser oder Trinkwasser herbeigeführt werde. Diese Handlungen seien abwasserabgabenrechtlich dann relevant, wenn sie entgegen dem Stand der Technik vorgenommen würden. Da Verdünnungen und Vermischungen in der Praxis nie ganz ausgeschlossen werden könnten, widerspreche vorhandenes Fremdwasser nur dann den Regeln der Technik, wenn der Fremdwasseranteil ein tolerierbares Maß überschritten habe. Mit Blick auf die Regelung in § 8 BayAbwAG werde allgemein ein Fremdwasseranteil von bis zu 25 % als tolerierbares Maß angesehen. Zwar sei im nordrhein- westfälischem Landesrecht keine gesetzliche Vorschrift vorhanden, die - wie in Bayern und Baden-Württemberg (Fremdwasseranteil: 50 %) - die noch tolerierbare Fremdwassermenge festlege. In Nordrhein-Westfalen werde nach ständiger Verwaltungspraxis die noch tolerierbare Fremdwassermenge wie folgt ermittelt: Ausgehend von einem üblichen häuslichen Schmutzwasseranfall je Einwohner(E) und Tag (d) von 150 l werde aus technischer Sicht ein tatsächlich häuslicher Schmutzwasseranfall von maximal 300 l/E x d toleriert. Liege der tatsächliche häusliche Schmutzwasseranfall in einem Bereich von 300 - 450 l/E x d, müsse an sich vom Einleiter ein geeigneter Nachweis über die Zu- und Ablaufmengen der Abwasserbehandlungsanlage erbracht werden. Da ein solcher Nachweis für die Vergangenheit regelmäßig nicht erbracht werden könne, werde nach der ständigen Verwaltungspraxis zu Gunsten des Einleiters auch ohne Nachweis ein spezifischer täglicher Schmutzwasseranfall von maximal 450 l/E x d als noch den Regeln der Technik entsprechend gewertet. Damit sei hinsichtlich des Wirkungsgrades der Kläranlage die Höchstgrenze dessen erreicht, was noch als regelgerechte Abwassereinleitung angesehen werden könne. Ausgehend von dieser Verwaltungspraxis ergebe sich bei der KA G. indes ein Verhältnis von Fremdwasser zu Schmutzwasser von 2,8 zu 1 ((Gesamtwasseranfall - Schmutzwasser) 584 l/E x d - 150 l/E x d : (Schmutzwasser) 150 l/E x d), was eine nicht mehr den Regeln der Technik entsprechende Verdünnung des Abwassers darstelle. Die nach dem so genannten Trockenwetterverfahren ermittelte Jahresschmutzwassermenge (Gesamtwasseranfall = Fremdwasser + Schmutzwasser) betrage 2.855.944 m3/a, was bei 13.390 an die Kläranlage angeschlossenen Einwohnern einen Gesamtwasseranfall von 584 l/E x d zur Folge habe. Die Jahresschmutzwassermenge sei auf der Basis der Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser vom 4. Februar 1991 (MBl. NW S. 281) zutreffend ermittelt worden. Weitere Nachlauftage seien wegen der topografischen Lage im Gebiet der Klägerin nicht zu berücksichtigen, weil diese den in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Februar 1991 verlangten Nachweis für die Einbeziehung weiterer Nachlauftage nicht erbracht habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Verringerung des Fremdwasseranteils nicht objektiv unmöglich, weil eine Vielzahl von Sanierungsmöglichkeiten zur Verringerung des Fremdwasseranteils zur Verfügung stehe. Die Klägerin könne sich schließlich nicht darauf berufen, dass sie schon allein durch die bestehende behördliche Genehmigung der KA G. automatisch in den Genuss einer Abgabesatzreduzierung komme. Entscheidend sei nicht, ob die in dem Erlaubnisbescheid seinerzeit festgesetzen Anforderungen eingehalten würden und ob damit die Anlage legal betrieben werde, sondern ob die im jeweiligen Veranlagungsjahr geltenden Mindestanforderungen vom Einleiter erfüllten worden seien, was allein er als zuständige Abwasserabgabenbehörde zu prüfen habe. Dies sei mit Blick auf den hohen Fremdwasseranteil indes im Veranlagungsjahr nicht der Fall gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die darin festgesetzte Abwasserabgabe den Betrag von 72.744,10 DM (= 37.208,81 Euro) übersteigt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin war im Veranlagungszeitraum 1998 gemäß §§ 1, 2 und 9 Abs. 