Beschluss
18 B 437/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unrichtige oder irreführende Zusätze in einer Rechtsmittelbelehrung führen dazu, dass die zweiwöchige Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht zu laufen beginnt; statt dessen gilt die einjährige Antragsfrist des § 58 VwGO.
• Die Angabe, der Zulassungsantrag könne zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden, ist im Verfahren nach § 146 Abs. 5 VwGO unrichtig und geeignet, Irrtum zu stiften.
• Ein Zulassungsantrag ist nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO unzulässig, wenn die Benennung und konkrete Erläuterung des Zulassungsgrundes fehlt; pauschale Bezugnahmen auf bisherigen Vortrag genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unrichtige Rechtsmittelbelehrung hemmt Fristbeginn; unzureichender Zulassungsantrag • Unrichtige oder irreführende Zusätze in einer Rechtsmittelbelehrung führen dazu, dass die zweiwöchige Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht zu laufen beginnt; statt dessen gilt die einjährige Antragsfrist des § 58 VwGO. • Die Angabe, der Zulassungsantrag könne zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden, ist im Verfahren nach § 146 Abs. 5 VwGO unrichtig und geeignet, Irrtum zu stiften. • Ein Zulassungsantrag ist nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO unzulässig, wenn die Benennung und konkrete Erläuterung des Zulassungsgrundes fehlt; pauschale Bezugnahmen auf bisherigen Vortrag genügen nicht. Antragsteller beantragten nach Zustellung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Zulassung der Beschwerde. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses enthielt neben den korrekten Angaben den Zusatz, der Zulassungsantrag könne auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Antragsteller reichten den Zulassungsantrag erst nach Ablauf der regulären zweiwöchigen Frist ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Belehrung unrichtig war und welche Frist damit zu laufen begann sowie, ob der Zulassungsantrag inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 5 VwGO genügte. • Die angefochtene Rechtsmittelbelehrung war unrichtig, weil sie einen zusätzlichen Hinweis enthielt, der nicht mit der spezialgesetzlichen Regelung des Zulassungsverfahrens in § 146 Abs. 5 VwGO vereinbar ist; für das Zulassungsverfahren ist eine Stellung des Antrags zur Niederschrift des Urkundsbeamten nicht vorgesehen. • Unrichtige oder irreführende Zusätze können den Betroffenen generell in die Irre führen und verhindern, dass die formellen Voraussetzungen des Rechtsmittels rechtzeitig erfüllt werden; daher beginnt in solchen Fällen nicht die zweiwöchige, sondern die einjährige Antragsfrist nach § 58 VwGO zu laufen. • Die gesetzliche Regelung des Zulassungsverfahrens lässt eine analoge Anwendung von § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu; insbesondere ist wegen des Anwaltszwangs (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) keine sachliche Rechtfertigung für die Möglichkeit, den Antrag zur Niederschrift zu stellen. • Soweit die Antragsteller die verlängerte Frist in Anspruch nehmen können, scheitert der Zulassungsantrag an den materiellen Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO: Der zulassungsbegründende Vortrag wurde nicht zweifelsfrei benannt und konkret erläutert, eine bloße Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag genügt nicht. • Folge: Der Antrag war zwar nicht aus Fristgründen unzulässig, weil die Belehrung unrichtig war, er blieb aber materiell unbegründet und damit erfolglos. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Zwar hat die unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur Folge, dass die verkürzte zweiwöchige Frist nicht zu laufen begann und stattdessen die einjährige Frist nach § 58 VwGO einschlägig ist, jedoch erfüllt der Zulassungsantrag nicht die Darlegungserfordernisse des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil die Zulassungsgründe nicht zweifelsfrei benannt und konkret erläutert wurden. Deshalb kann dem Antrag nicht stattgegeben werden. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 32.000 DM festgesetzt.