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Beschluss

8 B 397/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger Feststellungsantrag, der die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, ist unzulässig, wenn das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache greift. • Ausnahmsweise kann im einstweiligen Rechtsschutz vorweggenommen werden, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare, nicht mehr wiedergutzumachende Nachteile drohen und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. • Bei eigenverursachten Notlagen steht dem Antragsteller regelmäßig kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz zur Vorwegnahme der Hauptsache zu. • Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Abkömmling eines Spätaussiedlers setzt voraus, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt des Nachzugs im Bundesgebiet lebt.
Entscheidungsgründe
Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz bei Statusdeutschen • Ein einstweiliger Feststellungsantrag, der die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, ist unzulässig, wenn das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache greift. • Ausnahmsweise kann im einstweiligen Rechtsschutz vorweggenommen werden, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare, nicht mehr wiedergutzumachende Nachteile drohen und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. • Bei eigenverursachten Notlagen steht dem Antragsteller regelmäßig kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz zur Vorwegnahme der Hauptsache zu. • Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Abkömmling eines Spätaussiedlers setzt voraus, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt des Nachzugs im Bundesgebiet lebt. Antragsteller begehrten im einstweiligen Anordnungsverfahren die vorläufige Feststellung statusdeutscher bzw. staatsangehörigkeitsrechtlicher Ansprüche nach Art. 116 GG/§ 4 BVFG. Sie waren als Abkömmlinge von Spätaussiedlern ins Bundesgebiet eingereist; später stellte sich heraus, dass der Vater bzw. Großvater bereits vor ihrer Einreise verstorben war. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag, soweit die einstweilige Entscheidung die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckte, ab. Die Antragsteller rügten, ohne einstweiligen Rechtsschutz entstünden ihnen unzumutbare Nachteile und ihre Aufnahme als Abkömmlinge sei zu Recht erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen, insbesondere unheilbare Nachteile und überwiegende Erfolgsaussichten der Hauptsache. • Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der gewollten einstweiligen Feststellung entgegen; eine Ausnahme kommt nur bei unzumutbaren, nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen und überwiegender Erfolgsaussicht der Hauptsache in Betracht. • Die Antragsteller haben nicht substanziiert glaubhaft gemacht, dass ihnen ohne einstweiligen Rechtsschutz unzumutbare, endgültige Nachteile drohen; ihre wirtschaftliche Existenz sei durch Asylbewerberleistungen und Unterstützungen gesichert, ihr Aufenthalt durch Duldung bzw. Heirat einer Antragstellerin gegenwärtig gesichert. • Eigenverursachte Notlagen sind keine Grundlage für einstweiligen Rechtsschutz; die Antragsteller hatten vor oder bei der Einreise das Sterben der Bezugsperson nicht offengelegt oder hätten die Anzeige durch bevollmächtigte Angehörige veranlassen müssen. • Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind gering: Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Abkömmling eines Spätaussiedlers ist, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt des Nachzugs noch im Bundesgebiet lebt; da der Vater/Großvater bereits vor der Einreise verstorben war, ist die erforderliche familiäre Einheit nicht gegeben. • Der erteilte Einbeziehungsbescheid begründet keine weitergehenden rechtsgestaltenden Rechte für die Frage der Spätaussiedlereigenschaft; er betrifft vorrangig Einreiserechte und ist für die staatsangehörigkeitsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen; die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es fehlt an den Voraussetzungen einer vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache: erstens sind unzumutbare, nicht mehr wiedergutzumachende Nachteile nicht glaubhaft gemacht, zweitens überwiegen die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht, weil die Bezugsperson bereits vor der Einreise verstorben war und damit die gesetzliche Voraussetzung für die Stellung als Abkömmling eines Spätaussiedlers fehlt. Der Einbeziehungsbescheid ändert hieran nichts. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 48.000 DM festgesetzt.