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Beschluss

19 B 460/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0405.19B460.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, "im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist", fehlerhaft abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt und dass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht. Diese Auffassung wird durch die Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt. Eine - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO), dass der Antragstellerin ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, 20. September 2000 - 19 B 1296/00 -, und 9. November 1999 - 8 B 397/99 -, jeweils m. w. N. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob, wie die Antragstellerin geltend macht, ihre "zweifelsohne nachgewiesene deutsche Staatsangehörigkeit" von deutschen Behörden "willkürlich, rechtswidrig und zum Teil strafbar" nicht beachtet wird. Selbst wenn sie, was ebenfalls dahinstehen kann, glaubhaft gemacht hätte, dass sie deutsche Staatsangehörige und damit ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich wäre, rechtfertigt dies für sich allein noch nicht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Erforderlich ist darüber hinaus, wie ausgeführt, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Dafür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der bloße Hinweis darauf, dass sie einen Anspruch darauf habe, im Ausland als Deutsche behandelt zu werden, lässt für sich allein drohende schlechthin unzumutbare Nachteile nicht erkennen. Unergiebig ist auch ihr Vortrag, ihr werde im Ausland auf Grund der Nichtanerkennung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit konsularischer Schutz und die Wahrnehmung ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten als Deutsche verweigert. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie eines konsularischen Schutzes durch deutsche Behörden bedarf. Darüber hinaus ist in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt, dass ihr aus der Nichtwahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten als - unterstellt - Deutsche Nachteile erwachsen und dass es sich hierbei um schlechthin unzumutbare Nachteile handelt. Auch sonst ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der von ihr beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Ihr weiteres Vorbringen in der Beschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr in dem Vortrag, dass ihre deutsche Staatsangehörigkeit trotz entsprechender Nachweise nicht beachtet werde und deshalb der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung geboten sei. Drohende schlechthin unzumutbare Nachteile ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. Sollte die Antragstellerin auf eine baldige Einreise in das Bundesgebiet angewiesen sein, was sie nur im erstinstanzlichen Verfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat und deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist, bleibt es ihr entsprechend dem zutreffenden Hinweis des Verwaltungsgerichts unbenommen, einen vorläufigen Ausweis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 DVPaßG) oder einen Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DVPaßG), zu beantragen. Die Behauptung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, sie habe bei der zuständigen Deutschen Botschaft einen vorläufigen Personalausweis mehrfach beantragt und keinerlei Antwort erhalten, ist nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Abgesehen davon kann die Antragstellerin im Falle der - nicht glaubhaft gemachten - Untätigkeit der Deutschen Botschaft um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Darauf hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat setzt in Hauptsacheverfahren, die die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit betreffen, einen Streitwert je Kläger in Höhe von 8.000 EUR fest. Dieser Betrag ist mit Blick auf den nur vorläufig regelnden Charakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte und damit auf 4.000 EUR zu reduzieren. a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 9. November 1999 - 8 B 397/99 -. Im Falle des Erlasses der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung wäre nämlich ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht endgültig geklärt. Die Entscheidung hierüber bleibt dem bereits beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dementsprechend ist (auch) unter Kostengesichtspunkten das Interesse der Antragstellerin am Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens niedriger zu bewerten als ihr Interesse am Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).