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Urteil

15 A 552/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterschriftslisten für ein Bürgerbegehren müssen den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens einschließlich der in § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW geforderten Benennung von bis zu drei Vertretern enthalten. • Fehlt die erforderliche Vertreterbenennung auf den einzelnen Listen, ist das Bürgerbegehren unzulässig und kann ein darauf beruhender Ratsbeschluss aufgehoben werden. • Vorläufige, unverbindliche Auskünfte der Aufsichtsbehörde begründen keinen Vertrauenstatbestand zu Lasten einer späteren kommunalaufsichtlichen Aufhebungsverfügung.
Entscheidungsgründe
Unterschriftslisten müssen Vertreterbenennung enthalten (§ 26 GO NRW) • Unterschriftslisten für ein Bürgerbegehren müssen den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens einschließlich der in § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW geforderten Benennung von bis zu drei Vertretern enthalten. • Fehlt die erforderliche Vertreterbenennung auf den einzelnen Listen, ist das Bürgerbegehren unzulässig und kann ein darauf beruhender Ratsbeschluss aufgehoben werden. • Vorläufige, unverbindliche Auskünfte der Aufsichtsbehörde begründen keinen Vertrauenstatbestand zu Lasten einer späteren kommunalaufsichtlichen Aufhebungsverfügung. Die Gemeinde verpachtete eine Teilfläche ihres Sportplatzes zur Errichtung einer Mobilfunkstation. Eine Bürgergemeinschaft reichte ein Bürgerbegehren ein mit Frage, Begründung und Kostendeckungsvorschlag sowie Band mit Unterschriftslisten ein. Auf den Listen fehlte die gesetzlich geforderte Benennung von bis zu drei Vertretern; dem Band waren zwei Begleitschreiben beigeheftet, in denen drei Personen unterzeichneten. Der Gemeindedirektor beanstandete den Ratsbeschluss, der das Begehren als zulässig ansah; die Aufsichtsbehörde hob die Ratsbeschlüsse wegen Verstoßes gegen § 26 GO NRW auf. Die Gemeinde klagte und machte insbesondere Vertrauensschutz geltend, weil die Aufsichtsbehörde zuvor eine vorläufige Aussage zur Zulässigkeit getroffen hatte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Gemeinde berief erfolglos. • Zulässigkeit: Die Gemeinde ist durch den Bürgermeister vertretungsbefugt und hat Rechtsschutzbedürfnis; ein gerichtliches Verfahren ist nicht ausgeschlossen, weil die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens unabhängig vom inhaltlichen Ergebnis rechtsverbindlich zu klären ist. • Ermächtigungsgrundlage: Maßgeblich war § 108 Abs. 1 Satz 2 GO NRW; die formalen Voraussetzungen (Beanstandung durch den Gemeindedirektor und nochmalige Ratssitzung) lagen vor. • Auslegung der Vorschriften: §§ 26 Abs. 4 Satz 4, 25 Abs. 4 Satz 1 GO NRW verlangen, dass jede Unterschriftenliste den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthält; hierzu zählt nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW auch die Benennung von bis zu drei Personen, die die Unterzeichnenden vertreten. • Wortlaut und Systematik: Das Pronomen in § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bezieht sich auf das als Antrag legaldefinierte Bürgerbegehren, daher muss die Vertreterbenennung auf jeder Liste wiedergegeben werden; die Regelung dient sowohl der ordnungsgemäßen Durchführung als auch der Transparenz für die Unterzeichnenden. • Sinn und Zweck: Die Nennung der Vertreter stellt sicher, dass Unterzeichnende wissen, wer das Begehren rechtsförmig durchsetzen kann; die besondere Rechtsstellung der Vertreter nach nordrhein-westfälischem Recht rechtfertigt die strikte Auslegung. • Formelles Verhalten der Aufsichtsbehörde: Die frühere, informelle Stellungnahme des Beklagten war nicht verbindlich; damit liegt kein venire contra factum proprium vor und kein schutzwürdiges Vertrauen der Gemeinde. • Ermessen: Die Aufsichtsbehörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem sie wegen der fehlenden Vertreterbenennung die Ratsbeschlüsse aufhob. Die Berufung der Gemeinde wird zurückgewiesen; die kommunalaufsichtliche Verfügung vom 2. August 1995 ist rechtmäßig, weil die Unterschriftslisten des Bürgerbegehrens nicht die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW erforderliche Benennung der bis zu drei Vertreter enthielten. Die fehlende Vertreterbenennung macht das Bürgerbegehren unzulässig und rechtfertigt die Aufhebung der Ratsbeschlüsse nach § 108 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Die zwischenzeitliche, unverbindliche Auskunft der Aufsichtsbehörde begründet keinen Vertrauensschutz, sodass kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt. Die Klägerin hat somit in der Sache keinen Erfolg; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden bestätigt.