Urteil
5 K 3825/98
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2000:0609.5K3825.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 19.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.1998 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Erbbauberechtigter des im C1. Ortsteil Schildesche gelegenen Grundstücks Gemarkung T. , Flur 8, Flurstücke 280 und 2412, auf dem vom Waldorf- Schulverein C. e.V. eine Waldorfschule als genehmigte Ersatzschule gem. Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes mit etwa 400 Schülern betrieben wird. Das insgesamt 22.671 qm große Schulgelände erstreckt sich nördlich hinter der an der X.---------straße gelegenen Wohn- und Geschäftsbebauung und reicht von dort aus leicht abfallend bis an den K1. heran. Die Hauptzufahrt zur Waldorfschule erfolgt über die Straße B. . Dort befinden sich auf dem Schulgrundstück ein Parkplatz und eine großzügige Wendeanlage für Schulbusse. Eine weitere Zufahrt zum Schulgelände führt von der F. Straße ab. 3 Das Grundstück der Schule und die Straße B. liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt C. II/2/29.00, der für das Grundstück des Klägers "Schule mit Gebäuden für kulturelle Zwecke" festsetzt. 4 Nach der erstmaligen Herstellung der Straße B. wurde der Kläger mit Beitragsbescheid vom 23.05.1997 für den Ausbau zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 89.086,52 DM herangezogen. Gegen diesen Bescheid legte er unter dem 04.06.1997 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.1998 zurückgewiesen wurde. Der Bescheid hat Bestandskraft erlangt. 5 Neben seinem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.06.1997 auch beantragt, dass nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB von der Erhebung des Erschließungsbeitrags abgesehen werde. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls sei der Beitragserlass vernünftigerweise angezeigt. Der Verein zur Förderung der S. - T1. -Schule C. e.V. sei ein gemeinnütziger Verein mit dem alleinigen Zweck der Förderung der S. -T1. -Schule in C. . Die Schule sei eine genehmigte Ersatzschule und habe beispielsweise Anspruch auf Zuschüsse des Landes gemäß dem Ersatzschulfinanzgesetz. Das Betreiben von Schulen sei an sich weitgehend Sache der Gemeinden. Ein Verein, der eine Ersatzschule betreibe bzw. ihr Mittel zum Betrieb zur Verfügung stelle, entlaste daher die Gemeinde. Diese habe folglich ein eigenes Interesse daran, dass private Ersatzschulen betrieben und dadurch ihre eigene Aufgabenlast vermindert werde. 6 Weiter führte der Kläger zur Begründung aus: Die Voraussetzungen für eine Stundung der Beitragsforderung als Alternative zum Erlass seien nicht erfüllt. Der Verein könne zwar theoretisch versuchen, bei seiner Hausbank ein Darlehn zur Begleichung der Beitragsforderung aufzunehmen, da ihm ein relativ hoher Kreditrahmen zustehe. Die Schule habe aber mit sinkenden Schülerzahlen und mit zusammengestreckten Zuschüssen des Landes zu tun. Obwohl sie kostengünstiger arbeite als öffentliche Schulen, stehe sie vor schwierigen Finanzproblemen. Ohne die Hilfe des Fördervereins könnten viele schulischen Vorhaben nicht bewältigt werden. 7 Unter dem 23.10.1997 trug der Kläger weiter vor und gab an, dass er in diesem Jahr einen Liquiditätsabfluss von 273.000,- DM haben werde und ein Bilanzergebnis von 470.000,- DM erwarte. Die Situation habe sich seit 1986 stetig verschlechtert. Der Verein leide unter existenziellen Nöten. Gleichzeitig legte er einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes C. für die Jahre 1993, 1994 und 1995 vom 05.06.1997 vor, aus dem hervorgeht, dass er von der Körperschafts-, der Gewerbe- u. der Vermögenssteuer befreit ist, weil er gemeinnützigen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. der Abgabenordnung diene. 