Beschluss
12 B 989/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0610.12B989.02.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. aus K. ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung - die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts K. - hat nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Allerdings erfolgte die Beschwerde rechtzeitig, obwohl die Beschwerdeschrift der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Mai 2002 erst am 16. Mai 2002 und damit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller am 24. April 2002 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Einlegung des Rechtsmittels ist hier innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist nämlich im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig. Das ergibt sich aus ihrem ersten Absatz, wonach die Beschwerde "schriftlich oder zur Niederschrift" eingelegt werden könne. Auch wenn diese Formulierung dem Wortlaut des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht, ist ihre Übernahme in die Rechtsmittelbelehrung geeignet, einen Irrtum über die einzuhaltende Form der Beschwerdeeinlegung auszulösen. Die Wendung "schriftlich oder zur Niederschrift" legt die Annahme nahe, der Beschwerte könne auch persönlich Beschwerde einlegen. Dass dies nicht zulässig ist, das Rechtsmittel vielmehr nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) eingelegt werden kann, wird im weiteren Text der Rechtsmittelbelehrung nicht - wie es erforderlich wäre - unmissverständlich klargestellt. Zwar enthält der dritte Absatz der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf das Vertretungserfordernis. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeeinlegung durch einen Rechtsanwalt zur Niederschrift überhaupt in Betracht kommt, wird aber durch das unverbundene Nebeneinander der beiden Hinweise die durch den Wortlaut des ersten Absatzes der Rechtsmittelbelehrung nahegelegte Möglichkeit, ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde zur Niederschrift einzulegen, aus Empfängersicht nicht eindeutig ausgeschlossen. Vgl. zu vergleichbaren Rechtsmittelbelehrungen: BVerwG, Entscheidungen vom 6. März 1978 - 8 B 60.77 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 35, 27. August 1997 - 1 B 145.97 -, a.a.O. Nr. 67, und vom 14. Oktober 1997 - 1 B 164.97 -, NVwZ 1998, 170; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 1998 - 25 E 960/97 - und vom 23. April 1998 - 18 B 437/98 -; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Juli 2000, § 124a Rdnr. 44). Die Beschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 VwGO genügt. Nach Satz 3 muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat es als nicht glaubhaft und keinesfalls nachvollziehbar bewertet, dass der Antragsteller weder aus den Gewinnen (25.000,- DM und noch einmal 14.700,- DM) Restbeträge übrig habe noch aus der Tätigkeit für den Getränkehandel einen Verdienst erziele. In der Beschwerdebegründung vom 14. Mai 2002 geht der Antragsteller weder auf die vom erstinstanzlichen Gericht angesprochenen zwei Gewinne ein noch erläutert er nachvollziehbar, wie und wofür er das Geld ausgegeben haben will. Die Tätigkeit für den Getränkehandel erwähnt er mit keinem Wort. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.