Urteil
13 A 5516/94
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Approbation ist nach § 5 Abs.2 i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.2 BÄO zu widerrufen, wenn sich aus dem Verhalten des Arztes dessen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.
• Auch Verfehlungen außerhalb des unmittelbaren Arzt‑Patienten‑Verhältnisses, insbesondere schwere Abrechnungsmanipulationen und Steuerdelikte mit berufsbezogenem Bezug, können Unzuverlässigkeit begründen.
• Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO schließt die verwaltungsrechtliche Würdigung der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht aus.
• Die Annahme eines rechtskräftigen Strafbefehls steht der verwaltungsrechtlichen Berücksichtigung der darin getroffenen Feststellungen in der Regel entgegen; ein widerspruchsloser Verzicht auf Rechtsmittel ist indizierend für die Richtigkeit der Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Approbation wegen unzuverlässiger Abrechnungs- und Steuervergehen • Die Approbation ist nach § 5 Abs.2 i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.2 BÄO zu widerrufen, wenn sich aus dem Verhalten des Arztes dessen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. • Auch Verfehlungen außerhalb des unmittelbaren Arzt‑Patienten‑Verhältnisses, insbesondere schwere Abrechnungsmanipulationen und Steuerdelikte mit berufsbezogenem Bezug, können Unzuverlässigkeit begründen. • Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO schließt die verwaltungsrechtliche Würdigung der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht aus. • Die Annahme eines rechtskräftigen Strafbefehls steht der verwaltungsrechtlichen Berücksichtigung der darin getroffenen Feststellungen in der Regel entgegen; ein widerspruchsloser Verzicht auf Rechtsmittel ist indizierend für die Richtigkeit der Feststellungen. Der Kläger, seit 1968 approbierter Arzt, betrieb bis Ende September 1991 eine Laborarztpraxis. Im Zuge von Ermittlungen ab 1987 standen Abrechnungen für Radionuklide im Zentrum, zahlreiche Rechnungen wiesen Verbindungen zu einer Schweizer Firma M. und einer in der Praxisadressse geführten Firma B. L.-B. GmbH auf. Die Staatsanwaltschaft ermittelte u. a. wegen Betrugs und Steuerhinterziehung; einige Verfahren wurden eingestellt, in anderen erging ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung. Der Kläger zahlte eine hohe Geldbuße und akzeptierte einen Strafbefehl über 720 Tagessätze. Die Ärztekammer/Behörde widerrief daraufhin die Approbation mit der Begründung, der Kläger sei unwürdig und unzuverlässig, insbesondere wegen manipulierten Abrechnungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und wegen Steuerhinterziehung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab; das OVG bestätigte diese Entscheidung. • Rechtsgrundlage ist §5 Abs.2 i.V.m. §3 Abs.1 Nr.2 BÄO: Widerruf bei Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit. • Unwürdigkeit/Unzuverlässigkeit sind nicht auf das Arzt–Patienten‑Verhältnis beschränkt; berufsbezogene Straftaten können die Voraussetzungen erfüllen. • Aus den Strafakten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass der Kläger gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung überhöhte Abrechnungen für Radionuklide geltend gemacht hat, u.a. durch Weitergabe von Rechnungen der Firma M., für die tatsächliche Lieferungen nicht in der abgerechneten Höhe feststellbar sind. • Die Geschäftsbeziehungen zur Firma B. zeigen, dass der Kläger maßgeblichen Einfluss hatte und Preisnachlässe nicht an die Kassenärztliche Vereinigung weitergab, sondern für sich abschöpfte; der Kläger räumte fehlerhafte Abrechnungen ein. • Die Zahlung einer hohen Geldbuße und die widerspruchslose Annahme des Strafbefehls sind gewichtige indizielle Umstände, die die Annahme der Richtigkeit der vorgeworfenen Taten stützen. • Eine Verfahrenseinstellung nach §153a StPO verhindert nicht die verwaltungsrechtliche Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse zur Beurteilung der Berufszverlässigkeit. • Die konkrete Schadenshöhe ist für die Frage der Zuverlässigkeit unerheblich; maßgeblich ist die Schwere, Dauer und Planmäßigkeit des Fehlverhaltens. • Die Verfehlungen rechtfertigen die Prognose, dass der Kläger künftig seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen werde; mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich, Art.12 GG wird durch das schutzwürdige Interesse an der Integrität der Gesundheitsversorgung überlagert. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Approbation bleibt widerrufen. Das OVG bestätigt, dass aus der Gesamtschau der Akten insbesondere die manipulierten Abrechnungen für Radionuklide und die rechtskräftig festgestellte Steuerhinterziehung die Annahme der Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs rechtfertigen. Die Zahlung erheblicher Geldbußen und die widerspruchslose Annahme des Strafbefehls verstärken die Überzeugung von der Richtigkeit der Vorwürfe. Ein Widerruf ist verhältnismäßig, weil charakterliche Mängel, Planmäßigkeit und Dauer des Fehlverhaltens die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen begründen; daher ist die angefochtene behördliche Entscheidung rechtmäßig.