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Beschluss

4 Nc 452/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2006:0512.4NC452.05.00
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Leitsätze

Zulassung zum Medizinstudium - Wintersemester 2005/06

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

a) die Antragstellerin/den Antragsteller gemeinsam mit den insoweit ebenfalls erfolgreichen Studienbewerbern der Parallelverfahren unverzüglich an einem Losverfahren über zwei zu vergebende Studienplätze zum Wintersemester 2005/2006 im Studiengang Medizin zu beteiligen und ihr/ihm das Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich formlos bekannt zu geben,

b) die Antragstellerinnen/Antragsteller, auf die die Rangziffern 1 und 2 entfallen, zum Studium der Medizin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 unter der Bedingung vorläufig zuzulassen, dass sie gegenüber der Hochschule binnen einer Woche, nachdem ihnen die Losentscheidung durch Zustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist,

aa) eidesstattlich versichern, dass sie zum Wintersemester 2005/2006 an keiner Deutschen Hochschule einen Studienplatz im Studiengang Medizin vorläufig oder endgültig erhalten haben und ihnen ein solcher auch nicht angeboten worden ist,

bb) die Immatrikulation beantragen,

c) die Antragstellerinnen/Antragsteller mit den weiteren Rangziffern entsprechend ihrer Rangfolge unter den Modalitäten gemäß b) nachrücken zu lassen, sofern ein vorrangiger Bewerber die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt und die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt oder die Immatrikulation abgelehnt wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert beträgt 3.750,00 EUR.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulassung zum Medizinstudium - Wintersemester 2005/06 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, a) die Antragstellerin/den Antragsteller gemeinsam mit den insoweit ebenfalls erfolgreichen Studienbewerbern der Parallelverfahren unverzüglich an einem Losverfahren über zwei zu vergebende Studienplätze zum Wintersemester 2005/2006 im Studiengang Medizin zu beteiligen und ihr/ihm das Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich formlos bekannt zu geben, b) die Antragstellerinnen/Antragsteller, auf die die Rangziffern 1 und 2 entfallen, zum Studium der Medizin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 unter der Bedingung vorläufig zuzulassen, dass sie gegenüber der Hochschule binnen einer Woche, nachdem ihnen die Losentscheidung durch Zustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, aa) eidesstattlich versichern, dass sie zum Wintersemester 2005/2006 an keiner Deutschen Hochschule einen Studienplatz im Studiengang Medizin vorläufig oder endgültig erhalten haben und ihnen ein solcher auch nicht angeboten worden ist, bb) die Immatrikulation beantragen, c) die Antragstellerinnen/Antragsteller mit den weiteren Rangziffern entsprechend ihrer Rangfolge unter den Modalitäten gemäß b) nachrücken zu lassen, sofern ein vorrangiger Bewerber die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt und die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt oder die Immatrikulation abgelehnt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert beträgt 3.750,00 EUR. G r ü n d e Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im Umfang der getroffenen Entscheidung Erfolg. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, einen Anordnungsanspruch jedoch nur im Hinblick auf eine Beteiligung an einem Losverfahren um zwei freie Studienplätze außerhalb der festgesetzten Studienplatzzahl glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Ein Antrag auf eine - unmittelbare - vorläufige Zulassung zum Studium kann nur Erfolg haben, wenn bezüglich weiterer Studienplätze im Studiengang Medizin kein Bewerberüberhang bestünde. Weitere Studienplätze werden bei Bewerberüberhang nämlich im Rahmen eines Auswahlverfahrens auf die Studienbewerber verteilt, wobei das Gericht die Durchführung eines Losverfahrens wegen der diesem Verfahren innewohnenden Chancengleichheit für sachgerecht hält. Als Bewerber berücksichtigt das Gericht die Antragstellerinnen und Antragsteller der bei Gericht anhängigen zulässigen Verfahren, deren Anzahl zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei rund 300 Studienbewerbern liegt. Damit reduziert sich der Erfolg des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine Auswahlchance im Losverfahren, die sich angesichts der genannten Bewerberzahl nicht annähernd zu einem Zulassungsanspruch verdichtet hat. Die Anzahl der im ersten Studienjahr an der S1. -V. C1. -S. - im Studiengang Medizin - Staatsexamen - zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2005/2006" vom 21. Juni 2005 (GV. NRW. S. 650), geändert durch Verordnung vom 30. August 2005 (GV. NRW. S. 744) und Verordnung vom 14. November 2005 (GV. NRW S. 864) auf 308 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der S. und des Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen -MWF- ergibt, dass über die festgesetzte Höchstzahl von 308 weitere 2 Studienplätze vorhanden sind: Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2005/2006 ist die "Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen" (Kapazitätsverordnung -KapVO-) vom 25. August 1994 (GV. NRW S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 11. April 1996 (GV. NRW, S. 176), vom 31. Januar 2002 (GV. NRW S. 82) und vom 12. August 2003 (GV. NRW S. 544). