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Beschluss

12 E 947/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.12E947.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist es mit ihrer Beschwerdebegründung nicht gelungen, das - die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Klage selbständig tragende - Argument des Verwaltungsgerichts zu entkräften, für den geltend gemachten Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII fehle es zumindest an einer gegenüber der Personensorgeberechtigten zuvor durch Verwaltungsakt zu treffenden Feststellung der Eignung der nachgewiesenen Pflegeperson. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -, FEVS 53, 151 (154) m.w.N. Es trifft nicht zu, dass eine mit einem solchen Feststellungsbescheid endende Prüfung der Geeignetheit der Klägerin als Tagesmutter des Kindes N. +vernachlässigt werden konnte, weil sich die Ablehnung der Jugendhilfeleistung nicht auf eine Ungeeignetheit bezogen habe. Nicht nur, dass sich aus dem Vermerk des Beklagten vom 20. März 2000 etwas anderes ergibt; die Klägerin und ihr Ehemann räumen in ihrem Schreiben vom 5. März 2003 an das Jugendamt vielmehr auch selbst im 5. Abschnitt der Seite 2 den „damals durch Sie vorgetragenen Vorwurf der Ungeeignetheit" ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 VwGO unanfechtbar.