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Urteil

15 A 974/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vertreter eines Bürgerbegehrens sind allein nach §26 Abs.2 Satz2 GO NW beteiligungsfähig und können die Rechte der Unterzeichner wahrnehmen. • Ein Bürgerbegehren ist nach §26 Abs.1 GO NW unzulässig, wenn es nicht den Antrag stellt, daß die Bürger an Stelle des Rates über die Angelegenheit entscheiden. • Ein Bürgerentscheid, der dem Rat nur Vorgaben für eine noch zu treffende Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes auferlegt, trifft nicht die abschließende Entscheidung an Stelle des Rates und ist daher unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens, das nur Ratbindung bezweckt • Vertreter eines Bürgerbegehrens sind allein nach §26 Abs.2 Satz2 GO NW beteiligungsfähig und können die Rechte der Unterzeichner wahrnehmen. • Ein Bürgerbegehren ist nach §26 Abs.1 GO NW unzulässig, wenn es nicht den Antrag stellt, daß die Bürger an Stelle des Rates über die Angelegenheit entscheiden. • Ein Bürgerentscheid, der dem Rat nur Vorgaben für eine noch zu treffende Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes auferlegt, trifft nicht die abschließende Entscheidung an Stelle des Rates und ist daher unzulässig. Die Stadt plante gemäß Abfallwirtschaftskonzept die Errichtung einer Restmüllverbrennungsanlage und gründete zur Umsetzung eine städtische Gesellschaft. Vertreter eines Bürgerbegehrens sammelten über 48.000 Unterschriften und verlangten die Weiterentwicklung des Abfallwirtschaftskonzepts zugunsten vermeidungs- und recyclingorientierter Verfahren mit dem Ziel, Müllverbrennung und steigende Gebühren überflüssig zu machen. Der Rat erklärte das Bürgerbegehren für zulässig; die Aufsichtsbehörde hob diesen Beschluss auf und begründete Unzulässigkeit unter anderem mit Fristversäumnis, fehlendem Kostendeckungsvorschlag, Ausschluss durch §26 Abs.5 Nr.5 GO NW und gesetzwidrigem Ziel wegen Gefährdung der 10-jährigen Entsorgungssicherheit. Die Stadt klagte gegen die Aufhebungsverfügung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Vertreter des Bürgerbegehrens legten Berufung ein und rügten u.a. Beschwer, Unzulässigkeit der Aufsichtseingriffe und richtige Qualifikation des Begehrens als initiierendes Begehren. • Beteiligtenfähigkeit: Nach Auslegung von §26 GO NW sind nur die Vertreter des Bürgerbegehrens beteiligungsfähig; ihre Rechtsstellung entspricht der des Vertrauensmanns bei Volksbegehren, weshalb sie Prozessrechte für die Unterzeichner wahrnehmen können. • Beschwer des Beigeladenen: Die Beigeladenen sind berufen, weil ein im Urteil bestätigter Aufhebungsbescheid präjudizierende Wirkung entfalten und ihre Möglichkeit, die Zulässigkeit im Verhältnis zur Stadt erneut geltend zu machen, beeinträchtigen würde. • Sachliche Unzulässigkeit des Begehrens: Maßgeblich ist der Wortlaut des Bürgerbegehrens. Es veranlasst die Frage, ob die Stadt ihr Abfallwirtschaftskonzept "weiterentwickeln" soll; ein bejahter Bürgerentscheid würde dem Rat Bindungen für seine noch zu treffende Entscheidung auferlegen, aber nicht die abschließende Entscheidung an Stelle des Rates treffen. Nach §26 Abs.1 GO NW muß aber der Antrag dahin gehen, daß die Bürger an Stelle des Rates entscheiden; dies trifft hier nicht zu. • Keine Prüfung sonstiger Einwendungen erforderlich: Da das Bürgerbegehren bereits mangels bürgerbegehrensfähigen Antrags unzulässig ist, bedurfte es keiner Entscheidung über Fristfragen, Kostendeckung, die Ausnahmeregelung des §26 Abs.5 Nr.5 GO NW oder Ermessen der Aufsichtsbehörde. • Rechtsfolge: Weil der Ratsbeschluss, die Zulässigkeit festzustellen, rechtswidrig war, war die Aufhebung dieses Ratsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde rechtmäßig, und das klageabweisende Urteil verletzt keine Rechte der Beigeladenen. Die Berufung der Vertreter des Bürgerbegehrens wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist, weil es nicht den erforderlichen Antrag stellt, die Bürger an Stelle des Rates entscheiden zu lassen, sondern lediglich dem Rat Vorgaben für eine künftige Entscheidung auferlegt. Deshalb war die Aufhebung des Ratsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde rechtmäßig; den Vertretern des Bürgerbegehrens stehen daraus keine zu schützenden subjektiven Rechte zu, die ein erfolgreiches Rechtsmittel begründen könnten. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden den Beigeladenen auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.