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich erstens durch eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts (§§ 6-13 KapVO) und zweitens durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien der §§ 14-21 (Dritter Abschnitt) KapVO. Beiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgesetzt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Die S1. -V. C. hat die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2005/06 nach dem Berechnungsstichtag 1. März 2005 ermittelt und dem MWF mit Schreiben vom 21. September 2005 mitgeteilt, dass sich zwischen Berechnungsstichtag und Beginn des Berechnungszeitraums keine Änderungen ergeben haben. Das MWF hat daraufhin mit Schreiben vom 7. November 2005 dem Antragsgegner mitgeteilt, dass es auf der Grundlage seines Berichts die Kapazitätsermittlung zum Stichtag 15. September 2005 überprüft hat und sich keine Änderungen ergeben haben. Im Folgenden wird daher die Kapazitätsermittlung zum Stichtag 15. September 2005 zugrunde gelegt. I. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6-13 KapVO ) Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i.V.m. der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO). 1. Ermittlung des Lehrangebots Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, die die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8-10 KapVO). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus das bereinigte Lehrangebot (Sb) resultiert. a) Ermittlung des Bruttolehrangebot (S) aa) Das Bruttolehrangebot wird nach dem eingangs zitierten § 8 Abs. 1 KapVO grundsätzlich anhand des Stellen-Solls der Lehreinheit im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Kalenderjahr 2005 ermittelt. Insoweit hat der Antragsgegner dem Gericht mit der Antragserwiderung eine "Übersicht über die verfügbaren Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin und deren Besetzung" zum Stand 7. Dezember 2005 vorgelegt, nach der der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2005/2006 50 Stellen zur Verfügung stehen. Davon gehen auch die Kapazitätsberechnungen der S. und des MWF aus. Aus der mit Schriftsatz vom 24. März 2006 vorgelegten Stellenübersicht (Stand: 20.1.2006) haben sich insoweit keine Änderungen ergeben. Jeder dieser Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird festgesetzt durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 30. August 1999 (GV. NRW S. 518) zuletzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz -HRWG-) vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752). Unter Berücksichtigung von 50 Stellen ergibt sich daraus ein Bruttolehrangebot von 281 DS: Stellenangebot Zahl der Stellen Deputat je Stelle Angebot in DS C4-Professor auf Lebenszeit 7 9 63 C3-Professor auf Lebenszeit 5 9 45 C2-Oberassistent 1 7 7 C1-Wissenschaft- licher Assistent 20 4 80 A15-13 Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben 6 5 30 Wiss. Angestellter (befristet beschäftigt) 8 4 32 Wiss. Angestellter (unbefristet beschäftigt) 3 8 24 50 281 bb) Der Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen unstreitig 3 Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung. Soweit der Antragsgegner bei diesem Personenkreis weiter eine Regellehrverpflichtung von 8 DS zugrunde gelegt hat, entspricht dies der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV in der Fassung aufgrund von Art. 11 HRWG. Demnach ist bei Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für die Beamtinnen oder Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart wurde, die aber aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten, die Lehrverpflichtung jeweils entsprechend der für diese Beamtinnen oder Beamten nach dieser Verordnung in ihrer vor dem 15. August 2004 geltenden Fassung vorgesehenen Lehrverpflichtung festzusetzen. Der Personenkreis der wissenschaftlichen Angestellten in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ist den akademischen Rätinnen und Räten, akademischen Oberrätinnen und Oberräten und akademischen Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV vom 30. August 1999 in der bis zum 14. August 2004 maßgeblichen Fassung (GV. NRW. S. 