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Beschluss

6 L 628/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:1201.6L628.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufhängen von 150 Plakaten an in der E-Mail an den Antragsgegner vom 29. November 2006 ihrem Standort nach bezeichneten Straßenlaternen der Stadtwerke B. AG (T1. ) im Stadtgebiet B. anlässlich des Bürgerentscheids "Bauhaus Europa" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 5. Dezember 2006, 12 Uhr, neu zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/6, der Antragsgegner trägt sie zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 3. Dieser Beschluss wird den Beteiligten per Telefax zugestellt. 1 G r ü n d e: 2 Der - sinngemäß gestellte und solchermaßen noch hinreichend bestimmte - Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufhängen von 150 Plakaten an in der E-Mail an den Antragsgegner vom 29. November 2006 ihrem Standort nach bezeichneten Straßenlaternen der T1. im Stadtgebiet B. anlässlich des Bürgerentscheids "Bauhaus Europa" zu erteilen, 4 ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. 5 Das Rubrum war hinsichtlich der Antragsteller auf die Vertreter des Bürgerbegehrens persönlich umzustellen. Beteiligtenfähig auf Seiten "des Bürgerbegehrens" sind allein die Vertreter gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in Person (§ 61 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Wie sich aus dem materiellen Recht ergibt, können der Gesamtheit der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens keine Rechte zustehen, so dass sie nicht gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig ist. Aus der Definition des Bürgerbegehrens in § 26 Abs. 1 GO NW (Antrag der Bürger, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden) ergibt sich, dass "das Bürgerbegehren", also ein Antrag, ebenfalls nicht beteiligtenfähig ist. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1998, 273 sowie vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 -, NWVBl. 2002, 346. 7 Vielmehr ergibt sich aus § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NW, der die Widerspruchsbefugnis gegen die Feststellung des Rates, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, auf die Vertreter des Bürgerbegehrens beschränkt, dass alle Verfahrensrechte auf Seiten der Unterzeichner des Bürgerbegehrens bei den Vertretern konzentriert sind. Zwar legt der Begriff des Vertreters in § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NW nahe, dass eine solche Person Rechte nicht im eigenen Namen wahrnimmt (vgl. § 164 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Angesichts der Beschränkungen der Verfahrensrechte gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NW auf die Vertreter im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NW unter Ausschluss der Unterzeichner ist der Begriff des Vertreters jedoch nicht rechtstechnisch, sondern materiell in dem Sinne zu verstehen, dass er die Interessen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens vertritt. Seine Rechtsstellung entspricht daher auf der staatsrechtlichen Ebene der Stellung der Vertrauensperson bei einem Volksbegehren, die ähnlich einem Prozessstandschafter die Rechte der Gesamtheit der Unterzeichner des Volksbegehrenszulassungsantrags im eigenen Namen geltend macht. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, NWVBl. 1998, 273 9 Die Antragsteller sind damit auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. 10 Vgl. insoweit auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2004 - 1 K 5435/01 -, juris. 11 Der Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 12 Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch darauf zusteht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen die begehrte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Die Antragsteller haben jedoch einen Anordnungsanspruch auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts glaubhaft machen können. 13 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2 , 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 14 Dabei kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte, es sei denn, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung). 15 Gemessen an diesen Maßstäben haben die Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der streitgegenständlichen Sondernutzungserlaubnis nicht glaubhaft gemacht. Es ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sie einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis haben. 16 Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 18 Abs. 1 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen - GV.NRW. - S. 1028) in Betracht. 17 Hiernach bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist dabei die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch, der in § 14 StrWG NRW definiert ist, hinaus unbeschadet des § 14 a Abs. 1 StrWG NRW Sondernutzung. 18 Die Beteiligten gehen zunächst - offenbar übereinstimmend - zutreffend davon aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Aufhängen von Plakaten an Straßenlaternen der T1. im Stadtgebiet B. um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handelt. 