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Urteil

15 A 2445/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0925.15A2445.97.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Vertreter eines Bürgerbegehrens i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und streiten mit der Beklagten über die Umsetzung eines Ratsbeschlusses zur Abwendung eines Bürgerentscheides. Am 9. März 1994 beschloss der Rat der Beklagten im Rahmen der Erstellung des Verkehrsentwicklungsplans der Stadt ein Maßnahmenprogramm 1994, das ein Konzept "fußgängerfreundlicher Stadtkern" und die Realisierung eines ÖPNV- Stadtbussystems zum Gegenstand hatte. Am 7. September 1994 beschloss der Rat den so überarbeiteten Verkehrsentwicklungsplan. Am 30. November 1994 reichten die Kläger bei der Beklagten ein Bürgerbegehren mit folgendem Inhalt ein: "Um die Befahrbarkeit des Innenstadtkerns wieder herzustellen, fordern wir folgende Veränderungen: - Die S. umfahrung wird von der S. straße bis zur S. straße geschlossen. - Die S. straße wird wieder geöffnet, wie bisher, mit Rechtsabbiegung in die M. straße, Richtung Parkhaus 1 - Die S. straße wird ebenfalls wieder geöffnet in Richtung S. , jedoch nur mit Rechtsabbiegung am Alten Rathaus in die O. straße. - Die H. straße wird in ihrer Fahrtrichtung geändert (von S. straße zum H. Tor). - Der Verkehr aus der G. straße in Richtung O. straße kann nur Rechts abbiegen. - Die W. straße wird in Höhe D. straße geschlossen (Busse und Taxen frei). Von der O. straße kommend ist auch folgende Fahrtrichtung möglich: R. straße-W. straße-D. straße-Obere M. straße-W. straße-S. -S. straße. Die R. straße ist vom Am M. bis zum Hotel A. zweiseitig befahrbar, so daß Gäste aus dem Hotel A. über R. straße-Am M. -S. - S. straße fahren müssen. - Verlegung des R. vom jetzigen Platz (Am M. ) zum ZOB. - Überarbeitung des Stadtbussystems unter Berücksichtigung der Ortsteilanbindung. Begründung Wir, die Vertreter, sind der Auffassung, daß die augenblickliche Lösung dem Wohle aller Bürger nicht entspricht. Kosten Die Kosten für die angestrebte Maßnahme sind über den Haushaltsplan der Stadt B. S. bereits gedeckt." Am 1. März 1995 beschloss der Rat der Stadt, dass das Bürgerbegehren zulässig sei. Daraufhin fanden zwischen Vertretern von Verwaltung und Rat sowie den Klägern Gespräche über die Abwendung eines Bürgerentscheids statt. Am 24. März 1995 einigten sich die Kläger, Vertreter der Ratsfraktionen und der Verwaltung sowie der städtischen Verkehrsgesellschaft auf einen Kompromiss folgenden Inhaltes, den die Kläger am 27. März 1995 unterzeichneten: "1. Öffnung der Innenstadt für den Autoverkehr 2. Öffnung der S. straße in Richtung Parkhaus 3. Stoppschild am Ende der M. straße 4. wirksame Schließung der W. straße in Höhe D. straße mit Ausnahme Linienbusse, 5. H. straße als Einbahnstraße bis S. straße, dort nur rechts- und linksabbiegen möglich 6. Verkehrsführung im Bereich G. straße wird so geregelt, daß in beiden Richtungen der Durchgangs-Schleichweg behindert wird. 7. Schließung der S umfahrung vor K. ab 10.30 Uhr für PKW's 8. S. straße in Richtung S. offen nur für Busse 9. L. straße in Richtung S. straße ab B. Apotheke für Busse und Anlieger frei 10. Ladebuchten in W. straße, Obere M. straße 11. Buslinie 941 nicht mehr durch die Fußgängerzone. Linienführung über S. str., H. str. bzw. H. str. durch Bus-Schleuse zur H. str., Buslinie 943 soll auch diesen gleichen Weg nehmen, sobald der geplante Kurverwaltung-Fußgängerzone-Elektrobus eingerichtet ist. 12. R. (Standort 5 der Verwaltungsvorschläge) am neuen Brunnen gegenüber historischem Rathaus." Unter dem Datum des 30. März 1995 richteten die Kläger einen Brief an den Bürgermeister der Beklagten mit folgendem Inhalt: "Wir, die 3 Erstunterzeichner ziehen hiermit das Bürgerbegehren zurück. Begründung: Mit dem heutigen Ratsbeschluß über den ausgehandelten Kompromiß, den wir als Anlage beifügen, sehen wir das Bürgerbegehren als erfolgreich abgeschlossen." In der Sitzung des Rates der Beklagten vom 29. März 1995 wurde der vorgenannte Brief verlesen und der genannte Kompromiss zur Abstimmung gestellt, der bei fünf Enthaltungen einstimmig angenommen wurde. Der Ratsbeschluss wurde bis auf Punkt 11 ausgeführt. Mit Ausnahmegenehmigung vom 24. Mai 1995 erteilte der Stadtdirektor der Beklagten dem die Linie 941 bedienenden Busunternehmer eine unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gestellte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone. Einen personenbeförderungsrechtlichen Antrag zur Genehmigung einer Linienverlegung für die Linie 941 lehnte die Bezirksregierung D. mit Bescheid vom 13. Februar 1996 ab. Den dagegen von der Beklagten eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung durch Widerspruchsbescheid vom 1. April 1996 zurück. Mit Schreiben vom 24. April 1996 forderte der Kläger zu 1. die Beklagte fruchtlos auf, Nr. 11 des Kompromisses durch Widerruf der Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone durch den Busunternehmer umzusetzen. Am 3. Mai 1996 hat der Kläger zu 1. Klage erhoben, der die Kläger zu 2. und 3. am 10. Februar 1997 beigetreten sind. Sie haben vorgetragen: Die Beklagte sei aus vertraglicher Vereinbarung verpflichtet, den Kompromiss vollständig umzusetzen. Damit seien subjektive Rechte der Kläger begründet worden. Der Kompromiss sollte bis Anfang Oktober 1995 umgesetzt sein, der Stadtdirektor habe am 19. September 1995 zugesichert, den streitigen Vertragspunkt sofort durchführen zu lassen. Die Ablehnung der Linienverlegung durch die Bezirksregierung sei unschädlich, da nach einem von der Beklagten zu verfügenden Widerruf der Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone für den Busunternehmer eine andere Linienführung genehmigt werden müsse. Es sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dass die vertraglich vereinbarten Punkte umgesetzt würden. Wenn kein vertraglicher Anspruch bestehe, ergebe sich der Anspruch unmittelbar aus dem Recht des Bürgerbegehrens, in dessen Zusammenhang die Vereinbarung getroffen worden sei. Sollte ein solcher Anspruch nicht bestehen, müsse ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Das Bürgerbegehren sei nämlich nur unter der Voraussetzung zurückgenommen worden, dass sämtliche Vertragspunkte umgesetzt würden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den von dem Rat der Stadt B. S. auf der öffentlichen Ratssitzung vom 29. März 1995 einstimmig gefassten Beschluss über den zur Vermeidung eines Bürgerentscheides nach § 26 GO NRW ausgehandelten Kompromiss unter Ziffer 11 umzusetzen, indem sie veranlasst, dass die Linienführung der Buslinie 941 durch die Fußgängerzone der Stadt B. S. eingestellt wird und dass die Beklagte eine neue Linienführung über die S. str., H. str. bzw. H. str. durch die Bus-Schleuse zur H. Str. einrichtet, hilfsweise, entsprechend dem Ratsbeschluss vom 29. März 1995 ein weiteres Gespräch über die Durchführung des ausgehandelten Kompromisses unter Ziffer 11 mit den Klägern zu führen, hilfsweise, den Bürgerentscheid gemäß dem unter dem 30. November 1994 eingereichten Bürgerbegehren durchzuführen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Es sei fraglich, ob die Kläger befugt gewesen seien, für das Bürgerbegehren einen Kompromiss abzuschließen. In dem Kompromiss liege nämlich eine teilweise Rücknahme des Bürgerbegehrens, sodass der Rat dem Bürgerbegehren nicht entsprochen habe. Für eine teilweise Antragsrücknahme fehle den Klägern die Vertretungsmacht. Im Übrigen habe der Kläger zu 3. sein Vertreteramt am 7. Februar 1996 niedergelegt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Kläger. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und führen insbesondere aus: Die Formvoraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag lägen vor, da das schriftliche Angebot der Kläger durch das schriftliche Protokoll über die Ratssitzung angenommen worden sei. Der Umstand, dass die Vereinbarung in einzelnen Punkten auslegungsbedürftig sei, sei unschädlich, insbesondere könne kein Einigungsmangel darin gesehen werden, dass der Rat in seiner Sitzung vom 29. März 1995 beschlossen habe, ein weiteres Gespräch mit den Klägern zu führen. Die Kläger seien auch zur Abänderung des Bürgerbegehrens befugt gewesen, da in einer Bürgerversammlung vom 27. März 1995 dem Kompromiss zugestimmt worden sei. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, den vom Rat der Stadt B. S. in der öffentlichen Ratssitzung vom 29. März 1995 einstimmig gefassten Beschluss über den zur Vermeidung eines Bürgerentscheides nach § 26 GO NRW ausgehandelten Kompromiss unter Ziffer 11 umzusetzen, indem sie veranlasst, dass die Linienführung der Buslinie 941 durch die Fußgängerzone der Stadt B. S. eingestellt wird und dass die Beklagte eine neue Linienführung über die S. str., H. str. bzw. H. str. durch die Bus-Schleuse zur H. Str. einrichtet, hilfsweise, den Bürgerentscheid gemäß dem unter dem 13. November 1994 eingereichten Bürgerbegehren durchzuführen. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und führt aus: Die Kläger hätten keine Vertretungsmacht zum Abschluss des Vertrages gehabt. Darüber hinaus sei dessen Inhalt objektiv mehrdeutig, sodass ein Anspruch auf Umsetzung nicht bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet nach mündlicher Verhandlung in voller Senatsbesetzung, obwohl die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet und sich nach §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben. Der Senat macht von der dadurch eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch, weil eine Entscheidung durch den gesamten Senat nach mündlicher Verhandlung angezeigt ist. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Streitgegenstand, über den im Berufungsrechtszug zu entscheiden ist, beschränkt sich auf den Hauptantrag (Verurteilung zur Bewirkung der Verlegung der Buslinie 941 aus der Fußgängerzone) und den früheren Hilfsantrag zu 3. (Durchführung des Bürgerentscheids). Der erstinstanzlich verfolgte Hilfsantrag zu 2. (Verurteilung zur Durchführung eines Gesprächs mit den Klägern) wird im Berufungsrechtszug nicht weiter verfolgt, sodass die insoweit erfolgte Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht nicht berufungsbefangen ist. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Gegenstand des Klagebegehrens ist bei verständiger Würdigung (vgl. § 88 VwGO) ein Tätigwerden der Beklagten mit dem Ziel, die Führung der Buslinie 941 durch die Fußgängerzone zu beenden und sie statt dessen durch die im Klageantrag genannten Straßen zu führen. Das ist ein mit der Leistungsklage zu verfolgendes Begehren, da es nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO). Ein solcher, nämlich der Widerruf der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone für den Personenbeförderungsunternehmer, ist nicht Teil des mit dem Klagebegehren unmittelbar geforderten Gegenstands, denn zum Ausspruch eines Widerrufs ist zuerst die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit den sich daraus ergebenden Verfahrensschritten erforderlich. Die vom Klagebegehren umfasste Einleitung des Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel des Widerrufs ist selbst kein Verwaltungsakt, sondern ein schlicht hoheitliches Handeln. Die Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Es ist nicht ausgeschlossen, dass ihnen selbst und nicht den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens aus den Vorgängen um den "Kompromiss" die erhobenen Ansprüche zustehen. Das gilt auch für den Kläger zu 3., der entgegen der Auffassung des Beklagten sein Vertreteramt hinsichtlich des Bürgerbegehrens nicht am 7. Februar 1996 niedergelegt hat. Wie sich aus einer Pressemeldung ergibt, bezieht sich der Rücktritt alleine auf seine Funktion als Pressesprecher und Mitglied des Vereins "B. für S. ". Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein Rücktritt von einem Vertreteramt nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW möglich ist. Die Kläger sind Vertreter des Bürgerbegehrens im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW. Der Umstand, dass der Kläger zu 1) das Bürgerbegehren mit einem Schreiben unter dem Briefkopf "B. für S. " einreichte, macht nicht, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, diesen Verein zum Vertreter im Sinne der Vorschrift. Maßgeblich ist vielmehr, wer im Text des Bürgerbegehrens als Vertreter benannt wird. Vgl. zur Notwendigkeit, die Vertreter im Text des Bürgebegehrens zu benennen, OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 552/97 -, NVwZ-RR 2001, 49ff. Dort sind die Kläger als Vertreter benannt. Die so zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern steht weder der mit dem Hauptantrag noch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch zu. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Tätigwerden der Beklagten mit dem Ziel der Verlegung der Buslinie 941 aus der Fußgängerzone ergibt sich nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Beklagten, denn ein solcher wurde formgültig nicht geschlossen. Es kann dahin stehen, ob ein vertraglicher Rechtsbindungswille auf Seiten der Beklagten überhaupt bestanden hat oder ob sie sich nicht vielmehr an den Kompromiss aus dem Recht des Bürgerbegehrens (§ 26 GO NRW) heraus oder nur politisch gebunden fühlte. Jedenfalls mangelt es an einem schriftlichen Vertragsabschluss, wie er gemäß § 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlich gewesen wäre. Dazu wäre zumindest notwendig, dass die vertraglichen Willenserklärungen der Beteiligten urkundlich aufgesetzt und vom Erklärenden unterzeichnet worden wären. Daran mangelt es jedenfalls auf Seiten der Beklagten. Die "Niederschrift über die 4. Zusammenkunft zwischen B. für S. und den Ratsfraktionen vom 24.03.1995" protokolliert nur den Verlauf des Gesprächs, in dem der Kompromiss gefunden wurde, beinhaltet aber keine vertragliche Willenserklärung an die Kläger, was sich schon daraus ergibt, dass sie nicht vom Stadtdirektor als dem seinerzeit für Vertragserklärungen berufenen Vertreter der Stadt, sondern von einem Verwaltungsmitarbeiter namens U. als Schriftführer unterzeichnet ist. Entsprechendes gilt für die Niederschrift über die Ratssitzung vom 29. März 1995, in der dem gefundenen Kompromiss zugestimmt wurde. Eine Niederschrift nach § 52 GO NRW ist keine schriftliche vertragliche Willenserklärung. Erst recht ergibt sich aus angeblichen mündlichen Äußerungen des Stadtdirektors, den Kompromiss auch im Punkt 11 umsetzen zu wollen, oder aus Anweisungen an seine Mitarbeiter zur Umsetzung keine schriftliche vertragliche Willenserklärung. Ein Anspruch auf Erfüllung des Punktes 11 des Kompromisses ergibt sich auch nicht aus dem Ratsbeschluss selbst i.V.m. § 26 GO NRW. Allerdings schafft § 26 GO NRW für die Vertreter von Bürgerbegehren einklagbare Rechtspositionen, so etwa in § 26 Abs. 6 Satz 1 und 2 GO NRW den Anspruch auf die Erklärung des Rates, dass das Bürgerbegehren zulässig sei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, DVBl. 1998, 785 (786). Es mag zu erwägen sein, ob die Vertreter eines Bürgerbegehrens einen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf haben, dass die Gemeinde einen Ratsbeschluss nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW, mit dem der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren entspricht, durchführt. Vgl. zur Pflicht des Hauptverwaltungsbeamten, Ratsbeschlüsse durchzuführen, § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW. Denn der Beschluss des Rates, dem Bürgerbegehren zu entsprechen, führt nach der genannten Vorschrift dazu, dass der Bürgerentscheid unterbleibt. Es entstünde möglicherweise eine vom Gesetz nicht gewollte Rechtsschutzlücke, wenn die Gemeinde zwar einen Bürgerentscheid durch einen Ratsbeschluss nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW verhindern könnte, aber die Durchführung des dem Bürgerbegehren stattgebenden Ratsbeschlusses von den Vertretern des Bürgerbegehrens nicht gerichtlich erzwungen werden könnte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da der Rat der Beklagten keinen Beschluss nach § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW gefasst hat. Ein solcher Beschluss kann nur - entsprechend der den Bürgern im Bürgerentscheid allein gebotenen Entscheidungsalternative (§ 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW) - in einer uneingeschränkten Übernahme der nach dem Text des Bürgerbegehrens beantragten Entscheidung in einen Ratsbeschluss bestehen. Jede Einschränkung führt dazu, dass dem Bürgerbegehren nicht entsprochen ist und damit der Bürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW durchzuführen ist. Die Bürger haben dann die Wahl, das uneingeschränkte Bürgerbegehren durch Bürgerentscheid mit der Wirkung eines Ratsbeschlusses auszustatten (§ 26 Abs. 8 Satz 1 GO NRW) oder sich durch ablehnendes Abstimmverhalten mit der vom Rat getroffenen Entscheidung zu begnügen. § 26 GO NRW gibt nichts dafür her, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens durch Verhandlungen mit der Gemeinde eine andere als die nach dem - erfolgreichen - Bürgerbegehren beantragte Entscheidung mit der Wirkung eines dem Bürgerbegehren stattgebenden Ratsbeschlusses ausstatten könnten, wie dies von den Klägern verlangt wird. Die Regelungen des § 26 GO NRW sind zwingendes Recht, das nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Insbesondere können keine Verfahrensarten gewählt werden, die die Vorschrift nicht vorsieht. Das gilt auch für die vorliegend gewählte Verfahrensart, einen vom Text des Bürgerbegehrens abweichenden und vom Rat beschlossenen Kompromiss als einen dem Bürgerbegehren entsprechenden Ratsbeschluss zu behandeln. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, sodass die Klage im Hauptantrag erfolglos bleibt. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch mehr auf Durchführung des Bürgerentscheids. Die Vertreter des Bürgerbegehrens haben zwar gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW einen auf dem Klageweg durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids, wenn der Rat dem Bürgerbegehren nicht (uneingeschränkt) entspricht. Diese Voraussetzungen lagen hier auch vor, da der Ratsbeschluss vom 29. März 1995 eine - im übrigen auch hinsichtlich der hier streitigen Buslinie 941, die im Bürgerbegehren gar nicht angesprochen wurde - andere Entscheidung als die nach dem Bürgerbegehren beantragte traf. Indes besteht der Anspruch der Kläger schon deshalb nicht mehr, weil sie das Bürgerbegehren mit Schreiben vom 30. März 1995 "zurückgezogen" haben. Darin liegt ein Verzicht auf den verfahrensrechtlichen Anspruch, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Zu einem solchen Verzicht waren sie befugt, da die Verfahrensrechte hinsichtlich des Bürgerbegehrens bei ihnen konzentriert sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, DVBl. 1998, 785; zur Möglichkeit des Verzichts u.a. auch auf verfahrensrechtliche Berechtigungen im Verwaltungsrecht s. Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht. 11. Aufl., § 11 Rdnr. 54. Die Fragen, ob der Verzicht unter eine auflösende Bedingung gestellt war, weil die Kläger ihn nach dem Kompromiss mit dem aus ihrer Sicht erfolgreichen Abschluss des Bürgerbegehrens begründet haben, oder ob eine Beseitigung des Verzichts durch Anfechtung oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt, lässt der Senat offen. Denn selbst wenn der Verzicht seine Wirksamkeit verloren hat, ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids wegen Unmöglichkeit seiner Erfüllung untergegangen (entsprechend § 275 Abs. 1 BGB). § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW gewährt nämlich lediglich einen Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids binnen dreier Monate nach dem Ratsbeschluss gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW, der das Bürgerbegehren für zulässig erklärt. Vgl. zum Beginn dieser Frist OVG NRW, Beschluss vom 20. März 1995 - 15 B 546/95 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Läuft diese Frist ab, ohne dass die Vertreter des Bürgerbegehrens ihren Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids binnen dieser Frist zumindest bei der Gemeinde erhoben und bei Erfolglosigkeit ihres Verlangens sodann gerichtlich geltend gemacht haben, kann dieser Anspruch nicht mehr erfüllt werden. Einen nach der Drei-Monats-Frist erhobenen Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids gewährt das Gesetz nicht. Denn auch die Drei-Monats-Frist steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Der Gesetzgeber wollte durch die Frist eine Durchführung des Bürgerentscheids zeitnah im Anschluss an das Bürgerbegehren erzwingen. Das schließt es aus, Abreden zu treffen, die zu einer späteren Durchführung des Bürgerentscheids verpflichten sollen, wenn die Abreden keinen Bestand haben oder sonst irgendwelche Bedingungen eintreten sollten, hier etwa die Nichtdurchführung des Kompromisses in allen Teilen. Die Vertreter des Bürgerbegehrens müssen sich daher binnen der Drei-Monats-Frist entscheiden, ob sie auf ihrem Anspruch, einen Bürgerentscheid durchzuführen, bestehen, und ihn, wenn die Gemeinde nicht von sich aus den Bürgerentscheid durchführt, einfordern. Das ist hier nicht geschehen. Der Rat hat am 1. März 1995 beschlossen, dass das Bürgerbegehren zulässig sei, und damit die Drei-Monats-Frist in Gang gesetzt. Diese lief also am 1. Juni 1995 ab. Noch in der 5. Zusammenkunft zwischen B. aus B. S. und Vertretern von Rat und Verwaltung am 21. November 1995 verhandelten die Beteiligten lediglich über die Pflicht zur Umsetzung des Kompromisses, nicht aber, was noch vor dem 1. Juni 1995 hätte geschehen müssen, über die Forderung nach Durchführung des Bürgerentscheids. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.