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Urteil

5 K 2970/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0426.5K2970.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16.11.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreiben-den Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in der-selben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitrags, den die Beklagte für den nachmaligen Ausbau der Straße „J. “ in Q. geltend macht. 3 Die Straße „J. “ hat eine Länge von ca. 350 m. Sie verläuft von der F.---straße in südliche Richtung. Nach ca. 210 m zweigt in westliche Richtung die Straße „N. “ ab, welche in die Straße „J1. “ mündet. Die Straße „J. “ mündet nach weiteren ca. 140 m ebenfalls in die Straße „J1. “. 4 Für die auf der westlichen Seite an die Straße „J. “ angrenzenden Grundstücke, beginnend vom Flurstück 167 bis zur Einmündung in die Straße „J1. “, setzt der Bebauungsplan Nr. 95 der Stadt Q. Dorfgebiet (MD) fest. Auf der östlichen Seite reicht die Bebauung ohne größere Freiflächen von der F.---straße bis einschließlich des bebauten Teils des Flurstücks 188. Daran schließt sich in südliche Richtung eine größere unbebaute landwirtschaftlich genutzte Fläche an. Im Mündungsbereich zur Straße „J1. “ befindet sich schließlich die Hofstelle eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks (Flurstück 399/0) mit Betriebsgebäuden und einem Wohnhaus. 5 Die Straße „J. “ wurde im Bereich zwischen F.---straße bis ca. 20 m nördlich der Einmündung zum N. im Jahre 1966 erstmalig endausgebaut. Die Fahrbahn verfügte danach über einen Gesamtaufbau von 18 cm (8 cm Schotter, 8 cm bituminöse Tragschicht 0/35 und 2 cm Bitumenguss). Der sich südlich anschließende Bereich bis zur Einmündung der Straße „J1. “ wurde erstmalig im Jahre 1970 endgültig ausgebaut mit einem Gesamtaufbau von 28 cm (18 cm Kies/Schotter, 8 cm bituminöser Tragschicht 0/35 sowie 2 cm Asphaltbeton). Im Jahre 1983 legte die Beklagte zwischen den Einmündungsbereichen zu den Straßen „N. “ und „J1. “ auf der westlichen Seite einen Gehweg an, welcher bis auf eine Engstelle von 0,79 m über eine durchgängige Breite von mindestens 1,10 m verfügte. Der Gehweg hatte einen Gesamtaufbau von 21 cm (10 cm Grubenkies, 5 cm Mörtelbettung und 6 cm Betonplatte). 6 Die Beklagte baute die Straße „J. “ vom 20.04.2009 bis zum 30.10.2009 erneut aus. Die Abnahme erfolgte am 25.03.2010. Nach den dieser Maßnahme zugrunde liegenden Planungen beabsichtigte die Beklagte ursprünglich den Ausbau der gesamten Straße als verkehrsberuhigten Bereich. Wegen der Erreichbarkeit des auf der westlichen Seite an die Straße „J. “ angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebs und des mit den Grundstückseigentümern sowie dem Inhaber dieses Betriebs am 04.09.2008 geschlossenen verwaltungsgerichtlichen Vergleichs änderte die Beklagte die Ausbauplanung. Nunmehr sollte nur noch der nördliche Bereich der ausgebauten Fläche zwischen F.---straße und (ca. 20 m) südlich der Einmündung zum „N. “ zum verkehrsberuhigten Bereich umgestaltet werden. Auf der sich anschließenden Strecke bis zur Einmündung „J1. “ beabsichtigte die Beklagte, die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h beizubehalten. Eine Mindestdurchfahrbreite von 4,50 m sollte auch im Bereich der markierten Stellplätze bestehen, wobei auch die Entwässerungsrinne und die gepflasterten Seitenbereiche befahrbar sein sollten. Der Ausbau wurde - wie im Bauprogramm der Beklagten vorgesehen - insgesamt niveaugleich ausgeführt, wobei die nördliche Fläche auf einer Strecke von ca. 47,50 m und die gesamten Seitenbereiche der Straße einheitlich gepflastert wurden. Der übrige Bereich wurde asphaltiert und hatte nach dem Ausbau einen Aufbau von insgesamt 56 cm (28 cm Frostschutzschicht, 15 cm Schottertragschicht, 8 cm Asphalttragschicht, 4 cm Asphaltdeckschicht). Die Seitenstreifen verfügen nach dem Ausbau über einen Aufbau von insgesamt 55 cm (29 cm Frostschutzschicht, 15 cm Schottertragschicht, 11 cm Rechteckpflaster und Bettung). Der östliche Seitenstreifen im Bereich des früheren Gehwegs zwischen „N. “ und Einmündung zur Straße „J1. “ verschmälert sich an zwei Stellen bis auf eine Breite von 0,19 m