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Beschluss

3 B 525/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0809.3B525.02.00
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Tenor

Das Rechtsmittelverfahren wird eingestellt, soweit es auf die Zulassung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss gerichtet war.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert für das vorliegende Rechtsmittelverfahren wird auf 5.555,67 Euro (10.865,95 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittelverfahren wird eingestellt, soweit es auf die Zulassung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss gerichtet war. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das vorliegende Rechtsmittelverfahren wird auf 5.555,67 Euro (10.865,95 DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Durch Bescheid vom 25. Juni 2001 zog der Antragsgegner den Antragstel- ler als Miterben für das Grundstück weg 27 (Gemarkung Flur 54 Flurstücke 327 und 48) zu einem Erschließungsbeitrag von 43.463,83 DM her- an. Der vom Antragsteller zugleich mit dem Widerspruch beim Antragsgegner gestellte Aussetzungsantrag blieb erfolglos. Der beim Verwaltungsgericht unter dem 10. September 2001 gestellte Aussetzungsantrag wurde durch Beschluss vom 6. März 2002 als unbegründet abgelehnt; zugleich erteilte das Verwal- tungsgericht die Rechtsmittelbelehrung, dass schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht gegen den Beschluss Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kön- ne, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe oder - bei Beschränkung der Beschwerde auf die Streitwertfestsetzung - innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens. Gegen den ihm am 8. März 2002 zugestellten Beschluss des Verwaltungs- gerichts hat der Antragsteller durch einen am 19. März 2002 beim Verwaltungs- gericht eingegangenen Schriftsatz die Zulassung der Beschwerde beantragt und zugleich diesen Antrag begründet. Durch Verfügung vom 25. März 2002 sind die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen wor- den, dass im vorliegenden Fall - entsprechend der Neufassung der Verwal- tungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2002 und der vom Verwaltungsgericht er- teilten Rechtsmittelbelehrung - die Beschwerde und nicht der Antrag auf Zulas- sung der Beschwerde gegeben sei. Mit einem am selben Tag bei Gericht ein- gegangenen Schriftsatz vom 27. März 2002 beantragt der Antragsteller seinen Antrag vom 18. März 2002 als Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. März 2002 zu behandeln, ggf. wegen Fristversäumnis Wieder- einsetzung nach § 60 VwGO zu gewäh- ren; zugleich erklärt er, er nehme den irrtümlich gestellten Zulassungsantrag zurück. II. Die im Schriftsatz vom 27. März 2002 abgegebenen prozessualen Erklärungen legt der Senat in dem Sinne aus, dass der Antragsteller in erster Linie eine Umdeutung seines Beschwerdezulassungsantrages in eine Beschwerde begehrt, und hilfsweise - für den Fall der Unzulässigkeit einer solchen Umdeutung - eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. März 2002 einlegt, wegen Versäumung der Beschwerdefrist zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich für diesen Fall seinen Zulassungsantrag zurücknimmt. Diese Anträge bleiben im wesentlichen ohne Erfolg - mit Ausnahme der Rücknahmeerklärung, die insoweit zur Einstellung des Rechtsmittelverfahrens führt. Wie bereits in der Verfügung vom 25. März 2002 mitgeteilt worden ist, ist die Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt eindeutig gekennzeichneten, aber unzulässigen Rechtsmittels in ein anderes, zulässiges Rechtsmittel grundsätzlich nicht möglich, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 - DVBl. 1994, 1409. Dieser Grundsatz gilt auch im vorliegenden Fall, in dem keine besonderen Um- stände erkennbar sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Das unzulässig eingelegte Rechtsmittel kann die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels demgemäß nicht wahren. Mit dem Schriftsatz vom 27. März 2002 hat der Antragsteller sinngemäß Be- schwerde eingelegt, deren Begründung sinngemäß in der Begründung des Be- schwerdezulassungsantrags enthalten ist. Der Senat lässt offen, ob diese Be- schwerde unzulässig ist, weil bei Eingang des genannten Schriftsatzes die in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmte Frist von zwei Wochen nach Bekanntga- be des angefochtenen Beschlusses bereits abgelaufen war und der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb erfolglos bleiben müsste, weil Wiedereinsetzungstatsachen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses vorgetragen worden sind (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO). Insoweit kommt nämlich in