Beschluss
17 L 2405/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0616.17L2405.15.00
2mal zitiert
25Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. | Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.915,80 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.915,80 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 17 K 4607/15 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2015 anzuordnen, ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist ‑ wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des geforderten Betrages für die Antragstellerin eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag bestehen ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) allenfalls dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler auf. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. In Anwendung dieses Maßstabs sind die Erfolgsaussichten der Klage bestenfalls als offen anzusehen. Das führt zur Ablehnung des Antrags. Dem Grunde nach unterliegt der angegriffene Beitragsbescheid bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage J.. X. im Abschnitt von I.---------straße bis C.-----weg sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ‑ Erschließungsbeitragssatzung ‑ vom 29. Juni 2001 (EBS 2001). Für das vorliegende Verfahren ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die streitige Heranziehung zu Recht auf die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts (und nicht des Straßenbaubeitragsrechts) gestützt hat, weil es sich bei dem genannten Abschnitt der Straße J.. X. nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handeln dürfte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei der Beurteilung der Einstufung einer Straße als vorhandene Erschließungsanlage um eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Frage handelt, deren abschließende Beantwortung den Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig überschreiten würde und die demzufolge im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bleibt es grundsätzlich bei der Einschätzung der Gemeinde. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2012 ‑ 15 B 466/12 ‑, vom 21. Juni 2002 ‑ 3 B 1343/01 ‑ und vom 10. Mai 1999 ‑ 3 B 2598/96 ‑. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn sich aufdrängt, dass die Einstufung der Gemeinde fehlerhaft ist, wenn sich also der Charakter der abzurechnenden Anlage als „vorhandene Erschließungsanlage“ auf den ersten Blick ergeben würde. Dafür fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte. Nach Aktenlage spricht im Gegenteil sehr Vieles dafür, dass es sich bei der Straße J.. X. im hier interessierenden Teil nicht um eine erschließungsbeitragsfreie Anlage handelt. Aus den Abrechnungsvorgängen der Antragsgegnerin geht hervor, dass diese die Straße noch gegen Ende der 1950er Jahre / Anfang der 1960er Jahre ‑ also kurz vor dem Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des früheren Bundesbaugesetzes ‑ als unfertig, also nicht programmgemäß hergestellt ansah, weil (unter anderem) Fahrbahn und Gehwege noch nicht bzw. nicht in der vorgesehenen Breite ausgebaut waren (vgl. etwa Blatt 4 und 7 der Beiakte 1 zum Klageverfahren der Klägerin sowie die zahlreichen Ablichtungen von Vermerken und (sog. Straßenbaukosten‑ bzw. Anbau‑) Verträgen aus der genannten Zeitspanne in der Beiakte 2 zum Parallelverfahren 17 K 4664/15). