Beschluss
12 B 698/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
53mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Dienstherr hat Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen; Bewerber haben Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie, am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung.
• Dienstliche Beurteilungen sind grundlegende und verfahrensrechtlich abgesicherte Erkenntnisquelle für Beförderungsentscheidungen; nachträgliche, nicht dokumentierte Feststellungen in Vorstellungsgesprächen dürfen die Beurteilungen nicht ersetzen, wenn sie wesentliche Eignungsmerkmale betreffen.
• Ist die Auswahlgrundlage fehlerhaft hergestellt (z. B. durch fehlende Aussagen in Beurteilungen und ergänzende Einschätzungen außerhalb des formalen Beurteilungsverfahrens), rechtfertigt dies einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Ernennung.
Entscheidungsgründe
Einstellung von Vorstellungsgesprächen neben dienstlichen Beurteilungen unzulässig bei wesentlichen Eignungsmerkmalen • Dienstherr hat Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen; Bewerber haben Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie, am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung. • Dienstliche Beurteilungen sind grundlegende und verfahrensrechtlich abgesicherte Erkenntnisquelle für Beförderungsentscheidungen; nachträgliche, nicht dokumentierte Feststellungen in Vorstellungsgesprächen dürfen die Beurteilungen nicht ersetzen, wenn sie wesentliche Eignungsmerkmale betreffen. • Ist die Auswahlgrundlage fehlerhaft hergestellt (z. B. durch fehlende Aussagen in Beurteilungen und ergänzende Einschätzungen außerhalb des formalen Beurteilungsverfahrens), rechtfertigt dies einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Ernennung. Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um die Stelle des Präsidenten des Landgerichts K. Beide erhielten dienstliche Beurteilungen mit der Bewertung "hervorragend". Der Justizminister hielt die Beurteilung des Antragstellers für unzureichend hinsichtlich bestimmter Führungseigenschaften und führte ergänzende Vorstellungsgespräche mit den Bewerbern, in denen er zusätzliche Eignungsmerkmale ermittelte und in seine Auswahlentscheidung einfließen ließ. Der Minister beabsichtigte, den Beigeladenen zu ernennen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Ernennung des Beigeladenen bis zu einer erneuten, an den rechtlichen Vorgaben orientierten Entscheidung zu untersagen. Das Gericht prüfte, ob das Auswahlverfahren den verfassungs- und dienstrechtlichen Anforderungen entsprach. • Rechtsgrundlagen und Anspruch: Nach §§ 4 Abs.1 LRiG NW i.V.m. 25 Abs.6 Satz1, 7 Abs.1 LBG NW sind Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen; der Bewerber hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (§123 VwGO). • Bedeutung dienstlicher Beurteilungen: Dienstliche Beurteilungen sind zentrale, verfahrensrechtlich abgesicherte Erkenntnisgrundlage; sie müssen schriftlich sein, Gesamturteil enthalten, den Beteiligten zur Kenntnis gegeben und in die Personalakte genommen werden (§104 LBG NW). • Verfahrensanforderungen: Werden für die Besetzung eines Amtes spezifische Anforderungsprofile festgelegt, müssen die Beurteiler über dieses Profil informiert werden; wenn Beurteilungen Lücken aufweisen, sind diese vor dem abschließenden Vergleich durch ergänzende, formalisierte Beiträge der zuständigen Beurteiler zu schließen. • Unzulässigkeit externer Ergänzungen: Der Justizminister durfte fehlende Aussagen zu wesentlichen Eignungsmerkmalen nicht eigenständig und außerhalb des formalen Beurteilungsverfahrens durch Vorstellungsgespräche erheben und diese als maßgebliche Grundlage der Auswahl verwenden, weil solche Gespräche nicht denselben Verfahrensschutz, Dokumentation und Transparenz gewährleisten. • Konsequenz: Die Auswahlentscheidung des Ministers beruht auf einer nicht ordnungsgemäß hergestellten Auswahlgrundlage; daher ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Entscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, sodass einstweiliger Rechtsschutz gerechtfertigt ist. Der angefochtene Beschluss wurde dahin geändert, dass dem Antragsgegner untersagt ist, den Beigeladenen zum Präsidenten des Landgerichts K zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller hat Anspruch auf eine erneute, am Leistungsgrundsatz orientierte und verfahrensrechtlich abgesicherte Auswahlentscheidung, weil dienstliche Beurteilungen nicht durch nachträgliche, außerhalb des formalen Verfahrens gewonnene Feststellungen ersetzt werden dürfen, wenn diese wesentliche Eignungsmerkmale betreffen. Das Gericht sprach dem Antragsteller damit einstweiligen Rechtsschutz zu und setzte den Streitwert auf 4.000 DM fest; die Verfahrenskosten hat der Antragsgegner zu tragen.