Beschluss
13 A 3570/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1204.13A3570.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 130.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Bei diesem Zulassungsgrund, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ihr Misserfolg bzw. dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2000 - 13 A 5055/97 -, vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, RdL 1998, 27; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, § 124 RdNrn. 26 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 124 RdNrn. 15 ff. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat weder die für den Widerruf der Approbation maßgebenden Vorschriften des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung - BÄO - noch einzelne Elemente der Voraussetzungen für den Widerruf einer Approbation verkannt und die Klage des Klägers gegen den Widerruf der Approbation zu Recht abgewiesen. Auch der Senat kommt aufgrund eigener Würdigung nach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials - insbesondere des gegen den Kläger und einen weiteren Angeklagten ergangenen Strafurteils des Landgerichts Dortmund vom 27. Februar 1995 (Kls 3 Js 325/91), das im Schuldspruch geändert wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 (4 StR 657/95) - zu dem Schluss, dass sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergab. 6 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Frage der Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht ausschließlich in Orientierung an dem unmittelbaren Verhältnis Arzt/Patient beurteilt, sondern sich eine den Widerruf einer Approbation rechtfertigende "Unzuverlässigkeit" oder "Unwürdigkeit" auch als Folge von Straftaten ergeben kann, die nicht unmittelbar die ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen. Der Kläger ist durch das angegebene Urteil des Landgerichts Dortmund, bezüglich des Konkurrenzverhältnisses der Straftaten geändert durch den bezeichneten Beschluss des Bundesgerichtshofs, wegen Bestechlichkeit jeweils in Tateinheit mit Untreue (§§ 266, 332 StGB) zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden; auf die Gründe des 153 Seiten umfassenden Urteils des Landgerichts Dortmund wird im Einzelnen verwiesen. Die ihm zum Nachteil gereichenden Feststellungen in dem Strafurteil muss der Kläger gegen sich gelten lassen, zumal gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden sind. 7 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1989 - 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 -. 8 Dem Kläger ist in dem Strafurteil, soweit den Straftaten nicht Verjährung entgegenstand, zur Last gelegt worden, von April 1986 bis Ende 1990 als maßgebende Person für die Bestellung von Dialysematerial bei den Städtischen Kliniken D. Provisionsabsprachen getroffen und Provisionen erhalten zu haben. Nach dem Strafurteil hat der Kläger, der seinerzeit die tatsächlich allein verantwortliche und zur Entscheidung berufene Person für die Bestellung von Dialysematerial war, für die Lieferung bestimmter Kapillardialysatoren an die Städtischen Kliniken in D. Provisionen erhalten (20 bzw. 25 DM pro Dialysator); die Provision wurde dadurch finanziert, dass den Kliniken in Absprache mit dem Mitangeklagten ein mindestens um den Provisionsbetrag erhöhter Preis in Rechnung gestellt wurde, was wiederum vom Kläger als dem für den Dialysebereich allein Verantwortlichen akzeptiert wurde. Das Strafurteil erfasst dabei die entsprechenden strafbaren Handlungen des Klägers ab 8. April 1986, bezüglich zeitlich früherer Taten (54 Fälle der Untreue und 29 Fälle der Bestechlichkeit) kam hingegen Verjährung zum Tragen. Hinsichtlich der nicht verjährten Straftaten ergab sich nach dem Strafurteil für die Städtischen Kliniken in D. ein Schaden von 191.740 DM, der Kläger hat bezüglich dieser Taten einen Betrag von 150.624 DM empfangen. 9 Das aus dem Strafurteil erkennbare langjährige Fehlverhalten des Klägers hat seine Zuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufs in massiver Weise tangiert und in Frage gestellt. Dies gilt erst recht, wenn bei der Würdigung seines Verhaltens nicht nur auf den vom Strafurteil erfassten Zeitraum von April 1986 bis Ende 1990 abgestellt wird, sondern auch die vor dieser Zeit gelegenen Fälle der Untreue und Bestechlichkeit berücksichtigt werden, die in dem Strafurteil (S. 58) seit Februar 1983 angegeben worden sind. An der Berücksichtigung der zeitlich früheren Vorfälle ist der Senat nicht gehindert, weil den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten nicht nur verwehrt, sondern diesen geboten ist, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation ergeben, und weil andernfalls der Würdigung der Persönlichkeit eines betroffenen Arztes unvollständiges Erkenntnismaterial zugrunde gelegt würde. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530; BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101, die gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1162/98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. September 1986 - 9 S 1601/95 -, NJW 1987, 1502. 