Beschluss
7 B 13/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.7B13.03.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: 1. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. September 2002 zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur 11 Flurstück 43/2 (I. -Q. -T. 21) angeordnet hat, soweit diese die Balkone im ersten und zweiten Obergeschoss betrifft, und dementsprechend auch zu Unrecht den Antragsgegner verpflichtet hat, die Baustelle insoweit stillzulegen. Denn die Baugenehmigung verletzt durch die Zulassung der streitigen Balkone keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Die Erteilung einer Befreiung für die Überschreitung der im Bebauungsplan Nr. 905a der Stadt I. festgesetzten hinteren Baugrenze durch die Balkone verletzt keine bauplanungsrechtlichen Abwehrrechte der Antragsteller. Die hintere Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen verläuft - wie sich aus der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan ergibt - in einer Entfernung von 19,50 m parallel zur Straßenbegrenzungslinie. Diese Entfernung ergibt sich, wenn man - wie es in der Praxis üblich ist - auf den äußeren Rand der strichpunktierten Linie abstellt, mit der die Grenzen der überbaubaren Grundstücksflächen in der Planzeichnung dargestellt sind. Dafür, dass die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche am äußeren Rand der Linie verläuft, die Linie selbst mithin noch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt, sprechen zeichnerische Erwägungen: Flächenhafte Festsetzungen für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen - beispielsweise als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Anpflanzungen - werden häufig durch spezielle Begrenzungslinien dargestellt. Würden die Linien, mit denen die Baugrenzen dargestellt werden, nicht zur überbaubaren, sondern zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche gehören, so würden dort, wo ein Baufenster beispielsweise an eine Fläche für Anpflanzungen grenzt, die Linien, mit denen beide Flächen zeichnerisch begrenzt werden, übereinander liegen und damit die Eindeutigkeit der Darstellung beeinträchtigen. Nach dem zur Baugenehmigung gehörigen Lageplan (Bl. 20 der Bauakte) verläuft die rückwärtige Außenwand des Vorhabens der Beigeladenen im Bereich der streitigen Balkone in einer Entfernung von 18,80 m bis 19,00 m von der Straßenbegrenzungslinie. Die streitigen Balkone reichen nach dieser Zeichnung bis zu einer Tiefe von 19,80 m bzw. 20,00 m. Sie liegen mithin teilweise außerhalb der rückwärtigen Baugrenze, die - wie ausgeführt - in einer Tiefe von 19,50 m verläuft. Die für diese Überschreitung erteilte Befreiung verletzt die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass § 31 Abs. 2 BauGB, der auch die Würdigung nachbarlicher Interessen bei der in Bezug auf die Befreiung zu treffenden Ermessensentscheidung vorschreibt, drittschützende Wirkung hat. Dabei vermittelt die fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans immer einen nachbarlichen Abwehranspruch und führt zwingend zur Aufhebung der vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung. Gegenüber einer fehlerhaften Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht Drittschutz des Nachbarn nur, wenn dessen nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Das beurteilt sich nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 - BRS 60 Nr. 183; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 7 A 535/00 -. Danach besteht Nachbarschutz für die Antragsteller gegenüber der den Beigeladenen erteilten Befreiung nur nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Kriterien. Denn der Festsetzung der Baugrenzen im Plangebiet kommt keine nachbarschützende Funktion zu. