Urteil
16 A 151/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs.1 BAföG setzt die form- und fristgerechte Antragstellung beim Bundesverwaltungsamt voraus.
• Die bloße Mitteilung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungsstelle an das Bundesverwaltungsamt ersetzt nicht den erforderlichen Antrag des Darlehensnehmers.
• Die Fristregelung des § 18b Abs.1 Satz 2 BAföG dient der Verwaltungsökonomie und ist weder treuwidrig noch sozialstaatlich unzulässig anzuwenden.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist setzt fehlendes Verschulden des Darlehensnehmers voraus; bloße Unkenntnis durch Angehörige reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Antrags- und Fristbindung beim leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b BAföG • Ein Anspruch auf leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs.1 BAföG setzt die form- und fristgerechte Antragstellung beim Bundesverwaltungsamt voraus. • Die bloße Mitteilung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungsstelle an das Bundesverwaltungsamt ersetzt nicht den erforderlichen Antrag des Darlehensnehmers. • Die Fristregelung des § 18b Abs.1 Satz 2 BAföG dient der Verwaltungsökonomie und ist weder treuwidrig noch sozialstaatlich unzulässig anzuwenden. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist setzt fehlendes Verschulden des Darlehensnehmers voraus; bloße Unkenntnis durch Angehörige reicht nicht aus. Der Kläger erhielt einen Festsetzungs- und Rückzahlungsbescheid über BAföG-Darlehen und beantragte später einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b BAföG. Der Bescheid war an seine frühere Wohnanschrift gesandt worden; der Kläger erfuhr erst Monate später von dessen Inhalt. Die Prüfungsstelle der Universität hatte dem Bundesverwaltungsamt zuvor eine Liste der 30% besten Prüfungsabsolventen übermittelt, zu denen der Kläger gehörte, und der Kläger hatte einen Erfassungsbogen ausgefüllt. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Teilerlass wegen Versäumung der einmonatigen Antragsfrist ab; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Kläger rügte Verletzung des Sozialstaatsprinzips, Rechtsmissbrauch und Treu und Glauben, weil die Behörde die Anspruchsvoraussetzung bereits gekannt habe. • Der Anspruchsvorbehalt des § 18b Abs.1 BAföG erfordert die Antragstellung beim Bundesverwaltungsamt; die gesetzliche Frist ist ausschlussartig zu beachten. • Die Hinweise in dem Festsetzungs- und Rückzahlungsbescheid stellen keine Regelungsbestandteile dar, sodass eine unvollständige Kenntnisnahme durch Eltern die Wirksamkeit der Bekanntgabe nicht berührt. • Die durch Verordnung geregelte Verwaltungspraxis (Ermittlung der Ecknote, Befragung geförderter Absolventen, ggf. Entrundungsverfahren) rechtfertigt das Antrags- und Fristprinzip: Die Prüfungsstellenaktion hat nur vorbereitenden Charakter und kann nicht die Antragsstellung des Darlehensnehmers ersetzen. • Die Frist des § 18b Abs.1 Satz 2 BAföG dient der Verwaltungsökonomie, insbesondere der rechtzeitigen Festsetzung der Rückzahlungsbeträge und damit verbundenen Nachlassberechnungen. • Ein Rechtsmissbrauch oder Verstoß gegen Treu und Glauben liegt nicht vor, wenn die Behörde aufgrund fehlenden Antrags nach Ablauf der Frist den Teilerlass nicht berücksichtigt; dies entspricht auch der sozialrechtlichen Praxis bei antragsabhängigen Leistungen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur möglich bei nachgewiesenem fehlendem Verschulden des Betroffenen; die vom Kläger behaupteten Umstände genügten hierfür nicht. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs.1 BAföG, weil er die gesetzliche Antragsfrist nicht eingehalten hat und die von der Prüfungsstelle übermittelten Informationen die formelle Antragserfordernis nicht ersetzen. Die Anforderungen an die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Rückzahlungsbescheids sind erfüllt; ein Verschulden des Klägers an der Fristversäumung liegt vor, sodass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht geboten ist. Die angefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes sind somit nicht rechtswidrig und die Kostenentscheidung bleibt bestehen.