Betracht, dass sich die Rechtsmittelfrist wegen unrichtiger Erteilung der Rechtsmittelbelehrung i.S.v. § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr verlängert hat. Dies wäre anzunehmen, falls auf die vorliegende Beschwerde nach § 147 VwGO die Rechtsprechung zu anderweit geregelten Rechtsmitteln zu übertragen wäre, nach welcher der Hinweis auf eine Rechtsmitteleinlegung beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf die Möglichkeit einer Rechtsmit- teleinlegung durch die Partei selber hindeute und deshalb irreführend sei, falls nicht zugleich auf einen bestehenden Anwaltszwang hingewiesen werde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 B 164.97 -, NVwZ 1998, 170 (betr. eine Berufung im Übergang zum 6. VwGO-Änderungsgesetz); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1978 - 8 B 60.77 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 35 (zur Nichtzulassungsbeschwerde), Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, NVwZ 1995, 901 (zum erstinstanz- lichen Klageverfahren vor dem BVerwG) sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 1998 - 18 B 437/98 -, NJW 1998, 2844 (zum Beschwerde- zulassungsverfahren nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO F. 1996). Sollte nämlich hiernach die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden sein, so wäre sie nicht begründet. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt nämlich kei- ne Beurteilung, die in der Sache von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abwiche. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das veranlagte Grundstück werde als erschlossen i.S.v. 133 Abs. 2 BauGB zu behandeln sein, wird zunächst nicht durch das Beschwerdevorbringen erschüttert, bei der zu unterstellenden gewerblichen Nutzungsmöglichkeit und dem dreieckigen Grundstückszuschnitt sei eine funktionsgerechte Überfahrt nahezu auszuschließen. Der mit dem Zulassungsschriftsatz vom 8. März 2002 zugleich in Kopie eingereichte Plan zum Baulastenverzeichnis zeigt nämlich, dass das zum veranlagten Grundstück führende Endstück des weges auf einem ca. 5,50 m breiten Straßengrundstück angelegt ist und dass die Zuwegung zum veranlagten Grundstück stumpfwinklig vom weg abknickt und ab der Knickstelle dank der Erweiterung um die von der Baulast erfassten Teilflächen der städtischen Flurstücke 49 und 415 eine Breite von ca. 10 m gewinnt. Dass diese Breite und Führung der Zuwegung für Lastkraftwagen (mit einer regulären Höchstbreite von 2,55 m) nicht ausreichen würde, ist nicht erkennbar. Auch das Beschwerdevorbringen zur "aufgedrängten Baulast" stellt die Ent- scheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass das Erschlossensein eines Grundstücks i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB nicht durch eine Zuwegungsbaulast bewirkt wird, die mangels baurecht- licher Bedeutsamkeit dem greifbaren Risiko jederzeitiger Löschung von Amts wegen ausgesetzt ist. Vgl. das Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 3 A 4165/99 -. Um eine derartige Baulast dürfte es sich allerdings bei der vom Antragsgegner am 25. April 2001 eingetragenen Baulast auf den städtischen Flurstücken 49 und 415 nicht handeln. Denn nach der durch die Beschwerde nicht angegriffe- nen Beurteilung des Verwaltungsgerichts stellte der Weg über die städtischen Flurstücke 49 und 415 bei Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Jahre 1995 die einzige Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit vom städtischen Stra- ßennetz zum veranlagten Grundstück dar. Das genügt für die Annahme, die Baulast sei im vorgenannten Sinne "baurechtlich bedeutsam", weil sie bewirkt, dass die Erschließungssituation des Grundstücks in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Bebauungsrechts an eine gesicherte Erschließung bzw. mit den Vorgaben des Bauordnungsrechts für eine hinreichende Erreichbarkeit von bebauten Grundstücken (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW) gebracht wird. Die im Schriftsatz vom 27. März 2002 schließlich enthaltene Erklärung, der irrtümlich gestellte Zulassungsantrag werde zurückgenommen, führt dazu, dass das Rechtsmittelverfahren insoweit einzustellen ist, als es auf die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2002 gerichtet war. Unschädlich ist dabei, dass der Antragsteller seine Rück- nahmeerklärung unter die Bedingung gestellt hat, dass eine Umdeutung des Zulassungsantrags in eine Beschwerde nicht möglich sein würde; hierbei han- delt es sich nämlich um eine sog. innerprozessuale Bedingung, deren Zulässig- keit nicht den Bedenken begegnet, die allgemein gegen die Wirksamkeit einer bedingten Prozesserklärung sprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 und § 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.