Beschluss
9 A 5/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0124.9A5.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 136,45 Euro festgese
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 136,45 Euro festgese Gründe: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Die Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Satzung über Kostenersatz im Sinne von § 41 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) für Einsätze der Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf (im Folgenden: FwS) sei nichtig. Die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 1 FwS, wonach als Mindestersatzleistung der 1-Stunden-Satz berechnet werde, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Aus den Gründen des auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Senatsbeschlusses vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 - ergebe sich, dass der Senat grundsätzlich eine stundenweise Abrechnung von Feuerwehrkosten für die erste Einsatzstunde für zulässig halte. Es bestehe auch ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung der Kostenschuldner für die jeweils erste Einsatzstunde. Diese erste Stunde umfasse regelmäßig mit der Alarmierung und der Fahrt zum Einsatzort und einem auch nur kurzen Einsatz einen deutlich höheren zeitlichen Grundaufwand und verursache regelmäßig die meisten Kosten, weil Feuerwehrleute und Fahrzeuge in Bereitschaft zum jederzeitigen Ausrücken sein müssten. Zudem müssten auch die Rückfahrt vom Einsatz und das Wiederaufrüsten der Fahrzeuge zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft in diesem Grundaufwand mitberücksichtigt werden. Dieses Vorbringen der Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dem Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 ‑ lässt sich nicht entnehmen, dass bei einem Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 FSHG die erste Einsatzstunde immer unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Einsatzes voll angesetzt werden darf. Die Frage, ob gegen eine solche Pauschalierung Bedenken bestehen, war nicht Gegenstand der Entscheidung. Die in jenem Verfahren in Streit stehende Regelung sah vor, dass für jede angefangene Stunde der volle Kostenersatztarif zu entrichten war. Dies hat der Senat mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG für unzulässig erklärt. Die Frage, ob eine geltungserhaltende Reduktion der Vorschrift hinsichtlich des Kostenersatzes für die erste Einsatzstunde in Betracht käme, hat der Senat aus anderen Gründen verneint, ohne dass er sich mit der Zulässigkeit einer solchen Pauschalierung befassen musste. Die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 1 FwS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die ‑ unabhängig vom tatsächlichen zeitlichen Aufwand erfolgende ‑ volle Anrechnung der ersten Einsatzstunde werden wesentlich ungleiche Sachverhalte (etwa ein Einsatz von 15 Minuten Dauer gegenüber einem Einsatz von 59 Minuten Dauer) ohne sachlichen Grund gleich behandelt. Der Satzungsgeber hat bei der Zugrundelegung von Pauschalsätzen in einer Satzung nach § 41 Abs. 2 FSHG sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Ausgehend davon verbietet sich eine Abrechnung nach Stundensätzen, soweit eine zeitgenauere Abrechnung der Einsätze möglich und praktikabel ist. Das gilt auch, wenn - wie hier - lediglich die erste Einsatzstunde pauschaliert in Ansatz gebracht wird. Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die eine pauschale Gleichbehandlung aller Einsätze bis zu einer Stunde Dauer rechtfertigen. Gründe, warum eine zeitgenauere als eine stundenweise Abrechnung der ersten Einsatzstunde nicht möglich oder praktikabel sein soll, zeigt die Beklagte nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Der Zeitaufwand für die Fahrt zum Einsatzort lässt sich ebenso präzise erfassen wie der Zeitaufwand für die Rückfahrt vom Einsatzort und für das Wiederaufrüsten der Fahrzeuge zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Beginn und Ende des Einsatzes sowie dessen Dauer werden regelmäßig genau dokumentiert, wie auch der Hilfeleistungsbericht der Feuerwehr Düsseldorf vom 6. August 2011 im vorliegenden Fall zeigt. Allerdings steht § 3 Abs. 1 FwS, wonach der Berechnung des Kostenersatzes die Zeitspanne zugrunde gelegt wird, in der Mannschaften und Geräte von der Feuerwache abwesend sind, derzeit einer Berücksichtigung des Zeitaufwandes für das Wiederaufrüsten der Fahrzeuge zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft entgegen. Eine pauschale Anrechnung des vollen Stundensatzes für die erste Einsatzstunde kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass für diese ein abstrakter höherer zeitlicher Grundaufwand anfalle. Soweit die Beklagte hier lediglich ohne nähere Begründung auf das Erfordernis der „Bereitschaft zum jederzeitigen Ausrücken“ verweist, genügt die Antragsbegründung bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Gewichtung sogenannte „Vorhaltekosten“ als Kosten eines Einsatzes abgerechnet werden können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, ZKF 1995, 280, und vom 8. November 2000 - 9 A 618/98 -, www.nrwe.de. Eine Differenzierung zwischen der ersten und den weiteren Einsatzstunden dahin, dass Vorhaltekosten durch die pauschale zeitliche Aufrundung kurzer Einsätze auf eine volle Einsatzstunde berücksichtigt werden, kommt danach nicht in Betracht. Der Antragsbegründung sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass beispielsweise ein Einsatz von 15 Minuten Dauer die gleichen Kosten verursacht wie ein Einsatz von 59 Minuten Dauer. Gründe, die diese Annahme stützen könnten, sind auch nicht ersichtlich. 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). Die von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob in einer Satzung im Sinne von § 41 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 FSHG NRW eine Pauschalierung des Kostenersatzes für die erste Einsatzstunde zulässig ist oder ob dies zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt, lässt sich, wie sich aus den Gründen zu 1. ergibt, beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die weitere Frage, ob das Mehr des in der ersten Einsatzstunde auftretenden Grundaufwandes einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung innerhalb der ersten Einsatzstunde darstellt, wird sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie unter 1. ausgeführt, lässt sich für die erste Einsatzstunde kein besonderer Grundaufwand abrechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).