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) dem Grunde nach abwasserabgabepflichtig, weil sie Abwasser in der Form von Schmutzwasser aus der Kläranlage (KA) G. unmittelbar einem oberirdischen Gewässer - der X - zugeführt hat. Zutreffend hat das beklagte Amt nach § 4 AbwAG für die Schadstoffparameter CSB, Pges und Nges die der Abwasserabgabenfestsetzung zugrunde liegenden Schadeinheiten (SE) mit 4158,52 SE (CSB: 1.821 SE, Pges: 971,52 SE, Nges: 1.366 SE) ermittelt. Dies wird von der Klägerin auch nicht beanstandet. Zu Unrecht ist das beklagte Amt für das Veranlagungsjahr 1998 indes von einem Abgabesatz von 70,00 DM je Schadeinheit nach § 9 Abs. 4 AbwAG ausgegangen. Der Festsetzungsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind insoweit rechtswidrig, als der Abgabesatz für die Parameter CSB, Pges und Nges entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG nicht um 75 % auf 17,50 DM ermäßigt wurde. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG ermäßigt sich der Abgabesatz nach Absatz 4 außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert für Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl nach Nr. 1 der Inhalt des Bescheids nach § 4 Abs. 1 mindestens den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht und nach Nr. 2 die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. So liegt es hier. Die Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG erfordert die kumulative Prüfung zweier Vergleichspaare. Die Abgabesatzreduzierung hängt davon ab, dass der Bescheidwert mindestens den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht und d i e s e Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 11 B 45.99 -, DöV 2000, 508 und Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 30/96 - NVwZ 1999, 1116. Das eigentliche Tatbestandsmerkmal, an welches § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG die Abgabeermäßigung knüpft, ist die Einhaltung des Standes der Technik, der durch eine Rechtsverordnung nach § 7 a WHG konkretisiert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999, a.a.O. und Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Nr. 1 AbwAG liegen bezüglich der hier in Rede stehenden Parameter CSB, Pges und Nges vor. Danach ist der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG zu den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 7 a Abs. 1 WHG in Bezug zu setzen. Ihnen muss der behördlich festgelegte Überwachungswert mindestens entsprechen. Das ist hier der Fall. Bei der hier vorliegenden Kläranlage der Größenklasse 4 werden nach 4.2.3 des Anhangs 1 "Häusliches und kommunales Abwasser" C der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) für CSB 90 mg/l, für Pges von 2 mg/l und Nges von 18 mg/l festgesetzt. Die im Einleitungsbescheid festgesetzten Überwachungswerte von 40 mg/l für CSB, von 1 mg/l für Pges und von 15 mg/l für Nges unterschreiten diese Mindestanforderungen. Die Klägerin hat auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG erfüllt. Allerdings kann entgegen der Ansicht der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG nicht bereits mit ihrer Erwägung bejaht werden, dass die Einleitung wasserrechtlich erlaubt sei, sie (die Klägerin) die in dem Genehmigungsbescheid hinsichtlich der hier in Rede stehenden Schadstoffparameter festgesetzten Überwachungswerte eingehalten habe, und das beklagte Amt nicht befugt sei, abweichend von den Festsetzungen im Genehmigungsbescheid die Einhaltung der Anforderungen des § 7 a WHG zu überprüfen. Wasserrechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen kommt regelmäßig keine Feststellungswirkung für abwasserabgaberechtliche Beurteilungen zu. Der Gesetzgeber hat mit der Bezugnahme auf die "Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG" gerade nicht