8 Die vorgelegte Jahresbilanz des Vereins für 1995 weist einen Jahresfehlbetrag von 31.816,41 DM auf. Der Jahresfehlbetrag für das Jahr 1996 beläuft sich auf 210.882,32 DM. 9 Mit Bescheid vom 19.01.1998 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erlass des Erschließungsbeitrags ab. 10 Hiergegen legte der Kläger unter dem 16.02.1998 Widerspruch mit der Begründung ein, dass er wegen seiner gemeinnützigen Aufgabenstellung eine praktisch totale Befreiung von öffentlichen Abgaben genieße. Deshalb sei er von der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und auch der Vermögenssteuer befreit worden. Außerdem erkenne der gemeinsame Runderlass des Finanzministers, des Innenministers und des Kultusministers NW vom 12.08.1994 allgemein an, dass der Benutzungszweck des Grundbesitzes von privaten Ersatzschulen im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liege. Das öffentliche Interesse beschränke sich im Übrigen nicht auf die einmalige Errichtung der Bildungsstätte als Bauwerk. Es erstrecke sich vielmehr auch auf den laufenden Betrieb der Bildungseinrichtung. Die Stadt C. habe einen Nutzen für die Allgemeinheit darin gesehen, eine Waldorfschule in C. gründen zu lassen. Die Stadt habe das Schulgrundstück im Wege des Erbbaurechts bis 2084 zur Verfügung gestellt und auf die Zahlung des Erbbauzinses zunächst bis 2001 verzichtet. Mit dem Vertragsschluss sei die Stadt nicht nur als Trägerin der Planungshoheit in Erscheinung getreten, sondern auch als Förderer einer für das Gemeinwohl handelnden gesellschaftlichen Gruppe und deren pädagogischen Engagements. Da der Verein in besonderem Maße gemeinnützig tätig sei und auch sonst Abgabenbefreiung genieße, gebiete das öffentliche Interesse in der vorliegenden Beitragsangelegenheit den Beitragserlass. 11 Auch liege ein Fall unbilliger sachlicher Härte vor. Der Erschließungsvorteil sei tatsächlich erheblich geringer als angenommen werde. Das Grundstück werde nicht nur durch die Straße B. erschlossen, sondern auch von der F. Straße her. Die Straße B. komme nicht nur der Waldorfschule, sondern auch dem Waldorfkindergarten und den privaten Anliegern zugute. Auch diene sie dadurch dem öffentlichen Verkehr, dass der Ausflugsverkehr zu den Parkanlagen Am K1. über die Straße laufe. Es gebe zahlreiche Wanderer, die ihr Auto abstellten und ihre Wanderung von dort aus anträten. Dazu kämen die Mitglieder der Wassersportvereine, die von hier aus Kanufahrten in Richtung P. aufnehmen würden. Auch werde durch die Vermietung der Aula der Waldorfschule als Festsaal zusätzlicher Verkehr hervorgerufen. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.1998 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung des Erlassantrages zurück. 13 Am 20.10.1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass der Beklagte von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgehe. Es stehe nicht in seinem Ermessen, ob er die S. -T1. -Schule fördern wolle oder nicht. Vielmehr sei dieses Ermessen im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz- und Förderungsanspruch der Schule auf Null reduziert. Der Beklagte ignoriere völlig die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Ersatzschulrecht. Auf die Förderung habe er Anspruch, da er von seiner Satzung her die Schulgebäude vorhalte und den Schulbetrieb finanziell fördere. Die S. -T1. -Schule nehme teil an der verfassungsmäßigen Institutsgarantie des Privatschulwesens nach Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 8 Abs. 4 LV NW. Diese Garantie schütze nicht nur die Errichtung, sondern auch den Betrieb von Privatschulen überhaupt. Insgesamt lasse sich sagen, dass am privaten Ersatzschulwesen ein wichtiges öffentliches Interesse bestehe. Dieses gebiete ein Absehen von der Erhebung des Erschließungsbeitrags. Dabei spiele es keine Rolle, dass ihm in § 10 Abs. 3 des Erbbaurechtsvertrages vom 31.07.1986 die Lastentragung für Beiträge (auch Erschließungsbeiträge nach BBauG und Anliegerbeiträge nach KAG) auferlegt worden sei. Diese Regelung betreffe nur die abstrakte Lastenverteilung zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigten. Bei ihm liege aber auch eine konkrete Hilfsbedürftigkeit vor. Der Beklagte habe auf die Erbbauzinsraten mit Blick auf die Bedürftigkeit verzichtet. Ebenso wenig vermöge er einen einmaligen Erschließungsbeitrag aufzubringen. Er habe mit sinkenden Schülerzahlen und herabgesetzten Zuschüssen des Landes zu tun. Auch die Jahresrechnungen wiesen rapide steigende