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Beschluss

12 L 1516/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:1020.12L1516.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechts- schutzes werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Anträge mit den Begehren, 3 1. noch vor der am 22. Oktober 2000 stattfindenden Abstimmung über die Übertragung des Rathausgrund- stückes mit dem G-Platz an die Multi Development Corporation eine Gegendarstellung der im Stadtrat vertretenen Fraktion der Grünen oder der Bürgerinitiative unter dem Briefkopf der Stadt I und auf deren Kosten durch Postwurfsendung an sämtliche Haushalte in I verteilen zu lassen; 4 2. der Stadt I aufzugeben, ihre in der Postwurf- sendung vom 16. Oktober 2000 abgegebene Abstimmungs- empfehlung durch eine weitere Postwurfsendung an sämtliche Haushalte in I noch vor dem 22. Oktober 2000 zurückzunehmen; 5 3. hilfsweise, die für den 22. Oktober 2000 vorgesehene Abstimmung um mindestens vier Wochen zu verschieben. 6 haben keinen Erfolg. Sie erweisen sich bereits als unzulässig. 7 Im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1. fehlt es bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis. Fraktionen können nur die Verletzung eigener mitgliedschaftlicher Organrecht geltend machen. Solche werden im vorliegenden Verfahren mit den Anträgen zu 1. bis 3. ersichtlich nicht verfolgt. 8 Auch den Antragstellern zu 2. und 3. kommt die erforderliche Antragsbefugnis für die verfolgten Begehren nicht zu. 9 In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß alle Verfahrensrechte auf Seiten der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens bei den jeweils gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) benannten Vertretern als Prozeßstandschafter konzentriert sind. Nur diese Vertreter sind daher berechtigt, Rechtsmittel zur Geltendmachung von Rechten hinsichtlich eines Bürgerbegehrens zu verfolgen. 10 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom 9. Dezember 1997 -15 A 947/97 - in: NWVBl. 1998, 273 ff und Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 552/97 - und Held/Becker/ Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunal- verfassungsrecht NRW, Loseblattsammlung, Stand: September 2000, § 26 GO Anm. 5.3.. 11 Im Hinblick auf die Frage, wer und in welcher Weise mögliche Rechtsverletzungen bei der Durchführung des nachfolgenden Bürgerentscheides geltend machen kann bzw. geltend zu machen sind, enthält das Gesetz keine Regelung. Insofern kann dahinstehen, ob diese Lücke durch sinngemäße Anwendung des Kommunalwahlgesetzes zu schließen ist. 12 So Fischer, Rechtsschutz der Bürger bei Einwohneranträgen sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, Die Öffentliche Verwaltung, 1996, Seite 181 ( 187 ). 13 Selbst wenn dies des Fall sein sollte, und insofern Bürgerentscheide einer mit der Wahlprüfung vergleichbaren Anfechtung unterliegen würden, so hätte dies zur Folge, daß behauptete Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Bürgerentscheids von jedem Abstimmungsberechtigten grundsätzlich erst nach Zustandekommen des Bürgerentscheides zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnten. Vor der Abstimmung ist jedenfalls für den Bereich des Wahlrechts anerkannt, daß einstweilige Anordnungen bezogen auf die Durchführung der Wahl grundsätzlich unzulässig sind. Hieraus folgt auch für den Bürgerentscheid, daß vorbeugender Rechtsschutz wegen behaupteter Unregelmäßigkeiten im Vorfeld der Abstimmung allenfalls ausnahmsweise und dann auch nur von dem Teil der Bürgerschaft, der aktiv auf den Bürgerentscheid hingewirkt hat, geltend gemacht werden kann. 14 Vgl. Fischer a.a.O. Seite 188. 15 Teil der Bürgerschaft, der aktiv auf den Bürgerentscheid hingearbeitet hat, ist der Kreis der Initiatoren und Unterzeichner des Bürgerbegehrens. Wie bereits oben dargelegt, können diese Personen ihre auf das Bürgerbegehren bezogenen Rechte jedoch nicht jeweils für sich genommen als eigene Antragsberechtigte verfolgen. Diese Rechtsposition können vielmehr nach dem oben Gesagten nur von den Vertretern des Bürgerbegehrens geltend gemacht werden. Dabei gilt, daß sämtliche benannten Vertreter gemeinschaftlich handeln müssen. Dies folgt aus § 26 Abs. 6 Satz 2 GONW, wonach die Vertreter des Bürgerbegehrens, mithin nach dem Wortlaut bei mehreren Vertretern nur alle gemeinschaftlich, zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Feststellung der Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens befugt sind. 16 Vgl. auch für das hessische Landesrecht: VG Darmstadt, Beschluß vom 17. Juni 1994 - 3 G 862/94 - in : Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht , Recht-sprechungsreport 1995, Seite 156 ff 17 Hieraus ergibt sich vorliegend Folgendes: Da mit sämtlichen Anträgen bereits im Vorfeld der Abstimmung Maßnahmen verlangt werden ( Anträge zu 1. und 2. ) bzw. die Durchführung der Abstimmung zum festgelegten Termin gänzlich ausgeschlossen werden soll ( Antrag zu 3. ),handelt es sich um die Beantragung von vorbeugendem Rechtsschutz im oben dargelegten Sinne, welcher ohnehin nur ausnahmsweise und dann allenfalls von den Vertretern des Bürgerbegehrens gemeinschaftlich gestellt werden kann. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist im Hinblick auf die Antragsteller zu 2. und 3. nicht gegeben. Der Antragsteller zu 2. ist nach den vorgelegten Unterlagen schon nicht einer der benannten Vertreter des Bürgerbegehrens. Der Antragsteller zu 3. ist zwar einer der Vertreter, kann aber nach den vorigen Darlegungen nicht ohne Mitwirkung der beiden weiteren Vertreter des Bürgerbegehrens Rechtspositionen der in dem Bürgerbegehren zusammengefaßten Personen geltend machen. 18 Im übrigen erweisen sich die Anträge zu 1. und 2. auch deshalb als unzulässig, weil sie zum einen zu unbestimmt sind und zum anderen auf einen tatsächlich unmöglichen Erfolg gerichtet sind. Die Unbestimmtheit ergibt sich daraus, daß es an jeglicher Konkretisierung des Inhalts sowohl der mit dem Antrag zu 1. verlangten „Gegendarstellung" als auch der mit dem Antrag zu. 2. begehrten „Rücknahme" fehlt. Die tatsächliche Unmöglichkeit des begehrten Handelns folgt daraus, daß es schlechterdings ausgeschlossen erscheint, innerhalb des bis zum Abstimmungstag zur Verfügung stehenden Zeitraums von lediglich eineinhalb Tagen die noch dazu bzgl. der Gegendarstellung vom Verhalten Dritter abhängigen - Postwurfsendungen für über 1000 Haushalte zu erstellen und an diese zu verteilen. 19