Beschluss
8 B 127/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0301.8B127.00.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember 1999 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember 1999 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den auf die vorläufige Verhinderung der Besetzung der Kanzlerstelle gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vgl. zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1987 - 15 B 3467/87 -, S. 5 m.w.N. = PV 1988, 225. Die Ausführungen in der Antragsschrift rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses, auf das es maßgeblich ankommt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 1999 - 8 B 397/99 - und vom 27. Mai 1999 - 8 B 450/99 - m.w.N. Das Vorschlagsrecht der Antragstellerin für die Ernennung des Kanzlers (§ 30 Abs. 3 Satz 1 FHG NRW) ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht verletzt. Denn die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin einen berücksichtigungsfähigen, weil ordnungsgemäßen Personalvorschlag für die Ernennung des Kanzlers nicht unterbreitet (a). Sie hat sich ferner eines weiteren Vorschlagsrechts begeben, weil sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einen anders lautenden Ernennungsvorschlag nicht abgeben werde (b). Ungeachtet dessen ist eine weitere Verzögerung der Kanzlerernennung angesichts der Bedeutung dieses Amtes und der konkreten Verhältnisse in der Hochschulverwaltung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin nicht hinzunehmen (c). Schließlich sind auch keine sonstigen Gründe glaubhaft gemacht, die einer Ernennung des Beigeladenen zu 2. im Hinblick auf die Rechte der Antragstellerin im Besetzungsverfahren entgegenstünden (d). a) Der Personalvorschlag, den die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. März 1999 unterbreitet hat, ist von dieser nicht zu berücksichtigen, weil er nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. § 30 Abs. 3 Satz 1 FHG NRW begründet, ebenso wie die für Universitäten gleich lautende Bestimmung des § 47 Abs. 3 Satz 1 UG NRW, keine Bindung an den Personalvorschlag der Hochschule, sondern lediglich einen Anspruch auf dessen fehlerfreie Berücksichtigung, wobei die besondere Interessenlage der Hochschule gegenüber anderen personellen Alternativen sachgerecht abzuwägen ist. Vgl. ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1987, a.a.O., S. 6 ff., insbesondere 8; Horst, Das Vorschlagsrecht der Hochschule für die Bestellung des Kanzlers nach nordrhein- westfälischen Hochschulrecht, NWVBl. 1996, S. 201 (206 f.); Thieme, Der Kanzler und seine Hochschule, NWVBl. 1988, S. 364 (366); Brocker, Verfahren und Probleme der Hochschulkanzlerbestellung in Nordrhein-Westfalen, DÖD 1993, S. 126; Leuze, Das Vorschlagsrecht der Hochschule zur Ernennung des Kanzlers, PV 1988, S. 218 (219). Der Personalvorschlag der Fachhochschule zur Kanzlerernennung (§ 30 Abs. 3 Satz 1 FHG NRW) ist von der Landesregierung allerdings nur zu berücksichtigen, wenn er auf einem rechtmäßigen Senatsbeschluss beruht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 FHG NRW). Vgl. Horst, a.a.O., S. 207; Ludwig, Die Stellung des Kanzlers an den wissenschaftlichen Hochschulen, WissR Band 17 (1984), S. 24 (30); Brocker, a.a.O., S. 126. Denn das Vorschlagsrecht der Antragstellerin, das als Ausfluss ihres Selbstverwaltungsrechts nur im Rahmen der Gesetze besteht, wird in formeller Hinsicht durch die gesetzlichen Bestimmungen für die Beschlussfassung ihrer Gremien und materiell die Beachtung der Auslesegrundsätze (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) begrenzt, die die Antragsgegnerin selbst ihrem Ernennungsakt zugrundezulegen hat. Vgl. zu letzterem: BGH, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 3 ZR 68/92 -, ZBR 1994, 156 (157); Ludwig, a.a.O., S. 30. Diese gesetzlichen Grenzen hat die Antragstellerin nicht eingehalten. aa) Es spricht bereits einiges dafür, dass die eingesetzte "Kanzlerfindungskommission", die im Fachhochschulgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, nach den für beschließende Ausschüsse des Senats geltenden Vorschriften des § 17 Abs. 6 FHG zu besetzen gewesen wäre, was hier nicht erfolgt ist. