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Beschluss

18 B 198/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0619.18B198.97.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen dementsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung der Antragstellerin sind gemäß § 49 Abs. 1 AuslG gegeben (1.). Die Antragstellerin kann dieser Abschiebung weder ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 AuslG (2.) noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (3.) noch einen Duldungsanspruch entgegensetzen (4.). 1. Die Antragstellerin ist gemäß § 49 Abs. 1 AuslG abzuschieben, denn sie ist vollziehbar ausreisepflichtig und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht gesichert. Ihre Ausreisepflicht folgt aus § 42 Abs. 1 AuslG, weil sie nicht im Besitz der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist. Ein Aufenthaltsrecht aufgrund des zuletzt betriebenen Asylverfahrens steht ihr jedenfalls nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Asylentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. April 1993 nicht mehr zu. Eine Aufenthaltsgenehmigung oder Erlaubnisfiktion nach § 69 III AuslG besitzt die Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin ist auch vollziehbar ausreisepflichtig. Dabei kann offenbleiben, ob die Ausreise nach Großbritannien zum Zwecke der Eheschließung als Ausreise im Rechtssinne anzusehen ist. Sollte dies der Fall sein, so folgte die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zwar nicht mehr wegen des ablehnenden Asylbescheides aus § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG; sie ergäbe sich aber aus § 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, denn dann wäre die Antragstellerin nach der Ausreise jedenfalls unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland wieder eingereist. Dazu bedurfte sie nach § 3 Abs. 1 AuslG einer Aufenthaltsgenehmigung, über die sie nicht verfügte. 2. Der Antragstellerin steht auch kein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 AuslG zu, denn der Antrag vom 1. Juli 1996 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat ein solches Bleiberecht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht begründet (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). 3. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung nach § 23 Abs. 1 AuslG berufen. Nach der durch §§ 42 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 69 Abs. 2 und 3 AuslG vorgegebenen Konzeption des Ausländerrechts setzt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wegen eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich voraus, daß der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung bis zu seiner evtl. Ablehnung ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 und 3 AuslG zur Folge hat. Daran fehlt es hier aus den oben genannten Gründen. Vorläufiger Rechtsschutz kann dann grundsätzlich auch nicht über ein Verfahren nach § 123 VwGO erlangt werden, vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1998 - 18 B 2195/96 - m.w.N., denn die Gewährung von Abschiebungsschutz widerspräche der in den vorgenannten Vorschriften ausgedrückten gesetzlichen Wertung. Ob eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz bestehen könnte, wenn die Antragstellerin einen vom Inland aus durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AuslG hätte, mag auf sich beruhen, denn die Antragstellerin besitzt keinen dementsprechenden Anspruch. Er scheitert jedenfalls an dem zwingenden Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, denn die Antragstellerin ist ohne erforderliches Visum nach Deutschland eingereist. Ihre Visumspflicht folgt - wie oben bereits erwähnt - aus § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AuslG. Von der Notwendigkeit, die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise einzuholen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG) besteht hier keine Ausnahme. Die Aufenthaltsgenehmigung kann nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG iVm § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DVAuslG nach der Einreise eingeholt werden. Die Antragstellerin hat zum einen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG) die Ehe nicht im Bundesgebiet geschlossen, zum anderen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG) sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AuslG nicht während eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetreten. Die Aufenthaltsgenehmigung kann auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilt werden. Denn die Antragstellerin ist nicht nur wegen des Zwecks oder - dies könnte hier in Betracht kommen - der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts visumspflichtig. Sie unterfällt nicht etwa - daran ist allein zu denken - § 4 Abs. 2 DVAuslG mit der darin vorgesehenen Folge, daß sie für einen Aufenthalt lediglich bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung bedurft hätte. Nach § 4 Abs. 2 DVAuslG entfällt das Genehmigungserfordernis für einen dementsprechenden Aufenthalt ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Staatsangehörige der in der Anlage II zur DVAuslG aufgeführten Staaten, wenn sie Inhaber eines in dieser Anlage bezeichneten amtlichen Passes sind. Zwar ist die Antragstellerin Staatsangehörige des in der Anlage II aufgeführten Staates Ghana. Sie ist indes nicht Inhaberin eines in der Anlage bezeichneten amtlichen Passes. Dazu zählen nicht die von staatlichen Stellen ausgestellten Nationalpässe - einen solchen hat die Antragstellerin -, sondern lediglich für Amtspersonen ausgestellte Pässe wie Diplomaten- und Dienstpässe. Dieses Verständnis des Attributs "amtlich" als Kennzeichnung der Funktion des Paßinhabers und nicht als Eigenschaft der ausgebenden Stelle legt bereits der im Gegensatz zu dem Begriff "amtlicher