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgericht, dass die Frage, ob der Festsetzung von Baugrenzen in einem Bebauungsplan neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion auch nachbarschützende Wirkung zukommt, in jedem Einzelfall durch Auslegung des Bebauungsplans zu ermitteln ist. Mit Ausnahme der Festsetzungen, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110, für die Festsetzung von Baugebieten nach der BauNVO, bestimmt grundsätzlich die Gemeinde als Satzungsgeberin, welche Festsetzungen des Bebauungsplan sie auch zum Schutze Dritter treffen will, so dass im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln ist, ob eine bestimmte Festsetzung nachbarschützend wirkt. Das gilt auch für die Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - BRS 57 Nr. 219; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 7 A 535/00 - . Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts kommt der Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen entsprechenden Willen des Plangebers nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 11. Juni 2002 - 7 B 710/02 -. Derartige Anhaltspunkte können sich im Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, der Planbegründung oder anderen Unterlagen und Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden werden, dass sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 11 B 3046/95 - BRS 58 Nr. 170, sowie Beschluss vom 24. Mai 1996 - 11 B 970/96 - BRS 58 Nr. 171 m.w.N. Anhaltspunkte für eine derartige Situation vermag der Senat weder im Hinblick auf die der Baugrenze gegenüberliegenden Nachbargrundstücke noch im Hinblick auf die seitlich benachbarten Grundstücke - zu denen auch das der Antragsteller zählt - zu erkennen. Den zeichnerischen Festsetzungen der Baugrenzen selbst ist kein Hinweis auf eine nachbarschützende Wirkung zu entnehmen. Unter den textlichen Festsetzungen enthält die insoweit allein in Betracht kommende Ziffer 2.2 "Ein Vortreten von Gebäudeteilen vor der Baugrenze in geringfügigem Ausmaß wird gemäß § 23 (3) BauNVO zugelassen." gleichfalls keine Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenzenfestsetzung. Die Zulassung von Ausnahmen nach § 23 Abs. 3 BauNVO spricht im Gegenteil eher gegen eine nachbarschützende Wirkung. Die Begründung des Bebauungsplans bezüglich der Festsetzung der Baugrenzen unter Ziffer 4.3 "Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen, welche die Baukörper eng festlegen, festgesetzt. Diese Art der Darstellung war nötig, um ein befriedigendes städtebauliches Gesamtbild zu erreichen. Die bauliche Gestaltung der Baukörper soll jedoch hierdurch nicht zu sehr eingeschränkt werden, so dass ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß gemäß § 23 (3) BauNVO zugelassen wird." verweist ausschließlich auf städtebauliche Gründe und bietet gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine vom Plangeber beabsichtigte nachbarschützende Wirkung der Baugrenzen. Zudem differenzieren weder die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch seine Begründung nach den verschiedenen Teilbereichen des Plangebiets, sondern beziehen sich jeweils auf das gesamte Plangebiet. Angesichts der sehr unterschiedlichen Bauweisen, die in den zahlreichen Baufenstern in Plangebiet festgesetzt sind - Einzel-, Doppel- und Gartenhofhäuser bzw. Hausgruppen in ein-, zwei- oder dreigeschossiger Bauweise -, der unterschiedlichen Himmelsrichtungen, in denen die Baufenster angeordnet sind, und der unterschiedlichen Verläufe der Baugrenzen (geradlinig bzw. verspringend) kann nicht angenommen werden, dass der Plangeber allen Baugrenzen im Plangebiet gleichermaßen nachbarschützende Wirkung - auch bezüglich der jeweils seitlich angrenzenden Grundstücke - beimessen wollte. Auch die konkrete Situation der betroffenen Hausgruppe lässt keine Besonderheiten erkennen, die in ihrem Fall zur Annahme einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzung der Baugrenzen nötigen würde. Es handelt sich um eine Hausgruppe mit nur vier Reihenhäusern, für die der Bebauungsplan relativ großzügige nicht überbaubare Flächen im Gartenbereich festsetzt. Durch die Ausrichtung der Grundstücke (ungefähr) in Nord-Süd-Richtung und die relativ großen, nach Süden gelegenen Gartenflächen ist eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung auch der beiden schmaleren mittleren Grundstücke gewährleistet. Zudem sieht der Bebauungsplan selbst Abweichungsmöglichkeiten vor, so dass von einer gegenseitigen Abhängigkeit der vier Häuser der Hausgruppe im Sinne einer "Schicksalsgemeinschaft" nicht die Rede sein kann. Ist demnach von einer rein städtebaulichen Funktion der festgesetzten Bebauungsgrenzen auszugehen, so besteht Nachbarschutz für die Antragsteller gegenüber der den Beigeladenen erteilten Befreiung nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Die genehmigten Balkone verletzen jedoch nicht das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot. Denn von ihnen gehen keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Antragsteller ist angesichts der topographischen Situation und der Lage der Grundstücke zueinander und der geringen Tiefe der Balkone auszuschließen. Die sich aus der Stellung der Balkone ergebende Einsichtnahmemöglichkeit in die Wohnräume der Antragsteller ist grundsätzlich nicht nachbarrechtswidrig. Denn mit Einsichtnahmemöglichkeiten muss im innerstädtischen Bereich immer gerechnet werden. Ein Schutz vor der Möglichkeit der Einsichtnahme besteht nur dann, wenn Festsetzungen im Bebauungsplan dies ausnahmsweise vorsehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 2533/99 - m.w.N. Solche Festsetzungen fehlen hier. Eine Einsichtnahme ist hier zudem wegen der geringen Tiefe der Balkone und wegen ihres seitlichen Abstands von der Grundstücksgrenze von 1,5 m - wenn überhaupt - nur in einem sehr spitzen Winkel möglich, erlaubt also keinen Einblick in die Tiefe der Wohnräume der Antragsteller. Die geringe Tiefe der Balkone von nur 1 m schränkt überdies deren Nutzbarkeit ein, so dass eine Nutzungsintensität wie beispielsweise bei einer Terrasse oder einem Garten nicht zu erwarten ist, im übrigen aber auch nicht nachbarrechtswidrig wäre. Aus dem Bauplanungsrecht können die Antragsteller mithin keine Abwehrrechte gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Balkone herleiten. Die Balkone verstoßen auch nicht gegen die - nachbarschützenden - bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandflächen. Mit einem seitlichen Abstand zu den Nachbargrenzen von 1,51 m halten sie zwar den grundsätzlich nach allen Seiten einzuhaltenden Mindestabstand von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW) nicht ein. Jedoch entfällt hier die Pflicht zur Wahrung einer seitlichen Abstandfläche, weil die Balkone nach § 6 Abs. 7 BauO NRW privilegiert sind. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Bemessung der Abstandflächen vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Da die in § 6 Abs. 7 BauO NRW aufgeführten Bauteile nach dem Willen des Gesetzgebers keine eigenen Abstandflächen auslösen, so gilt dies in allen Fällen, in denen die räumliche Dimension eines Gebäudes oder Bauteils für die Berechnung der Abstandflächen von Bedeutung ist, also auch seitlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 1985 - 7 B 2402/85 - BRS 44 Nr. 101, Urteil vom 7. Dezember 1998 - 7 A 2822/96 - zu § 6 Abs. 7 BauO NRW 1995, der mit der aktuellen Fassung identisch ist. § 6 Abs. 7 privilegiert nur untergeordnete Bauteile, die aus funktionalen oder gestalterischen Gründen aus Wänden vorspringen. Hierbei handelt es sich entweder um kleine untergeordnete Bauteile (z.B. Gesimse, Blumenfenster, Hauseingangstreppen) oder solche, die durch ihre teilweise Offenheit sich von ihrem Gewicht unterordnen (z.B. Balkone). Wichtiger als dieser quantitative Gesichtpunkt ist jedoch der funktionale. § 6 Abs. 7 BauO NRW will es nicht ermöglichen, die Abstandfläche in begrenztem Umfang generell für die Ausdehnung von Baukörpern in Anspruch zu nehmen, er will dies nur für bestimmte Bauteile, die sich aus der Baugestaltung oder aus Bautraditionen (Erker, vorgesetzte Haustreppen) rechtfertigen, erleichtern. Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 29. November 1985 - 7 B 2402/85 - BRS 44 Nr. 101 zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 6 Abs. 7 BauO NRW 1984. Entsprechend diesem Zweck der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NRW ist ausschlaggebend für ihre Anwendbarkeit, dass die betroffenen Bauteile und Vorbauten in Relation zu dem gesamten Vorhaben hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Funktion eine den im Gesetz genannten Beispielen vergleichbare untergeordnete Bedeutung haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1998 - 7 A 2822/96 -; Beschluss vom 19. Januar 1999 - 10 B 1/99 -; Beschluss vom 20. Juni 2000 - 10 B 853/00 -. Die am Vorhaben der Beigeladenen vorgesehenen Balkone sind in diesem Sinne untergeordnete Vorbauten. Auszugehen ist dabei von der sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 BauO NRW ergebenden gesetzgeberischen Wertung, dass Balkone grundsätzlich als untergeordnete Vorbauten privilegiert sein sollen. Dabei fällt auf, dass - anders als bei Dachgaupen und Dachaufbauten - eine an der Gebäudewand orientierte Begrenzung der Gesamtbreite fehlt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 10 A 2055/89 - BRS 54 Nr. 85 zu dem insoweit wortgleichen § 6 Abs. 7 BauO NRW 1984. Die hier streitigen Balkone halten sich mit ihren Dimensionen im üblichen Rahmen. In funktionaler Hinsicht sind sie - schon wegen ihrer geringen Tiefe von nur einem Meter, die ihre Nutzungsmöglichkeiten einschränkt - untergeordnete Vorbauten. Mit einer Breite von vier Metern nehmen sie zwar mehr als die Hälfte der Fassadenbreite ein, ihre Tiefe liegt aber erheblich unter den üblichen Tiefen und beträgt nur zwei Drittel der nach § 6 Abs. 7 BauO NRW möglichen Tiefe, so dass sie sich auch in quantitativer Hinsicht noch unterordnen. Auch ausweislich der in den Bauakten der Beigeladenen befindlichen Zeichnungen und der in der Gerichtsakte befindlichen Fotografien ordnen sich die Balkone quantitativ noch unter. Ob diese Balkone zu einem Ein- oder Mehrfamilienhaus gehören, ist für die Frage der Unterordnung ohne Belang. Soweit das Verwaltungsgericht für die Frage der Unterordnung obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Bundesländern heranzieht, betrifft diese jeweils Landesrecht eines anderen Bundeslandes, das jedenfalls teilweise von der Vorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NRW abweichende Regelungen enthält. In § 6 Abs. 7 BauO NRW wird die Privilegierung durch die dort enthaltenen Maßangaben begrenzt. Nach diesen Maßgaben sind die hier streitigen Balkone aber privilegiert. 2. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hingegen ist unbegründet. Insoweit gibt das Beschwerdevorbringen der Antragsteller keinen Anlass, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung hinsichtlich der gartenseitigen Terrasse nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht verneint, dass die genehmigte Terrassenhöhe der Beigeladenen von 92,12 m NN gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandflächen verstößt. Insbesondere gehen von der Terrasse der Beigeladenen keine Wirkungen wie von Gebäuden aus. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - in der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung die Geländehöhe auf 92,12 m NN festgesetzt wird. Insoweit bestehen Bedenken, weil sich weder den Bauvorlagen der Beigeladenen noch der Baugenehmigung selbst eine entsprechende Festsetzung entnehmen lässt. Die diesbezügliche Angabe im Amtlichen Lageplan zum Bauantrag (Bl. 20 der Bauakte) mit der Eintragung im Bereich der Terrasse "gepl. Terrasse" sowie darunter "gepl. Höhe = 92,12" ist nicht eindeutig; sie kann sich sowohl allein auf die geplante Höhe der Terrasse als auch - wie offenbar das Verwaltungsgericht angenommen hat - auf die geplante Terrassen- und zugleich auf eine mit dieser identischen geplante Geländehöhe beziehen. Auch die Eintragung der Terrassenhöhe in der als Seitenansicht bezeichneten Schnittzeichnung im Bauantrag (Bl. 13 der Bauakte) und in der Zustimmungserklärung der nordöstlichen Nachbarn der Beigeladenen (Bl. 2 der Bauakte) sind in diesem Sinne nicht eindeutig. Die Abstandflächenberechnung auf dem Lageplan (Bl. 20 der Bauakte) geht jeweils von der natürlichen Geländeoberfläche und nicht von einer Geländehöhe von 92,12 m NN aus. Die Frage, ob der Antragsgegner mit der Genehmigung der Terrassenhöhe zugleich eine neue Geländehöhe festgesetzt hat, kann indessen im Ergebnis dahinstehen, weil eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften über Abstandflächen bereits aufgrund der den Antragstellern genehmigten und von diesen auch verwirklichten