Gerichtsbescheid
24 K 2392/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0921.24K2392.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbeschei-des vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbeschei-des vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eltern der Töchter D und K, die seit August 2006 bzw. August 2007 eine Offene Ganztagsschule im Bezirk des Beklagten besuchen. Die Kläger leisteten dazu bislang einen Elternbeitrag in Höhe von monatlich 40 € im Schuljahr 2006/2007, von 20 € monatlich im Schuljahr 2008/2009 und unter Vorbehalt für das Schuljahr 2009/2010 60 €. Ein zuvor unter den Beteiligten anhängiges Verfahren über die Beiträge bis zum Juli 2008 kam zu einer unstreitigen Erledigung, nachdem der Beklagte die früheren, auf Grund einer nach Ansicht des Gerichts unwirksamen Satzung ergangenen Bescheide aufgehoben hatte. Auf der Grundlage seiner Elternbeitragssatzungen vom 17. April 2008 und 5. Februar 2009, sowie dem einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 49.343 € ausweisenden Steuerbescheid der Kläger für das Kalenderjahr 2008 (24 BA) erließ der Beklagte unter dem 3. März 2010 die hier angefochtenen Bescheide, mit denen er den Elternbeitrag für die Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010 auf jeweils monatlich 60 € festsetzte. Nach dem inzwischen vorliegenden Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger in 2009 auf 53.596 € (36 GA). Die Kläger haben am 9. April 2010 Klage gegen die am 13. März 2010 zur Post gegebene Bescheide erhoben und tragen vor, der Beklagte könne sich nicht auf die Berücksichtigung der positiven Einkünfte beschränken und einen Verlustausgleich ausschließen, insbesondere wenn, wie hier, bei Eltern als Freiberufler ihre Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen müssten, führe deren Nichtberücksichtigung zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung, die auch nicht allein mit einer Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden könne; das Gericht möge die insoweit abweichende Ansicht des VG Minden überprüfen; selbst bei der unzulässigen Berechnungsmethode des Beklagten überschritte der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte in 2009 die bei 49.o84 € liegende Bemessungsgrenze um nicht einmal 200 €; schließlich sei eine rückwirkende Veranlagung nicht angängig. Die Kläger beantragen, Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 3. März 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 13. April 2010 angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet, die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass ist § 13 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung (17. April 2008 für das Schuljahr 2008/2009; vom 5. Februar 2009 für das Schuljahr 2009/2010); dessen Abs. 2 verweist auf die dortigen Bestimmungen über den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen. Die in dem so anwendbaren § 5 getroffene Regelung für die Berechnung des für die Einkommensstufen maßgeblichen Einkommens ist angelehnt an den § 17 GTK a.F. und sieht vor allem nur die Berücksichtigung der positiven Einkünfte vor. Der letzte Satz in § 5 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung sieht die rückwirkende Beitragsfestsetzung nach Überprüfung der Einkommensverhältnisse vor und legt fest, dass für diesen Fall abzustellen ist auf das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht. Unter der Prämisse der Wirksamkeit dieser Satzung bestehen gegen die angefochtenen Bescheide keine durchschlagenden Bedenken. Die sich sonst auch schon aus den Grundsätzen der Beitragsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung sowie dem für die Behörde geltenden Gebot, ein Beitragsaufkommen auch auszuschöpfen, ergebende Befugnis, bei besserer Erkenntnis über die maßgeblichen Einkommensverhältnisse auch rückwirkend bis zur Grenze der Verjährung Elternbeiträge neu zu erheben, ist in § Abs. 5 der Satzung auch ausdrücklich niedergelegt; Vgl. zu der diesbezüglich strikten Verpflichtung der Behörde sowie dem grundsätzlichen Ausschluss etwaigen Vertrauensschutzes der Beitragsschuldner: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 -; Beschluss vom 18. November 2005 – 12 A 4219/02 -; Beschluss vom 22. Juni 2006 – 12 A 1979/06 -; Beschluss vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 -. Dass das nach der Satzung maßgebliche Einkommen die Grenze der Einkommensstufe im Kalenderjahr 2008 nur um weniger als 200 € überschreitet, gleichwohl aber die nächsthöheren Beiträge rechtfertigt, liegt in der Natur von zahlenmäßig fixierten Einkommensgrenzen und ist als solches ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger eine Ungleichbehandlung zum einen hinsichtlich der Berücksichtigung nur der positiven Einkünfte als auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung ihrer allein zu tragenden, von ihnen mit 17% bezifferten Sozialversicherungsbeiträge rügen, halten sie die Elternbeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam. Der insoweit angegriffene § 5 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung ist dem früheren § 17 GTK nachgebildet. Dieser für die Elternbeitragsreglung zentrale Einkommensbegriff war dort Gegenstand eingehender gerichtlicher Überprüfung in alle erdenklichen Richtungen und hat dieser auch verfassungsrechtlichen Prüfung durchweg stand gehalten. Zur Erläuterung darf auf folgende