Beschluss
13 B 533/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0516.13B533.06.00
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Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2006 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 13 B 533/06 auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. März 2006 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 13 B 533/06 auf 7.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung (13 B 533/06) und die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (13 E 432/06) bleiben erfolglos. In der Sache hat die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, keinen Erfolg. Die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Antrags des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm (befristet) eine Konzession für ein Taxi (Ordnungsnummer 6..) zu erteilen, begegnet keinen Bedenken. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass ein entsprechender Anordnungsanspruch vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht ist. Im Mittelpunkt (auch) des Beschwerdeverfahrens steht die Frage, ob die ursprünglich bis zum 20. Oktober 2002 befristete Genehmigung vom 21. Oktober 1998 bzw. 23. Mai 2002 auf die Vorsprachen und Eingaben des Antragstellers im November 2005 hätte verlängert werden müssen. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung im Rahmen des § 123 VwGO der wörtlichen Formulierung des Antrags zukommt, der auf Erteilung einer Taxikonzession gerichtet ist und nicht auf Verlängerung der (früheren) Genehmigung, was bei dem Vorbringen des Antragstellers, die Geltungsdauer einer Taxikonzession könne auch noch nach deren Ablauf verlängert werden, an sich konsequent gewesen wäre (so der Hauptantrag in VG München, Urteil vom 26. September 2001 ‑ M 23 K 01.1499 ‑, TranspR 2002, 360). Die Beteiligten gehen (inzwischen) übereinstimmend davon aus, dass eine unmittelbare Anwendung des § 31 Abs. 7 VwVfG nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dem Ablauf der Geltungsdauer einer Taxikonzession nicht um eine von einer Behörde gesetzte Frist im Sinne dieser Bestimmung handelt. Vgl. VG München, a. a. O. Auch eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 7 VwVfG bei einem nach Ablauf der Geltungsdauer einer Taxikonzession gestellten Antrag auf Verlängerung/Erteilung der Konzession ist nicht gerechtfertigt. Es fehlt bereits an einer die analoge Anwendung rechtfertigenden Regelungslücke in den maßgebenden Bestimmungen. Die Geltungsdauer einer Taxikonzession ist nach § 16 Abs. 3 PBefG, wonach sie höchstens vier Jahre beträgt, schon nach dem Gesetz begrenzt; mit dem Fristablauf wird die Genehmigung ungültig, wie sich u. a. aus § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG ergibt. Diese eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, die einen Wegfall der materiellen Rechtsposition des Konzessionsinhabers bewirken, lassen keinen Raum für die Erwägung, ob eine rückwirkende Verlängerung der Geltungsdauer einer befristeten Genehmigung gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG möglich ist. Vgl. ähnlich OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2001 - 21 A 1832/98 -, NVwZ-RR 2002, 342 für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 31 Rdnr. 39; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 31 Rdnr. 8. Selbst wenn mit dem Antragsteller von einer analogen Anwendbarkeit des § 31 Abs. 7 VwVfG auf den Ablauf einer befristeten Taxi-Konzession ausgegangen würde, würde das der Beschwerde des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Die im Rahmen des § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG bei der möglichen rückwirkenden Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist relevante Frage, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen, sowie der Umstand, dass bei der Versäumung einer gesetzlichen Frist u. U. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG in Betracht kommt, lassen es gerechtfertigt erscheinen, die Kriterien bei der Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 7 VwVfG an den für eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebenden Voraussetzungen zu orientieren, zumal bei solchen Gründen, die bei gesetzlichen Fristen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG rechtfertigen würden, hinsichtlich der Frage der Fristverlängerung eine Ermessensreduzierung der Behörde auf "Null" angenommen wird. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a. a. O., § 31 Rdnr. 51; VG Frankfurt, Urteil vom 4. Juli 1990 - III/3-E 2935/88 -, NVwZ-RR 1991, 453; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1998 - 22 B 1452/98 -, NVwZ-RR 1999, 30. Insoweit kann deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller die Versäumung der Frist für einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Taxikonzession selbst zu vertreten hat und nicht von einer unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen werden kann. Der Antragsteller wusste auf Grund seiner Tätigkeit als Taxifahrer, der entsprechenden Unterrichtung und auf Grund des von ihm im August 1998 gestellten Antrags auf Verlängerung bzw. Erneuerung der Taxikonzession, dass Taxikonzessionen generell nur eine befristete Geltungsdauer haben und welche Unterlagen, insbesondere zur Leistungsfähigkeit des Betriebes und zur persönlichen Zuverlässigkeit, im Rahmen eines Antrags auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Taxikonzession beizubringen waren/sind. Er konnte nicht davon ausgehen, dass sich mit der Anmeldung eines anderen Fahrzeugs am 23. Mai 2002 gleichzeitig die Geltungsdauer der seinerzeit noch bis zum 20. Oktober 2002 geltenden Taxikonzession automatisch verlängern würde. Diese falsche Einschätzung beruhte zumindest auf Fahrlässigkeit, weil seinerzeit überhaupt kein Ansatzpunkt für diese Ansicht ersichtlich war und ein Blick in die Genehmigungsurkunde im Mai 2002 ausgereicht hätte, den Ablauf der Geltungsdauer am 20. Oktober 2002 und die Notwendigkeit eines rechtzeitig zu stellenden Verlängerungsantrags zu erkennen. Zwar deutet der Umstand, dass dem Antragsgegner offenbar der Ablauf der Geltungsdauer der Taxikonzession für den Antragsteller bereits im Oktober 2002 über mehr als drei Jahre hinweg nicht aufgefallen ist, nicht auf eine effektive und lückenlose Kontrolle ablaufender Taxikonzessionen hin, die insbesondere auch im Interesse der auf den Vormerklisten stehenden weiteren Bewerber um derartige Genehmigungen geboten ist. Aber auch ein etwaiger vom Antragsgegner versäumter Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der Geltungsdauer einer Taxikonzession würde deutlich weniger schwer wiegen als das fahrlässige Verhalten des Antragstellers und würde dessen massives Verschulden an der nicht fristgerechten Antragstellung für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Taxikonzession nicht entfallen lassen, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1994 - V ZB 12/94 -, NJW 1994, 2299; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 60 Rdnr. 77; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 60 Rdnr. 3.; OVG NRW, Beschluss vom 08. März 2004 ‑ 13 A 831/04 -, und für die Frage der Verlängerung der Geltungsdauer nach § 31 Abs. 7 VwVfG keine Ermessensreduzierung beim Antragsgegner bewirken. Dies gilt um so mehr, als die Fristüberschreitung durch den Antragsteller mit mehr als drei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung gravierend ist und nicht mehr in einem ‑ möglicherweise tolerablen - Bereich von wenigen Monaten liegt. Die auch im Beschwerdeverfahren hilfsweise geltend gemachten Anträge des Antragstellers haben nach den obigen Ausführungen gleichfalls keinen Erfolg, zumal eine Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr nach § 15 Abs. 4 PBefG nicht vorläufig erteilt werden darf und der eine einstweilige Erlaubnis ermöglichende § 20 PBefG auf den Verkehr mit Taxen nicht anwendbar ist. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5502 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung im Verfahren 13 B 533/06 beruht auf §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.