neuen Geländeoberfläche ausgeschlossen ist. Nach dem Lageplan zu der der Rechtsvorgängerin der Antragsteller unter dem 17. Oktober 2002 erteilten Baugenehmigung, die der Antragsgegner mit seiner Antragserwiderung vom 14. November 2002 in Ablichtung vorgelegt hat, ist den Antragstellern im Bereich der rückwärtigen, an der Grenze zu den Beigeladenen gelegenen Hausecke eine neue Geländehöhe von 91,68 m NN genehmigt worden. Das ergibt sich eindeutig aus den weiteren Angaben auf dem Lageplan. Dieser enthält an allen vier Hausecken Höhenangaben, die durch eine Einrahmung besonders dargestellt sind und von den - ebenfalls eingetragenen - natürlichen Geländehöhen nicht unwesentlich abweichen. Die besondere Art der Darstellung dieser Höhenangaben wird in dem Lageplan selbst erläutert als "geplante Geländehöhe", zudem legt die zur Baugenehmigung gehörige Berechnung der Abstandflächen jeweils diese geplante Geländehöhe zugrunde. Da die für die Berechnung der Abstandfläche maßgebliche Wandhöhe ausgehend von der Geländeoberfläche zu ermitteln ist (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW), ergibt sich aus der Abstandflächenberechnung eindeutig, dass die Antragsteller im Bereich der Terrasse an der Grundstücksgrenze mit den Beigeladenen eine Geländehöhe von 91,68 m NN beantragt haben und diese ausweislich des aufgestempelten Prüf- und Genehmigungsvermerks ("Grünstempel") auch genehmigt worden ist. Ob die den Antragstellern erteilte Baugenehmigung insoweit rechtmäßig ist, - vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 - BRS 57 Nr. 162 -, kann dahinstehen, denn sie ist offensichtlich nicht angefochten worden. Anhaltspunkte dafür, dass sie nichtig sein könnte, fehlen. Von dieser den Antragstellern genehmigten und von diesen auch verwirklichten neuen Geländehöhe ist auch bei der Beurteilung der Frage auszugehen, ob die Terrasse der Beigeladenen gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 10 BauO NRW verstößt. Denn die Frage, ob von einer baulichen Anlage - hier der Terrasse der Beigeladenen - Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist - jedenfalls soweit es um die Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte geht - aus der Sicht des Nachbargrundstücks zu beantworten. Ist auf dem Nachbargrundstück im unmittelbaren Grenzbereich eine neue, über der natürlichen Geländeoberfläche liegende Geländehöhe genehmigt und verwirklicht worden, so ist daher diese zu Grunde zu legen. Dieser Sachverhalt ist der Beurteilung der den Beigeladenen unter dem 23. September 2002 erteilten Baugenehmigung zu Grunde zu legen, wenngleich er sich aus der Umsetzung der den Antragstellern erst am 17. Oktober 2002 erteilten Baugenehmigung ergibt. Zwar beurteilt sich die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Nachbarn nach Erteilung der Baugenehmigung ist unbeachtlich. Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind hingegen zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 34. April 1998 - 4 B 40.98 - BRS 60 Nr. 178 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2002 - 7 B 1360/01 -. Mithin ist die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung hier unter Berücksichtigung der in der den Antragstellern erteilten Baugenehmigung festgesetzten und von diesen auch verwirklichten Geländehöhe von 91,68 m NN zu beurteilen. Bei einem Höhenunterschied zwischen der maßgeblichen Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Antragsteller und der genehmigten Höhe der Terrasse auf dem Grundstück der Beigeladenen von 0,44 m gehen aber von der Terrasse ersichtlich keine Wirkungen wie von Gebäuden aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2001 - 7 B 1192/01 -, wonach derartige Wirkungen von einer Terrasse regelmäßig erst dann ausgehen, wenn sie höher als 1 m über der (natürlichen) Geländeoberfläche liegt. Der Vortrag der Antragsteller schließlich, die Beigeladenen nutzten das Haus als Dreifamilienhaus, ist im vorliegenden, gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gerichteten Verfahren ohne Bedeutung, weil die Baugenehmigung ein Zweifamilienhaus zum Gegenstand hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.