bzw. 0,14 m. Der westliche Seitenstreifen weist in diesem Bereich über eine Strecke von ca. 70 m eine Breite von lediglich 50 cm auf mit einem sich anschließenden Randstein von ca. 10 cm Breite. Zwischen asphaltiertem/gepflasterten zentralem Bereich und den Seitenbereichen wurde eine 50 cm breite 3-zeilige gepflasterte Entwässerungsrinne eingebaut, die verglichen mit den Seitenbereichen andersartig gepflastert wurde. Südlich der Einmündung zum N. befindet sich auf der östlichen Fahrbahnseite beginnend am gepflasterten Seitenbereich und sodann in die asphaltierte Fahrbahn hineinragend ein trapezförmiges ca. 2 m tiefes Pflanzbeet, welches zum Seitenbereich hin eine Breite von 7,50 m aufweist und sich sodann bis auf 5,50 m verschmälert. Auf der asphaltierten Fläche der Straße „J. “ sind im Bereich zwischen F.---straße und „N. “ versetzt und im Bereich zwischen „N. “ und „J1. “ auf der östlichen Seite Parkplätze markiert. Im Zuge der Straßenerneuerung verlegte der Städtische Entwässerungsbetrieb (STEB) der Beklagten durch die Straße „J. “ einen neuen Kanal, der auch der Straßenentwässerung dient, und übernahm einen Kostenanteil der Ausbaukosten in Höhe von 66.929,06 €. 7 In der am 12.04.2010 zwischen der Beklagten einerseits und den Eigentümern des Flurstücks 188 sowie den Inhabern des darauf befindlichen landwirtschaftlichen Betriebs andererseits geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verpflichteten sich letztere, die Straße „J. “ nördlich der Hofeszufahrt des landwirtschaftlichen Betriebes für den betrieblichen Verkehr überhaupt nicht mehr und die Straße im Übrigen für den betrieblichen Verkehr nur noch eingeschränkt in Anspruch zu nehmen. 8 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C1. Flur 5 Flurstück 366/0 in Q. . Dieses Flurstück grenzt mit seiner östlichen Seite an die Straße J. im Bereich zwischen F.---straße und N. . 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des örtlichen Straßen- und Wegesystems sowie der baulichen Gegebenheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Pläne und Karten verwiesen. 10 Nach vorheriger Anhörung setzte die Beklagte gegen den Ehemann der Klägerin als Miteigentümer mit Bescheid vom 16.11.2010 für das Grundstück einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 7.388,78 € fest. 11 Am 18.11.2010 hat der am 17.08.2012 verstorbene Ehemann der Klägerin gegen den Beitragsbescheid der Beklagten Klage erhoben. Die Klägerin hat als Erbin erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Sie hält den Bescheid der Beklagten für rechtswidrig. Diesem fehle schon die notwendige Begründung. Die Baumaßnahme sei auch nur durchgeführt worden, weil ein neuer zentraler Kanal habe verlegt werden müssen, für dessen Einbau die Öffnung der Straße in ihrer gesamten Breite und Länge erforderlich gewesen sei. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2010 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und trägt vor, die Maßnahme sei bereits als „Erneuerung“ i.S.v. § 8 KAG NRW beitragsfähig. Die Straße habe sich insgesamt in einem schlechten Zustand befunden. Die alte Gehweganlage sei teilweise extrem schmal und nicht durchgängig gebrauchsfähig gewesen. Es liege darüber hinaus aber auch eine Verbesserung vor. Die Straße sei nunmehr besser befestigt. Die verkehrsgefährdenden Unebenheiten seien beseitigt, die Entwässerung instandgesetzt worden. Die bruchanfälligen Gehwegplatten aus Beton habe sie - die Beklagte - durch widerstandsfähiges schmaleres Pflaster austauschen lassen. Mängel in der Tragfähigkeit des unterhalb des Plattenbelags vorhandenen ungebundenen Oberbaus sowie der Unterlage seien durch einen Aufbau gemäß RSTO 01 behoben worden. Nach dem Ausbau könnten sowohl die heutigen Seitenstreifen als auch der asphaltierte Bereich den Verkehrsbelastungen besser standhalten als der frühere Gehweg und die frühere Fahrbahn. Durch die niveaugleichen gepflasterten Seitenstreifen bestehe gegenüber dem Altausbau eine durchgängige Fußgängernutzbarkeit. Auch die Fahrzeuge könnten bei Bedarf auf die Seitenstreifen ausweichen. Der verkehrsberuhigte Bereich sei anders gestaltet als der südliche 30er Bereich. So sei der nördliche Einmündungsbereich „J. “/F.