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 FHG obliegt dem Senat insbesondere die Beschlussfassung im Zusammenhang mit dem Vorschlagsrecht der Fachhochschule zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers. Die "Kanzlerfindungskommission" der Antragstellerin steht nach den ihr vom Senat mit Beschluss vom 3. Dezember 1996 (Senatsvorlage 13/7 (B), GA Bl. 35) eingeräumten Befugnissen einem mit Entscheidungskompetenzen ausgestatteten Ausschuss jedenfalls nahe. Ihr obliegt sowohl die Erstellung des Anforderungsprofils als auch die Erarbeitung der Ausschreibung, Festlegung der Auswahlkriterien, Sichtung der Bewerbungsunterlagen, Führung der Vorstellungsgespräche und die Verabschiedung einer Vorschlagsliste zur Vorlage an den Senat (vgl. Senatsvorlage vom 3. Dezember 1996, a.a.O.), wodurch letztlich Entscheidungen anstelle des Senats im Sinne einer maßgeblichen Vorauswahl getroffen werden. Stimmberechtigte Mitglieder eines beschließenden Ausschusses sind gemäß § 17 Abs. 6 Satz 3 FHG vom Senat aus seiner Mitte nach Gruppen getrennt zu wählen. Dem entspricht die Kanzlerfindungskommission der Antragstellerin nicht. Denn die stimmberechtigten Mitglieder dieser Kommission, die nach dem Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1996 auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors gewählt werden, gehören nicht sämtlich dem Senat an, sondern nur deren Vorsitzende (siehe Liste der Senatsmitglieder in der Anlage zum Protokoll der Senatssitzung vom 24. März 1999, überreicht mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2000 einerseits sowie Bericht der Kanzlerfindungskommission a.a.O., S. 2, GA Bl. 168 andererseits). Das Erfordernis der Wahl der Mitglieder aus der Mitte des Senats ist für beschließende Ausschüsse, die anstelle des Gesamtsenats tätig werden, unverzichtbar. Vgl. Lippert, Beratende und beschließende Ausschüsse des (akademischen) Senats nach Hochschulrecht, DVBl. 1979, S. 334 (335); vgl. auch Leuze/Bender, WissHG NRW, Stand: 12/1998, Rdn. 8 zu § 21. bb) Ungeachtet dessen erweist sich der Personalvorschlag der Antragstellerin auch materiell als fehlerhaft, weil die Ausrichtung am Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 LBG NRW), vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 - 2 C 42.79 -, DÖV 1982, S. 76, nicht erkennbar ist. Die Antragstellerin hat die von ihr im Anforderungsprofil vorgegebenen notwendigen Einstellungsvoraussetzungen der einschlägigen Berufserfahrung und der einschlägigen Leitungs- und Personalerfahrung beim Beigeladenen zu 1. zu Unrecht bejaht. Das Kriterium der einschlägigen Berufs- und entsprechenden Leitungs- und Personalerfahrung hat die Antragstellerin sachgerecht auf der Grundlage der durch das FHG bestimmten Aufgaben des Kanzlers (§§ 30, 29 FHG) entwickelt und die "Einschlägigkeit" nach der Beschreibung der "fachlichen Kompetenzen", aus denen die Kanzlerfindungskommission das Anforderungsprofil ableitet, erkennbar am öffentlichen Dienst- und Haushaltsrecht ausgerichtet (s. Bericht der Kanzlerfindungskommission, S. 7, GA Bl. 173). Mit Blick auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienst- und Haushaltsrechts und die Verantwortlichkeit des Kanzlers hierfür (vgl. § 30 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 42 Satz 3, 70 FHG) stellt sich das Kriterium der einschlägigen Berufs- und Personalleitungserfahrung nicht als ermessensfehlerhaft dar. Die Antragstellerin hat diesen beiden Kriterien erhebliches Gewicht bei der Auswahl beigemessen, denn sie hat sie als "notwendige Voraussetzungen" im Rahmen des Anforderungsprofils benannt (vgl. Bericht der Kanzlerfindungskommission als Anlage zum Besetzungsvorschlag der Antragstellerin, überreicht im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 29. Oktober 1999, GA Bl. 167 ff. (174)). Den maßgeblichen Stellenwert der Einschlägigkeit der Berufserfahrung und Leitungs- und Personalerfahrung hebt die Antragstellerin ferner in ihrem Schreiben vom 4. März 1999 hervor, mit dem sie die Gründe für die fehlende Eignung der derzeitigen ständigen Vertreterin des Kanzlers darlegt. Denn dort ist unter anderem ausgeführt, dass zum Vorstellungsgespräch grundsätzlich nur Bewerber geladen worden seien, denen ausschließlich einer der beiden als notwendige Voraussetzungen benannten Hochschulabschlüsse fehlt (vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 4. März 1999 an das Ministerium, S. 2, BA Bl. 54). Ferner findet sich dieses Kriterium auch als maßgeblich genannt in der Stellungnahme der Kanzlerfindungskommission zu den Bewerbungen