auf das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Erlaubnis und deren Inhalt für das abwasserabgaberechtliche Verfahren abgestellt. Für eine derartige Absicht lässt sich weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien etwas entnehmen. Hätte der Gesetzgeber Entsprechendes gewollt, hätte es nahe gelegen, dies im Wortlaut klar durch eine Bezugnahme auf eine etwa vorliegende wasserrechtliche Erlaubnis zum Ausdruck zu bringen oder zumindest in den Materialien darauf hinzuweisen. Beides ist nicht geschehen. Das Gesetz verweist vielmehr auf die "Anforderungen nach § 7 a WHG" und damit auf die einer wasserrechtlichen Erlaubnis jeweils zu Grunde zu legenden Voraussetzungen. In § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG hat der Gesetzgeber zudem dadurch, dass er auf die Einhaltung der Anforderungen "im Veranlagungszeitraum" abgestellt hat, deutlich gemacht, dass es allein auf die in diesem Zeitraum von § 7 a WHG gestellten Anforderungen und somit gerade nicht auf bereits bestehende Genehmigungen und Erlaubnisse ankommen soll. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. August 2001 - 9 A 3726/96 -. Die Klägerin hat aber ausgehend von den Ergebnissen der amtlichen Überwachung die in 4.2.3 des Anhangs 1 "Häusliches und kommunales Abwasser" C AbwV für Kläranlagen der Größenklasse 4 für die Schadstoffparameter CSB (Anforderung 90 mg/l - höchstes Messergebnis 15 mg/l), Pges (Anforderung 2 mg/l - höchstes Messergebnis 1, 56 mg/l) und Nges (Anforderung 18 mg/l - höchstes Messergebnis 5,1 mg/l) festgesetztes Mindestanforderungen nach § 7 a WHG im Veranlagungsjahr 1998 eingehalten. Allerdings dürfen nach § 3 Abs. 3 AbwV als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden. Die Kammer hat indes nicht feststellen können, dass die Klägerin die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen für die hier in Rede stehenden Schadstoffparameter im Veranlagungsjahr durch ein nicht dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren, nämlich durch eine unzulässige Verdünnung (mit Fremdwasser) erreicht hat. Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 AbwV für die in Rede stehenden Schadstoffparameter im Veranlagungsjahr 1998 vorgelegen haben, genügt es entgegen der Ansicht des beklagten Amtes nicht, das Vorhandensein von Fremdwasser in einer bestimmten Größenordnung (Fremdwasseranteil > 200 %) nachzuweisen. § 3 Abs. 3 AbwV verlangt vielmehr einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der (nicht dem Stand der Technik entsprechenden) regelwidrigen Verdünnung einerseits und der Einhaltung der als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen andererseits, wie sich aus folgendem ergibt: § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbwAG knüpft die Abgabesatzermäßigung an die Einhaltung des Standes der Technik im Veranlagungszeitraum. Nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 WHG legt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. Dabei können die einzuhaltenen Regeln der Technik allgemein sowohl durch bestimmte Grenzwerte als auch durch bestimmte Verfahren umschrieben werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O. Für den Herkunftsbereicht "Häusliches und kommunales Abwasser" wurde der Stand der Technik von dem Verordnungsgeber in Ziffer 4.2.3 Anhang 1 C für Kläranlagen der hier vorliegenden Größenklasse 4 für die hier in Rede stehenden Schadstoffparameter durch die Angabe von einzuhaltenen Konzentrationswerten konkretisiert. Zudem hat er in § 3 AbwV "Allgemeine Anforderungen" in dessen Absatz 3 die Verfahrensregel aufgestellt, dass als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürfen. Vgl. zur Berücksichtigung der in § 3 AbwV enthaltenen Anforderungen im Rahmen der Prüfung des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG: Köhler, AbwAG, § 9 Rdnr. 37. Der AbwV