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Urteil

15 A 3494/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beitragserlass wegen unbilliger Härte nach § 12 Abs.1 Nr.5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 AO setzt eine beitragsrechtsimmanente Unbilligkeit voraus und kann nicht aus sachfremden Gründen gewährt werden. • Die Freistellung einer Gemeinde von einer Aufgabe durch Dritte begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Erlass von Straßenbaubeiträgen. • Geringe Fahrbahnbreite allein begründet nur dann einen Erlassanspruch, wenn der wirtschaftliche Erschließungsvorteil des Betroffenen gegenüber den übrigen Anliegern in nicht mehr rechtfertigbarer Weise herabgesetzt ist. • Die Erschließung ist ausreichend, wenn nach bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften das Grundstück verkehrlich erreichbar ist; daraus folgt kein Anspruch auf Beitragserlass.
Entscheidungsgründe
Kein Straßenbaubeitragserlass wegen kommunaler Aufgabenentlastung • Ein Beitragserlass wegen unbilliger Härte nach § 12 Abs.1 Nr.5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 AO setzt eine beitragsrechtsimmanente Unbilligkeit voraus und kann nicht aus sachfremden Gründen gewährt werden. • Die Freistellung einer Gemeinde von einer Aufgabe durch Dritte begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Erlass von Straßenbaubeiträgen. • Geringe Fahrbahnbreite allein begründet nur dann einen Erlassanspruch, wenn der wirtschaftliche Erschließungsvorteil des Betroffenen gegenüber den übrigen Anliegern in nicht mehr rechtfertigbarer Weise herabgesetzt ist. • Die Erschließung ist ausreichend, wenn nach bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften das Grundstück verkehrlich erreichbar ist; daraus folgt kein Anspruch auf Beitragserlass. Die Klägerin, eine private Krankenhaus‑GmbH, ist Eigentümerin mehrerer Flurstücke, darunter das Klinikgrundstück G. 19b und zwei angrenzende Wohngrundstücke A. W. 15 und 17. Der Beklagte setzte 1994 Straßenbaubeiträge für die Ausbaukosten der Straße A. W. fest; gegen die Bescheide für A. W. 15 und 17 sind Klagen abgewiesen worden. Die Klägerin beantragte den Teilerlass der Beiträge zu 82 % mit der Begründung, das Krankenhaus erfülle eine kommunale Aufgabe und entlaste die Stadt finanziell; die Beiträge seien nicht pflegesatzrelevant. Der Beklagte lehnte den Erlass ab; im Widerspruchsverfahren verwies er auf Fördermöglichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz. Das Verwaltungsgericht ordnete eine erneute Bescheidung für G. 19b an, woraufhin der Beklagte berief; dieser macht u.a. vertragliche Vereinbarungen und die Erschließungsbedeutung der ausgebauten Straße geltend. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet; die angefochtene Verpflichtung zur Neubescheidung für G. 19b ist rechtsfehlerhaft. • Rechtsgrundlage: Erlassbefugnis nach § 12 Abs.1 Nr.5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 AO; Erlass wegen unbilliger Härte erfordert eine beitragsrechtsimmanente Unbilligkeit. • Beitragsbezogenheitserfordernis: Ein Erlassgrund muss im beitragsrechtlichen Verhältnis zwischen Gemeinde und Beitragspflichtigem wurzeln; sachfremde Erwägungen (z. B. finanzielle Entlastung der Gemeinde durch Dritte) sind kein eigenständiger Erlassgrund. • Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten: Mögliche Förderansprüche ergeben sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, vertraglichen Vereinbarungen oder allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Grundsätzen und sind gesondert geltend zu machen; sie rechtfertigen keinen beitragsrechtlichen Erlass. • Ermessensausübung: Der Beklagte hat den Erlassantrag ermessensfehlerfrei abgelehnt; das Vorbringen der Klägerin genügt nicht, um eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Beitragsrechts zu begründen. • Fahrbahnbreite und Erschließungsvorteil: Eine 5 m breite Fahrbahn reicht bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zur Erschließung aus; die Klägerin hat keinen deutlich geringeren wirtschaftlichen Erschließungsvorteil gegenüber anderen Anliegern nachgewiesen, der einen Erlass rechtfertigen würde. • Schlussfolgerung: Da weder beitragsrechtsimmanente Unbilligkeit noch sonstige beitragsrechtlich relevante Gründe vorliegen, war die Ablehnung des Teilerlasses für G. 19b rechtmäßig. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Die Verpflichtung zur erneuten Bescheidung bezüglich des Grundstücks G. 19b war rechtsfehlerhaft; die Ablehnung des Teilerlasses war jedoch materiell rechtmäßig, weil kein beitragsrechtsimmanenter Erlassgrund vorliegt. Sachfremde Erwägungen wie die finanzielle Entlastung der Gemeinde durch die Krankenhausversorgung begründen keinen Straßenbaubeitragserlass; etwaige Förderansprüche sind gesondert geltend zu machen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde nicht zugelassen.