---straße auf einer Länge von ca. 60 m vollflächig gepflastert. Den Umbruch zwischen dem südlichen Bereich und dem nördlichen verkehrsberuhigten Bereich habe sie - die Beklagte - gestaltet durch das nachträgliche Einbringen eines Pflanzbeetes bei Station 220 und dem dort aufgestellten VZ 325. Schließlich seien die Parkflächen im nördlichen Bereich hindernisartig im Wechsel auf der östlichen und der westlichen Seite angelegt, während sie sich im südlichen Bereich ausschließlich auf der östlichen Seite befänden. Auch wegen der beidseitigen Anbausituation im nördlichen Bereich sei sie - die Beklagte - der Auffassung, dass die Aufenthaltsfunktion gegenüber dem südlichen Bereich bereits jetzt hinreichend hervorgehoben werde. Zusätzlich habe sie am 22.04.2013 entsprechend dem am 19.04.2013 geänderten Ausbauplan im nördlichen Bereich 3 Pflanzkübel als geschwindigkeitsmindernde Maßnahme bzw. als zusätzliches gestaltendes Element aufgestellt. Die Teileinrichtung Gehweg sei nicht funktionsunfähig geworden. Da die Straße „J. “ jetzt als Mischfläche ausgebaut sei, stehe den Fußgängern viel mehr als die Mindestgehwegbreite zur Verfügung. Wegen der Ortsrandlage sei die Zahl der Fußgängerbewegungen derart gering, dass ein großzügigerer Ausbau der Gehstreifen nicht erforderlich gewesen sei. Die RASt 06 lasse bei Verkehrsstärken unter 400 KFZ/h und bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder weniger Fahrbahnen im Mischprinzip bzw. mit weicher Separation zu. 17 Während des Klageverfahrens hat die Beklagte ein geändertes Bauprogramm aus April 2013 zu den Akten gereicht (BA VIII bis X zu 5 K 2968/10), das nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung den jetzt maßgeblichen Planungsstand wiedergibt und auch in der Örtlichkeit umgesetzt ist. Es zeigt die Anordnung der Verkehrsschilder und mit der Aufstellung von drei Blumenkübeln eine zusätzliche bautechnische Veränderung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten dieses und des Verfahrens 5 K 2968/10 Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist begründet. 21 Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW vom 16.12.2003 (nachfolgend: Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG sollen die Gemeinden bei dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erheben, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Satz 1 der genannten Norm bestimmt, dass Beiträge Geldleistungen sind, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen (nach dem Begriff des KAG NRW) im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie der landwirtschaftlichen Wirtschaftswege und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. 22 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 23 Die Beklagte hat zunächst die der Abrechnung zugrunde liegende Anlage unzutreffend gebildet. 24 Nach ständiger Rechtsprechung des für das Beitragsrecht zuständigen 15. Senats des OVG NRW ist für die räumliche Abgrenzung einer ausgebauten Anlage dann, wenn - wie hier - die Straßenbaubeitragssatzung als Anlagen solche "im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze" definiert, auf das Bauprogramm abzustellen. Dieses legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinaus geht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 25 Vgl. Beschluss vom 22.01.2009 – 15 A 3137/06 – m.w.N.; zu den Einzelheiten siehe auch Dietzel/Kallerhoff, Straßenbau-beitragsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 38. 26 In Anwendung dieser Grundsätze bestimmt das Bauprogramm hier die räumliche Ausdehnung zweier Anlagen. Das Teilstück der Straße „J. “ zwischen F.