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 ‑ 3 A 2169/03 ‑, juris, Rdnr. 54, zur Indizwirkung solcher Verträge für die Einschätzung, das Bauprogramm für eine Straße sei noch nicht vollständig verwirklicht worden. Das Bauprogramm der Antragsgegnerin für die Straße J.. X. sah ersichtlich ‑ unter anderem aufgrund der festgesetzten Fluchtlinien, wonach die Straße eine Ausbaubreite von 18,00 m haben soll ‑ die vollständige Anlegung (unter anderem) dieser Teileinrichtungen seit langem vor. Diese Ausbaubreite ist (erst) im Zuge des streitgegenständlichen Ausbaus realisiert worden, nachdem (weitgehend) der Grunderwerb der Straßenparzellen abgeschlossen sowie ‑ in den 1970er Jahren ‑ Aufbauten, die auf der festgesetzten Straßenfläche standen bzw. in sie hineinragten, niedergelegt worden waren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2006 ‑ 3 A 2169/03 ‑, juris, Rdnr. 55 f., und vom 12. Juli 1988 ‑ 3 A 867/85 ‑, S. 13 f. des amtlichen Umdrucks, zur Indizwirkung von förmlich festgestellten Fluchtlinien für die nach dem Bauprogramm vorgesehene Ausbaubreite. Damit wird bei summarischer Prüfung hinreichend belegt, dass die Straße J.. X. bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht endgültig hergestellt war, weil es am programmgemäßen Ausbau verschiedener Teileinrichtungen noch fehlte. Ergänzend wird zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 12. Oktober 2015 (dort Punkt 1.) Bezug genommen. War die Straße J.. X. sonach bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht vollständig entsprechend dem gemeindlichen Bauprogramm hergestellt, so können für alle (Teile von) Teileinrichtungen der Straße, also auch für solche, die (möglicherweise) bereits in der Vergangenheit fertiggestellt worden waren, Erschließungsbeiträge auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts gefordert werden. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn ‑ was hier aber nicht der Fall ist ‑ für einzelne Teileinrichtungen wirksam eine Kostenspaltung angeordnet wurde und dadurch selbständige Teilbeitragspflichten entstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1968 ‑ IV C 30.67 ‑, juris, Rdnr. 9 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rdnr. 32. Bei dem abgerechneten Teilstück der Straße J.. X. handelt es sich um eine zum Anbau bestimmte öffentliche Straße und damit um eine Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauGB bzw. um einen Abschnitt (vgl. § 130 Abs. 2 BauGB) einer solchen. Der insoweit erforderliche Abschnittsbildungsbeschluss ist jedenfalls in der Abrechnung des hier im Streit stehenden Straßenstücks zu sehen, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. September 2000 ‑ 3 A 1629/87 ‑, S. 11. Die Antragsgegnerin hat das zur Abrechnung gestellte Teilstück sachgerecht abgegrenzt, indem sie einerseits auf die Kreuzung mit der I.---------straße als westlichem Ende der Abrechnungsstrecke abgestellt hat und andererseits davon ausgegangen ist, dass das östliche Ende der Anlage auf Höhe der Ostgrenze des Hausgrundstücks J.. X. 000 liegt, wo die Straße J.. X1. in den C.-----weg übergeht, da die Straße anschließend deutlich schmaler und nur einseitig anbaubar ist. Vgl. zu den insoweit maßgeblichen Kriterien Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rdnr. 34 und § 14 Rdnr. 21, jeweils m.w.N. Das greift die Antragstellerin im Übrigen auch nicht an, so dass es im Rahmen des Eilverfahrens keiner weiteren Vertiefung bedarf. Die sachlichen Beitragspflichten für das Grundstück der Antragstellerin dürften ungeachtet dessen, dass der technische Ausbau der Erschließungsanlage J.. X. bereits im Jahr 1998 abgeschlossen wurde, erst am 27. Januar 2011 entstanden sein, so dass Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2015 eintreten konnte. Der Beitragsanspruch der Antragsgegnerin war deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin wohl nicht vor der streitigen Heranziehung durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 47, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO erloschen. Festsetzungsverjährung tritt hinsichtlich der für ein bestimmtes Grundstück nach § 133 Abs. 2 BauGB entstandenen Voll- oder Teilbeitragsforderung nach den genannten Vorschriften erst nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Nach § 133 Abs. 2 BauGB entstehen die sachlichen Beitragspflichten grundsätzlich „mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen“. Dabei war und ist das Entstehen sachlicher Beitragspflichten unter anderem davon abhängig, dass die Erschließungsanlage bauprogrammgemäß und entsprechend den in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Herstellungsmerkmalen sowie nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt worden ist; ferner muss die Anlage als öffentliche Straße gewidmet sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1991 ‑ 8 C 14.89 ‑, juris, Rdnr. 11, vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris, Rdnr. 19, und Beschluss vom 29. Oktober 1997 ‑ 8 B 194.97 ‑, juris, Rdnr. 3; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 ‑ 15 A 318/13 ‑, juris, Rdnr. 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 7 Rdnr. 41‑49, § 19 Rdnr. 2 f., 16; jeweils m.w.N. Daran gemessen ist hier bei vorläufiger Bewertung im Einzelnen von Folgendem auszugehen: Die Erschließungsanlage J.. X. dürfte erst seit dem Jahr 1998 mit dem seinerzeit erreichten Ausbauzustand in technischer Hinsicht als öffentliche Straße vollständig dem für sie aufgestellten (Aus-)Bauprogramm entsprechen. Hat ein Ortsgesetzgeber ‑ wie hier die Antragsgegnerin in § 9 Abs. 1 EBS 2001 ‑ darauf verzichtet, die flächenmäßigen Bestandteile einer Anbaustraße in das satzungsmäßige Teileinrichtungsprogramm aufzunehmen, tritt an die Stelle einer Satzungsregelung das auf eine konkrete Anbaustraße beschränkte Bauprogramm, das bestimmt, welche flächenmäßigen Teilanlagen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen. Ein solches Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden; es kann sich sogar (mittelbar) aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen und selbst aus der Auftragsvergabe ergeben. Das Bauprogramm kann ‑ insoweit vergleichbar dem auf den technischen Ausbau der Straße und ihrer Teilanlagen ausgerichteten Ausbauprogramm ‑ solange mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert werden, wie die Straße insgesamt noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entspricht, d.h. noch nicht endgültig im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt worden ist; an die Änderung des Bauprogramms sind keine anderen formellen Anforderungen zu stellen als an seine Aufstellung. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris, Rdnr. 19, und vom 18. Januar 1991 ‑ 8 C 14.89 ‑, juris, Rdnr. 26. In einem solchen Fall ist die betreffende Anlage erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese Teileinrichtungen dem jeweils für sie aufgestellten Ausbauprogramm entsprechen. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris, Rdnr. 19; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rdnr. 3 m.w.N. Das war erst im Jahr 1998 mit der Fertigstellung der Gehwege der Fall, die zweifelsohne schon ursprünglich vom Bauprogramm umfasst waren. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht ‑ wie die Antragstellerin meint ‑ darauf an, ob die Fahrbahn der Straße J.. X. oder andere Teileinrichtungen im Jahr 1975 bereits (teilweise) hergestellt waren und danach lange Jahre keine weiteren Ausbaumaßnahmen durchgeführt wurden. Der damals erreichte Ausbauzustand alleine erfüllte noch nicht die Anforderungen an eine endgültige Herstellung der gesamten Anlage oder von Teilen derselben. Das (Aus-)Bauprogramm konnte daher nach den dargelegten Grundsätzen mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert, d. h. hier ggfs. um ursprünglich möglicherweise noch nicht vorgesehene Parkflächen und Radwege erweitert werden, weil die Straße insgesamt noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entsprach. Mitte der 1970er Jahre bzw. im Jahr 1998 waren überdies ‑ wie sogleich noch näher darzulegen sein wird ‑ weder die in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Herstellungsmerkmale noch die Anforderungen des § 125 Abs. 1 oder 2 BauGB erfüllt. Eine Abrechnung kam daher seinerzeit keinesfalls in Betracht, weil ‑ wie gesagt ‑ allein die technische Herstellung einer Anlage für sich genommen nicht die Erhebung von Erschließungsbeiträgen rechtfertigt. Die Straße J.. X. ist erst seit dem 20. Juli 2006 entsprechend der Merkmalsregelung des § 9 Abs. 1 Buchst. a) EBS 2001 endgültig hergestellt. Vor diesem Zeitpunkt war das nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin noch nicht vollständig Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlage war, was nach der maßgeblichen Merkmalsregelung in § 9 Abs. 1 Buchst. a) EBS 2001 (sowie den Merkmalsregelungen in früheren Erschließungsbeitragssatzungen) gefordert ist. Hat eine Gemeinde den Erwerb des Eigentums am Straßenland in der Satzung zum Merkmal der endgültigen Herstellung einer Anbaustraße im Sinne des § 132 Nr. 4 BauGB bestimmt, dann können die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) für eine beitragsfähige Erschließungsanlage ungeachtet des Zeitpunkts, in dem der technische Ausbau den insoweit maßgeblichen Bestimmungen der Merkmalsregelung entsprechend beendet worden ist, nicht vor dem vollständigen Erwerb dieser Flächen bzw. vor Inkrafttreten einer die Anforderungen vermindernden Änderungssatzung (Abweichungssatzung) entstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2001 ‑ 9 B 54.01 ‑, juris, Rdnr. 17, und OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2001 ‑ 3 A 1570/97 ‑, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks (insoweit nicht veröffentlicht); Driehaus, wie vor, § 11 Rdnr. 51. Bagatellflächen sind nicht von dem Merkmal „Grunderwerb“ ausgenommen; es gibt insoweit etwa keine Bagatellgrenze von 1 %. BVerwG, Urteil vom 19. November 1982 ‑ 8 C 39‑41.81 ‑, juris, Rdnr. 17, und Beschluss vom 20. November 2001 ‑ 9 B 54.01 ‑, juris, Rdnr. 17; OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 ‑ 15 A 528/08 ‑, juris, Rdnr. 9 f., 14 ff.; Driehaus, a.a.O., § 11 Rdnr. 53. Das kann dazu führen, dass nach abgeschlossener technischer Herstellung bis zum Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten eine Reihe von Jahren vergeht. Eine derartige Verzögerung wirft nicht die Frage auf, ob es schuldhaft versäumt wurde, den Grunderwerb zügig zu betreiben, um, falls dies zu bejahen sein sollte, die Beitragspflichtigen so zu stellen, als sei der Grunderwerb bereits in angemessener Zeit nach der technischen Herstellung abgeschlossen worden und habe dementsprechend schon seinerzeit die Frist für die Festsetzungsverjährung zu laufen begonnen. Abgesehen davon, dass sich aus dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme herleiten lassen, ist sie auch unter dem Blickwinkel der Interessen der Beitragspflichtigen nicht geboten. Denn jede Verzögerung des Zeitpunkts des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten hat zur Folge, dass die Beitragspflichtigen erst später zur Zahlung des Beitrags in Anspruch genommen werden. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 ‑ 8 C 76.88 ‑, juris, Rdnr. 13 m.w.N. Eine Abweichungssatzung hat der Rat der Antragsgegnerin (erst) am 4. Juli 2006 beschlossen; sie wurde am 19. Juli 2006 bekanntgemacht und trat am 20. Juli 2006 in Kraft. Die übrigen, für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten notwendigen Voraussetzungen waren im Juli 2006 jedoch noch nicht vollständig gegeben: Zwar dürfte die Straße J.. X. als öffentliche Straße vor dem Jahr 1962 gewidmet worden sein; die Verbreiterung der Straße im Zuge des in Rede stehenden Ausbaus kann wohl gemäß § 6 Abs. 8 StrWG NRW als gewidmet gelten. Allerdings war die Straße im Jahr 2006 noch nicht planungsrechtlich rechtmäßig hergestellt. Da nur ein Teil der Erschließungsanlage von Festsetzungen eines ‑ insoweit als planerische Grundlage für die rechtmäßige Herstellung einer Anlage i.S.v. § 125 Abs. 1 BauGB ausreichenden ‑ Fluchtlinienplanes bzw. eines Bebauungsplanes erfasst wird, bedurfte es im Übrigen einer planerischen Absicherung der Herstellung der Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB. In rechtmäßiger Weise ist eine solche Abwägungsentscheidung erst unter dem 27. Januar 2011 getroffen worden (vgl. Beiakte 3 zum Parallelverfahren 17 K 4265/15, Blatt 206 f.). Darüber hinaus ist der Beitragsbescheid bei summarischer Prüfung der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin gegen die Aufwandsermittlung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Feststellung, zu welchen Zeitpunkten die (Teile der) Teileinrichtungen in der Erschließungsanlage hergestellt worden sind, aufgrund des langen Zeitraums, über den sich der Ausbau erstreckt hat, gewisse Schwierigkeiten verursacht (hat). Dem Abrechnungsvorgang der Antragsgegnerin ist jedoch zu entnehmen, dass diese jeweils die im Zeitpunkt der (mutmaßlichen) Herstellung der einzelnen Teileinrichtungen bzw. der Herstellung von Teilen derselben geltenden Einheitssätze nach der Anlage (Teil 1) zur EBS 2001 berücksichtigt hat (vgl. § 3 Abs. 3 EBS 2001 und im Einzelnen Beiakte 3 zum Verfahren 17 K 4265/15, Blatt 1 bis 3 und 97 bis 99). Die insoweit von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Ausbaudaten sind vor dem Hintergrund der jeweils dazu von ihr getroffenen Feststellungen nachvollziehbar. Dass die Antragsgegnerin sich dabei zum Nachteil der Beitragspflichtigen geirrt hat, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin für die Herstellung von Teilen des Gehweges, der Entwässerungs- und der Straßenbeleuchtungseinrichtung den tatsächlich geleisteten bzw. geschätzten Herstellungsaufwand ermittelt und der Beitragsabrechnung zugrunde gelegt hat, unterliegt dies ebenso wenig durchgreifenden Bedenken. Da ein Einheitssatz für die in den Jahren 1956 hergestellten Teile des Gehweges, die 1958 und 1960 hergestellte Entwässerungseinrichtung (Straßenkanal) sowie die mutmaßlich 1960/61 erfolgte Herstellung der Beleuchtungseinrichtung in der EBS 2001 nicht festgelegt ist, ist die sachliche Beitragspflicht hier kraft Gesetzes nach Maßgabe der tatsächlich angefallenen Kosten entstanden. Diese Kosten sind zum Teil nicht mehr feststellbar. Die Gemeinde ist aber in Ausnahmefällen berechtigt, zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes die tatsächlich entstandenen Kosten mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen. Ein solcher Ausnahmefall ist beispielsweise anzunehmen, wenn ‑ wie hier wohl ‑ der Gemeinde die Rechnungen für vor langer Zeit durchgeführte Herstellungsarbeiten nicht mehr zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 ‑ 8 C 41.84 ‑, juris, Rdnr. 23 ff. m.w.N. Vergleichbares dürfte gelten, wenn Ausbauzeiträume nicht mehr sicher bzw. nur annähernd feststellbar sind. Daran gemessen ist es richtig, dass die Antragsgegnerin bei der Aufwandsermittlung für im Jahr 1956 hergestellte Teile der Gehwege den tatsächlichen Herstellungsaufwand berücksichtigt hat. Ferner ist es nicht bedenklich, dass sie den Erschließungsaufwand für die Entwässerungsanlage nach tatsächlichen Kosten auf der Grundlage des um den Baukostenindex verringerten ersten Einheitssatzes mit 10,22 EUR je qm entwässerter Fläche geschätzt hat, da es sich um eine qualifizierte Schätzung handelt. Dass die Herstellungskosten für die vermutlich 1960/61 hergestellte Beleuchtungseinrichtung in Anlehnung an frühere (Teil‑)Beitragserhebungen auf 9,00 DM/Frontmeter geschätzt worden sind, erscheint ebenfalls vertretbar. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1968 ‑ IV C 30.67 ‑, juris, Rdnr. 10, und vom 25. September 1968 ‑ IV C 81.66 ‑, juris, Rdnr. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rdnr. 32. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Herstellungsaufwand nicht i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich gewesen ist. Nach dieser Vorschrift gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand nur diejenigen Aufwendungen, die "erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen". In dieser Begrenzung auf das Erforderliche - und zwar bezogen sowohl auf die Anlage überhaupt als auch auf Art und Umfang ihrer Herstellung - steckt eine Beziehung zum Erschließungsvorteil: Durch dieses Merkmal soll alles das vom beitragsfähigen Erschließungsaufwand ferngehalten werden, was nicht einen beitragsfähigen Sondervorteil, sondern einen beitragsfreien Gemeinvorteil verschafft. Für die Beurteilung, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde ein "weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen". Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird "lediglich eine äußerste Grenze markiert", die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, "sachlich schlechthin unvertretbar ist", wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige Erschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede stehende Anbaustraße angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt. Das Merkmal "erforderlich" ist mithin nicht im Sinne einer conditio sine qua non zu verstehen. Vielmehr darf eine Gemeinde die Anlegung z.B. einer Anbaustraße überhaupt bereits dann für erforderlich halten, wenn diese Lösung unter dem Blickwinkel der bestehenden Erschließungssituation der durch diese Anlage (zusätzlich) erschlossenen Grundstücke als angemessen angesehen werden kann, d.h. wenn für sie im Hinblick auf die Erschließungssituation der durch diese (neue) Anbaustraße erschlossenen Grundstücke sachlich einleuchtende Gründe sprechen. BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 ‑ 8 C 25.93 ‑, juris, Rdnr. 11-14. Daran gemessen spricht nichts dafür, dass die Antragsgegnerin hier ihren Ermessenspielraum verletzt haben könnte. Die Ausbaubreite der Straße J.. X. hält sich innerhalb der durch § 2 Abs. 1 und 2 EBS 2001 festgelegten Grenzen. Die angelegten Teileinrichtungen sind nach Breite und Ausdehnung mit Blick auf die durch die Straße erschlossenen Baugebiete angemessen. Ergänzend wird insoweit auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Vermerk vom 30. Mai 2014 in der Abrechnungsakte (Beiakte 4 zum Parallelverfahren 17 K 4265/15, Blatt 123, 125 <dort Punkt 2.2>) verwiesen. Schließlich steht der Beitragserhebung bei vorläufiger Bewertung nicht der Aspekt der Verwirkung entgegen, auch wenn der Beginn des Ausbaus rund 58 Jahre zurückliegt. Allein ein Zeitablauf von etwa 17 Jahren zwischen der technischen Fertigstellung der Anlage und der Beitragsabrechnung reicht als solcher nicht aus, um eine Verwirkung der Beitragsforderung anzunehmen. Ein davor liegendes Verhalten ist insoweit grundsätzlich unerheblich. Im Übrigen kann ein Anspruch nicht bereits zu einem Zeitpunkt verwirkt werden, zu dem er noch nicht entstanden ist. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 ‑ 15 A 2789/13 ‑, Juris, m.w.N. Es ist auch nichts dafür dargetan, dass sich die Antragstellerin (bzw. ihre Rechtsvorgänger) im Vertrauen darauf, die Antragsgegnerin werde den Beitrag nicht mehr verlangen, auf die Nichterhebung eingerichtet und auch Anlass gehabt hat, sich darauf einstellen zu dürfen (sog. Vertrauensdisposition). Sofern das Vorbringen der Antragstellerin zum Aspekt „Verwirkung“ letztlich darauf abhebt, dass die verzögerte Entstehung der Beitragspflicht gegen den auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, weil der Beitragserhebung hier das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit entgegen stehe, werden damit Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art aufgeworfen, die im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beantwortet werden können und deren Klärung daher dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben muss. Dort wird auch zu prüfen sein, ob und ggf. welche Konsequenzen sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 ‑ 1 BvR 2457/08 ‑ sowie aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 ‑ 4 C 11.13 ‑ und vom 15. April 2015 ‑ 9 C 19.14 ‑ für die Beitragserhebung im vorliegenden Fall ergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.