Schwerbehinderter (Bericht der Kanzlerfindungskommission, a.a.O., S. 15). Nach diesen Anforderungen erweist sich die Auswahl des Beigeladenen zu 1. unter sämtlichen Bewerbern als ermessensfehlerhaft. Denn er verfügt - im Gegensatz zu anderen Bewerbern - weder über die geforderte Leitungs- und Personalerfahrung im öffentlichen Dienst noch über einschlägige - am öffentlichen Dienst- und Haushaltsrecht orientierte - Berufungserfahrung insgesamt. Unabhängig davon ist die Auswahl des Beigeladenen zu 1. anhand des von der Antragstellerin dem Ernennungsvorschlag beigefügten Berichts auch aus anderen Gründen unter Berücksichtigung der dargelegten Auslesegrundsätze nicht nachvollziehbar. Denn es fehlen insbesondere Erläuterungen dazu, weshalb der Beigeladene zu 1. - abgesehen von der fehlerhaften Zuweisung der dargelegten Qualifikationsmerkmale -, der zunächst der Reserveliste ("Bewerber, der die Kriterien nicht in gleichem Umfang erfüllt", siehe Bericht der Kanzlerfindungskommission, S. 10, GA Bl. 176, und Einstufung des Beigeladenen zu 1. in der Tabelle S. 13) zugeordnet wurde, dennoch insgesamt sechs Bewerbern vorgezogen wurde, die der Tabelle zufolge alle notwendigen Kriterien erfüllen und weder aufgrund ihres Alters noch einer zurückgezogenen Bewerbung ausgeschieden sind. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch die Rangfolge der Vorschlagsliste, die ursprünglich zwei Bewerber enthielt, nicht erläutert. Vgl. zu diesem Erfordernis: Leuze, a.a.O., S. 218 (220 f.); Brocker, a.a.O., S. 131. b) Die Antragstellerin hat sich ihres Vorschlagsrechts begeben. Denn sie ist auf die Fehlerhaftigkeit der Auswahl des Senats durch Erlass vom 15. Juni 1999 und auch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Antragserwiderung vom 21. Juli 1999 hingewiesen worden. Dennoch hat sie ausdrücklich am Personalvorschlag festgehalten (Beschluss des Senats vom 2. Juli 1999, GA Bl. 82, und Stellungnahme der Antragstellerin im Erörterungstermin am 29. Oktober 1999, GA Bl. 162). Mit Blick auf die durch Anhörung der Antragstellerin eingeräumte Möglichkeit, einen neuen Personalvorschlag zu unterbreiten, kommt es auch nicht darauf an, ob eine Einflussnahme auf das Verfahren durch die Antragsgegnerin zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt gewesen wäre. c) Ungeachtet dessen musste die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die herausragende Bedeutung des Kanzleramtes, den Umstand, dass diese Position im Hause der Antragstellerin seit Januar 1998 nur stellvertretend besetzt ist und inzwischen deutlich ablesbare Spannungen zwischen Verwaltungsspitze und dem akademischen Bereich aufgetreten sind, die die Aufgabenwahrnehmung der Antragstellerin (§ 3 FHG) erschweren, eine weitere Verzögerung, die ein neues Auswahlverfahren mit sich gebracht hätte, nicht hinnehmen. Vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. November 1987, a.a.O., S. 10; Horst, Personenbezogenes Vorschlagsrecht im Hochschulbereich, VI.3. m.w.N. Ein solches wäre nach Aktenlage zur Vermeidung erneuter Auswahlfehler erforderlich. d) Sonstige Gründe, die der Ernennung des Beigeladenen zu 2. im Hinblick auf Rechte der Antragstellerin im Kanzlerernennungsverfahren (§ 30 Abs. 3 FHG) entgegenstehen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben, sich am Ernennungsverfahren außerhalb ihres Vorschlagsrechts zu beteiligen (aa) und Gesichtspunkte, die eine Ernennung des Beigeladenen zu 2. schlechthin ausschließen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (bb). aa) Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch außerhalb ihres Rechts, einen Personalvorschlag zur Kanzlerernennung zu unterbreiten (§ 30 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz FHG), in ausreichendem Maße am Ernennungsverfahren beteiligt. Ungeachtet der Möglichkeit der Landesregierung, einen Personalvorschlag der Fachhochschule unter den dargelegten Voraussetzungen abzulehnen, ist die Antragsgegnerin gehalten, die Verständigung mit der Antragstellerin im Kanzlerernennungsverfahren zu suchen. Denn die Ernennung des Kanzlers gegen den Vorschlag einer Fachhochschule kommt mit Rücksicht auf deren Selbstverwaltungsrecht (§§ 2 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 3 FHG) und die herausragende Stellung des Kanzlers innerhalb der Fachhochschule und dessen Einbindung in deren kollegiale Organe (vgl. §§ 16 Abs. 5, 17 Abs. 4 