19 Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt, ist allein nach den Bestimmungen des für die jeweilige Straße maßgeblichen Landes- oder Bundesstraßenrechts zu beantworten, wobei allein der Umfang der öffentlichen Widmung der Straßenfläche maßgebend ist. Die wegerechtliche Öffentlichkeit bezieht sich auch - ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumssituation - auf Straßenlaternen. Denn auch sie dienen über ihre Beleuchtungsfunktion der Nutzung der Straße zu Zwecken des Verkehrs. 20 Demgemäß halten sich an Straßenlaternen angebrachte Plakate der in Rede stehenden Art von ihrer maßgeblichen Zweckrichtung her nicht im Rahmen des auch von §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 3 Abs. 1 der Satzung der Stadt B. über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 10. November 1979 in der Fassung des 9. Nachtrags (im Folgenden: Sondernutzungssatzung) umrissenen Zwecks der Widmung und damit nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs. Vielmehr gehen sie mit der Zweckrichtung der Unterstützung des Bürgerbegehrens "Bauhaus Europa? - Nein Danke!" über den Gemeingebrauch hinaus und stellen somit eine Sondernutzung der öffentlich-rechtlichen Straßenfläche dar. 21 Vgl. insoweit auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 43.72 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1975, 1293, Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 13. Februar 2001 - 5 ZU 4129/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 540; siehe außerdem BVerwG, Beschluss vom 12. November 1998 - 3 BN 2.98 -, juris. 22 Der Umstand, dass es sich bei den Plakaten des Bürgerbegehrens um "politische Werbung" handeln dürfte, ändert daran - wie auch der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 30. November 2006 ausgeführt hat - im Ergebnis wohl nichts. 23 "Politische Werbung" im Straßenraum ist in straßenverkehrs- und wegerechtlicher Hinsicht nicht anders zu beurteilen als die "Wirtschaftswerbung". Danach ist der Gemeingebrauch überschritten, wenn zum Zwecke "politischer Werbung" auf öffentlicher Straße Informationsstände, Tische oder Stelltafeln aufgestellt werden. Nur wenn politische Schriften oder Flugblätter auf der Straße von Hand zu Hand verteilt werden, handelt es sich um kommunikativen Verkehr und daher um Gemeingebrauch. 24 Vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 24 Rn. 115 ff. und Kapitel 26 Rn. 58.3 mit weiteren Nachweisen; siehe außerdem VG München, Beschluss vom 26. Mai 2006 - M 22 E 06.1484 -, juris, zur Vergabe von Plakatflächen für Wahlwerbung bei einer Bürgermeisterwahl. 25 Danach dürfte es sich bei dem Aufhängen von Plakaten an Straßenlaternen nicht mehr um reinen kommunikativen Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs handeln. Vielmehr entspricht die vorliegend ins Auge gefasste "politische Werbung" eher dem Aufstellen einer Stelltafel, ist also als Sondernutzung anzusehen. 26 Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Der Behörde ist aber kein völlig freies Ermessen eröffnet. Sie hat ihr Ermessen vielmehr gemäß § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Allgemein gilt insoweit folgender Maßstab: Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich daher regelmäßig an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes u. ä.). 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, juris. 28 Geht es um die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Zwecke der "politischen Werbung", kann es zu einer Kollision mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -), unter Umständen auch mit der grundgesetzlichen Garantie der Mitwirkung der politischen Parteien bei der politischen Willensbildung (Art. 21 GG) kommen. 29 Dieses Spannungsverhältnis besteht jedenfalls mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und mit Rücksicht auf den - wie sogleich dargelegt wird - zumindest konzeptionellen landesverfassungsrechtlichen Hintergrund eines Bürgerbegehrens auf kommunaler Ebene auch im Falle der "politischen Werbung" für ein Bürgerbegehren im Sinne von § 26 GO NW. 30 Mit der Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Jahre 1994 hat der Landesgesetzgeber eine besonders weit reichende und intensive Form der Bürgerbeteiligung geschaffen, indem er den Bürgern die Möglichkeit einräumt, in bestimmten Angelegenheiten der Gemeinde an Stelle des Rates selbst zu entscheiden. Die Bürger übernehmen dabei die Verantwortung und die Funktion des Rates. Der Landesgesetzgeber hat damit zu einem inhaltlich abgegrenzten Bereich der kommunalen Selbstverwaltung die Entscheidungskompetenz des Rates auf die Bürger übertragen. Insofern besteht eine Analogie zu den auf Landesebene bereits bestehenden Möglichkeiten des Volksbegehrens und Volksentscheids (vgl. Art. 2 und 68 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - LVerf -). Das Repräsentativsystem soll auf diese Weise um ein Element unmittelbarer Demokratie ergänzt werden. 31 Vgl. dazu Becker, in: Articus/Schneider, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2004, § 26 Erl. 1 unter Hinweis auf Landtagsdrucksache 11/4983, S. 7. 