kommt für ihren Anwendungsbereich eine normkonkretisierende Wirkung zu mit der Folge, dass sie auch für die Gerichte verbindlich sind. Mit Blick auf § 3 Abs. 3 schließt der Verordnungsgeber hinsichtlich der Methode des Verdünnens die Einhaltung des Standes der Technik nicht generell im Falle einer - in welcher Größenordnung auch immer - festgestellten Verdünnung aus, sondern nur dann, wenn im Ergebnis die Einhaltung der Konzentrationswerte entgegen dem Stand der Technik (regelwidrig) durch Verdünnung "erreicht" worden ist. Der Begriff "erreichen" deutet im Zusammenhang mit der Inbezugnahme auf die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen darauf hin, dass mit der in § 3 Abs. 3 AbwV genannten Methode der Verdünnung zu einem bestimmten Erfolg, nämlich der Einhaltung der Konzentrationswerte, gelangt wird. Die in § 3 Abs. 3 AbwV angelegte Zielorientierung erfordert mithin, dass die Methode Verdünnung bei der Abwasserbehandlung gerade ursächlich für die Einhaltung der Konzentrationswerte gewesen ist. Vgl. zu den diesbezüglichen landesrechtlichen Konkretisierungen des § 3 Abs. 3 AbwV: § 7 a LAbwAG Bad.-Württ. und Art. 8 a BayAbwAG und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2000 - 2 S 944/98 -, VBlBW 2001, 145; vgl. auch Mock, Nisipeanu, "Fremdwasser" im Wasserrecht und Abwasserabgabenrecht, KA 1994, 1130 (1138) und Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 35. Hinsichtlich des Kausalitätserfordernisses kann eine andere Beurteilung nicht dem von dem beklagten Amt beispielweise in Bezug genommenen Urteil des OVG NRW vom 30. Januar 1985 - 2 A 866/85 - entnommen werden. Der 2. Senat hat in dieser Entscheidung allerdings noch zum alten Recht ausgeführt, dass es für eine Abgabesatzreduzierung nicht genüge, wenn die Einleitung des Abwassers den in einer nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG a.F. erlassenen Verwaltungsvorschrift festgehaltenen Mindestanforderungen im Ergebnis entspreche. Dieses Ergebnis müsse auch in einem nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführten Verfahren der Abwasserbehandlung erzielt worden sei. Nach jener Entscheidung kommt es für die Gewährung der Abgabesatzreduzierung darauf an, dass der Einleiter das ihm Zumutbare zur Vermeidung der Schadstoffeinleitungen getan hat (UA S. 14 ff). Hieraus lässt sich indes nicht der Rechtssatz entnehmen, dass jede - unabhängig von ihrem Kausalzusammenhang - dem Stand der Technik widersprechende Verdünnung mit Fremdwasser zum Ausschluss der Abgabesatzreduzierung führt, wie das beklagte Amt meint. Zum einen war die Einhaltung der als Konzentrationswerte festgesetzten Anforderungen durch Verdünnung nicht Entscheidungsgegenstand. Zum anderen ist diese Frage nunmehr speziell in § 3 Abs. 3 AbwV geregelt worden, der auf einen Ursachenzusammenhang zwischen der dem Stand der Technik widersprechenden Verdünnung und der Einhaltung der als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen abstellt. Es kommt hinzu, dass die Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG bereits an die Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG in Verbindung mit der AbwV anknüpft. Vgl. Köhler, a.a.O., § 9 Rdnr. 31. Es ist hingegen nicht entscheidend, dass der Einleiter durch ihm zumutbares Verhalten diese Anforderungen noch weiter übertreffen könnte. So ist die Gewährung der Abgabesatzreduzierung nicht davon abhängig, dass der Einleiter den festgesetzten niedrigeren Bescheidwert einhält, der eine Konkretisierung des ihm zur Schadstofffrachtreduzierung Zumutbaren darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 11 B 45/99 -, NVwZ-RR 2000, 316. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass eine regelwidrige Verdünnung ursächlich für die Einhaltung der als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen für die hier in Rede stehenden Schadstoffparameter war. Allerdings spricht alles dafür, dass im Veranlagungsjahr 1998 eine dem Stand der Technik widersprechende Verdünnung (mit Fremdwasser) stattgefunden hat. Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Klägerin für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 AbwV keine Rolle, dass eine Verdünnung in der KA G. nicht selbst vorgenommen wird. Nach § 2 Abs. 3 AbwAG ist als Abwasserbehandlungsanlage nicht nur die KA G. , sondern auch ihre Zuleitungen (Hauptsammler) zu verstehen. Nach der vorgenannten Vorschrift ist unter einer Abwasserbehandlungsanlage eine Einrichtung zu verstehen, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen, mithin alles, was mit der Schädlichkeitsverminderung räumlich, sachlich und funktionell im Zusammenhang steht und ihr unmittelbar und mittelbar dient. Vgl. Köhler, a.a.O., § 2 Rdnr. 68. Unter Verdünnung ist die Verminderung des prozentualen Schadstoffanteils im Abwasser durch Fremdwasser zu verstehen, wobei als Fremdwasser im Rahmen des AbwAG in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang alle abwassertechnisch ungewollten wie gewollten Zuflüsse in einer Schmutzwasser-, aber auch Mischwasserkanalisation anzusehen sind, die von dieser fern zu halten sind. Dabei handelt es sich vor allem um Undichtigkeiten an Anschlüssen und in Leitungen, Fehlanschlüsse im Trennsystem, Anschlüsse von Dränagen, Bacheinleitungen, normgemäße Grundwasserinfiltration durch die Kanalwandungen. Vgl. Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 35; Siedler-Zeitler-Dahme, WHG und AbwAG, AbwAG § 9 Rdnr. 39; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl., S. 39. Im Veranlagungsjahr 1998 hat eine Verdünnung mit Fremdwasser im vorgenannten Sinne stattgefunden. Die zur Feststellung eines Fremdwasseranteils an der Gesamteinleitungsmenge von dem beklagten Amt angestellten Überlegungen sind entgegen der Ansicht der Klägerin mangels vorgegebener abweichender normativer Grundlagen als Konkretisierung des Stands der Technik mit Blick auf den der Verwaltung eingeräumten und von den Verwaltungsgerichten zu beachtenden Beurteilungsspielraum, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 -, BayVBl. 1999, 600 (601), im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt für die von dem beklagten Amt vorgenommene Schätzung des Fremdwasseranteils ist die für das Veranlagungsjahr 1998 auf der Grundlage des § 69 Abs. 2 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser vom 4. Februar 1991 (MBl. S. 281) nach dem so genannten Trockenwetterverfahren ermittelte Jahresschmutzwassermenge. Die nach dem Trockenwetterverfahren ermittelte Jahresschmutzwassermenge ist eine taugliche und nachvollziehbare Vergleichsgrundlage für die Schätzung des Fremdwasseranteils an der Gesamteinleitungsmenge. In der nach § 69 Abs. 2 LWG in Verbindung mit der vorgenannten Verwaltungsvorschrift erfolgten Hochrechnung der Jahresschmutzwassermenge ist das Fremdwasser enthalten. Die Hochrechnung knüpft an die mit Hilfe der Durchflussmesseinrichtung ermittelten Tagessummen des Abwasserdurchflusses an Trockenwettertagen an. Bei der Bestimmung der Jahresschmutzwassermenge, die Grundlage für die Bemessung der Abwasserabgabe ist, bleibt das Niederschlagswasser wegen seiner anderen abwasserabgabenrechtlichen Behandlung (vgl. § 7 AbwAG) unberücksichtigt mit der Folge, dass das Niederschlagswasser von der Gesamteinleitungsmenge abgezogen wird. Mangels direkter Messungen des Anteils des Niederschlagswassers wird dieses aus der Gesamteinleitungsmenge dadurch ausgeschieden, dass bei der Hochrechnung der Jahresschmutzwassermenge lediglich die so genannten Trockenwettertage berücksichtigt werden. Ist auf diese Weise das Niederschlagswasser aus der Gesamteinleitungsmenge ausgeschlossen worden, verbleibt als Einleitungsmenge das Schmutzwasser, bestehend aus dem Schmutzwasser