FHG), die ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm voraussetzt, nur ausnahmsweise in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1987, a.a.O., S. 8; Horst, a.a.O., S. 201 (207) m.w.N.; Brocker, a.a.O., S. 135; Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Entwurf des § 53 WissHG, LT-Drs. 8/3880, S. 172.. Diesen Anforderungen wird das Vorgehen der Antragsgegnerin - jedenfalls wie es sich im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entwickelt hat - gerecht. Sie hat der Antragstellerin eine angemessene Frist eingeräumt, innerhalb derer sowohl Einwände gegen die Ernennung des Beigeladenen zu 2. als auch weitere Ernennungsvorschläge vorgebracht werden konnten. Die zunächst unangemessen kurze Frist von 15 Tagen, vgl. so für eine Frist von 10 Tagen auch: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1987, a.a.O., S. 11, ist in Absprache mit der Rektorin der Antragstellerin auf einen Monat verlängert worden (vgl. Protokoll zum Erörterungstermin vom 29. Oktober 1999, S. 3 f., GA Bl. 163). Auch hat die Antragsgegnerin eine persönliche Vorstellung des Beigeladenen zu 2. im Hause der Antragstellerin angeboten. Diese Möglichkeit hat die Antragstellerin nicht genutzt (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. September 1999, S. 2, GA Bl. 132). Letztlich hat die Antragsgegnerin auch die Vorlage der (vollständigen) Personalakten des Beigeladenen zu 2. nicht ausgeschlossen. Angesichts der sichtbar gewordenen und durch den Senatsbeschluss der Antragstellerin vom 29. Juni 1999 (s. Schreiben der Antragstellerin vom 2. Juli 1999, GA Bl. 60) dokumentierten ablehnenden Haltung der Antragstellerin gegenüber einem anderen als ihrem Personalvorschlag war ein ausdrückliches Angebot insoweit entbehrlich. bb) Gründe, die einer Ernennung des Beigeladenen zu 2. schlechthin entgegenstehen könnten, vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1987, a.a.O., S. 8, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beigeladene zu 2. erfüllt nach Aktenlage die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 FHG, § 40 LVO NRW) für die Ernennung, denn er ist der vorgelegten letzten Beurteilung zufolge (GA Bl. 101) seit 4. April 1996 als Regierungsrat im Ministerium tätig. Die Frage, ob die Antragsgegnerin mit seiner Ernennung gegenüber anderen Bewerbern beamtenrechtliche Auslesegrundsätze verletzt, ist in diesem, auf das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin beschränkten Verfahren nicht zu klären. Die auf den Eignungsvergleich zwischen den Beigeladenen zu 1. und 2. zielenden Einwände der Antragstellerin greifen ebenfalls nicht durch, weil sich das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses - wie dargelegt - aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). 2) Der Rechtssache kommt aus den dargelegten Gründen auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn auf die von der Antragstellerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Kanzler einer Fachhochschule zwingend über Hochschulerfahrung bzw. Erfahrungen im öffentlichen Dienst und Kenntnisse im öffentlichen Haushaltsrecht verfügen müsse, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil der Personalvorschlag der Antragstellerin an den von ihr selbst aufgestellten, insoweit fehlerfreien und mit den Anforderungen der Antragsgegnerin übereinstimmenden Kriterien zu messen ist. Im Übrigen geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass materielle Fragen im Eilverfahren regelmäßig keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden können. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1999 - 8 B 1374/99 -, vom 28. September 1999 - 8 B 1724/99 -, vom 26. Januar 1999 - 8 B 1705/98 -, m.w.N. Mit Rücksicht auf die Möglichkeit, gegen die Nichtberücksichtigung ihres Personalvorschlages eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben, vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 24. November 1987, a.a.O., S. 5, ist ein quasi "Hauptsachecharakter" des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, der nach Ansicht der Antragstellerin unter Hinweis auf den Beschluss des 10. Senats - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 1998 - 10 B 852/98 -, NWVBl. 1998, 407, Anlass zu einer Ausnahme geben könnte, nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen haben (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.