Urteil
26 K 979/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0607.26K979.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, der von 2002 bis 2006 während seines Studiums der Architektur an der Hochschule Bremen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, erstrebt die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses. Am 15. August 2006 legte er die Diplomprüfung ab und erhielt das Recht, den Hochschulgrad Diplom-Ingenieur (FH) zu führen. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 11. Januar 2011 setzte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Höhe der Darlehensschuld mit 8.141,50 € fest. Das Ende der Förderungshöchstdauer setzte es auf den letzten Tag des Monats 08.2006 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. September 2011 fest. Dem Bescheid waren ab Seite 4 „ Wichtige Hinweise “ angefügt und zwar zu A: Nr. 2 ein solcher auf die Möglichkeit der Verringerung der Darlehensschuld durch einen Antrag auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass. Es hieß: „Der Teilerlass wird nur auf Antrag gewährt, der formlos innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs-bescheides beim Bundesverwaltungsamt zu stellen ist. Der Antrag kann auch per Internet gestellt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Antragseingangs beim Bundesverwaltungsamt.“ Der FRB konnte dem Kläger erst nach diversen Anschriftenermittlungsmaßnahmen mit Kostenbescheid vom 7. April 2011 zugesandt werden. Mit Mail vom 18. April 2011 bestätigte der Kläger den Zugang des Bescheides „in der vergangenen Woche“. Unter dem 12. Mai 2011 beantragte der in Teilzeitstellen sowohl bei der Landeshauptstadt Hannover als auch dem Landkreis Nienburg/Weser beschäftigte und zusätzlich selbständig tätige Kläger Freistellung von der Rückzahlungspflicht, die ihm nach umfassenden Aufklärungsverfügungen zu seiner und der Ehefrau Einkommenssituation mit Bescheid vom 1. September 2011 bis 31. August 2013 gewährt wurde. Es kam zu einem Folgefreistellungsantrag und einer Anfrage vom 30. Dezember 2013, ob ihm bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit trotz Abschaffung des Erlasses wegen Kindererziehung zum 31. Dezember 2009 wegen der beiden 2007 und 2011 geborenen Kinder noch ein Erlass gewährt werden könne. Seine Ehefrau war inzwischen als Lehramtsanwärterin tätig. Der Kläger wurde weiter von der Rückzahlungspflicht freigestellt und zwar mit Bescheiden vom 21. Januar 2014 (bis 30. April 2014) und vom 2. Oktober 2014 (bis 31. Juli 2014). Anschließend überstieg sein Einkommen bei der Stadt Cuxhaven nach Berechnung des BVA den Freibetrag. Auf eine widersprechende Mail wies das BVA den Kläger auf die Notwendigkeit eines schriftlichen mit eigen-händiger Unterschrift versehenen Widerspruchs hin, den der Kläger erst am 20. November 2014 vorlegte, so dass sein Widerspruch mit Bescheid vom 26. November 2014 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen wurde. Anschließend wurde der Kläger nach Beendigung der Tätigkeit bei der Stadt Cuxhaven mit Bescheid vom 13. Januar 2015 für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 von der Rückzahlungspflicht freigestellt. Unter dem 18. Juli 2016 beantragte er wiederum Freistellung mit dem Vortrag, weiter Hausmann zu sein und derzeit in Hannover im ersten Mastersemester zu studieren. Er bezog seit April 2016 Leistungen nach dem BAföG und zwar durch das Studentenwerk Hannover in Höhe von 795,00 € monatlich (597,00 € Bankdarlehen, 198,00 € Zuschuss). Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 stellte das BVA den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 weiter von der Rückzahlungspflicht frei. Am 6. Oktober 2016 beantragte der Kläger den studiendauerabhängigen Teilerlass für sein am 15. August 2006 abgeschlossenes Studium. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Es führte begründend aus, dass der Kläger die Antragsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des FRB vom 11. Januar 2011, auf die in dem Bescheid hingewiesen worden sei, nicht eingehalten habe. Die Monatsfrist habe am 11. Mai 2011 geendet. Der Kläger erhob am 18. November 2016 Widerspruch. Er gab an, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvR 2015/07 – über die Vorschriften zum Teilerlass in Verbindung mit den vorgeschriebenen Mindeststudienzeiten sei erst am 21. Juni 2011 und damit nach Ablauf der Monatsfrist, ergangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2016 wies das BVA den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen des Ablehnungsbescheides zurück. Insbesondere führte es aus, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründe keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufgreifen des Verfahrens. Denn die Monatsfrist werde durch den FRB, nicht durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgelöst. Der Kläger hat am 25. Januar 2017 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 – 5 C 24.15 –, habe er umgehend reagiert und um Teilerlass gebeten. Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sei ihm ein Teilerlass zu gewähren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm einen studiendauerabhängigen Teilerlass zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheides des BVA. Die Beteiligten haben unter dem 4. Februar 2017 und dem 6. März 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 20. April 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundes-verwaltungsamts ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin kann nach Zustimmung der Beteiligten, wie unter dem 19. April 2017 angekündigt, ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide des BVA sind rechtmäßig, der Kläger wird durch sie nicht in seinen Rechten verletzt, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten studiendauerabhängigen Teilerlasses, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat nämlich die Frist zur Beantragung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses versäumt. Gemäß § 18 b Abs. 3 Satz 3 BAföG ist dieser Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Abs. 5 a, also des FRB, zu stellen. Wie die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger diese Frist nicht eingehalten. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des BVA in diesen Bescheiden Bezug, denen es folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Es ist dem Sozialrecht nicht fremd, dass eine Behörde eine Leistung nur auf ausdrück-lichen Antrag gewähren kann und zwar selbst dann, wenn das Vorliegen der materiellen Leistungsvoraussetzungen bekannt wäre, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 151/97 -, juris, Rn. 19. Die Antragsfrist beginnt auch nicht erst dann zu laufen, wenn der jeweilige Antragsteller davon Kenntnis erlangt, dass er die materiellen Voraussetzungen für den jeweiligen Teilerlass erfüllt. Der Beginn der Antragsfrist ist vielmehr nach der Bekanntgabe des FRB davon abhängig, ob der Anspruch auf Teilerlass bereits tatbestandlich (objektiv) entstanden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1999 - 5 C 10/98 -, juris, Rn. 12f.; OVG NRW, Urteil vom 1. August 1994, - 16 A 13/94 -, juris, Rn. 7. Auf eine (subjektive) Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Vorliegen der Voraussetzungen kommt es dagegen nicht an. Unzumutbar ist ein „Antrag auf Verdacht“ allerdings, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen noch nicht objektiv erfüllt sein konnten, vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12; OVG NRW, a.a.O., Rn. 7 f. In atypischen Fällen beginnt die einmonatige Antragsfrist erst zu laufen, wenn der Auszubildende antragsberechtigt wird. Ein atypischer Fall könnte im Hinblick auf den hier streitigen Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass und die Gesetzesfassung des § 18 b in der zur Zeit des Erlasses des FRB vom 11. Januar 2011 gültigen Fassung bis zu der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 – oder längstens bis zu der darin bis zum 31. Dezember 2011 aufgegebenen Neuregelung zwar vorliegen. Jedenfalls mit Inkrafttreten der Neufassung des § 18b Abs. 4 bis 5a BAföG durch das in der Folge der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - in Kraft getretene 24. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (24. BAföGÄndG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2569) mit Wirkung vom 14. Dezember 2011 wurde der Kläger nach seiner Auffassung antragsberechtigt. Dann wäre es ihm aber innerhalb eines Monats (bis zum 13. Januar 2012) zuzumuten gewesen, vorsorglich für den Fall der Antragberechtigung einen form- und kostenfreien Antrag auf Teilerlass zu stellen. Einen solchen Antrag haben denn auch viele andere Auszubildende mit der Folge von Gerichtsverfahren und zwar erst- und zweitinstanzlicher Verfahren vor dem erkennenden Gericht (so den Verfahren 26 K 4008/12 und 26 K 6823/12 von Architekturstudenten, die ihr Fachhochschulstudium jeweils im September 2006 erfolgreich abgeschlossen hatten) sowie dem OVG NRW und schließlich dem Bundesverwaltungsgericht (unter anderem in dem Fall von dessen zitierter Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 -) gestellt. Der klägerische Antrag vom 6. Oktober 2016 wurde aber eindeutig nicht in der so zu bemessenden Frist gestellt, sondern weit mehr als vier Jahre danach, so dass er auch unter dem dargestellten Ausnahmefall atypischer Verhältnisse verspätet war. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger nicht schon durch die Einzelregelungen der Gesetzesänderung durch das 24. BAföGÄndG von der Antragstellung ausge-schlossen war. § 18 b Abs. 5a BAföG war zwar kein Antragshindernis. Denn Absatz 4 der Neuregelung war danach nur dann nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden war. Der Kläger hatte aber nach Bekanntgabe des FRB überhaupt keinen Teilerlassantrag gestellt, da ihm klar war, dass er die Voraussetzungen des § 18 b Abs. 3 BAföG aufgrund der festgesetzten Förderungshöchstdauer 08.2006 und seinem Prüfungsdatum 15. August 2006 nicht erfüllte. Eine solche Entscheidung gab es also nicht. Allerdings dürfte der Kläger durch die Regelung des § 18 b Abs. 4 Satz 4 BAföG von der Antragstellung ohnehin ausgeschlossen worden sein. Danach ist der Teilerlassantrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen, wenn der FRB vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekanntgegeben worden ist. Der FRB vom 11. Januar 2011, der dem Kläger in der Woche vor dem 18. April 2011 bekanntgegeben worden war, war eindeutig am 21. Juni 2011 bestandskräftig, da er innerhalb der ab der Bekanntgabe laufenden Widerspruchsfrist von einem Monat, § 70 Abs. 1 VwGO, nicht angegriffen worden war. Vgl. zu der regelnden Erfassung nur der noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen auf die Gewährung eines großen Teilerlasses gerichteten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und der Möglichkeit des Aus- schlusses bestands- oder rechtskräftig abgeschlossener Verfahren: BVerfG, B. v. 01.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn 81f.; Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2016, § 18 b Rn. 22. Dem Kläger ist hinsichtlich seines verfristeten Antrags auf Teilerlass, sollte nicht ohnehin die gerade genannte gesetzliche Sperrwirkung greifen, auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger war jedoch nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Antragsfrist des § 18b Abs. 2 Satz 3 bzw. des Abs. 4 Satz 4 BAföG einzuhalten. Er hat nämlich auch nicht auf den in seinem Widerspruch vom 18. November 2016 zitierten o.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011, sondern erst auf die in seiner Klagebegründung genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 reagiert, der seit 2012 die oben bereits genannten zahlreichen erst- und zweitinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten anderer Auszubildender mit dem Begehren auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass vorausgegangen waren. Der Kläger hätte seinen Antrag spätestens nach Inkrafttreten des 24. BAföGÄndG mit geringem Aufwand formlos (z. B. per E-Mail) und kostenlos stellen können und zwar auch im Fall persönlicher Belastungen und Erschwernisse, vgl. z.B. VG Köln, Urteil vom 16. April 2003 - 21 K 7524/02 -, juris, Rn. 14. Aus dem Tatbestand ist denn auch ersichtlich, dass er seit Jahren in seinem Darlehensfall zu umfassenden seine Rechte wahrenden Antragstellungen in der Lage war. Im Falle einer Fristversäumnis aus Rechtsunkenntnis ist grundsätzlich Verschulden i. S. d. § 27 SGB X anzunehmen, LSG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 - L 6 AS 27/09 -, juris, Rn. 21; Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 27 SGB X, Rn. 24. Etwas anderes gilt nur, wenn die Behörde einer ihr obliegenden Hinweispflicht nicht nachkommt, BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 36/90 -, juris, Rn. 16;Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 27 SGB X, Rn. 24. Das Bundesverwaltungsamt hat hier keine solche Hinweispflicht verletzt. Indem es auf Seite 4 des FRB unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ ausgeführt hat, dass „der Teilerlass des Darlehens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides formlos beim BVA zu beantragen“ sei, hat es seine Hinweispflichten erfüllt. Mehr konnte insofern von ihm nicht verlangt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1991 - 16 A 66/91 -, juris, Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 16. April 2003 - 21 K 7524/02 -, juris, Rn. 14; Rauschenberg, Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O., § 18b Rn. 9. Insbesondere musste es wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen nicht auf die Gesetzesänderung im Dezember 2011 hinweisen, zumal im Fall des Klägers schon ein bestandskräftiger FRB vorlag. Hat der Darlehensnehmer persönliche Verständnisprobleme, so ist er gehalten, sich durch Rückfragen beim Bundesverwaltungsamt Klarheit zu verschaffen, OVG NRW, a. a. O., Rn. 30; Rauschenberg, Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).