im engeren Sinne und dem Fremdwasser. Dieser so ermittelten Jahresschmutzwassermenge wird in einer Kontrollrechnung die Jahresschmutzwassermenge gegenübergestellt, die unter Berücksichtigung eines spezifischen Abwasseranfalls je an die Abwasserbehandlungsanlage angeschlossenen Einwohners zu erwarten gewesen wäre (Schmutzwasser im engeren Sinne). Vgl. zu dieser Methode der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge: Honert, Rüttgers, Sanden, LWG, 4. Aufl., § 69 Rdnr. 4. Bei dieser Methode der Jahresschmutzwassermengenermittlung bleibt voraussetzungsgemäß das Niederschlagswasser, aber auch das so genannte Fremdwasser außer Betracht, weil die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge nach dieser Methode allein an den geschätzten Abwasseranfall je Einwohner und Tag anknüpft. Die Differenz der nach den beiden Methoden jeweils ermittelten Jahresschmutzwassermengen wertet das beklagte Amt zu Recht als Fremdwasser. Ausgehend von diesem methodischen Ansatz lässt die Kammer offen, ob das beklagte Amt die Jahresschmutzwassermenge nach dem Trockenwetterverfahren im Veranlagungsjahr 1998 zutreffend mit 2.855.944 m3/a ermittelt hat (vgl. Bl. 113 der Beiakte 2). Dem beklagten Amt ist zwar einzuräumen, dass nach der vorgenannten Verwaltungsvorschrift bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge nach dem Trockenwetterverfahren wegen der behaupteten besonderen topografischen und geografischen Lage zu Gunsten der Klägerin keine weiteren Nachlauftage berücksichtigt werden konnten, weil die Klägerin den diesbezüglich nach der vorgenannten Verwaltungsvorschrift verlangten Nachweis der Fließzeiten oder Beckenentleerungszeiten nicht erbracht hat. Zu berücksichtigen ist aber, dass nach § 69 Abs. 2 LWG die Jahresschmutzwassermenge nach dem Trockenwetterverfahren aus von Niederschlag unbeeinflussten Schmutzwassermengen hochgerechnet wird. Treten infolge der besonderen topografischen und geografischen Verhältnisse im Einzugsgebiet nachlaufende Regenabflüsse auf, die die Berücksichtigung weiterer Nachlauftage erfordern, und können wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse Nachweise hierüber nicht durch die in der vorgenannten Verwaltungsvorschrift genannten Möglichkeiten geführt werden, wie die Klägerin behauptet, dann gebietet § 69 Abs. 2 LWG, dass der Nachweis auch in sonstiger geeigneter Weise geführt werden kann. Nach Ziffer 3 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift werden durch die Einbeziehung eines Nachlauftages lediglich nachlaufende Regenabflüsse für normale Einzugsgebiete erfasst. Durch Verwaltungsvorschrift kann jedenfalls ein sonstiger geeigneter Nachweis von Nachlauftagen nicht ausgeschlossen werden, die mit Blick auf die nach § 69 Abs. 2 LWG geforderte Hochrechnung der Jahresschmutzwassermenge aus einzelnen von Niederschlag unbeeinflussten Schmutzwassermengen berücksichtigt werden müssen. Insoweit ist es Aufgabe der zuständigen Behörden, die geeigneten Nachweismethoden für die Berücksichtigung weiterer Nachlauftage für nicht normale Einzugsgebiete näher zu konkretisieren. Die Kammer braucht diese Frage indes nicht weiter vertiefen, weil auch unter Berücksichtigung der vom beklagten Amt nach der Trockenwettermethode ermittelten Schmutzwassermenge von 2.885.944 m3/a der Klägerin nicht nachgewiesen werden kann, dass die als Anforderungen festgelegten Konzentrationswerte entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht wurden. Die im Rahmen der Kontrollrechnung ermittelte Jahresschmutzwassermenge auf der Grundlage eines von dem beklagten Amtes geschätzten spezifischen Abwasseranfalles von 150 l/E x d und an die Abwasserbehandlungsanlage angeschlossenen 13.390 E beträgt 733.103 m3 mit der Folge, dass der geschätzte Fremdwasseranteil 2.122.841 m3 beträgt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist unter