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Beschluss

15 A 315/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0527.15A315.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 680.675,82 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 680.675,82 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie sich weiter gegen ihre Heranziehung zur Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2020 wendet, soweit diese Aufwendungen für die Kreisleitstelle des Beklagten betrifft, ist unbegründet. Aus dem für die Prüfung maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. I. Ernstliche Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2024 - 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2020 finde seine Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW i. V. m. § 6 Buchst. a der Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2020 und erweise sich als formell wie auch materiell rechtmäßig. Keinen rechtlichen Bedenken begegne zunächst die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung der Kosten für die Kreisleitstelle, wonach 65 % der Kosten auf den Rettungsdienst entfielen, der über die Leitstellenumlage finanziert werde, und 35 % der Kosten auf den über die Kreisumlage finanzierten Bereich des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. Diese Kostenteilung entspreche der gutachterlichen Aufgabenbeschreibung zur Kreisleitstelle vom 24. Mai 2012. Des Weiteren sei der auf der Grundlage von § 56 Abs. 1 KrO NRW und § 6 Buchst. a der Haushaltssatzung festgesetzte Umlagesatz von 29,21 v. H. der Bemessungsgrundlage rechtlich nicht zu beanstanden. In seiner Haushaltssatzung habe der Kreistag des Beklagten rechtmäßig davon abgesehen, hinsichtlich der auf den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz entfallenden Aufwendungen eine Minderbelastung der Klägerin nach § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW zu beschließen. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW lägen im Hinblick auf die umgelegten Kosten der Kreisleitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, die eine Einrichtung des Beklagten im Sinne dieser Vorschrift darstelle, nicht vor. Sie komme der Klägerin nach den konkreten Fallumständen nicht nur in einem besonders geringen Maße zustatten. Zwar nehme die Kreisleitstelle für die acht aufgeschalteten kreisangehörigen Städte neben ihren übergeordneten Funktionen auch noch die Aufgabe der Notrufannahme wahr. Diese Leistung führe auch dazu, dass die Klägerin, die für die aus ihrem Gebiet eingehenden Notrufe eine gemeinsame Annahmestelle mit der Stadt J. in der dortigen Einsatzzentrale unterhalte, in diesem Bereich geringer partizipiere als die aufgeschalteten Städte. Ausschlaggebend für das Maß des Zustattenkommens seien hier aber nicht die im konkreten Einzelfall durch die Kreisleitstelle erbrachten Leistungen (wie etwa die tatsächliche Entgegennahme von Anrufen) und die damit verbundenen Kosten, sondern der Vorteil, welcher der Klägerin gerade für den Katastrophenfall oder sonstige Großlagen durch das Vorhandensein der Kreisleitstelle zuteilwerde. Dieser nicht als besonders gering anzusehende Vorteil bestehe bereits in der im Notfall durch die Kreisleitstelle sichergestellten abrufbaren Bereitschaft. Der durch die Kreisleitstelle im Bereich des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes allen kreisangehörigen Städten vermittelte Vorteil, der sich nicht unmittelbar anhand der für den Betrieb der Kreisleitstelle entstehenden Kosten darstellen lasse, ergebe sich aus der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags. Sie müsse ständig besetzt sein (vgl. § 28 Abs. 1 BHKG) und Großeinsatzlagen wie auch Katastrophen bewältigen können; dafür müssten – auch für die Klägerin – Personal und Infrastruktur vorgehalten werden. Darüber hinaus seien nach § 28 Abs. 2 BHKG alle Einsätze der Feuerwehr, der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen und der Regieeinheiten der Kreisleitstelle zu melden. Im Bedarfsfall könnten über die Kreisleitstelle Einsätze gelenkt werden. Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen unterstütze sie die Einsatzleitung und den Krisenstab; ihre koordinierende Funktion bestehe darin, dass die Schadensbekämpfung vor Ort bei Bedarf überörtlich geführt werde. Erforderlichenfalls stelle der Beklagte auch die Verbindung zu benachbarten Feuerwehren, Hilfsorganisationen und anderen Behörden sowie ggf. zu Unternehmen und Einrichtungen her, die über zur Schadensbekämpfung erforderliches technisches Gerät oder Fachkenntnisse verfügten. Zudem müsse der Beklagte für das Mitführen und Dokumentieren der Einsätze im Stadtgebiet der Klägerin (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 3 BHKG) Personal einsetzen und die Kreisleitstelle mit der für die Kopplung der Notrufsysteme notwendigen Technik ausstatten. Die Kreisleitstelle müsse außerdem bei einem Überlauf oder einem Ausfall der Annahmestelle in J. zur Übernahme der Bearbeitung der Notrufe fähig sein, ferner bearbeite sie originär die von der Polizei weitergeleiteten Notrufe aus dem Stadtgebiet der Klägerin ebenso wie Anrufe aus dem Mobilfunknetz bei unklarer Netzzellenzuordnung. Zu den Kernaufgaben der Disponenten der Kreisleitstelle gehörten neben der Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie der Disposition und Alarmierung auch die Information und Dokumentation, die Aktualisierung von Einsatzunterlagen, die Pflege der Rückfallebene und die Funktionsprüfung vorhandener Technik. Das Zulassungsvorbringen stellt nicht in Frage, dass es sich bei der Leitstelle des Beklagten für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz um eine Einrichtung i. S. d. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW handelt und bei der Prüfung des Zustattenkommens dieser Einrichtung der Rettungsdienst, auch wenn die Kreisleitstelle für diesen ebenfalls unterhalten wird, nicht in die Betrachtung einzubeziehen ist. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einrichtung, deren nicht anderweitig gedeckte Kosten im Bereich Brandschutz, Katastrophenschutz und Hilfeleistung in Höhe von 35 % der Gesamtaufwendungen über die allgemeine Kreisumlage finanziert werden, komme der Klägerin nicht i. S. v. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW nur im besonders geringen Maße zustatten, so dass der Kreistag eine Minderbelastung der Klägerin nicht habe beschließen müssen, zieht das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW muss der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreisteile beschließen, wenn Einrichtungen des Kreises einzelnen Kreisteilen ausschließlich, in besonders großem oder besonders geringem Maße zustattenkommen. Ob eine Einrichtung des Kreises einem Kreisteil nur in besonders geringem Maße zustattenkommt, muss durch einen Vergleich dieses Kreisteils mit den übrigen Kreisteilen beurteilt werden, wobei als Anknüpfungspunkt einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden in den Blick zu nehmen sind, denn nur diesen gegenüber ist eine Umlagefestsetzung möglich. Ergibt sich hiernach, dass eine Einrichtung einem Kreisteil gegenüber dem übrigen Kreisgebiet in erheblichem Maße ungleichgewichtig zustattenkommt, muss – sofern das Maß des durch die Einrichtung vermittelten Vorteils für die übrigen Gemeinden erheblich unterschritten wird – eine Minderbelastung der betroffenen Gemeinde(n) beschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. April 2002 - 15 A 5295/00 -, juris Rn. 24, und vom 26. Februar 2002 ‑ 15 A 1537/00 -, juris Rn. 29 (zur ausschließlichen Belastung einzelner Kreisteile). Ansatzpunkt für diesen Vergleich ist das Zustattenkommen der konkreten Einrichtung des Kreises, d. h. der den kreisangehörigen Gemeinden durch die Einrichtung vermittelte Vorteil. Dieser bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Vorteil einzelnen Gemeinden nach den Gesamtumständen in erheblichem Maße ungleichgewichtig zustattenkommt. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Prüfung führe zu dem Ergebnis, dass hier schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW nicht vorliegen, setzt der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen. Die Klägerin geht fehl, wenn sie meint, dass das Zustattenkommen einer Einrichtung i. S. d. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW erst mit ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme einhergehe oder nur mit ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme einhergehen könne. Vielmehr kann das Zustattenkommen auch schon in der Möglichkeit liegen, im Bedarfsfall die Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Letzteres ist gerade bei einer Einrichtung der hier in Rede stehenden Art der Fall. Das Zustattenkommen der Leitstelle des Beklagten für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, mithin der Vorteil, der den kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisleitstelle vermittelt wird, liegt im Schwerpunkt bereits in ihrem Vorhandensein und der damit gewährleisteten Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen im Katastrophenfall oder bei sonstigen Großlagen. Im Notfall ist durch die Leitstelle, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, eine abrufbare Bereitschaft sichergestellt. Die Kreisleitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz muss gemäß § 28 Abs. 1 BHKG ständig besetzt und so ausgestattet sein, dass sie Großeinsatzlagen und Katastrophen jederzeit bewältigen kann. Die ständige Rufbereitschaft verursacht, ohne dass eine Zuordnung zu konkreten Einzelleistungen oder Einsatzzahlen möglich ist, laufende Kosten, da Personal und Sachmittel stets in ausreichender Stärke vorgehalten werden müssen. Hierbei handelt es sich, anders als die Klägerin meint, nicht bloß um eine unwesentliche Nebenaufgabe der Kreisleistelle, sondern vielmehr um eine zentrale Aufgabe, von deren Erfüllung die Klägerin in gleicher Weise wie die anderen kreisangehörigen Gemeinden erheblich profitiert. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, kommt der Klägerin dabei auch zugute, dass nach § 28 Abs. 2 BHKG der Leitstelle alle Einsätze der Feuerwehr, der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen und der Regieeinheiten zu melden sind. Im Bedarfsfall können so Einsätze über die Leitstelle gesteuert werden, indem sie die Einsatzleitung und den Krisenstab unterstützt und für eine überörtlich koordinierte – und damit möglichst effektive – Schadensbekämpfung Sorge trägt. Der auch der Klägerin durch die Leitstelle des Beklagten für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz schon damit vermittelte gewichtige Vorteil wird nicht, jedenfalls nicht entscheidend dadurch relativiert, dass der Notruf aus ihrem Gebiet nicht wie bei anderen kreisangehörigen Gemeinden bei der Kreisleitstelle eingeht, zumal die Leitstelle, wie schon das Verwaltungsgericht angeführt hat, nach § 28 Abs. 4 Satz 3 BHKG jedenfalls verpflichtet ist, die bei der Stadt J. für die Klägerin eingehenden Notrufe mitzuführen und zu dokumentieren, und zudem bei einem Notrufüberlauf oder einem Ausfall der Notrufannahmestelle in J. in der Lage sein muss, die Bearbeitung der Notrufe zu übernehmen, was die für eine Kopplung der Notrufsysteme notwendigen technischen Vorkehrungen voraussetzt. Ferner bearbeiten die Disponenten der Kreisleitstelle originär die von der Polizei weitergeleiteten Notrufe aus dem Stadtgebiet der Klägerin ebenso wie Anrufe aus dem Mobilfunknetz, wenn eine klare Netzzellenzuordnung unmöglich ist. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass dem Vorteil, der anderen kreisangehörigen Gemeinden durch die Aufschaltung des Notrufs auf die Kreisleitstelle entsteht, keine entscheidende Bedeutung für die Frage zukommt, ob die Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz der Klägerin i. S. v. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW nur in einem geringen Maße zustattenkommt. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hatte das Verwaltungsgericht somit auch keine Veranlassung, diesen Vorteil zu bewerten und insbesondere die diesbezüglichen Kosten etwa anhand konkreter Einsatzzahlen oder der durchschnittlichen Bearbeitungszeit je Einsatz rechnerisch zu ermitteln. Zu Recht hat es darauf hingewiesen, dass die Kosten, die durch eine Leistung des Kreises für bestimmte Kreisteile anfallen, zwar ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines signifikanten Missverhältnisses der den kreisangehörigen Gemeinden durch eine Einrichtung des Kreises vermittelten Vorteils sein können, es jedoch für die Beurteilung des Zustattenkommens der Einrichtung der Betrachtung der Gesamtumstände bedürfe. Diese ergibt, so das Verwaltungsgericht aus den dargestellten Gründen zu Recht, dass ein solches Missverhältnis im Hinblick auf die Leitstelle des Beklagten für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz nicht vorliegt. Im Übrigen wird mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht schlüssig dargelegt, dass, stellte man nicht auf eine Betrachtung der Gesamtumstände, sondern, wie von der Klägerin gefordert, allein auf eine kostenorientierte Betrachtung der Aufgaben ab, dies zur Feststellung eines zu ihren Lasten gehenden signifikanten Miss-verhältnisses i. S. d. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW führte. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW soll ungerechte Überbelastungen infolge von (erheblich) ungleichgewichtigen Vorteilslagen vermeiden, die insbesondere dann entstehen können, wenn kreisangehörige Gemeinden auf ihrem Gebiet konkurrierende Einrichtungen unterhalten. Diese Regelung stellt gegenüber der allgemeinen Kreisumlage den Ausnahmefall dar. Letztere wird von den Gemeinden als Fehlbetragsdeckungsabgabe erhoben, ohne Gegenleistung für eine Leistung des Kreises zu sein, und ist insofern steuerähnlich. Die allgemeine Kreisumlage ist damit Ausdruck der Ausgleichsfunktion des Kreises zwischen kreisangehörigen Gemeinden unterschiedlicher Leistungsfähigkeit. Demgegenüber dient eine ausschließliche, höhere oder geringere Belastung einzelner Kreisteile der Abgeltung eines bestimmten Vorteils und durchbricht das allgemeine umlageabhängige Kreisfinanzsystem zu Gunsten des Äquivalenzprinzips. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 1537/00 -, juris Rn. 21 ff., m.w.N. Hinweise auf ein solches Missverhältnis können sich zwar, wie schon ausgeführt, auch aus den Kosten ergeben, die durch die Leistung des Kreises für bestimmte Kreisteile anfallen. Hierfür fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Entgegennahme von Notrufen durch die Kreisleitstelle in der Zeit von 1997 bis 2017 einschließlich gesondert mit den seinerzeit sechs aufgeschalteten Gemeinden auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung abgerechnet wurde, so dass die ab dem Haushaltsjahr 2018 erfolgte Einbeziehung der Finanzierung dieses Aufgabenbereichs in die allgemeine Kreisumlage zu deren Erhöhung beigetragen haben muss. Allerdings belief sich bis 2017 einschließlich der gesondert entrichtete Betrag für die Notrufannahme jährlich konstant auf "nur" etwa 1/3 der Gesamtkosten der Kreisleitstelle, was keine signifikant vorrangige Bedeutung dieser Tätigkeit gegenüber den sonstigen übergeordneten Aufgaben der Kreisleitstelle bedeutet. Dass sich die bisherige Kostenstruktur durch die Aufschaltung zweier zusätzlicher Gemeinden zum Nachteil der Klägerin (und der Gemeinde J.) signifikant verschoben hat, ist nicht ersichtlich. Nicht zu überzeugen vermag schließlich die Auffassung der Klägerin, die in der Rechtsprechung für das Gebührenrecht anerkannte Differenzierung zwischen einem Rettungsdiensteinsatz, bei dem die Leitstelle den Notruf koordiniert, und einem solchen, bei dem der eingehende Notruf von der örtlichen Feuerwehrzentrale einer Gemeinde bearbeitet wird, sei bei der Bemessung des Zustattenkommens i. S. d. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW entsprechend anzuwenden. Die zitierte Entscheidung des 9. Senats des beschließenden Gerichts (OVG NRW, Urteil vom 8. November 2000 ‑ 9 A 618/98 -) ist für die hier maßgebliche Fragestellung unergiebig. Sie betrifft einen anderen Fall, nämlich die gebührenrechtliche Abrechnung eines konkreten Rettungseinsatzes und der dafür in Anspruch genommenen Leistungen. Demgegenüber stellt die Kreisumlage keine Gegenleistung für in Anspruch genommene Leistungen dar. Abgesehen davon lässt der angeführte unterschiedliche Aufwand bei der Abwicklung der Notrufannahme und der Kostenunterschied, mag er gebührenrechtlich von Bedeutung sein, keinen Rückschluss darauf zu, inwieweit die Leitstelle des Beklagten für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz für die einzelnen Kreisteile i. S. v. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW vorteilhaft ist. Diesbezüglich bedarf es vielmehr aus den dargestellten Gründen einer Betrachtung der Gesamtumstände unter Berücksichtigung aller zu erfüllenden Aufgaben. II. Vor diesem Hintergrund liegt auch der von der Klägerin geltend gemachte Aufklärungsmangel (Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung war nach dem mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend angegriffenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts entbehrlich. Insbesondere musste danach nicht aufgeklärt werden, wie der anderen kreisangehörigen Gemeinden durch die Aufschaltung des Notrufs auf die Kreisleitstelle entstandene Nutzen etwa anhand der zur Kostenverteilung herangezogenen Einsatzzahlen oder der gutachterlich festgestellten Bearbeitungszeiten zu bemessen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).