11 Der Kläger hat somit über mehrere Jahre hinweg das aus seiner Berufstätigkeit als (angestellter) Arzt erzielte Einkommen auf nicht legale Art und Weise angereichert. Das sich über Jahre hinziehende entsprechende Verhalten lässt eine Neigung des Klägers erkennen, unter Ausnutzung seiner beruflichen Stellung als Arzt und zum Nachteil anderer am Gesundheitssystem Beteiligter seine eigenen (wirtschaftlichen) Interessen egoistisch in den Vordergrund zu stellen. Sein systematisches Vorgehen sowie dessen Planmäßigkeit und Dauer lassen den fehlenden Willen des Klägers erkennen, Vermögensinteressen anderer zu achten. Das ihm vorzuwerfende Fehlverhalten deutet zudem auf eine deutlich herabgesetzte Hemmschwelle im Hinblick auf die Begehung von Straftaten hin, zumal er die strafbaren Handlungen auch nicht von sich aus beendet hatte, sondern - wie sich aus dem Strafurteil von Februar 1995 ergibt (S. 66 ff.) - die Aufdeckung der Taten auf Aussagen eines beteiligten Dritten beruhte. Insgesamt offenbart das skrupellose Verhalten des Klägers in der Zeit von 1983 bis 1990 deutliche charakterliche Schwächen in seiner Persönlichkeitsstruktur sowie eine gravierende Fehleinstellung des Klägers zu den Vermögensinteressen anderer. Das Verhalten, eigene (finanzielle) Interessen egoistisch und rücksichtslos über das anderer zu stellen, lässt eine entsprechende Charaktereigenschaft erkennen, hinsichtlich der eine kurzfristige Änderung nicht zu erwarten ist. Das Fehlverhalten des Klägers in der Vergangenheit kann auch nicht als einmaliges, bei der Persönlichkeitsbeurteilung möglicherweise als weniger gewichtig zu berücksichtigendes Ereignis eingestuft und auch nicht als "geringfügig" angesehen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des aus dem Strafurteil ersichtlichen Umstandes, dass der Kläger auch ansonsten im Rahmen seiner Berufstätigkeit weiteren finanziellen Zuwendungen und Vorteilen nicht abgeneigt war. Beispielsweise sei in diesem Zusammenhang auf den in dem Strafurteil (S. 62 ff., 104 ff.) genannten D. Verein für klinische Nephrologie verwiesen, der - nach dem Urteil - vom Kläger gegründet, dominiert und allein verwaltet wurde. Der Verein erhielt auf Betreiben des Klägers Zahlungen von Pharmafirmen; aus diesen Einnahmen wurden (Auslands-)Reisen und Kongressteilnahmen des Klägers und seiner Ehefrau - die weder Vereinsmitglied noch nephrologisch tätige Ärztin war - sowie anderweitig nicht bezahlte Vortragshonorare für den Kläger, Essen für die sich aus seiner Abteilung rekrutierenden Vereinsmitglieder, Zahlungen an Familienmitglieder des Klägers usw. finanziert. 12 Die an das Verhalten des Klägers anknüpfende Beurteilung des Verwaltungsgerichts, er sei unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, begegnet somit keinen Bedenken. Dies gilt auch im Hinblick auf die in diesem Rahmen gebotene Prognose in Bezug auf sein künftiges Verhalten. 13 Bezüglich des strafbaren Fehlverhaltens des Klägers in der Vergangenheit, das er seinerzeit in seiner Eigenschaft als angestellter Arzt begangen hat, ist nicht entscheidend, ob es eine spezielle "ärztliche Berufspflicht" gibt, das Vermögen des Arbeitgebers nicht zu schädigen. Die Verletzung einer solchen Pflicht ist für den Widerruf der Approbation nicht vorausgesetzt. Vielmehr ist insoweit eine Verletzung der "dem beruflichen Wirkungskreis zuzuordnenden" Regeln und Pflichten des Arztes erforderlich, aber auch ausreichend. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, NJW 1995, 804. 15 Einen Bezug seiner damaligen Pflichtverstöße zu seinem beruflichen Wirkungskreis kann der Kläger jedoch nicht in Abrede stellen. 16 Für die im Rahmen der Zuverlässigkeitsbeurteilung gebotene Prognose ist abzustellen auf die jeweilige Situation des Arztes im - darauf sei erneut hingewiesen - insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens, sowie auf seinen vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstösse gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakter. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und ihrer Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. Das Abstellen auf den maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hat demgemäß zur Folge, dass ein späteres Wohlverhalten des Betroffenen im Verfahren auf Widerruf der Approbation unberücksichtigt bleiben muss und lediglich im Verfahren auf ihre Wiedererteilung Berücksichtigung finden kann. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, DVBl 1998, 528; Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, nicht vollständig abgedruckt in Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 und in ArztR 1997, 118, und vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100. 18 Ohne jeglichen Belang für die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation ist daher, ob sich der Kläger nach dem Ergehen des Widerspruchsbescheides im April 1997 beanstandungsfrei verhalten und die Regeln und Pflichten als Arzt beachtet hat. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten im April 1997 war die beanstandungsfreie Zeit seit dem vom Strafurteil von Februar 1995 erfassten Zeitraum auch noch nicht derart lang, dass allein aufgrund des Zeitablaufs der Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Klägers und deshalb der Widerruf der Approbation nicht (mehr) gerechtfertigt gewesen wäre. Dies gilt erst recht angesichts dessen, dass das Strafverfahren endgültig erst im Dezember 1995 mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs beendet war und die Beklagte, die schon zuvor die Anordnung des Ruhens der Approbation in Erwägung gezogen hatte, anschließend zeitgerecht mit der in Frage stehenden Maßnahme des Approbationswiderrufs reagiert hat. Zudem stellt der Zeitablauf ohnehin nur einen Faktor unter anderen bei den für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Arztes maßgeblichen konkreten Umständen dar. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, a.a.O.. 20 Dementsprechend hat auch der vom Kläger angeführte Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21. Juni 1994 zur Durchführung der Bundesärzteordnung, der beispielsweise für die Neuerteilung einer ärztlichen Approbation von einem zeitlichen Rahmen von bis zu fünf Jahren nach bestandskräftigem Widerruf der Approbation ausgeht, keine entscheidungserhebliche Bedeutung; unabhängig davon kommt dem Runderlass als ministerielle Verwaltungsanweisung jedenfalls bezüglich der Widerrufsvoraussetzungen ohnehin keine Verbindlichkeit für das (Verwaltungs-)Gericht zu. Auch die Reputation des Klägers als Arzt stellt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation nicht in Frage, weil sie die diese Entscheidung rechtfertigenden Pflichtenverstöße nicht beseitigt und letzere gerade vor dem Hintergrund des behaupteten hohen Ansehens des Klägers als Arzt um so unverständlicher sind. Die aus seinem früheren Fehlverhalten erkennbare Neigung des Klägers, seine wirtschaftlichen Interessen ohne Rücksicht auf Vermögensinteressen anderer in den Vordergrund zu stellen und sein Einkommen aus seiner beruflichen Tätigkeit mit unzulässigen Mitteln aufzubessern, ist im Rahmen der gebotenen Prognose auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Kläger nicht mehr als angestellter Arzt tätig ist und seit etwa Mitte 1995 eine privatärztliche Praxis ohne Kassenarztzulassung betreibt. Die seine Unzuverlässigkeit begründenden Neigungen und Charaktermängel können sich auch im Rahmen einer Privatpraxis zum Nachteil einzelner Patienten auswirken, beispielsweise im Wege erhöhter Abrechnungen, zumal eine ärztliche Honorarabrechnung durch Privatpatienten erfahrungsgemäß weniger intensiv kontrolliert und von der privaten Krankenversicherung bzw. der Beihilfestelle regelmäßig problemlos akzeptiert wird. 21 Der Widerruf der Approbation verstößt schließlich auch nicht gegen den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 GG bzw. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung rechtfertigt es, die Betätigung eines Arztes zu unterbinden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat das Gesetz zudem dadurch Rechnung getragen, dass es u.a. für den Fall eines Widerrufs der Approbation wegen Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO dann, wenn die Verhaltensweise des Arztes nach Abschluss des entsprechenden Widerrufsverfahrens mit Blick etwa auf die Zuverlässigkeit eine günstige Prognose erlaubt, die Möglichkeit eröffnet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und ggf. zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. § 8 Abs. 1 BÄO). 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, a.a.O. 23 Ein vom Kläger angesprochenes Absehen vom Widerruf der Approbation hätte zudem das - so vom Gesetzgeber nicht gewollte und angesichts der begangenen Gesetzesverstöße auch nicht gerechtfertigte - Ergebnis, dass der Kläger wegen seines strafbaren Verhaltens überhaupt keine approbationsrechtlichen Maßnahmen zu gewärtigen hätte; ein derartiger "Freibrief" kommt aber dem ärztlichen Berufsstand nicht zu, auch wenn möglicherweise von Angehörigen der Heilberufe nicht (mehr) eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung als Berufspflicht verlangt werden kann, 24 vgl. VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 5. September 1986 - 9 S 1601/95 -, a.a.O. 25 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. 26 Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich sowie in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Eine derartige Frage wird im Zulassungsantrag nicht aufgeworfen. Die insoweit als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, wie die im Zusammenhang mit der Feststellung der Unzuverlässigkeit maßgebliche Tatsache einer negativen Zukunftsprognose zu beantworten ist und anhand welcher Kriterien dies zu geschehen hat, ist, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, in der Rechtsprechung geklärt. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob jemand wegen eines bestimmten Fehlverhaltens unwürdig oder unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist, um eine solche des jeweiligen Einzelfalles, und ist diese Frage einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 -, a.a.O., Beschluss vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, a.a.O.. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 30