Urteil
21 A 1832/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Verlängerung einer Befristung einer immissionsschutzrechtlichen Vollgenehmigung ist § 31 Abs. 7 VwVfG NRW nicht anwendbar; maßgeblich sind die spezialgesetzlichen Regelungen des BImSchG.
• Die Verlängerung einer in einer Vollgenehmigung enthaltenen Befristung bedarf eines förmlichen Neu- oder Änderungsverfahrens nach dem BImSchG unter Beteiligung der Öffentlichkeit.
• Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht wird durch spezielle immissionsschutzrechtliche Vorschriften verdrängt, soweit diese abschließende Regelungen zur Befristung und zu Nebenbestimmungen vorsehen.
Entscheidungsgründe
Keine nichtförmliche Verlängerung immissionsschutzrechtlicher Befristung • Für die Verlängerung einer Befristung einer immissionsschutzrechtlichen Vollgenehmigung ist § 31 Abs. 7 VwVfG NRW nicht anwendbar; maßgeblich sind die spezialgesetzlichen Regelungen des BImSchG. • Die Verlängerung einer in einer Vollgenehmigung enthaltenen Befristung bedarf eines förmlichen Neu- oder Änderungsverfahrens nach dem BImSchG unter Beteiligung der Öffentlichkeit. • Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht wird durch spezielle immissionsschutzrechtliche Vorschriften verdrängt, soweit diese abschließende Regelungen zur Befristung und zu Nebenbestimmungen vorsehen. Die Klägerin betrieb eine Schlammverbrennungsanlage mit Genehmigung aus 1968; 1988 erteilte die Behörde eine Genehmigung zur Verbrennung von Abfällen aus mehreren Werken, befristet für Abfälle aus Werk S. bis 31.12.1992. Die Klägerin beantragte 1992 die Verlängerung dieser Befristung; die Behörde lehnte mit Hinweis auf fehlende gesetzliche Grundlage für eine Fristverlängerung ab und verwies auf die Möglichkeit einer Neu- oder Änderungsgenehmigung. Die Klägerin erhob Widerspruch und später Klage, hilfsweise Feststellungsklage, und verfolgte im Berufungsverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren. Die Klägerin rügte, § 31 Abs.7 VwVfG NRW erlaube die Verlängerung und die Behörde habe Ermessen nicht zutreffend ausgeübt; die Behörde hielt dagegen, eine nichtförmliche Verlängerung sei im immissionsschutzrechtlichen Bereich ausgeschlossen und nur ein förmliches Genehmigungsverfahren komme in Betracht. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin statt; das Oberverwaltungsgericht änderte und wies die Klage ab. • Anwendbarkeit spezialgesetzlicher Regelungen: Für immissionsschutzrechtliche Vollgenehmigungen verdrängt das Bundesimmissionsschutzgesetz die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts; insbesondere ist § 12 BImSchG als abschließende Regelung für Nebenbestimmungen zu verstehen. • Unvereinbarkeit mit § 31 Abs.7 VwVfG NRW: Die Vorschrift des § 31 Abs.7 VwVfG NRW kann nicht herangezogen werden, um eine Verlängerung der Befristung einer immissionsschutzrechtlichen Vollgenehmigung ohne förmliches Genehmigungsverfahren zu erreichen; eine solche Anwendung würde den spezialgesetzlichen Regelungen ihren Sinn nehmen. • Bedeutung des Genehmigungsverfahrens: Das immissionsschutzrechtliche Verfahren dient dem Interessenausgleich zwischen Betreiberinteressen und Belangen der Öffentlichkeit und Nachbarschaft; wesentliche Aspekte wie die zeitliche Dauer des Betriebs erfordern Öffentlichkeitsbeteiligung und materielle Neubewertung im Neu- oder Änderungsverfahren. • Rechtsschutzinteresse und Verfahrensbegrenzung: Die Klage war als Fortsetzungsfeststellungs- bzw. Verpflichtungsklage zulässig, aber in der Sache unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine nichtförmliche Ermessensverlängerung ohne Durchführung eines formellen immissionsschutzrechtlichen Verfahrens hatte. • Fehlen eines Anspruchs aus früherem Verwalten: Frühere von der Behörde geübte Verlängerungen begründen keinen Anspruch auf fortgesetzte rechtswidrige Verwaltungshandlungen; eine etwaige Rechtswidrigkeit früherer Befristungen konnte wegen Bestandskraft unerheblich sein. • Schlussfolgerung: Bei Vollgenehmigungen ist eine Verlängerung ursprünglich angeordneter Befristungen nur im Rahmen eines formellen Neu- oder Änderungsverfahrens nach §§ 10 oder 19 BImSchG möglich; eine Anwendung des § 31 Abs.7 VwVfG NRW scheidet aus. Der Senat änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf eine nichtförmliche Verlängerung der in der Genehmigung enthaltenen Befristung über den 31.12.1992 hinaus; eine derartige Verlängerung kann nicht nach § 31 Abs.7 VwVfG NRW erfolgen, sondern nur im Wege eines formellen Neu- oder Änderungsverfahrens nach dem BImSchG mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung und materieller Prüfung. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt hat die Behörde zu Recht die Verlängerung im beschränkten Verfahren abgelehnt, weil spezialgesetzliche Anforderungen einem einfachen Ermessensakt entgegenstanden.