32 Diese konzeptionelle Parallelität zwischen Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf der kommunalrechtlichen Ebene einerseits und Volksbegehren und Volksentscheid auf der Ebene des Landesverfassungsrechts andererseits betont im Ansatz auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem bereits zitierten Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -. Denn dort heißt es, dass die Rechtsstellung eines Vertreters eines Bürgerbegehrens auf der staatsrechtlichen Ebene derjenigen einer Vertrauensperson eines Volksbegehrens nach (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Oktober 2004, GV.NRW. S. 542) § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 7 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volkentscheid entspricht. 33 Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage sieht es das Gericht als sachgerecht an, die Maßstäbe der Ermessensausübung, die für die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zur "politischen Werbung" im Kommunalwahlkampf durch politische Parteien entwickelt worden sind, auf die Ermessensbetätigung zur Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zur "politischen Werbung" anlässlich eines Bürgerbegehrens nach § 26 GO NW ihrem wesentlichen Inhalt nach sinngemäß zu übertragen. Danach gilt - in entsprechender Anwendung auf das Bürgerbegehren - Folgendes: 34 Parteien haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis, der darauf gerichtet ist, ihnen Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen. Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG ) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich aus Art. 21 GG ergibt, schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein grundsätzlicher Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht schrankenlos. Eine beabsichtigte Wahlplakatwerbung darf abgelehnt werden, wenn sie zu einer Verkehrsgefährdung führen würde. Gleichfalls ist die Gemeinde berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verschandelung und Verschmutzung des Ortsbildes durch so genanntes "wildes Plakatieren" verhindert wird. Ähnliche und möglicherweise noch weitergehende Schranken können sich im Einzelfall etwa aus der Notwendigkeit ergeben, einen besonders schützenswerten historischen Stadtkern von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten oder dort der Wahlpropaganda nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit engere Grenzen zu setzen als anderswo. Der gleichwohl in aller Regel gegebene Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung ist weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 43.72 -, NJW 1975, 1293; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2006 - M 22 E 06.1484 -, juris, mit weiteren Nachweisen; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 1997 - 16 K 13522/94 -, NVwZ-RR 1997, 729, 730, zur Wahlwerbung durch eine Wählergemeinschaft für eine Kommunalwahl. 36 In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Plakatstellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 1980 - 9 B 1417/80 -, auszugsweise veröffentlicht in juris; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2006 - M 22 E 06.1484 -, juris. 38 Was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung zu sehen ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, unter welchen Voraussetzungen den Parteien jeweils eine nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird, um ihnen wirksame Wahlpropaganda zu ermöglichen. Insoweit ist auch nach der Art der Wahl sowie der Größe der Gemeinde zu differenzieren. Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich demgemäß danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist. Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamtem Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben. Die angemessene Selbstdarstellung der Parteien erscheint jedenfalls dann noch gewährleistet, wenn jede Partei rechnerisch in jedem Wahlbezirk mindestens eine Möglichkeit zur Wahlsichtwerbung besitzt. Als erforderlich, aber auch als ausreichend kann bezeichnet werden, wenn - jedenfalls in Großstädten - ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner zur Verfügung steht. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 43.72 -, NJW 1975, 1293; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2006 - M 22 E 06.1484 -, juris, mit weiteren Nachweisen; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 1997 - 16 K 13522/94 -, NVwZ-RR 1997, 729, 730. 40 Ein Anspruch darauf, Wahlplakate an bestimmten Orten aufstellen zu können, besteht allerdings nicht. 