Fehlbeträge auf. Habe der Jahresfehlbetrag nach der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1995 noch 31.816,41 DM betragen, so belaufe er sich bereits für das Jahr 1996 auf 210.882,32 DM und für das Geschäftsjahr 1997 auf ca. 117.919,85 DM. Nur mit seiner Hilfe seien jetzt beim Waldorf - Schulverein ausgeglichene Ergebnisse erzielt worden. Für 1998 werde ein Verlust von 500.000 DM erwartet. Dieses gelte auch für 1999. Seine Kreditlinien seien völlig ausgeschöpft. Er habe das Erbbaurecht durch Aufnahme eines Bankkredits von 9.000.000 DM für die Baukosten bis zur vertraglichen Grenze belasten müssen. Auch die Eltern hätten in Millionenhöhe Darlehen gegeben. Jede zusätzliche Kreditaufnahme könne nicht verantwortet werden. Die zudem kritische finanzielle Situation bedrohe die Weiterführung der S. -T1. -Schule in C. . 14 Der Kläger beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 17.09.1998 zu verpflichten, den mit Beitragsbescheid vom 23.05.1997 erhobenen Erschließungsbeitrag zu erlassen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er ist der Ansicht, die Gemeinde könne nur im Einzelfall von der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten sei. Ein solcher Anspruch bestehe nicht. Aus dem Erlass des jährlichen Erbbauzinses könne der Kläger keinen Anspruch auf einen generellen Verzicht auf alle jemals gegen ihn entstehenden Forderungen der Stadt C. herleiten. Es treffe zu, dass die S. -T1. -Schule als Ersatzschule anerkannt worden sei. Dieses bedeute jedoch keine Anerkennung i.S. einer generellen Befreiung von Erschließungsbeiträgen und begründe auch keinen Anspruch darauf. Hinter der Schule stehe eine ganz bestimmte weltanschauliche pädagogische Ausrichtung, der sich nur ein verhältnismäßig geringer Teil der Bevölkerung verbunden fühle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Eltern der C1. Waldorfschule ihre Schüler nicht auf eine andere öffentliche Schule in C. schicken würden, sondern, wenn es die S. -T1. -Schule nicht gäbe, eine andere Schule in der Umgebung, die diese Weltanschauung vertrete, aussuchen würden. Es sei ein öffentliches Interesse vorhanden, dieses sei aber nicht so groß, dass ein Beitragserlass gerechtfertigt oder gar geboten sei. Im Übrigen müssten auch für Grundstücke, auf denen sich öffentliche Schulen befänden, Erschließungsbeiträge gezahlt werden. Eine Anerkennung als Ersatzschule könne nicht automatisch zu einer Besserstellung führen. Die Interessenalternative des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB sei nicht gegeben. Das Grundstück, auf dem sich die Schule befinde, sei dem Kläger auf Grund eines Erbbaurechtsvertrages mit der Stadt C. im Jahre 1986 überlassen worden. Die weitere Nutzung als Schulgrundstück sei durch die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages auf lange Zeit gesichert. Ein Verzicht als Förderung der Errichtung einer Schule komme damit nicht in Betracht. Auch die Härtealternative des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB scheide aus. Eine unbillige Härte liege nicht vor. Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass derjenige, der mit seinem Verhalten auch fremden Interessen nutze, deshalb von dem Begünstigten eine angemessene Beteiligung an den Lasten verlangen könne. Eine Rechtsordnung verbinde mit einem Verhalten häufig Kostenfolgen, die in ihrer Einseitigkeit gelegentlich hart, aber gesetzgeberisch so gewollt seien. Härten dieser Beschaffenheit seien keine unbilligen Härten. Bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen könne von einer Härte deshalb keine Rede sein, weil mit dem Beitrag etwas belegt werde, das auch im Interesse der Gemeinde liege. Die Wahrnehmung auch gemeindlicher Interessen sei hier nicht in dem Maße zu besorgen, dass ein Beitragserlass gerechtfertigt sei. Das öffentliche Interesse am Betrieb der S. -T1. -Schule werde allein dadurch abgegolten, dass der Kläger durch öffentliche Zuschüsse, Steuerbefreiungen und die Befreiung von den Erbbauzinsen begünstigt werde. Auch eine unbillige Härte aus den persönlichen Verhältnissen sei auszuschließen, da der Kläger in Raten zahlen oder sein Grundstück durch Aufnahme einer Hypothek belasten könne. Bislang habe er sich dazu jedoch nicht verhalten. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Im Einverständnis mit den Beteiligten hat die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO den Rechtsstreit ohne die Durchführung eines weiteren mündlichen Verhandlungstermins entschieden. 22 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. 23 Soweit der Kläger die Aufhebung des den Erlass insgesamt ablehnenden Bescheides vom 19.01.1998 begehrt, sind entgegen der Auffassung des Beklagten die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Beklagte ist in Verkennung des im § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB verankerten unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte zu einer Ablehnung des Beitragserlasses gekommen, die einer Überprüfung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht standhält. Die begehrte Verpflichtung zum Beitragserlass selbst konnte die Kammer indes nicht aussprechen. Insoweit fehlte es an der sog. Spruchreife, weil es sich nach dem Gesetzeswortlaut um eine Entscheidung des Beklagten handelt, die grundsätzlich in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellt ist. Eine Ermessensbetätigung in diesem Sinne, insbesondere die Prüfung, ob ein Gesamt- oder (nur) ein Teilerlass in Betracht kommt, ist aber bislang noch nicht erfolgt und muss daher vom Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - erst noch vorgenommen werden. Von einer Reduzierung dieses sog. Rechtsfolgeermessens auf Null - wie der Kläger meint - konnte nach Lage der Dinge nicht ausgegangen werden. 24 Rechtsgrundlage für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch ist § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Danach kann eine Gemeinde im Einzelfall von der Erhebung des Erschließungsbeitrages ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse - 1. Alternative - oder zur Vermeidung unbilliger Härten - 2. Alternative - geboten ist. Diese Regelung ist durch unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite und ein sog. intendiertes Ermessen auf der Rechtsfolgeseite gekennzeichnet. 25 Vgl.: BayVGH, Urteil vom 29.01.1998 -6 B 94.459 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage 1999, § 26 Anm. 37 m.w.N.. 26 Nach Auffassung der Kammer hat der Beklagte tatbestandlich vorliegend die sog. Härtealternative des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB mit unzutreffenden Erwägungen verneint. Sachliche Gründe für die Zulassung vom Billigkeitsmaßnahmen liegen grundsätzlich nur vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Richtig ist mit dem Beklagten auch, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Prüfung von sachlichen Härtegründen prinzipiell ausgeführt wird, dass es einen "allgemeinen Rechtsgrundsatz", der dahin ginge, dass derjenige, der mit seinem Verhalten auch fremden Interessen nutzt, deshalb von dem Begünstigten eine angemessene Beteiligung an den Lasten verlangen könne, nicht gibt. Die Rechtsordnung, so das Bundesverwaltungsgericht, verbindet mit einem Verhalten häufig Kostenfolgen, die in ihrer Einseitigkeit von Fall zu Fall "hart" sein mögen, aber gesetzgeberisch so gewollt sind. Härten von dieser Beschaffenheit sind keine sachlich unbilligen Härten im Sinne abgabenrechtlicher Erlasstatbestände. Der Erlass einer Abgabe wegen einer sachlich unbilligen Härte der Heranziehung setzt immer voraus, dass es sich um einen Sachverhalt handelt, der sich im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfall darstellt. Davon kann bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nicht schon deshalb die Rede sein, weil etwas mit einem Beitrag belegt wird, was auch im Interesse der beitragsberechtigten Gemeinde liegt. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1977 - IV C 104.74 - in: Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10 S. 7 (9). 