---straße und dem Ende der Einmündung des „N. “ (ca. 220 m) sollte nach dem Willen der Beklagten als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgebaut werden. Der sich daran in südliche Richtung anschließende Bereich der Straße „J. “ bis zur Einmündung in die Straße „J1. “ (ca. 120 m) sollte als Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h niveaugleich ausgebaut werden. Es handelt sich danach um Bereiche mit unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, die im Ergebnis hinsichtlich des damit für die Anlieger verbundenen wirtschaftlichen Vorteils wesentlich verschieden sind. 27 Bei einem verkehrsberuhigten Bereich handelt es sich verkehrsrechtlich um einen Sonderbereich, für den eine Verkehrsfläche erstellt worden ist, auf der alle Verkehrsarten, insbesondere Fußgängerverkehr und Fahrzeugverkehr, gleichermaßen zulässig sind. Da eine Mischung der Verkehrsarten vorgesehen ist, dürfen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, Fahrzeugführer nur Schrittgeschwindigkeit fahren und das Parken ist nur innerhalb dafür gekennzeichneter Flächen erlaubt. Demgegenüber ist bei der mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ausgewiesenen Strecke der Straße „J. “ eine Mischung der Verkehrsarten rechtlich unzulässig. Es gelten die allgemeinen Vorschriften der StVO, für Fußgänger insbesondere § 25 Abs. 1 StVO, nach dem Fußgänger die Gehwege bzw. die Seitenstreifen zu benutzen haben und nur dann auf der Fahrbahn gehen dürfen, wenn weder Gehweg noch Seitenstreifen vorhanden sind. Auch in diesem Fall haben Fußgänger am Fahrbahnrand zu gehen (innerorts rechts und außerorts links). Fahrzeuge haben nach § 2 StVO die Fahrbahn zu nutzen, wobei die Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn gehören. Ein mit einem verkehrsberuhigten Bereich vergleichbarer Gebrauchsvorteil ist für den südlichen Teil der Straße nicht zu erkennen, weil es bei niveaugleichem Ausbau und Aufgabe des Trennprinzips an baulichen Vorkehrungen fehlt, die die Sicherheit der Fußgänger gewährleisten und die Kraftfahrzeugführer zu geringerer Geschwindigkeit anhalten. Die Bereiche mit den unterschiedlichen Verkehrsfunktionen verfügen im vorliegenden Fall auch über eine hinreichende Ausdehnung und können als Teile des Straßennetzes der Beklagten selbständig in Anspruch genommen werden. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2012 - 15 A 2650/11 -, juris. 29 Der Ausbau der so abgegrenzten, wegen der Lage des Grundstücks hier relevanten Anlage, nämlich des Straßenstücks zwischen F.---straße und „N. “, ist jedoch nicht beitragsfähig. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte das Bauprogramm mit Auswirkungen auf die Beitragspflicht nach der Abnahme der Baumaßnahme am 25.03.2010 überhaupt noch hat ändern können. 30 Zur Änderung des Bauprogramms vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.02.2000- 15 A 4157/96 -, S. 13 ff. des amtl. Umdrucks. 31 Legt man der rechtlichen Beurteilung das zum Zeitpunkt der Abnahme geltende Bauprogramm zugrunde, ist die Anlage nicht abrechnungsfähig. Das Bauprogramm ist untauglich, um die bautechnischen Voraussetzungen für die von der Beklagten beabsichtigte anders geartete Verkehrsfunktion der Anlage zu schaffen. 32 Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und des Vortrags im Klageverfahren wollte die Beklagte einen verkehrsberuhigten Bereich gestalten. Der Begriff „verkehrsberuhigter Bereich“ hat durch die Regelungen der StVO (§§ 45 Abs. 1b) Satz 1 Nr. 3, Satz 2; 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1 und 325.2) einen konkreten Inhalt bekommen. Dieser wird durch die Gleichberechtigung bzw. den teilweisen Vorrang des Fußgängerverkehrs vor dem Fahrzeugverkehr und die zusätzliche Aufenthaltsfunktion der Straße gekennzeichnet. Der gegenüber einer normalen Fahrbahn geänderten Funktion ist nicht nur durch eine entsprechende Beschilderung (§ 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1 und 325.2), sondern in der Regel auch durch besondere gestalterische Maßnahmen, die die Sicherheit der Fußgänger gewährleisten sollen, Rechnung zu tragen. Hierzu dienen vor allem bauliche Vorkehrungen, die die Kraftfahrzeugführer zu geringerer Geschwindigkeit anhalten sollen. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.05.1987 - 2 A 2353/84 -, m.w.N. 34 Die bauliche Gestaltung des verkehrsberuhigten Bereichs muss für den unvoreingenommenen Betrachter deutlich machen, dass Fahrzeuge langsam und rücksichtsvoll zu fahren haben und der Fahrzeugführer die gleichberechtigten Fußgänger und spielenden Kinder weder gefährden noch behindern darf. 35 Vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 20.09.2009 - 9 ME 52/09 -,juris, und vom 20.09.2005 - 9 ME 365/04 -, juris. 