Berücksichtigung des dem beklagten Amt in dieser Frage zukommenden Beurteilungsspielraums die Festlegung des spezifischen Abwasseranfalls von 150 l/E x d mit Blick auf den nach ständiger Verwaltungspraxis vorgenommenen Zuschlag von 200 % nicht zu beanstanden. Eine tägliche Abwassermenge von 150 l/E wird in Fachkreisen als realistischer Durchschnittswert angesehen. Vgl. Honert, Rüttgers, Sanden, a.a.O., § 69 Rdnr. 4. Der so festgestellte Fremdwasseranteil widerspricht dem Stand der Technik, weil er im Jahresmittel den auf auf der Grundlage eines spezifischen Abwasseranfalls pro Einwohner ermittelten Abwasserabfluss im Veranlagungsjahr 1998 um 289,57 % überschreitet. Das beklagte Amt hat mit seiner ständiger Verwaltungspraxis, dass jedenfalls ein Fremdwasseranteil von mehr als 200 % nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, den ihm im Hinblick auf die Konkretisierung des Standes der Technik zustehenden und vom Gericht zu beachtenden Beurteilungsspielraum beim noch regelgerechten Fremdwasser bei einer Abwasserbehandlungsanlage für häusliches und kommunales Abwasser nicht überschritten. Es ist einerseits anerkannt, dass nicht jegliches Fremdwasser dem Stand der Technik widerspricht und damit als unzulässige Verdünnung anzusehen ist, weil Verdünnungen durch Fremdwasser in der Praxis nie völlig ausgeschlossen werden können oder im Ausnahmefall sogar abwassertechnisch sinnvoll sein können, z.B. um erst eine Behandlung des Abwasserstroms zu ermöglichen. Vgl. Sieder, Zeitler, Dahme, Knopp, a.a.O., Anhang II 7.a. 1 Erl. Zu § 3 Abs. 3 AbwV und Rdnr. 39 zu § 9 AbwAG. Andererseits wird in der Praxis im kommunalen Abwasserbereich ein Fremdwasseranteil von 25 % als dem Stand der Technik entsprechend angesehen. Vgl. Sieder, Zeitler, Dahme a.a.O., § 9 Rdnr. 39. Dementsprechend sind im bayerischen Landesrecht ein Fremdwasseranteil von 25 % (Art. 8 a BayAbwAG) und im baden-württembergischen Landesrecht von 50 % (§ 7 a LAbwAG) als tolerierbar angesehen worden. Ist mithin ein dem Stand der Technik widersprechender zu einer Verdünnung führender Fremdwasseranteil im Veranlagungsjahr 1998 festgestellt worden, ist, um den nach § 3 Abs. 3 AbwV erforderlichen Kausalitätsnachweis zu führen, durch einen Vergleich der im Rahmen der amtlichen Überwachung gemessene Konzentrationswert für die einzelnen Schadstoffparameter mit einem von der Behörde auf der Grundlage des Verdünnungsanteils und der Ablaufkonzentration zu schätzenden höheren Anforderungswerts, der ohne eine Vermischung zu erwarten gewesen wäre, festzustellen, ob die regelwidrige Verdünnung für die Einhaltung der Konzentrationswerte ursächlich war. Dabei lässt sich das Verdünnungsverhältnis durch einen Quotienten wiedergeben, der sich aus der Division von Gesamtwasseranfall bei Trockenwetter (Dividend) und der Differenz aus Gesamtwasseranfall bei Trockenwetter und Fremdwasseranfall (Divisor) ergibt. Vgl. zu diesem Ansatz: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. September 2000, a.a.O: Bei dieser Betrachtungsweise ist nicht die gesamte festgestellte Fremdwassermenge, sondern nur die dem Stand der Technik widersprechende Fremdwassermenge in die Kausalitätsbetrachtung einzubeziehen. Nach § 3 Abs. 3 AbwV widerspricht eine Verdünnung durch Zuführung von Fremdwasser nicht generell dem Stand der Technik. § 3 Abs. 3 AbwV verbietet lediglich, dass die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden. Von diesen Grundsätzen ausgehend kann unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungspraxis des beklagten Amtes ein Kausalzusammenhang zwischen der dem Stand der Technik widersprechenden Verdünnung und der Einhaltung der als Konzentrationswerte für die hier in Rede stehenden Schadstoffparameter festgelegten Anforderungen nicht festgestellt werden. Die auf der Grundlage des Verdünnungsverhältnisses und der bisher von