28 Vorliegend ist aber zusätzlich in Aufnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB als Grund für die tatbestandliche Bejahung der Härtealternative zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Förderung der Waldorf-Schule nicht nur schlicht gemeindliche Interessen wahrnimmt, sondern darüber hinaus die Stadt C. von einer anderenfalls von ihr selbst mit nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen durchzuführenden Aufgabe freistellt und ihr dadurch gleichsam handgreiflich eine finanzielle Entlastung verschafft. 29 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22.05.1992 - 8 C 50.90 - in: DÖV 1992, 1060. 30 Die Sicherstellung der Beschulung gehört nämlich kraft Gesetzes zu den Pflichtaufgaben einer jeden Gemeinde und ist daher für alle in ihrem Gebiet ansässigen Schüler durchzuführen. Nach § 8 GO NW ist die Gemeinde in bestimmtem Umfange verpflichtet, öffentliche Einrichtungen, zu denen nach gängiger Auffassung auch Schulen gehören, zu schaffen und zu unterhalten. Zwar bleibt in diesem Rahmen die Überlegung, welche Einrichtungen zu schaffen sind, grundsätzlich der freien Entscheidung der Gemeinde im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts überlassen. Aus § 10 Abs. 1 und 2 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG NW - ergibt sich jedoch für die Errichtung und den Betrieb von Schulen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, der sich die Gemeinden nicht entziehen können und deren Durchführung unter bestimmten Umständen sogar erzwungen werden kann. 31 Vgl. etwa: Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung NRW, Stand Dezember 1999, § 8 I 4; Held/Becker/Decker, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, 8.Nachlieferung, September 1999, § 8 Nr. 1. 32 Es liegt daher auf der Hand und bedarf keiner weiter gehenden Erörterungen, dass der Kläger durch seine Aktivitäten für die Waldorf-Schule ansonsten von der Stadt C. zu erfüllende Interessen wahrnimmt, was im Übrigen auch vom Beklagten in dieser grundsätzlichen Aussage nicht bestritten wird. Anders als der Beklagte meint, steht es zur Überzeugung der Kammer weiter aber auch fest, dass der Kläger durch seine Maßnahmen der Stadt C. nachhaltige Einsparungen verschafft, die bei ihr zu einer - wie das Bundesverwaltunsgericht a.a.O. formuliert - "handgreiflichen" finanziellen Entlastung führen. In einem Vermerk des Schulverwaltungsamtes des Beklagten vom 10.10.1997 an den Fachbereich Verkehr wird ausdrücklich erklärt, dass die Stadt C. durch das Engagement der privaten Schulen eine finanzielle Entlastung erfährt. Die S. -T1. -Schule werde derzeit von 438 Schüler besucht, deren Unterbringung in anderen städtischen Schulen nur unter "Schaffung großer räumlicher Probleme" möglich wäre. Mittelfristig sei eine Unterbringung, so heißt es, bei ohnehin knappen Kapazitäten in Folge steigender Schülerzahlen allerdings wenig realistisch. 33 Darin kommt nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die vom Kläger der Stadt C. abgenommenen gemeindlichen Verpflichtungen offensichtlich einen solchen Umfang angenommenen haben, dass eine Eigenerfüllung durch die Stadt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur unter großen Schwierigkeiten möglich, wenn nicht gar unmöglich wäre. Es liegt überdies auf der Hand, dass allein die im Falle der Übernahme der auf der Waldorfschule unterrichteten Schüler aus dem Stadtgebiet von C. in städtische Schulen zukommenden Raumprobleme derart sein dürften, dass der Beklagte vor nicht unerhebliche finanzielle Probleme gestellt würde. Die Kammer hat daher wegen der Offensichtlichkeit des hier zu Tage tretenden Tatbestandes, ohne dass es deshalb einer konkreten und ins Einzelne gehenden Berechnung des Entlastungsbetrages bedarf, keine Bedenken, dass es sich im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung um eine "handgreifliche" - so soll heissen: offensichtliche - finanzielle Entlastung des Beklagten handelt und damit die Härtealternative des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB erfüllt ist. 34 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht im eigentlichen Sinne unmittelbar an der Führung und Organisation der Waldorf-Schule beteiligt ist und sein Tätigwerden sichtbar (nur) im Zurverfügungstellen des Schulgrundstücks über die Erbbauberechtigung besteht. Nach Auffassung der Kammer macht gerade dieses Engagement den Betrieb der Waldorfschule überhaupt erst möglich, und überdies ergibt auch der in § 2 der Vereinssatzung vom 07.10.1991 niedergelegte Satzungszweck, dass dem Kläger die Weiterführung der Schule nicht nur ein echtes Anliegen und Bedürfnis, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung ist. Seine weit reichende Unterstützung des die Schule betreibenden Waldorf- Schulvereins wird beispielsweise durch die in den Bilanzen von 1997 und 1998 dokumentierten Zuweisungen an diesen in Höhe von jeweils etwa 1.500.000 DM hinreichend belegt. 