41 Vgl. VG München, Beschluss vom 26. Mai 2006 - M 22 E 06.1484 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 42 Gemessen an diesen Maßstäben haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis zum Aufhängen von Plakaten an bestimmten Straßenlaternen glaubhaft gemacht. Da die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG - wie ausgeführt - im Ermessen der Straßenbaubehörde, hier also gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW des Antragsgegners, steht - an dessen Passivlegitimation bei sachgerechtem Verständnis des von den Antragstellern gestellten Antrags kein Zweifel besteht -, setzt ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null voraus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis sprechenden Umstände derart überwiegen, dass nur die Erteilung der Erlaubnis rechtmäßig sein kann. 43 Eine derartige Situation ist vorliegend indessen nicht gegeben. Das dem Antragsgegner zustehende Ermessen ist auch in Ansehung der vorstehend aufgeführten Entscheidungsparameter nicht derart eingeschränkt, dass er den Antragstellern eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufhängen von 150 Plakaten an bestimmten Standorten im Gebiet der Stadt B. hätte erteilen müssen. Denn mag den Antragstellern auch grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Betreiben von Werbung für das von ihnen vertretene Bürgerbegehren zustehen, so haben sie doch keinen Anspruch auf das Aufhängen von Plakaten an einem bestimmten, von ihnen ins Auge gefassten Standort. Entscheidend kommt hinzu, dass der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 30. November 2006 die Aufstellung von 70 Dreiecksständern an etlichen Stellen der Stadt B. genehmigt, einen diesbezüglichen Anspruch der Antragsteller also teilweise erfüllt hat. Ausweislich der Anlage zum Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2006 sind die Aufstellungsorte der Dreiecksständer auch über das Stadtgebiet verteilt und decken dabei sowohl die Innenstadt (z. B. Markt, Krämerstr., Großkölnstr.) als auch Ausfallstraßen (Trierer Str., Krefelder Str./Prager Ring) ab, so dass einer möglichst flächendeckenden und werbewirksamen Bekanntmachung des Anliegens des Bürgerbegehrens im Grundsatz Rechnung getragen wird. Da der Antragsgegner den Antragstellern damit in nicht unerheblichem Umfang Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen ermöglicht, scheidet im gegenwärtigen Zeitpunkt die Annahme aus, jede andere Entscheidung als die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum (zusätzlichen) Aufhängen von 150 Plakaten an Laternen der T1. genau an den von den Antragstellern avisierten Standorten sei rechtswidrig. 44 Nichtsdestotrotz stellt sich die streitgegenständliche Ablehnung des Antrags durch den Antragsgegner als ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO dar. 45 Die Ermessensbetätigung erweist sich in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt als defizitär und wird so dem Zweck der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG in der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Denn in Verkennung der oben dargestellten Grundsätze der Ermessensausübung im Hinblick auf die "politische Werbung" durch ein Bürgerbegehren ist der Antragsgegner fehlerhaft davon ausgegangen, einer Bürgerinitiative bzw. einem Bürgerbegehren komme keine die Ermessensentscheidung beeinflussende verfassungsrechtliche Bedeutung zu, so dass ein Vergleich mit Wahlen und politischen Parteien, die unmittelbar durch die Verfassung geschützt seien, nicht möglich sei, weshalb eine Ermessensreduzierung auf Null nicht bestehe. Diese ihrem materiellen Gehalt nach fehlgehende Ausgangsannahme des Antragsgegners wirkt sich wesentlich auf seine Ermessensbetätigung im Übrigen aus, weil den Interessen der Allgemeinheit an der Nichterteilung der Sondernutzungserlaubnis "nur noch" das Grundrecht der Meinungsfreiheit gegenüber gestellt wird, nicht mehr aber zudem der konzeptionelle landesverfassungsrechtliche Hintergrund des Bürgerbegehrens. 46 Darüber hinaus trägt die weitere Argumentation des Antragsgegners seine Ermessensentscheidung nur unzureichend. Es wird nicht näher substantiiert, inwieweit das Anbringen von Plakaten an Straßenlaternen einen ungestörten Gemeingebrauch tatsächlich beeinträchtigen würde. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil der Satzungsgeber in § 3 Abs. 1 c) der Sondernutzungssatzung nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragende "Webeanlagen an der Stätte der Leistung" als erlaubnisfreie Sondernutzung anführt sowie Benutzungen der in § 3 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung behandelten Art von § 5 a) der Sondernutzungssatzung für erlaubnisfrei erachtet werden, wenn die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums in einer Höhe von mehr als 3 m über Gehwegen stattfindet, die vorliegend von den Antragstellern erstrebte Nutzung sich aber von den genannten in ihren faktischen Auswirkungen auf den Straßenraum kaum unterscheiden dürfte. Nicht ohne Weiteres tragfähig dürfte weiterhin der vom Antragsgegner genannte Gesichtspunkt sein, bei der Erlaubnis einer Plakatierung sei es in der Folgezeit nicht mehr zu rechtfertigen, anderen Bürgern, die ebenfalls ihre Meinung zum Bürgerentscheid kundtun wollten, die Plakatierung vollständig zu verbieten. Die Frage, ob anderen Bürgern eine Sondernutzungserlaubnis zum Betreiben "politischer Werbung" mit Bezug auf ein Bürgerbegehren zu erteilen wäre, ist nämlich anhand des jeweiligen konkreten Einzelfalls und nicht notwendig nach den Maßstäben zu beurteilen, die für die benannten Vertreter eines Bürgerbegehrens im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NW