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Urteil

3 A 1629/87

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abschnittsbildung durch getrennte Abrechnung ist ein innerdienstlicher Ermessensakt; eine formelle Ratsentscheidung ist in einer Großstadt nicht erforderlich (§ 28 Abs.3 GO NW a.F.). • Bei Kostenvergleich zur Zulässigkeit einer Abschnittsbildung sind nur ausstattungsbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen; preissteigerungsbedingte Mehrkosten bleiben außer Betracht, es sei denn, außergewöhnliche Preissteigerungen waren vorhersehbar. • Ausstattungsbedingene Mehrkosten umfassen auch besondere Grunderwerbskosten; preissteigerungsbereinigte Grunderwerbskosten sind durch Abzug der prozentualen Wertsteigerung vom tatsächlichen Erwerbsaufwand zu ermitteln. • Die getrennte Abrechnung der westlichen Teilstrecke der strecke war nicht willkürlich; die 1/3-Grenze der ausstattungsbedingten Mehrkosten wurde nicht überschritten. • Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 19.08.1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.1984 ist materiell rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Getrennte Abschnittsabrechnung bei Straßenerweiterung und Abgrenzung ausstattungs-/preissteigerungsbedingter Kosten • Abschnittsbildung durch getrennte Abrechnung ist ein innerdienstlicher Ermessensakt; eine formelle Ratsentscheidung ist in einer Großstadt nicht erforderlich (§ 28 Abs.3 GO NW a.F.). • Bei Kostenvergleich zur Zulässigkeit einer Abschnittsbildung sind nur ausstattungsbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen; preissteigerungsbedingte Mehrkosten bleiben außer Betracht, es sei denn, außergewöhnliche Preissteigerungen waren vorhersehbar. • Ausstattungsbedingene Mehrkosten umfassen auch besondere Grunderwerbskosten; preissteigerungsbereinigte Grunderwerbskosten sind durch Abzug der prozentualen Wertsteigerung vom tatsächlichen Erwerbsaufwand zu ermitteln. • Die getrennte Abrechnung der westlichen Teilstrecke der strecke war nicht willkürlich; die 1/3-Grenze der ausstattungsbedingten Mehrkosten wurde nicht überschritten. • Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 19.08.1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.1984 ist materiell rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks an der westlichen Teilstrecke einer in zwei Etappen ausgebauten Straße. Die Gemeinde rechnete östlichen und westlichen Teil getrennt ab; für den westlichen Abschnitt stellte sie 1983 einen Erschließungsbeitrag von 29.321,10 DM fest. Die Klägerin focht die Beitragsfestsetzung an und rügte insbesondere die Wirksamkeit der Abschnittsbildung sowie die fehlerhafte Berücksichtigung von Grunderwerbs- und Ausbaukosten. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid teilweise auf; das Verfahren ging in mehrere Instanzen bis zur Rückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht, das die Frage aufwarf, ob höhere Kosten der westlichen Strecke ausstattungs- oder preissteigerungsbedingt seien. Der Senat ließ ein Sachverständigengutachten zur Verkehrswertermittlung erstellen und prüfte, ob die getrennte Abrechnung gegen das Willkürverbot verstößt und ob die Drittelgrenze ausstattungsbedingter Mehrkosten überschritten wird. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, die Klägerin weitergehende Kürzungen im Beitrag begehrte. • Rechtsgrundlage und Formelles: Der Bescheid stützt sich auf §§127 ff. BBauG/BauGB und die einschlägige Erschließungsbeitragssatzung; die separate Abrechnung des östlichen Abschnitts 1981 genügt als Abschnittsbildungsentscheidung, da Abschnittsbildung ein innerdienstlicher Ermessensakt ist und in der Abrechnung als "Abschnitt" hinreichend bekundet wurde. • Abschnittsbildung und Willkürprüfung: Nach Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschnittsbildung nur ausstattungsbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen; preissteigerungsbedingte Mehrkosten bleiben unberücksichtigt, außer bei vorhersehbar außergewöhnlichen Preissteigerungen. • Abgrenzung ausstattungs- vs. preissteigerungsbedingter Kosten: Ausstattungsbedingte Kosten umfassen auch besondere Grunderwerbskosten, wenn ein zielgerichteter Erwerb zur Schaffung öffentlicher Verkehrsflächen vorliegt. Preissteigerungsbereinigte Grunderwerbskosten sind zu ermitteln, indem die prozentuale Wertsteigerung (aus Gutachten/Verkehrswerten) vom tatsächlichen Erwerbsaufwand abgesetzt wird. • Beweis- und Gutachterbefund: Das eingeholte Gutachten ergab konkrete Verkehrswerte für maßgebliche Stichtage; diese Werte sind nicht beanstandet und dienen zur Aufteilung der tatsächlichen Erwerbskosten in ausstattungs- und preissteigerungsbedingte Anteile. • Konkrete Kostenrechnung: Auf Basis der Gutachtenwerte und unter Anwendung entweder des Preisindexes für den Straßenbau oder der Einheitspreise des östlichen Abschnitts wurden preissteigerungsbereinigte Aufwände ermittelt; der ausstattungsbedingte Aufwand pro qm für die westliche Strecke liegt (je nach Ansatz) unter dem nach dem östlichen Abschnitt ermittelten Grenzbetrag von mindestens 128,84 DM/qm. • Schlussfolgerung zur Drittelgrenze: Der preissteigerungsbereinigte ausstattungsbedingte Aufwand der westlichen Teilstrecke überschreitet die 1/3-Grenze nicht; außergewöhnliche Preissteigerungsraten, die eine Berücksichtigung preisbedingter Mehrkosten gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor. • Ergebnis der Abwägung: Die getrennte Abschnittsabrechnung war nicht willkürlich, erforderliche Ermessensspielräume wurden nicht überschritten, und die Berechnung des Beitragssatzes durch die Beklagte ist nach den vorgenannten Berechnungen rechtmäßig. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Anschlussberufung der Klägerin bleibt erfolglos und die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 19.08.1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.1984 ist materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die getrennte Abrechnung der Straßenteilstrecken stellt eine wirksame Abschnittsbildungsentscheidung dar; bei der zulässigen Abgrenzung wurden nur ausstattungsbedingte Mehrkosten berücksichtigt, die 1/3-Grenze wurde nicht überschritten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, Revision wird nicht zugelassen.