Urteil
9 A 618/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Leitstellenbenutzung liegt auch vor, wenn die Kreisleitstelle einen Einsatz akustisch oder optisch verfolgt und dadurch jederzeit eingreifen kann.
• Die Heranziehung einer Gebührensatzung ist ausgeschlossen, wenn die Maßstabsregelung (Wahrscheinlichkeitsmaßstab) in erheblichem Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme steht (§ 6 Abs. 3 KAG NRW, Art. 3 Abs. 1 GG).
• Bei einheitlichen Leitstellen sind Vorhaltekosten nicht einfach nach Anzahl der Einsätze auf die Aufgabenbereiche zu verteilen; eine sachgerechte Aufteilung nach Aufgaben ist erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit pauschaler Leitstellengebühren bei unterschiedlicher Inanspruchnahme • Eine Leitstellenbenutzung liegt auch vor, wenn die Kreisleitstelle einen Einsatz akustisch oder optisch verfolgt und dadurch jederzeit eingreifen kann. • Die Heranziehung einer Gebührensatzung ist ausgeschlossen, wenn die Maßstabsregelung (Wahrscheinlichkeitsmaßstab) in erheblichem Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme steht (§ 6 Abs. 3 KAG NRW, Art. 3 Abs. 1 GG). • Bei einheitlichen Leitstellen sind Vorhaltekosten nicht einfach nach Anzahl der Einsätze auf die Aufgabenbereiche zu verteilen; eine sachgerechte Aufteilung nach Aufgaben ist erforderlich. Der Kläger wurde in P. nach einem Notfall mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht. Der Kreis (Beklagter) verlangte vom Kläger eine Leitstellengebühr von 96,00 DM; der Kläger widersprach und klagte. Im streitigen Einsatz war der Notruf zunächst bei der Feuerwehreinsatzzentrale der Stadt P. aufgelaufen, die das nächstgelegene Rettungsmittel veranlasste; die Kreisleitstelle verfolgte den Einsatz per Funk/Statusgeber, griff aber nicht koordinierend ein. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Kreis legte Berufung ein und machte geltend, die Kreisleitstelle sei trotz Weiterleitung informiert gewesen und habe Leistungen erbracht sowie Personal der Feuerwehrzentrale als Erfüllungsgehilfe genutzt. Streitgegenstand ist, ob eine Benutzung der Kreisleitstelle i.S.d. Satzung vorliegt und ob die Satzung als Gebührengrundlage wirksam ist. • Die Berufung ist unbegründet; der Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Benutzung der Leitstelle: Auch wenn der Notruf nicht direkt in der Kreisleitstelle auflief, genügt die tatsächliche Beteiligung der Leitstelle an einem konkreten Notfall (Verfolgung per Funk/Statusgeber und jederzeitiges Eingreifpotenzial) für das Vorliegen einer Benutzung im Sinne der Satzung. • Keine Organleihe: Die Tätigkeit der Feuerwehreinsatzzentrale der Stadt P. ist dem Beklagten nicht als Organleihe zuzurechnen; eine gesetzliche Grundlage für eine Übernahme ganzer Aufgabenbereiche fehlt (RettG a.F. bestimmt die Kreisleitstelle als einzurichtende Einrichtung). • Unwirksamkeit der Satzung: § 3 Abs.1 GS i.V.m. Ziffer 4 Gebührentarif verletzt den Gleichheitssatz und § 6 Abs.3 KAG NRW, weil der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab (Gebühr je eingesetztes Fahrzeug; gleiche Gebühr bei RTW und RTW+NEF) keinen geeigneten Zusammenhang zwischen Gebühr und tatsächlicher Inanspruchnahme herstellt. • Der Gebührensatz für RTW/NEF geht fehl in zwei Punkten: erstens wird nicht zwischen Fällen mit umfassender Leitstellenbetreuung und solchen mit vorwiegender Abwicklung bei der Feuerwehreinsatzzentrale unterschieden; zweitens ist der Einsatz eines NEF nicht regelmäßig mit doppeltem Leitstellenaufwand verbunden. • Typisierung/Praktikabilität rechtfertigt die Pauschalierung hier nicht: Die Zahl der vom Typ abweichenden Fälle übersteigt die in der Rechtsprechung akzeptierte Grenze, die finanziellen Auswirkungen sind erheblich, und verwaltungspraktische Gründe für eine undifferenzierte Regelung sind nicht gegeben. • Fehlerhafte Kostenermittlung: Die Kalkulation verletzt die Veranschlagungsgrundsätze des § 6 KAG NRW; bei einer einheitlichen Leitstelle sind Vorhaltekosten nicht einsatzabhängig nach Einsätzen aufzuteilen, vielmehr ist eine sachgerechte Aufteilung nach Aufgabenbereichen vorzunehmen. • Fehleinsatzkosten dürfen nicht als gebührenpflichtiger Aufwand angesetzt werden; insoweit ist in der vorgelegten Kalkulation nicht klar, ob dies berücksichtigt wurde. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage des Klägers war erfolgreich. Der Gebührenbescheid über die Leitstellengebühr ist rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Satzung unwirksame Maßstabsregelungen enthält und die Kostenermittlung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zwar kommt eine Benutzung der Kreisleitstelle grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn diese einen Einsatz nur per Funk/Statusgeber verfolgt, doch kann der Kreis die hier pauschal erhobene Gebühr nicht auf dieser Grundlage rechtmäßig erheben. Die Satzung ist insoweit nicht geeignet, das Gebührenerheben mit Art. 3 GG und § 6 KAG NRW zu vereinbaren, insbesondere fehlen differenzierte Regeln für Fälle, in denen die Feuerwehrzentrale der Stadt P. den Einsatz wesentlich abwickelt; außerdem ist die Veranschlagung der Kosten fehlerhaft. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.