Paß" in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG verwandte Ausdruck "Nationalpaß" nahe, der sich allein auf von amtlicher Seite ausgegebene Dokumente beziehen kann. Diese Auslegung wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Für sie spricht neben dem Zusammenhang von § 4 Abs. 2 DVAuslG mit § 4 Abs. 1 DVAuslG und der dort geregelten Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber besonderer Ausweise auch die Bestimmung in § 1 Abs. 1 DVAuslG. Denn § 1 Abs. 1 DVAuslG sieht - insoweit in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 DVAuslG - eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Aufenthalte bis zu drei Monaten vor, soweit der Begünstigte keine Erwerbstätigkeit aufnimmt. § 1 Abs. 1 DVAuslG bezieht diese Vergünstigung ausdrücklich auf die Inhaber von Nationalpässen der in der Anlage I zur DVAuslG aufgeführten Staaten. Dazu zählt Ghana gerade nicht. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen danach die in § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 DVAuslG gleichlautend geregelten Rechtsfolgen gerade nicht an die Innehabung ghanaischer Nationalpässe anknüpfen. Auf dasselbe Ergebnis führt schließlich die historische Auslegung. Unmittelbarer Vorläufer des § 4 Abs. 2 DVAuslG war der mit Verordnung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I 1681) eingeführte und nach seinen Rechtsfolgen inhaltsgleiche § 1 Abs. 4 a DVAuslG. Dieser machte die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber amtlicher Pässe allerdings davon abhängig, daß der Bundesminister des Inneren im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen festgestellt hatte, daß die Gegenseitigkeit gewährt war und Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt waren. § 1 Abs. 4 a DVAuslG a.F. enthielt zur Beschreibung des Begriffs "amtlicher Pässe" den Klammerzusatz "(wie Diplomaten- und Dienstpässe)". Nach der amtlichen Begründung, zitiert nach Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, Stand: 29. Lieferung Januar 1990, Anmerkung zu § 1 Abs. 4 a DVAuslG, trat § 1 Abs. 4 a DVAuslG als generelle Regelung an die Stelle bestehender Verordnungen, mit denen die Inhaber amtlicher Pässe jeweils nur eines bestimmten Staates vom Visumszwang befreit worden waren. Dementsprechende Verordnungen waren nach Einführung des Visumszwangs für Staatsangehörige Pakistans, Ghanas und der Türkei erlassen worden, um die Zusammenarbeit mit den Regierungen und amtlichen Stellen dieser Staaten zu erleichtern. Mit der Neuregelung durch § 4 Abs. 2 DVAuslG war ein erweitertes Verständnis des Begriffs amtlicher Pässe trotz Fehlens erläuternder Klammerzusätze nicht beabsichtigt. Vielmehr diente die Neufassung lediglich der Vereinfachung der Rechtsanwendung, vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: November 1996, § 4 DVAuslG. Insoweit heißt es in der amtlichen Begründung: "Nach bisherigem Recht waren Amtspaßinhaber vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, soweit der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen festgestellt hat, daß die Gegenseitigkeit gewährt war und die Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt waren. Für die Rechtspraxis ist es jedoch übersichtlicher, die Fälle in der Verordnung selbst zu erfassen. Deshalb ist die Regelung entsprechend geändert worden." Der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG greift schließlich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auch mit Blick auf Art. 6 GG durch. Diese Verfassungsbestimmung stellt einen Ausländer nicht von der Verpflichtung frei, die einfachgesetzlichen Sichtvermerksvorschriften zur Verwirklichung der angestrebten Familienzusammenführung zu beachten, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 1984 - 1 B 99.84 -, BVerwGE 70, 54 (56 f.), und vom 2. Dezember 1994 - 1 B 123.94 -, sowie BVerfG, Beschluß vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 -, NVwZ 1985, 260. 4. Der Antragstellerin steht schließlich auch kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu, der möglicherweise über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte. Ein solcher Duldungsanspruch folgt weder aus § 55 Abs. 2 AuslG noch aus § 55 Abs. 3 AuslG, denn schon deren jeweilige tatbestandliche Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Abschiebung ist nicht (rechtlich) unmöglich im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG. § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 8 EMRK begründen insoweit kein Abschiebungshindernis. Der Schutz dieser Bestimmung geht jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht weiter als der des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Nach den oben genannten Vorschriften des Ausländerrechts hat die Antragstellerin zunächst auszureisen und sodann ggf. von ihrem Heimatland aus das Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung nach § 23 Abs. 1 AuslG - diese Regelung dient gerade der einfachgesetzlichen Umsetzung des Verfassungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG - zu betreiben. Die bis zum Abschluß dieses Verfahrens eintretende - relativ kurzfristige - Trennung des Familienverbandes ist mit Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls vereinbar. Ein Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 3 AuslG ist ebenfalls nicht gegeben. Er resultiert insbesondere nicht aus der Trennung des Familienverbandes. Den damit angesprochenen Belangen ist im Rahmen des - wie dargelegt vom Ausland aus zu betreibenden - Verfahrens auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Rechnung zu tragen. Die bis zum Abschluß dieses Verfahrens zwangsläufig verstreichende Trennungszeit zwingt jedenfalls nicht zur Erteilung einer Duldung, zumal die letztlich angestrebte Aufenthaltserlaubnis vor einer Ausreise unter keinen Umständen erteilt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).