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Beschluss

18 B 2344/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0412.18B2344.04.00
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Leitsätze

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung beträgt der Streitwert 1/4 des Regelwertes, mithin 1.250,-- €.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung entsprechend der ständigen Spruchpraxis des Senats in Fällen der vorliegenden Art (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. September 2000 - 18 B 1223/00 -, vom 7. Februar 2002

- 18 B 2/01 -, vom 26. April 2002 - 18 B 511/02 - und vom 20. April 2004 - 18 B 597/04 - mit weiteren Nachweisen) für beide Rechtszüge auf jeweils 1.250,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung beträgt der Streitwert 1/4 des Regelwertes, mithin 1.250,-- €. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung entsprechend der ständigen Spruchpraxis des Senats in Fällen der vorliegenden Art (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. September 2000 - 18 B 1223/00 -, vom 7. Februar 2002 - 18 B 2/01 -, vom 26. April 2002 - 18 B 511/02 - und vom 20. April 2004 - 18 B 597/04 - mit weiteren Nachweisen) für beide Rechtszüge auf jeweils 1.250,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.