Beschluss
12 E 243/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0709.12E243.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann einen Anspruch auf einen Studiendauerteilerlass des ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens nach § 18b Abs. 3 BAföG nicht geltend machen. Nach § 18 b Abs. 3 Satz 1 BAföG werden auf Antrag 2.560,- € des Darlehens u.a dann erlassen, wenn der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides nach § 18 Abs. 5a BAföG zu stellen, § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG. Die Klägerin hat diese einmonatige Antragsfrist versäumt. Der sie betreffende Feststellung- und Rückzahlungsbescheid datiert vom 13. September 2007. Einen Antrag auf Studiendauerteilerlass hat die Klägerin jedoch erst am 20. Mai 2008 und damit mehr als einen Monat später gestellt. Die Antragsfrist wurde durch den auf ihren Widerspruch vom 5. Oktober 2007 hin ergangenen Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2007, mit dem das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2005 festgesetzt, auch nicht erneut in Lauf gesetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 1996 - 16 A 1751/95 -, juris; Reifers, in: Blanke/Rothe, BAföG, Stand März 2010, § 18b, Rn. 11.2, Ungeachtet dessen hat die Klägerin insoweit die Monatsfrist ebenfalls nicht eingehalten. Die Beklagte ist auch dann nicht gehindert, sich auf die Versäumung der Monatsfrist zu berufen, wenn der klägerische Vortrag zutrifft, das zuständige Prüfungsamt der Technischen Universität E. habe es aufgrund eines Irrtums unterlassen, dem Bundesverwaltungsamt zu melden, dass sie zu den ersten 30% der Prüfungsabsolventen ihres Jahrganges gehörte. Die Berufung auf die Versäumung der Antragsfrist ist nämlich selbst dann nicht rechtmissbräuchlich, wenn dem Bundesverwaltungsamt dieser Umstand bekannt gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 151/97 -, juris; Reifers, in: Blanke/Rothe, BAföG, Stand März 2010, § 18b, Rn. 11.2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den von der Klägerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 eingelegten Widerspruch vom 5. Oktober 2010 nicht (auch) als Antrag auf Studiendauerteilerlass verstehen musste. Weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht haben mit dieser Auslegung des Schreibens der Klägerin gegen allgemeine Auslegungsregel verstoßen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei der Auslegung von Anträgen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden sind Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001- 8 C 17/01 -, BVerwGE 115, 302, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 22, Rn. 36. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolge zu erreichen. Ein Antrag muss jedoch, damit er überhaupt als solcher behandelt werden kann, zumindest den Antragsteller und das vom Antragsteller angestrebte Ziel, sowie Art und Inhalt des angestrebten Verwaltungsakts erkennen lassen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 22, Rn. 36. Dies zugrunde gelegt kann das Widerspruchsschreiben der Klägerin nicht auch als Antrag auf Teilerlass ausgelegt werden. Der Inhalt des Schreibens ist insoweit eindeutig. Weder dem Wortlaut des Schreibens vom 5. Oktober 1007 noch den sonstigen Umständen lässt sich nämlich ein, über die beantragte Abänderung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 13. September 2007 hinsichtlich des Endes der Förderungshöchstdauer hinausgehendes, zusätzliches Antragsziel entnehmen. Die Klägerin rügt die Festsetzung der Förderungshöchstdauer ausdrücklich auch nur in Bezug auf die bevorstehende Rückzahlung der erhaltenen ausbildungsförderungsrechtlichen Zahlungen. Die Höhe der von ihr verlangten Zahlungen wird an keiner Stelle auch nur ansatzweise in Frage gestellt. Auch der Studienabschluss oder die Studiendauer werden nicht erwähnt. Der bloße Umstand, dass die Förderungshöchstdauer tatbestandsmäßig auch die Teilerlassmöglichkeiten nach § 18b Abs. 2 und 3 BAföG betrifft, gab der Beklagten schon von daher keinen Anlass, das Widerspruchsschreiben auch als Antrag auf Teilerlass auszulegen, zumal die Änderung der Förderungshöchstdauer nicht nur für die auch noch von weiteren Voraussetzungen abhängigen Teilerlassregelungen, sondern auch - und zwar in erster Linie - für die in dem Bescheid vom 13. September 2007 festgelegten Rückzahlungsmodalitäten von Bedeutung ist. Die Beklagte war mangels eines konkreten Ansatzes für Zweifel, ob die Klägerin auch einen Antrag auf Teilerlass stellen wollte, auch nicht nach § 25 VwVfG gehalten, gewissermaßen ins Blaue hinein eine Klarstellung anzuregen. Die Klägerin kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X verlangen, da sie nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nämlich nicht gewährt werden, wenn die formularmäßigen Hinweise weder unrichtig noch irreführend sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 16 A 3182/93 - und Beschluss vom 13. Juli 1995 - 16 A 3155/95 -; Reifers, in: Blanke/Rothe, BAföG, Stand März 2010, § 18b, Rn. 11.4. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, der Hinweis, sie solle dem Antrag eine Kopie ihres Abschlusszeugnisses beilegen und schriftlich bestätigen, dass ihre Angaben vollständig und richtig sind, sei irreführend gewesen, weil sie der Meinung war, ohne die Beifügung solcher Unterlagen insbesondere zum Prüfungsergebnis einen Antrag auf Teilerlass nicht stellen zu können. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Unterlagen nicht hätte fristgerecht vorlegen können. Das Abschlusszeugnis datiert bereits vom 14. Oktober 2004. Die Information, ob sie zu den ersten 30% ihres Jahrgangs zählt, war der Klägerin im September 2007 ebenso wie im Mai 2008 durch eine bloße Nachfrage beim zuständigen Prüfungsamt ohne weiteres zugänglich. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die die Klägerin treffenden Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten hin. Die Antragsfrist ist auch nicht Blick darauf ohne Verschulden versäumt, weil die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass das Prüfungsamt das Prüfungsergebnis von sich aus an das Bundesverwaltungsamt meldet. Die formularmäßigen Hinweise geben auch nicht im Ansatz Anlass für einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass eine solche Meldung die Stellung des Antrags durch den Auszubildenden obsolet machen würde oder auch nur Einfluss auf den Ablauf der eindeutig dargelegten Antragsfrist hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.