518) zuzuordnen. Für diese Beamtinnen und Beamten, denen nicht mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung oblagen, waren 8 Lehrveranstaltungsstunden anzusetzen. Nach der mit der Antragserwiderung vom 13. Januar 2006 vorgelegten Stellenübersicht der Vorklinischen Medizin vom 7. Dezember 2005 (Haushaltsplan 2005) sowie der ergänzten Stellenübersicht vom 20. Januar 2006 sind im Berechnungszeitraum in der Vorklinik folgende wissenschaftliche Angestellten mit unbefristeten Verträgen beschäftigt: M. Jacob (1/2) Shams Kiwull-Schöne (1/2) Wegner Da diese Personen bereits sämtlich in den vorangegangenen Wintersemestern 2003/2004 und 2004/2005 als Stelleninhaber geführt worden sind, sie damit über "alte Arbeitsverträge" verfügen, ist davon auszugehen, dass bei ihnen eine Anpassung an die Arbeitszeiten der entsprechenden Beamten nicht erfolgt ist. Insbesondere der unverändert gebliebene Arbeitsvertrag von Frau E. . N. . K. hat dem Gericht schon zum Wintersemester 2003/04 im Leitverfahren 4 NC 32/04 vorgelegen; er enthält in Bezug auf die Arbeitszeit keine dahingehende Regelung, was auch angesichts des Umstandes, dass er vor der Änderung der Dienstzeiten im Beamtenbereich geschlossen worden ist, kaum möglich wäre. Zudem ergibt sich aus den der Kammer vorliegenden Verträgen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, dass es offensichtlich der Praxis des Antragsgegners entspricht, lediglich bei neu abgeschlossenen Verträgen ab Sommer 2004 Anpassungen an die Dienstzeiten der Beamten vorzunehmen (s.u.). Zu den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses von Frau E. . N. . K. ist im Übrigen auf die Ausführungen unter Punkt cc) (1) zu verweisen. cc) Der Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen ferner unstreitig 8 Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung. Soweit der Antragsgegner bei den befristet angestellten wissenschaftlichen Angestellten gegenüber unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten eine Regellehrverpflichtung von 4 DS anstatt 8 DS zugrunde gelegt hat, entspricht dies der nach Art. 11 Nr. 1 c) HRWG unverändert gebliebenen Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine höhere Lehrverpflichtung käme nur in Betracht, wenn das befristete Anstellungsverhältnis - etwa wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften - als unbefristet gelten würde oder wenn im Einzelfall eine höhere Lehrverpflichtung als 4 Lehrveranstaltungsstunden vereinbart worden oder ggf. aus sonstigen Umständen herzuleiten wäre. Dies ist vorliegend im Ergebnis nicht der Fall: Was die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen anbelangt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3835) geschlossen worden sind, ist gemäß § 57 f Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HdaVÄndG für die vor dem 23. Februar 2002 und für die zwischen dem 27. Juli 2004 und 31. Dezember 2004 geschlossenen Arbeitsverträge auf das Hochschulrahmengesetz vom 19. Januar 1999 (BGBl. I, S. 18) in der Fassung der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I, S. 2785) - HRG a.F. - abzustellen, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 mit Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - für insgesamt verfassungswidrig erklärt hat. Gemäß § 57 b Abs. 1 HRG a.F. bedarf der Abschluss befristeter Arbeitsverträge grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Die insoweit in Betracht kommenden sachlichen Gründe nennt § 57 b Abs. 2 HRG a.F. unter den Ziffern 1 bis 5 beispielhaft; § 57 b Abs. 5 HRG a.F. bestimmt, dass der Grund für die Befristung - u.a. nach Absatz 2 - im Arbeitsvertrag anzugeben ist, andernfalls die Rechtfertigung der Befristung nicht auf diese Vorschrift gestützt werden kann. Die zulässige Dauer der Befristung beurteilt sich nach § 57 c HRG a.F., differenziert nach der Ausrichtung der Beschäftigungsverhältnisse in den Vorschriften des § 57 b Abs. 2 bis 4 HRG a.F. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 HRG a.F. kann ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG a.F. bis zur Dauer von 5 Jahren abgeschlossen werden. Für die übrigen seit dem 23. Februar 2002 geschlossenen Arbeitsverträge sind gemäß § 57 f Abs. 1 Satz 1 HdaVÄndG die §§ 57 a bis 57 e in der ab dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassung - HRG n.F. - anzuwenden. Nach § 57 b Abs. 3 Satz 1 HRG n.F. ist insoweit im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Ferner regelt § 57 b Abs. 1 HRG n.F., dass die Befristung des nicht promovierten Personenkreises bis zu einer Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig ist. Auch wenn in den §§ 57 a f. HRG n.F. auf die Statuierung von detaillierten sachlichen Gründen für die Befristung verzichtet wird, so beruht dies doch darauf, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die den Hochschulen