Entscheidungen verwiesen werden: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, amtl. Umdr. S. 6 ff, und Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 571/94 -, amtl. Umdr. S. 8 ff, wo insbesondere die verfassungsrechtlichen Bedenken wegen - der Pauschalierung der Beiträge sowie - der Staffelung nach (nur 6) Einkommensgruppen und (nicht) der Kinderzahl - der (auch im Verhältnis zum Ausbildungsförderungs- recht) beschränkten Abzugs- und Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen - des Verbotes des Verlustausgleichs und - des "Geschwisterrabattes" nur bei gleichzeitigem Besuch der Tageseinrichtung durch die Kinder im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG und die Gebote des Art 6 Abs. 1 GG wegen - der Höhe der Beitragssätze - der Nichtberücksichtigung des konkreten Umfanges der Inanspruchnahme im Hinblick auf das Äquivalenz- und das Rechtsstaatsprinzip und wegen - des Einkommensbegriffs im Hinblick auf die Grenzen des legislativen Ermessens ausdrücklich geprüft und vor allem aus dem Gesichtspunkt, es handele sich um ein soziales Leistungsgesetz, das zudem den Pflichtigen in einer moderaten und weit hinter den tatsächlichen Kosten der Betreuung liegenden Intensität beanspruche, zurückgewiesen worden sind. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Rechtsprechung bestätigt und fortgeführt u.a. in seinem Urteil vom 21. November 1994 - 16 A 2799/93 -, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 16 A 2982/95 -, Urteil vom 6. März 1998 - 16 A 525/97 -, Urteil vom 7. August 1998 - 16 A 221/94 -. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG NW vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - mit Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 - zurückgewiesen und seine Rechtsprechung insoweit bestätigt und fortgeführt mit Beschluss vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Beschluss vom 15. März 1995 - 8 N 1.95 -, Beschluss vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 -, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren 1 BvR 2369/94 zu dem Ausgangsverfahren 16 A 2645/93 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Juli 1998 festgestellt, dass die Staffelung der Gebühren für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar ist, und diese wie auch alle anderen Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz für Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Einkommensbegriff wurde sodann übernommen in die ortsrechtlichen Regelungen zunächst auf der Grundlage des GTK, dann des KiBiz. Auch das hat – soweit erkennbar – durchweg gerichtliche Billigung gefunden, zumal das Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 2. September 2009 – 12 A 729/09 - und mit ihm das erkennende Gericht Gerichtsbescheide vom 15. Januar 2009 - 24 K 3689, 5153 und 5323/08 -; vom 11. März 2009 – 24 K 4222/08 -; vom 15. April 2009 – 24 K 5867/08 -; vom 31. August 2009 – 24 K 6486/08 -; vom 11. Januar 2010 – 24 K 3998/09 -; vom 18. Januar 2010 – 24 K 6214/09 -; vom 14. April 2010 – 24 K 7460/09 -, es in Übereinstimmung mit der Literatur vgl Janssen/Dreier/Selle, Kinderbetreuung in Nordrhein-Westfalen, Losebl. Stand August 2008, § 23 Anm. 2. als geklärt betrachten, dass mit dieser Umstellung der Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Elternbeitrages auf kommunale Satzungen (nach dem GTK und/oder dem KiBiz) keine substantielle Änderung des Elternbeitragsrechtes beabsichtigt oder ausgelöst worden ist. Denn an der die obigen Feststellungen tragenden Rechtsnatur der Elternbeiträge als einer Abgabe eigener Art aus dem Bereich staatlicher Leistungsgewährung hat sich nichts geändert. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in seinen Elternbeitragssatzungen diese bewährten Regeln kommunalrechtlich nachzeichnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Elternbeitrag zum Besuch der Offenen Ganztagsschule um eine wesentliche Abweichung gegenüber dem Elternbeitrag zum Besuch einer Kindertageseinrichtung handelt, so dass auch dies aus Sicht des Gerichts einer Fortführung der gefestigten Judikatur nicht entgegensteht. Schließlich rechtfertigt der von den Klägern zusätzlich angeführte Aspekt, beide arbeiteten als Freiberufler und müssten ihre Sozialversicherungsbeiträge daher in voller Höhe selbst erbringen, keine Abweichung. Denn eine Berücksichtigung der diesbezüglichen Aufwendungen der Kläger würde zunächst deren tatsächlichen Nachweis und sodann eine detaillierte Berechnung im Einzelfall erfordern. Der damit offenkundig verbundene Verwaltungsaufwand wäre erheblich im Vergleich mit der aus gutem Grund stark pauschalierten Handhabung des Massengeschäfts der Elternbeitragserhebung. Die tatsächliche Ungleichbehandlung von Freiberuflern wie den Klägern rechtfertigt sich in Abwägung mit diesem gewichtigen öffentlichen Interesse aus Sicht des Gerichts vor allem deshalb, weil es sich auch bei dem Angebot der Offenen Ganztagsschule um keine Pflichtveranstaltung, sondern eine staatliche Subvention handelt, deren Aufwand nur zu einem ganz geringen Teil mit dem Elternbeitragsaufkommen kompensiert wird. Die angesonnene Überprüfung der Rechtsprechung des Schwestergerichts in Minden steht dem Gericht nicht zu, kann von den Klägern aber über die Anrufung des Obergerichts nach Maßgabe der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung erstrebt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.