Beschluss
13 C 46/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist eine kapazitätsbezogene Überprüfung der Kapazitätsermittlung nur beschränkt möglich; nur offensichtlich fehlerhafte Annahmen rechtfertigen Abänderungen.
• Die von der Hochschule zur Ermittlung der Studienplatzkapazität verwendeten Lehrdeputate, Verminderungen und Schwundfaktoren sind zugänglich für eine vorläufige Kontrolle, müssen aber im Wesentlichen hinreichend objektiviert und nachvollziehbar sein.
• Dienstleistungsexporte einer Lehreinheit an nicht zugeordnete Studiengänge können bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden, sofern sie auf in der Hochschule praktizierten Ordnungen beruhen und sachlich gerechtfertigt sind.
• Spezielle organisatorische Entlastungen (z. B. Frauenbeauftragte) dürfen bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden, wenn gesetzliche Vorgaben eine Freistellung rechtfertigen.
• Die Festsetzung von Zulassungszahlen ist vom Gericht im vorläufigen Rechtsschutz nur zu beanstanden, wenn konkrete, substantiiert vorgetragene Fehler ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Kontrolle der Studienplatzkapazität: summarische Bestätigung der Kapazitätsberechnung • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist eine kapazitätsbezogene Überprüfung der Kapazitätsermittlung nur beschränkt möglich; nur offensichtlich fehlerhafte Annahmen rechtfertigen Abänderungen. • Die von der Hochschule zur Ermittlung der Studienplatzkapazität verwendeten Lehrdeputate, Verminderungen und Schwundfaktoren sind zugänglich für eine vorläufige Kontrolle, müssen aber im Wesentlichen hinreichend objektiviert und nachvollziehbar sein. • Dienstleistungsexporte einer Lehreinheit an nicht zugeordnete Studiengänge können bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden, sofern sie auf in der Hochschule praktizierten Ordnungen beruhen und sachlich gerechtfertigt sind. • Spezielle organisatorische Entlastungen (z. B. Frauenbeauftragte) dürfen bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden, wenn gesetzliche Vorgaben eine Freistellung rechtfertigen. • Die Festsetzung von Zulassungszahlen ist vom Gericht im vorläufigen Rechtsschutz nur zu beanstanden, wenn konkrete, substantiiert vorgetragene Fehler ersichtlich sind. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die für das Wintersemester 1996/97 festgesetzten Zulassungszahlen für den Studiengang Medienplanung, Medienentwicklung und Medienberatung an der Universität Gesamthochschule Siegen. Streitgegenstand war die Richtigkeit der Kapazitätsermittlung durch den Senat, insbesondere die Zuordnung und Quantifizierung von Lehrdeputaten der Lehreinheit Germanistik, die Behandlung eines Brückenkursleiters, der Dienstleistungsexport an nicht zugeordnete Studiengänge sowie die Anwendung eines Schwundausgleichsfaktors. Die Hochschule hatte 48 Plätze für Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife und 12 Plätze für Bewerber mit Fachhochschulreife festgesetzt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag wegen nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs ab; der Beschwerde wurde nun vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt. • Vorläufige Überprüfung: Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nur eine summarische Prüfung möglich; wesentliche Aussagen zur Kapazitätsermittlung sind hinreichend objektiviert darzulegen (§ 122 Abs. 2 VwGO Verweis auf vorherige Erwägungen). • Lehrangebot und Deputate: Die von der Hochschule ausgewiesenen 299,50 Deputatstunden je Semester für die Lehreinheit Germanistik sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden; die Stelle des Brückenkursleiters wurde zu Recht nicht als teilendes Lehrpersonal berücksichtigt. • Dienstleistungsexport: Die Berücksichtigung von Leistungen der Germanistik für nicht zugeordnete Studiengänge (Angewandte Sprachwissenschaft, Pädagogik, Informatik) ist zulässig, wenn sie auf in der Hochschule praktizierten Studien- und Prüfungsordnungen beruht; dies ist vorläufig dargelegt und nicht substantiiert bestritten. • Frauenbeauftragte: Die Verminderung der Lehrverpflichtung der Frauenbeauftragten um zwei Deputatstunden ist durch gesetzliche Vorgaben gerechtfertigt (§§ 23a Universitätsgesetz, 19a Fachhochschulgesetz) und der Höhe nach angemessen. • Curriculare Anteile und Quotierung: Die gewichteten Curriculareigenanteile (insbesondere Gesamtwert 1,33 und Anteil 0,14 für den streitigen Studiengang) zeigen keine erkennbaren Fehler bei summarischer Prüfung; konkrete Einwendungen hierzu fehlen. • Schwundausgleichsfaktor: Der zugrunde gelegte Faktor 1/0,96, berechnet nach dem anerkannten Hamburger Modell und unter Einbeziehung beurlaubter Studierender, begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. • Gesamtzahl Plätze: Ergebnis der vorläufigen Prüfung ist, dass die festgesetzten 60 Studienplätze (48/12 Aufteilung) nicht offensichtlich fehlerhaft sind und deshalb vorläufig Bestand haben. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung, da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und die summarische Prüfung keine offensichtlichen Fehler in der Kapazitätsermittlung ergab. Die Hochschule durfte die ausgewiesenen Deputate, die Berücksichtigung des Dienstleistungsexports und den angewandten Schwundfaktor verwenden. Die Verminderung für die Frauenbeauftragte ist gesetzlich gedeckt und angemessen berücksichtigt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 6.000 DM festgesetzt.