35 Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Bejahung der Härtealternative indes nicht, dass ihm nunmehr zwingend auch ein Beitragserlass in voller Höhe des Erschließungsbeitrages zugute kommen muss. Zwar ist durch die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der Ermessensentscheidung regelmäßig eine bestimmte Richtung vorgegeben. Nach dem im Wortlaut des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Sinngehalt ist eine Gemeinde dann, wenn eine unbillige Härte aus sachlichen Gründen vorliegt, grundsätzlich gehalten, einen Billigkeitserlass zu gewähren oder - anders ausgedrückt - kann sie das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei nur durch die Gewährung eines Billigkeitserlasses ausüben. 36 Vgl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage 1999, § 26 Anm. 37, m.w.N.. 37 In Zusammenhang mit der Ausübung dieses Ermessens indes könnte nach der Rechtsauffassung der Kammer auch ein teilweiser Erlass in Betracht kommen, für den beispielsweise in Relation zu den auswärtigen Schülern insbesondere zu berücksichtigen sein dürfte, wie viele Schüler der Waldorf-Schule in C. selbst ansässig sind, weil sich deren Unterrichtung unmittelbar als Übernahme der gemeindlichen Verpflichtung aus § 10 SchVG NW durch den Kläger darstellen würde. Denkbar wäre im Rahmen der Ermessensausübung möglicherweise auch noch eine Gesamtablehnung des begehrten Erlasses. Allerdings müssten hierfür seitens des Beklagten schon außergewöhnliche und besonders gewichtige Umstände angeführt werden, die nach Auffassung der Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich sind. 38 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 54.85 - in: KStZ 87,31. 39 Fehl geht die Auffassung des Klägers, ihm müsse als ein mit grundrechtlichem Schutz- und Förderungsanspruch ausgestattetem Schulträger generelle Abgabenfreiheit zukommen, woraus sich für den in § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB geregelten Erlassanspruch in seinem Falle eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge herleiten lasse, dass der Beklagte zwingend einen Gesamterlass zu gewähren habe. Einen solchen sozusagen rechtsübergreifend anwendbaren Anspruch auf Freistellung von Abgaben kennt das deutsche Abgabenrecht nicht und er entspräche im übrigen auch nicht dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Prinzip der Abgabengerechtigkeit. Ein Erlassanspruch setzt in jedem Einzelfall voraus, dass die Erhebung der Abgabe mit dem Sinn und Zweck des anzuwendenden Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, dass also mit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. 40 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28.03.2000 - 15 A 3494/96 - . 41 Maßgeblich für die Entscheidung sind in diesem Sinne daher immer die jeweiligen Regeln und Vorschriften der in Frage kommenden Abgabenart - hier also § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB - oder, falls solche nicht existieren, die in der Abgabenordnung selbst enthaltenen Befreiungsvorschriften (§§ 163, 227). Gleiches würde für die Interessenalternative gelten. 42 Die Klage hat daher im tenorierten Umfang Erfolg. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger einen uneingeschränkten Verpflichtungsantrag gestellt hat, weil die Bescheidung sozusagen als ein Minus in diesem Antrag enthalten ist. 43 Die Kostenfolge beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sich die Entscheidung der Kammer prozessual als Teilabweisung des Verpflichtungsantrages darstellt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.