gelten. Infolgedessen wäre auch erst im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, welche Folgen eine Plakatierung für das Stadtbild, den Verkehrsfluss und den Handel - gerade auch während des Weihnachtsmarkts - hätte. Der Antragsgegner trägt auch nicht im Einzelnen vor, dass ihm konkret weitere zahlreiche Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Betreiben "politischer Werbung" im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren "Bauhaus Europa? Nein Danke!" vorliegen würden. Die gegenläufigen Interessen von Gegnern und (organisierten) Befürwortern des Bauhauses könnten im Sinne einer praktischen Konkordanz gegebenenfalls durch die Zuteilung gleichgewichteter Sondernutzungserlaubnisse zur "politischen Werbung" ähnlich wie im Rahmen eines Kommunalwahlkampfes anhand der dort entwickelten Grundsätze zum Ausgleich gebracht werden. 47 Der Ermessensfehler ist nicht durch die Ergänzung der Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO entfallen. Die Antragserwiderung des Antragstellers vom 1. Dezember 2006 enthält keine neuen, die Ermessensbetätigung ergänzenden Aspekte. 48 Rechtsfolge des Vorliegens des Ermessensfehlers ist entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufhängen von 150 Plakaten an nach ihrem Standort bezeichneten Straßenlaternen der T1. im Gebiet der Stadt B. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Im Zuge der Neubescheidung werden die soeben dargestellten Entscheidungsmaßstäbe als die Ermessensausübung leitend zur Anwendung gelangen müssen. 49 Bei dem Neubescheidungsanspruch, dem der materielle Anspruch der Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zugrunde liegt, handelt es sich um einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherbaren Anspruch. 50 Vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 123 Rn. 59; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 123 Rn. 113. 51 Die Verpflichtung zur Neubescheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt dann in Betracht, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse hat, dass die Behörde möglichst frühzeitig und nicht erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens in eine erneute Prüfung der Antragsvoraussetzungen eintritt, andererseits das Gericht in Bezug auf den Anordnungsgrund bei der Folgenabwägung eine vorläufige Einräumung der mit dem Antrag begehrten Rechtsposition für nicht vertretbar ansieht. Reicht eine Anordnung auf Neubescheidung nicht aus, um dem Antragsteller effektiven vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, muss das Gericht mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG den Antragsteller vorläufig so stellen, als ob die Verwaltung ihr Ermessen zugunsten des Antragstellers betätigt hätte. § 123 VwGO enthält insoweit kein Verbot über das in der Hauptsache Erreichbare hinauszugehen. 52 Vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 123 Rn. 59; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 123 Rn. 113. 53 Danach sieht das Gericht eine bloße Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung im Wege der einstweiligen Anordnung zum jetzigen Zeitpunkt noch als hinreichend rechtsschutzeffektiv und damit vertretbar an. Die Antragsteller beabsichtigen, die Plakate am 11. Dezember 2006 nach der Abstimmung über das Bürgerbegehren wieder abzunehmen. Bei diesem Zeitrahmen kann dem Rechtsschutzbegehren noch hinreichend entsprochen werden, wenn der Antragsgegner innerhalb der im Tenor im Rahmen des gerichtlichen Ermessens gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist bis spätestens am 5. Dezember 2006, 12 Uhr, neu über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet, weil dann im Falle einer für die Antragsteller positiven Entscheidung ausreichend Zeit für das Aufhängen der Plakate verbliebe. Sollte eine Neubescheidung durch den Antragsgegner zu dem gesetzten Termin ausbleiben, könnte zudem immer noch an eine Abänderung des vorliegenden Beschlusses entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO gedacht werden, um den Antragstellern effektiven Rechtsschutz zu gewähren. 54 Die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gegeben. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Das Begehren der Antragsteller ist eilbedürftig, weil die Abstimmung über das Bürgerbegehren am 10. Dezember 2006 stattfindet und die Antragsteller die Plakate daher nur bis zum 11. Dezember 2006 aufhängen wollen. In diesem Fall steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, dass durch die Verpflichtung zur Neubescheidung die Hauptsache teilweise vorweg genommmen wird. Wegen des drohenden Zeitablaufs kann effektiver Rechtsschutz nur im Anordnungsverfahren gewährt werden, so dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache in diesem Fall nicht gilt. 55 Vgl. VG München, Beschluss vom 26. Mai 2006 - M 22 E 06.1484 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 L 582/04 -, juris. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 57 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Sie berücksichtigt, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Streitwert der Hauptsache anzusetzen ist.