36 Die hier im Zeitpunkt der Abnahme am 25.03.2010 verwirklichte bauliche Gestaltung entspricht dem nicht. Dem unvoreingenommenen Beobachter vermittelt die niveaugleich ausgebaute Mischfläche nicht den Eindruck eines gleichberechtigten Miteinander von Kraftfahrzeugen, Fußgängern und Radfahrern und einer zusätzlichen Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion. Die Anlage ist ganz überwiegend in einer Breite von 4,50 m asphaltiert. Daran schließen sich auf beiden Seiten jeweils eine dreizeilige gepflasterte Entwässerungsrinne von 0,50 m und jeweils ein gepflasterter Seitenbereich an. Diese Aufteilung vermittelt optisch den Eindruck der Trennung der Verkehrsarten in dem Sinne, dass die Fahrzeuge die asphaltierte Fläche und die Fußgänger die Seitenbereiche zu nutzen haben. Auch die anders gestaltete, etwa 60 m lange Fläche von der Einmündung in die F.---straße, auf der Mittel- und Seitenbereiche gleichartig gepflastert sind, lässt nicht den Eindruck eines gleichberechtigten Miteinanders im eben dargestellten Sinne aufkommen. Durch die farblich anders gestaltete Entwässerungsrinne wird auch hier eine Trennung der Verkehrsarten dergestalt vermittelt, die Fahrzeuge hätten den Mittelbereich und die Fußgänger die Seitenbereiche zu nutzen. Die Stellplatzmarkierungen auf der asphaltierten Fläche (einmal zwei Parkplätze auf der westlichen Seite sowie einmal 3 Parkplätze auf der östlichen Seite), die lediglich im Falle der Belegung eine geschwindigkeitsreduzierende Wirkung hätten, sowie das ausschließlich auf der südlichen Seite vor der Einfahrt in den „verkehrsberuhigten“ Bereich vorhandene Pflanzbeet, sind bei der gegebenen Länge der Anlage von ca. 220 m nicht ausreichend, um Autofahrer auf der gesamten Strecke zu einem langsamen, rücksichtsvollen Fahren anzuhalten. Hierfür hätte es - auch mit Blick darauf, dass der südliche Bereich der Straße „J. “ mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h nicht wesentlich anders gestaltet ist und das durchgehende Asphaltband einen einheitlichen Eindruck vermittelt - zusätzlicher dauerhaft wirkender gestalterischer Maßnahmen bedurft, wie etwa der Anlegung weiterer Pflanzbeete, sonstiger Fahrbahnverengungen, Aufpflasterungen/Schwellen oder der Begrenzung der Parkflächen durch Bäume. 37 Nimmt man ausnahmsweise an, dass das Bauprogramm trotz der Abnahme am 25.03.2010 noch geändert werden konnte - etwa weil es wegen dessen Ungeeignetheit als noch nicht verwirklicht anzusehen ist oder das auf dem Plan Dargestellte noch nicht vollständig umgesetzt wurde (die dort eingezeichnete Stellplatzabtrennung auf der östlichen Seite der Pflasterfläche in Naturstein hell 10/10 fehlt) -, ist die Beitragspflicht noch nicht entstanden. Dann fehlte es an einer vollständigen Verwirklichung des (neuen) Bauprogramms. 38 Die Stellplatzabtrennung auf der östlichen Seite der Pflasterfläche wurde nicht in das vorhandene Pflaster eingearbeitet. Für eine Abänderung des Bauprogramms insoweit ist nichts ersichtlich. Immerhin ist diese Einzeichnung in allen Plänen, auch im letzten (Stand 19.04.2013) vorhanden. Des Weiteren befindet sich einer der nunmehr zusätzlich als gestalterische Maßnahme in das Bauprogramm aufgenommenen Blumenkübel nicht an der im Bauprogramm dargestellten Position. Das Bauprogramm weist den am weitesten nördlich stehenden Blumenkübel auf der östlichen Straßenseite südlich der dort vorhandenen Parkplatzmarkierungen auf. Tatsächlich steht dieser Blumenkübel allerdings ca. 10 m weiter nördlich auf der nördlichen Seite der Markierungen. Das Bauprogramm wurde auch nicht nachträglich entsprechend geändert, denn noch in der mündlichen Verhandlung erklärte die Vertreterin der Beklagten zunächst, die Blumenkübel seien so aufgestellt, wie im Bauprogramm (Stand 19.04.2013) ausgewiesen. Erst nach Betrachtung der Fotos räumte sie ein, dass der Blumenkübel nicht an der im Plan dargestellten Stelle stehe. 39 Da das (neue) Bauprogramm im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erfüllt war, mag dahinstehen, ob die Beklagte durch das nachträgliche Aufstellen der Blumenkübel nunmehr die baulichen Voraussetzungen eines verkehrsberuhigten Bereichs geschaffen hat. 40 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.