Beschluss
7 A 2773/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0226.7A2773.08.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Beigeladenen abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Beigeladenen abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Januar 2000 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Januar 2001 für die Erweiterung der Zweigwerkstatt T. um 40 Plätze (einschließlich 26 Pkw-Stellplätze) auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur , Flurstück , sowie den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises N. -M. vom 5. April 2007 aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich damit begründet, die Baugenehmigung genüge mit Blick auf die Zahl und Anordnung der Stellplätze im Bereich der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück, von denen fünf ausschließlich über die zwischen dem Haus L.-----straße 7 und dem Wohnhaus der Kläger gelegene weitere Zuwegung zu erreichen seien, nicht den Anforderungen des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Bei dieser Bewertung ist das Verwaltungsgericht – entgegen der Annahme des Beigeladenen im Zulassungsverfahren – von den einschlägigen rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, hängt die Frage, ob die Benutzung von Stellplätzen wegen deren Anordnung und/oder Anzahl die Umgebung im Sinne des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW unzumutbar stört, von einer wertenden Betrachtung der konkreten Grundstücksverhältnisse im Einzelfall ab. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissions- bzw. Immissionswerte sind dabei nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 – 10 A 80/04 –, BauR 2007, 89; Beschluss vom 05. März 2001 – 7 B 878/00 –, BRS 64 Nr. 143; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW Kommentar, 11. Auflage 2008, § 51 Rdnr.125; Boedinghaus/ Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2009, § 51 Rdnr. 216. Die Einhaltung der Anforderungen aus § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW lässt sich nicht schon daraus ableiten, dass eine Betriebsstätte nebst Stellplatzanlage die in dem für die Beurteilung insbesondere von Gewerbelärm einschlägigen Regelwerk der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Immissionsrichtwerte einhält, wie es der Beigeladene unter Bezugnahme auf das eingeholte lärmtechnische Gutachten hier geltend macht. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW erfordert vielmehr eine weitergehende Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Das ist der spezifischen Interessenlage geschuldet, die sich im Nachbarschaftsverhältnis in Bezug auf Stellplatz- und Garagenanlagen ergibt. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass Stellplätze und Garagen übliche Nebenanlagen darstellen, die im Falle ihrer rechtlichen Zulässigkeit im Übrigen, d.h. insbesondere bei Einhaltung der Abstandvorgaben, grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW sind unter den dort genannten Voraussetzungen Garagen nebst der erforderlichen Zuwegung grundsätzlich selbst an der Nachbargrenze hinzunehmen. Andererseits fordert das besondere Störpotential von Garagen und Stellplätzen, das durch die mit ihrer Nutzung verbundenen Abgase und spezifischen Lärmauswirkungen (Motorengeräusche ein- und ausfahrender Pkw, Rangiergeräusche, Türenschlagen und andere impulshaltige Geräusche, wie Gespräche an den Stellplätzen etc.) gekennzeichnet ist, aber eine besondere Rücksichtnahme gerade in Bezug auf ihre Anordnung. Das gilt im Besonderen dann, wenn – wie hier – nicht wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, Stellplätze nahe der Straße untergebracht werden, sondern im hinteren Grundstücksbereich angelegt werden sollen und dort die Rückseite eines benachbarten Wohnhauses betroffen wird. Denn dem Schutz der Gebäuderückseite eines Wohnhauses kommt aufgrund des Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich – wie auch hier – besondere Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. August 1997 – 7 A 3730/96 –. Die vom Verwaltungsgericht ausgehend von diesen rechtlichen Anforderungen getroffene Einzelfallbewertung zu Lasten des Beigeladenen unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Sie lässt sich anhand der vorliegenden Genehmigungsunterlagen sowie des in den Akten befindlichen Foto- und Kartenmaterials ohne weiteres nachzeichnen. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es zu dieser Feststellung nicht. Insoweit mag auch dahinstehen, ob dieses Material nicht auch den sicheren Schluss darauf zulässt, dass das Vorhaben bereits bauplanungsrechtlich unzulässig ist, weil die Stellplatzanlage nach ihrer Lage und Dimension (zugleich) dem von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO umfassten Gebot der Rücksichtnahme widerspricht, wie es der Senat in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 – 7 B 868/00 – für die ursprüngliche Planung entsprechend der Ausgangsgenehmigung angenommen hat. Eine entscheidende Entlastung der Kläger ist durch den Wegfall von zwei Stellplätzen, die ursprünglich innerhalb eines Bereichs von drei Metern zur Grundstücksgrenze geplant waren, und der nunmehr erfolgten Darstellung der Betriebsstruktur nicht zu erwarten. Auch die Bewertung, ob sich Stellplätze ihrer Anzahl und Lage nach in den gegebenen Grundstücksverhältnissen als bauplanungsrechtlich rücksichtslos erweisen, ist eine solche anhand der Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516. Der Akzent der Prüfung liegt hier allerdings bei der Vereinbarkeit der baulichen Anlage mit dem jeweiligen Gebietscharakter, wohingegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW Anforderungen aus baupolizeilicher Sicht aufstellt, namentlich also aus Gründen der Gefahrenabwehr. Unbeschadet dessen dürften die Vorschriften mit ihrer Forderung, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen, im Ergebnis allerdings regelmäßig übereinstimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3.00 -, BRS 63 Nr. 160. Zweifel daran, dass vorliegend – wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Kläger durch die Nutzung der Stellplätze (auch) aus baupolizeilicher Sicht unzumutbar beeinträchtigt werden, lässt das Zulassungsvorbringen nicht hervortreten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht weiter darauf eingegangen ist, dass die zur Baugenehmigung gehörenden Planzeichnungen den (möglichen) Standort einer Lärmschutzwand im Bereich der Grundstücksgrenze in Höhe der Stellplatzanlage ausweist, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Ein Verstoß gegen Denkgesetze und gegen die Logik erschließt sich daraus nicht. Damit entfällt auch jeder Ansatz für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung, die die Zulassung der Berufung wegen eines möglicherweise sinngemäß geltend gemachten Gehörsverstoßes (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen könnte. Zum einen ermöglicht die Baugenehmigung die Verwirklichung der Stellplätze gerade auch ohne Lärmschutzwand. Nach der Nebenbestimmung B002 "sollte" die Lärmschutzwand errichtet werden, und zwar in Abstimmung und nach Maßgabe des Ingenieurbüros I. . Zum anderen ergeben sich durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit, soweit die Baugenehmigung eine Legitimationswirkung für die Errichtung einer Lärmschutzwand für sich beanspruchen sollte. Denn weder aus den Planunterlagen noch aus dem in der Genehmigung in Bezug genommenen lärmtechnischen Gutachten ergeben sich verlässliche Hinweise auf die Lage und/oder Dimensionierung der vorgesehenen Lärmschutzwand. Auch wird in der Anlage zur Betriebsbeschreibung ausdrücklich hervorgehoben, dass die Erstellung einer Lärmschutzwand nach der schalltechnischen Untersuchung nicht erforderlich wäre. Die Details der Ausführung sollten unter den Nachbarn vereinbart werden. Damit bleibt aber nach der Baugenehmigung offen, in welchem Umfang die Kläger Auswirkungen der Lärmschutzwand auf ihr Grundstück nach der Genehmigung hinzunehmen haben. Die Baugenehmigung wäre danach – jedenfalls soweit sie sich auf die Errichtung einer Schallschutzmauer bezieht - unwirksam. Ob diese Unbestimmtheit dann nicht im Grunde auch die Baugenehmigung im Übrigen erfassen müsste, mag dahinstehen. Ohne eine wirksame Regelung über eine effektive Abschirmung von Lärm und Abgasen genügt die Baugenehmigung aber – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht den Anforderungen