dem beklagten Amt zugrundegelegten Verwaltungspraxis, dass ein Fremdwasseranteil von mehr als 200 % dem Stand der Technik widerspricht, ermittelten verschärften Anforderungswerte werden von der Klägerin für alle in Rede stehenden Schadstoffparameter nach den erhobenen Messwerten in der amtlichen Überwachung eingehalten. Der Quotient des Verdünnungsverhältnisses beträgt 1,289 (Gesamtwasseranfall bei Trockenwetter: 2.855.944 m3 geteilt durch Gesamtwasseranfall bei Trochenwetter minus dem Stand der Technik widersprechendes Fremdwasser: 2.199.309 m3 (Schmutzwasser im engeren Sinne: 733.103 m3 zuzüglich 200%). Ausgehend von einem das Verdünnungsverhältnis widerspiegelnden Quotienten von 1,289 ergeben sich verschärfte Anforderungswerte von 69,33 mg/l für CSB (90 mg/l : 1,289), 1,54 mg/l für Pges (2 mg/l : 1,289) und 13,86 mg/l für Nges (18 mg/l : 1,289). Diese verschärften Anforderungswerte werden im Veranlagungszeitraum von der Klägerin eingehalten. Für die Schadstoffparameter CSB und Nges betragen die in der amtlichen Überwachung erhobenen höchsten Messwerte 15 mg/l bzw. 5,1 mg/l. Hinsichtlich des Schadstoffparameters Pges wird der verschärfte Anforderungswert zwar durch den in der amtlichen Überwachung am 17. Februar 1998 erhobenen Messwert von 1,56 mg/l überschritten. Dieser Anforderungswert gilt aber nach der auch im Rahmen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG anzuwendenden 4 von 5 v.H.-Regelung (§ 6 Abs. 1 AbwV), vgl. zur Anwendbarkeit: Köhler, a.a.O., § 9 Rdnr 38, als eingehalten mit der Folge, dass für alle Schadstoffparameter, wie von der Klägerin begehrt, die Abgabesatzreduzierung zu gewähren ist. Allerdings könnte die in ständiger Verwaltungspraxis von einem anderen Ansatzpunkt (keine Kausalitätsbetrachtung) ausgehende Betrachtung des beklagten Amtes, dass ein Fremdwasseranteil von 200% am Schmutzwasser im engeren Sinne noch dem Stand der Technik entspreche, mit Blick auf die im Landesrecht von Bayern und Baden-Württemberg normativ festgesetzten tolerierbaren Fremdwasseranteilen von höchstens 50 % modifiziert werden, was zu einer weiteren Verschärfung der Anforderungswerte führen würde. Diese Möglichkeit führte indessen vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Im Hinblick auf den hinsichtlich des Standes der Technik der Exekutive zukommenden Beurteilungsspielraum bei der Anwendung und Weiterentwicklung naturwissenschaftlich-technischer Begriffe ist es deren Aufgabe, diesen der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraum auszufüllen. Vgl. zum Beurteilungsspielraum im Umwelt- und Technikrecht: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 -, BayVBl. 1999, 600. Den im Interesse der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns normativ auszufüllenden Beurteilungsspielraum können die Verwaltungsgerichte mit Blick auf die Gewaltenteilung nicht selbst ausfüllen. Dies geht zu Lasten des beklagten Amtes, weil der Nachweis, dass eine die Abgabesatzermäßigung ausschließende Verdünnung im Sinne des § 3 Abs. 3 AbwV stattgefunden hat, derjenige zu erbringen hat, der sich darauf beruft. Vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., AbwAG, § 9 Rdnr. 39 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. April 1999 - 12 A 13126/96, NVwZ-RR 1999, 671. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat die Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtsstreitigkeit hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Vgl. Kopp-Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rdnr. 10. So liegt es hier, weil die klärungsbedürftige Frage, nach welcher Methode festgestellt wird, dass die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung mittels des so genannten Fremdwassers erreicht worden sind, Auswirkungen über den Einzelfall hinaus hat und in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann.