Beschluss
3 A 1056/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0414.3A1056.03.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.611,26 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.611,26 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus dem Antragsvorbringen ergeben sich nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen dem Antragsvorbringen ist keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass die Beitragspflicht für die I. Straße bereits durch einen Abschnittsbildungsbeschluss der Bezirksvertretung X. vom 17. August 1989 entstanden und bei Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides im Jahre 1999 verjährt gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beschluss der Bezirksvertretung betreffe - im Rahmen ihrer Kompetenz - die Festlegung der Reihenfolge von Straßenbauarbeiten (§ 13 GO a.F., nunmehr § 37 Abs. 1 c) GO n.F.); für eine darüber hinausgehende beitragsrechtliche Abschnittsbildung lägen keine Anhaltspunkte vor. Diese Beurteilung wird nicht erschüttert durch das Antragsvorbringen, nach § 37 Abs. 1 GO n.F. sei die Bezirksvertretung grundsätzlich für alle bezirklichen Angelegenheiten zuständig, wobei die Aufzählung der in den Buchstaben a) bis f) genannten Angelegenheiten lediglich eine Konkretisierung durch Regelbeispiele darstelle; gleiches gelte, soweit in der Rechtsprechung die Entscheidung über die Abschnittsbildung in Großstädten als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung in der Zuständigkeit des Oberstadtdirektors angesehen werde, da insoweit die Bezirksvertretung die Entscheidung über die Abschnittsbildung in Ausübung ihres Rückholrechtes an sich gezogen habe. Der Wortlaut des Beschlusses der Bezirksvertretung vom 17. August 1989 ("Der Planung und dem Ausbau der I. Straße... als gestaltete Mischfläche mit... 160.650,- DM Gesamtkosten... wird zugestimmt") streitet zunächst nicht für die Auffassung des Klägers, sondern für eine Beschränkung der Entscheidung auf die tiefbautechnischen Punkte "Planung und Ausbau" (zu den genannten Gesamtkosten). Zum anderen vermag der Senat dem Antragsvorbringen kein Argument zu entnehmen, das durchgreifend für die Auffassung des Klägers spräche, die Bezirksvertretung habe sich über den Wortlaut ihres Beschlusses hinaus mit der Frage der Abschnittsbildung befasst. Die Erwägungen des Klägers zur "Allzuständigkeit" der Bezirksvertretung für alle bezirklichen Angelegenheiten und zu ihrem "Rückholrecht" sind hierfür nicht geeignet. Denn hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung bleibt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 GO n.F. (früher: § 13b Abs. 2 Satz 3 GO a.F.) die Zuständigkeitsnorm des § 41 Abs. 3 GO n.F. (früher: § 28 Abs. 3 GO a.F.) unberührt; hiernach ist im Regelfall der Bürgermeister für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig, zu denen nach ausdrücklicher Vorschrift des § 7 EBS 1996 auch die Abschnittsbildung gehört. Vgl. dazu, dass Abschnittsbildungen in einer Großstadt wie E. bereits früher zu den auf den Oberstadtdirektor übertragenen "einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung" i.S. des § 28 Abs. 3 GO a.F. gehörten, das Urteil des Senats vom 20. September 2000 - 3 A 1629/87 -. Neben dieser durch die Gemeindeordnung begründeten und vom Rat der Gemeinde nicht anderweit geregelten (§ 41 Abs. 3 GO) Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist für eine Zuständigkeit der Bezirksvertretung (insbesondere in Form eines Rückholrechtes) insoweit kein Raum. Vgl. Becker in: Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: August 2003, Anm. 6 zu § 37 GO; Rehn/Cronauge/v. Lennep, Kommentar zur Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, 2. Aufl., Stand: Januar 2004, Anm. 2 zu § 37. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.