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Beschluss

7 A 1477/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0912.7A1477.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Soweit der Beigeladene unter II. 1. des Zulassungsantrags im Hinblick auf die angebliche Unzulässigkeit der gegen den Befreiungsbescheid vom 20. Oktober 1994 gerichteten Klage den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann - geltend macht, genügt der Zulassungsantrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es ist auch nicht ansatzweise dargetan, welcher entscheidungserhebliche Verfahrensfehler dem Verwaltungsgericht unterlaufen sein soll. Auch wenn man wohl wollend davon ausginge, dass in diesem Zusammenhang in Wahrheit der gerade nicht erwähnte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - geltend gemacht sein soll, ergäbe sich kein Grund, die Berufung zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen gibt nichts dafür her, die näher begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Widerspruch des Klägers habe sich auch gegen den zugleich mit der Teilbaugenehmigung erteilten Befreiungsbescheid gerichtet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass das Widerspruchsvorbringen sich der Sache nach eindeutig auch gegen die Befreiung von der Einhaltung der Abstanderfordernisse gerichtet hat und dass dies von den Adressaten des Widerspruchs - namentlich der den Widerspruchsbescheid erlassenden Bezirksregierung B. - auch so verstanden worden ist. So heißt es auf Seite 3 des Widerspruchsbescheids vom 3. November 1997 im Anschluss an die Ausführungen zur Teilbaugenehmigung ausdrücklich: "Aber auch die ausgesprochene Befreiung von den Abstandflächen ist nicht zu beanstanden." Im Nachfolgenden setzt sich die Widerspruchsbehörde näher mit der Rechtmäßigkeit des Befreiungsbescheids auseinander und zwar nicht nur insoweit, als dieser für die Teilbaugenehmigung von Bedeutung ist. Das erforderliche Vorverfahren ist damit auch bezüglich des Befreiungsbescheids durchgeführt worden. Soweit der Beigeladene unter II. 2. des Zulassungsantrags im Hinblick auf die Erfordernisse der Einhaltung von Abstandflächen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - geltend macht, genügt der Zulassungsantrag auch insoweit nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommt, auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und weshalb sie für grundsätzlich gehalten wird. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2000 - 7 A 2690/99. An all dem fehlt es hier. Im Übrigen folgen aus den Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die tatsächlich vorhandene Grenzmauer stellt keine Anlage dar, an die angebaut werden kann. Zwar ersetzt ein an der Grenze vorhandenes Gebäude die öffentlich-rechtliche Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. Satz 2 Buchst. b) BauO NRW. Dies gilt jedoch nicht für Bauwerke, die an der Grenze generell errichtet werden dürfen. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1990 - 10 B 28/90. Um ein solches Bauwerk handelt es sich ersichtlich bei der Grenzmauer, die zwischen dem Grundstück des Klägers und des Beigeladenen vorhanden ist. Der Vortrag des Beigeladenen, die Mauer rage etwa 2,20 m über sein Grundstück hinaus, wird durch die von ihm selbst vorgelegten Unterlagen widerlegt. Aus dem anlässlich des Bauantrags des Beigeladenen erstellten Schnitt A - A, der vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2000 auch zum vorliegenden Verfahren übersandt wurde, ist eindeutig ablesbar, dass die vom Grundstück des Klägers aus gesehen 3,60 m hohe Grenzmauer das vorhandene Niveau des Grundstücks des Beigeladenen, das auch nach dem Lageplan zum Bauantrag neben dem Grundstück des Klägers im Bereich um 85,10 m über NN liegt, nur um deutlich weniger als 2 m überragt. Hiernach ist die Mauer als Einfriedungsmauer im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW an der Grenze zulässig und vermag schon deshalb nicht die Funktion eines als Anbausicherung dienenden Gebäudes zu erfüllen. Ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 1994 - 7 B 2499/94. Mit dem weiteren Hinweis darauf, der Kläger habe seine Möglichkeit, sich gegen Abstandverstöße zu wehren, "verwirkt", nimmt das Zulassungsvorbringen ersichtlich die Rechtsprechung des Senats in Bezug, nach der es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, wenn ein Nachbar Abstandverstöße eines neuen Bauobjekts abwehren will, obwohl sein eigenes Gebäudes in vergleichbarer Weise zu Lasten des neuen Bauobjekts gegen das Abstandrecht verstößt. Vgl.:OVG NRW, Beschluss vom 15. März 1993 - 7 B 127/93. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil die das Grundstück des Beigeladenen weniger als 2 m überragende Grenzmauer - wie dargelegt - abstandrechtlich nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen würde eine Berufung des Klägers auf den Abstandverstoß des Beigeladenen auch deshalb nicht gegen Treu und Glauben verstößen, weil dessen geplantes Vorhaben dadurch, das es die an der Grenze bereits vorhandene Mauer um mehr als 2 m überragen soll, in ihren Auswirkungen mit der vorhandenen Mauer keineswegs vergleichbar ist. Der letztgenannte Gesichtspunkt schließt es auch aus, dass dem Kläger wegen seiner Mauer die Geltendmachung von Abwehrrechten gegen die massive Abstandüberschreitung durch das Hauptgebäude verwehrt sein könnte, wie im Zulassungsantrag unter II. 2.2 geltend gemacht wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.).