des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Hier ist insbesondere die besondere Schutzwürdigkeit des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks der Kläger zu berücksichtigen. Diese wird nicht entscheidend dadurch relativiert, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich ohne weiteres an Hand der Akten nachvollziehen lassen, von einem Mischgebiet oder einer Gemengelage auszugehen ist. Denn danach ist eine jedenfalls auch durch Wohnbebauung geprägte Umgebung gegeben. Die Ausführungen des Beigeladenen im Zulassungsverfahren zu den Nutzungsverhältnissen im Umfeld des klägerischen Grundstücks lassen eine Fehleinschätzung nicht hervortreten. Vielmehr wird bestätigt, dass im unmittelbaren Umfeld auch andere Grundstücke wohngenutzt sind. Die Rede ist von insgesamt drei zu Wohnzwecken genutzten Häusern. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten eine erhebliche Situationsverschlechterung zu erwarten, überzeugt ebenfalls. Das Zulassungsvorbringen bietet keine tragfähigen Anknüpfungspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden oder Anlass bieten könnten, im Rahmen eines Berufungsverfahrens Näheres hierzu aufzuklären. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt, hat der Beigeladene nicht weiter substantiiert. Der Vorhalt, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die streitigen Stellplätze alle erstmals in Ansehung der erteilten Baugenehmigung geschaffen worden seien, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr durchaus berücksichtigt, dass mit Bauschein vom 15. Juli 2001 zum Umbau des Wohn- und Verwaltungsgebäudes L.-----straße Nr. 7 der Beklagte dem Beigeladenen die Errichtung von sechs Stellplätzen im rückwärtigen Bereich dieses Gebäudes mit einem Abstand von zwei Metern zur Grenze des klägerischen Grundstückes genehmigt hat. Diesen Umstand hat es nachvollziehbar als unerheblich erachtet, da jedenfalls erstmals in der gesamten Tiefe dem rückwärtigen Grundstücksbereich der Kläger Stellplätze gegenüberliegen und der für die dem Haus Nr.7 zugeordneten Stellplätze vorgegebene Zweimeterabstand durch die streitgegenständliche Genehmigung aufgehoben wird. Dafür, dass die von dem Beigeladenen in der Begründung des Zulassungsantrags angesprochenen weiteren Stellplätze, die durch das Hausgrundstück 5a sichergestellt gewesen sein sollten, den hier streitigen Grundstückbereich betreffen, ist nichts ersichtlich. Der Umstand, dass diese ebenfalls durch die Einfahrt zwischen dem Haus der Kläger und dem Haus Nr. 7 angefahren werden, relativiert die belastende Wirkung der nunmehr vorgesehenen Anlage von insgesamt 26 Stellplätzen nicht. Der Annahme, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung eine nennenswerte Anzahl von Stellplätzen in dem streitigen Bereich in Nutzung gewesen seien, widerspricht im Übrigen auch die erklärte Zielsetzung, einen Ersatz für die Stellplätze zu erreichen, die durch den Erweiterungsbau in Wegfall geraten werden. Auch sonst hat der Beigeladene keine Gründe aufgezeigt, die die Schutzwürdigkeit der Kläger relativieren würden. Warum diese entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts mit der beschriebenen Situationsverschlechterung im Nachbarbereich hätten rechnen müssen, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Hinweis darauf, dass die Werkstatt bereits seit 1984 im rückwärtigen Grundstückbereich betrieben wird, reicht dazu nicht aus. Denn unbeschadet dessen konnten die Kläger gerade auch für den Fall einer Betriebserweiterung bei der Lösung der damit aufgeworfenen Stellplatzfrage eine besondere Rücksichtnahme auf ihre Ruhezonen im hinteren Grundstücksbereich erwarten. Es erscheinen im Übrigen Planungsalternativen zur Lösung des Stellplatzproblems nicht etwa von vornherein ausgeschlossen. Die Behauptung, die bereits verwirklichten Stellplätze hätten bislang zu keinen Beschwerden geführt, ist ebenfalls nicht zielführend. Sie ist von den Klägern im Zulassungsverfahren nicht bestätigt worden. Im Übrigen ist das Vorhaben im Übrigen gerade noch nicht ins Werk gesetzt worden, so dass sich auch das volle Störpotential des erhöhten Stellplatzbedarfs noch nicht realisiert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.