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Beschluss

22 B 2239/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0408.22B2239.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Juni 2003 zur Errichtung einer Einfamilien- Doppelhaus-hälfte mit Garage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Bestimmungen des öffentlichen Baurechts verstößt. Im Gegenteil spricht unter Zugrundelegung des - begrenzten - Streitstoffes im vorliegenden Verfahren alles dafür, dass die Baugenehmigung im Verhältnis zum Antragsteller rechtmäßig ist. Der vom Antragsteller allein gerügte Abstandflächenverstoß durch die seinem Grundstück zugewandte Nordwestseite des Vorhabens liegt nicht vor. Diese Gebäudeseite stellt sich bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als eine in sich gegliederte Außenwand im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW dar, für die die Beigeladene das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW in Anspruch nehmen kann. 4 Ob ein Wandbereich einer einheitlichen, lediglich durch Vor- und Rücksprünge gegliederten Wand zuzurechnen oder Bestandteil einer sonstigen, eigenständigen Wand ist, entscheidet sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 -, vom 28. Juni 1999 - 7 B 909/99 -, vom 23. November 1999 - 10 B 1504/99 -, vom 27. März 2000 - 7 B 439/00 - und vom 15. August 2001 - 10 B 609/01 -. 6 Kriterien hierfür können beispielsweise das Maß des horizontalen oder vertikalen Versatzes der Wandflächen, ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im äußeren Erscheinungsbild und auch ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen Funktionalitäten in Bezug auf das gesamte Bauwerk sein. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2000 - 7 B 439/00 -; Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 2286/00 -. 8 In Anwendung dieser Kriterien erscheinen die hier zu beurteilenden Wandflächen, wie sie aus den jeweils mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Grundrisse Erd- und Dachgeschoss sowie Ansicht von Nord-Westen) ersichtlich sind, als eine in sich gegliederte Außenwand. 9 Zwar teilt der Senat die Einschätzung des Antragstellers, dass die im Dachgeschoss in der nordwestlichen Wand um 45 cm vorspringende, ca. 2,80 m breite und hohe, teilweise über die Schnittlinie der südwestlichen Satteldachfläche hinausreichende Wandfläche durch diese Gestaltung in einem auffälligen Spannungsverhältnis zu der übrigen, durch den Linienverlauf des Satteldachs geprägten Giebelwandfläche steht. Dieses besondere Gestaltungselement hat aber, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, im Hinblick auf seine Abmessungen, sein Verhältnis zur Gesamtlänge der Giebelwand und seine Funktion (geringfügige Erweiterung der Fläche des Musikzimmers) nicht das Gewicht, um es als selbstständige Gebäudewand zu qualifizieren. 10 Für die mithin einheitliche nordwestliche Außenwand ihres Bauvorhabens hat die Beigeladene zu Recht die Abstandflächen nach Maßgaben des Schmalseitenprivilegs berechnet und in Anspruch genommen. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Vorhaben beanspruche das Schmalseitenprivileg in unzulässig hoher Zahl. Insoweit kann dahin stehen, ob die dem Flurstück 697 zugewandten Seitenwände des gartenseitigen Zwerchhauses sowie des straßenseitigen Vorbaus jeweils eine Abstandfläche auslösen. Ebenso kann - bejahendenfalls - offen bleiben, ob die Nichteinhaltung dieser Abstandflächen für das vom Bauvorhaben in Anspruch genommene bzw. zu nehmende Schmalseitenprivileg schon deshalb ohne Bedeutung ist, weil es sich nicht um Sachverhalte handelt, die privilegiert sein könnten. Gegen eine Anwendung des Schmalseitenprivilegs in diesen Fällen spricht, dass nicht einmal die Hälfte der regulären Abstandflächentiefe von 0,8 H gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW gewahrt ist. Außerdem dürfte gegenüber der Grundstücksgrenze zum Flurstück 697 das Schmalseitenprivileg verbraucht sein, weil dort eine Doppelhausgrenzwand entsteht. Eine - gleichsam nochmalige (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW) - Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs zur selben Seite ist wohl nicht erlaubt (§ 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW). 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 B 3222/90, BRS 52 Nr. 100; wohl auch Beschluss vom 29. September 1997 - 7 B 3081/97 - "zu einer anderen Grundstücksseite"; einschränkend OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 -. 12 Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass das Zwerchhaus und der straßenseitige Vorbau für das Schmalseitenprivileg relevant sind, weil dieses Privileg das Interesse des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der vollen Abstandfläche (0,8 H) im Interesse einer städtebaulichen Verdichtung nur für den Fall zurücktreten lässt, dass das Bauvorhaben an den übrigen Grundstücksgrenzen bzw. vor den übrigen Außenwänden die erforderlichen Abstandflächen einhält, 13 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1985 - 7 B 876/85 -, BRS 44 Nr. 144, 14 erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, dass der Antragsteller auf der Einhaltung der vollen Abstandfläche hinsichtlich der nordwestlichen Gebäudeseite bestehen kann. Unter dem Gesichtspunkt des Abstandflächenrechts wäre die Beigeladene mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW nämlich nicht gehindert, mit den besagten Außenwänden des rückwärtigen Zwerchhauses und des straßenseitigen Vorbaus bis an die gemeinsame Grundstückgrenze zum Flurstück 697 heranzurücken und auf diese Weise die von diesen Wänden - unterstellt - ausgehenden Abstandflächenverstöße zu beseitigen. Auf eine vollständige oder jedenfalls weitgehende Deckungsgleichheit der beiden an die Grenze gebauten Doppelhaushälften kommt es nicht an. 15 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 10 A 2512/00 - m.w.N. 16 Könnte der Antragsteller diese weitere städtebauliche Verdichtung aber nicht verhindern - für eine Verletzung ihm Drittschutz vermittelnder Vorschriften ist nichts ersichtlich -, gibt es keinen sachlichen Grund dafür, ihm wegen etwaiger Abstandflächenverstöße der zum Flurstück 697 ausgerichteten Wände des Bauvorhabens eine Belastung durch das Schmalseitenprivileg zu ersparen und ihm ein entsprechendes Abwehrrecht einzuräumen. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG) 19