gemäß § 2 Abs. 2 HRG obliegende Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses bei der Personengruppe des § 57 a Abs. 1 Satz 1 HRG die Befristung legitimiert. Vgl. Waldeyer in Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand: September 2004, § 57 a Rdnr. 1, unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 14/6852, S. 20. Diese Förderungsaufgabe nach § 2 Abs. 2 HRG hat aber gerade zum Ziel, den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs zu selbständiger wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit in Forschung und Lehre zu befähigen, also in der Regel über Promotion und Habilitation auf die Tätigkeit als Hochschullehrer vorzubereiten. Vgl. Epping in Hailbronner/Geis, a.a.O., § 2 Rdnr. 25. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer von allen befristet angestellten wissenschaftlichen Angestellten, deren Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG n.F. abgeschlossen wurden, entsprechende eidesstattliche Versicherungen erbeten. Weitere eidesstattlichen Versicherungen - auch von Mitarbeitern mit Verträgen für die § 57 b Abs. 5 HRG a.F. maßgeblich ist - haben, soweit sie nicht im anhängigen Verfahren vorgelegt worden sind, bereits in den Verfahren 4 Nc 32/03 und 4 Nc 96/04 vorgelegen. Hiervon ausgehend ergibt sich nun Folgendes. Nach der mit der Antragserwiderung vom 13. Januar 2006 vorgelegten Stellenübersicht der Vorklinischen Medizin vom 7. Dezember 2006 und der weiter vorgelegten Stellenübersicht vom 20. Januar 2006 sind im Berechnungszeitraum in der Vorklinik die folgenden wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Verträgen beschäftigt: 1. E. . N. . K. (1/2) 2. E. . T. 3. E. . X. -L. 4. E. . C2. 5. Z. (1/2) 6. T1. (1/2) 7. Q. (1/2) 8. I. 9. C3. (1/2) 10. L1. (1/2) 11. L2. (1/2) Im Ergebnis hat das Gericht mit Ausnahme des Anstellungsverhältnisses der Frau E. . N. . K. bei summarischer Prüfung keine Bedenken gegen den Ansatz eines Lehrdeputats von 4 DS. Hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses von Frau E. . K. gelten weiterhin die Ausführungen im Beschluss vom 13, Mai 2005 -4 Nc 96/04-, an die nachstehend unter Einbeziehung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen angeknüpft wird. Da nach der Stellenübersicht vom 7. Dezember 2005/20. Januar 2006 von den gemäß dem Stellensoll zur Verfügung stehenden 8 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte tatsächlich nur 7,5 besetzt waren, führt eine Erhöhung des Lehrdeputats bei Frau E. . N. . K. indessen -wie in den Vorjahren- nicht zu einer Erhöhung des Bruttolehrdeputats insgesamt. Dies folgt im Einzelnen aus folgenden Umständen, die bereits im Beschluss der Kammer vom 12. Mai 2005 -4 NC 96/04- abgehandelt wurden und nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners unverändert vorliegen. (1) Frau E. . N. . K. ist nach dem bereits zum Wintersemester 2003/2004 im Leitverfahren 4 NC 32/03 vorgelegten Arbeitsvertrag vom 27. Februar 1979 mit Wirkung vom 1. April 1979 - unbefristet - als wissenschaftliche Angestellte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, also mit einer halben Stelle, eingestellt worden. Gemäß dem Nachtrag zu diesem Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2002 ist die regelmäßige, durchschnittliche Arbeitszeit von Frau E. . N. . K. für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum 30. November 2006 - also auch das vorliegend maßgebliche Haushaltsjahr 2005 betreffend - für Aufgaben als Zeitangestellte auf eine vollzeitige Beschäftigung festgesetzt worden. Dies kann bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass Frau E. . N. . K. weiterhin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, dessen Inhalt im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit - befristet - jedoch erhöht worden ist. Mithin ist Frau E. . N. . K. im entscheidenden Berechnungszeitraum als wissenschaftliche Angestellte auf Dauer mit einem vollständigen Deputat von 8 DS in die Berechnung einzubeziehen. Folgt man dem nicht, sondern qualifiziert den Nachtrag zum Vertrag vom 27. Februar 1979 - wie in den Kapazitätsunterlagen zumindest rechnerisch geschehen - als Begründung eines Anstellungsverhältnisses auf Zeit mit einer halben Stelle, so führt das jedenfalls im Ergebnis zu keinem anderen personellen Lehrangebot. Denn dann wäre diese halbe Stelle - entgegen der Kapazitätsberechnung des Antragsgegners - nicht mit 2 DS, sondern mit 4 DS zu bewerten. Insoweit ist nämlich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen für das Anstellungsverhältnis von Frau E. . N. . K. ein sachlicher Grund für eine deputatreduzierende Befristung im Sinne einer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung wegen der Dauer des Dienstverhältnisses von Februar 1979 bis zum 30. November 2006 und des Lebensalters der Stelleninhaberin ohne jeden Zweifel auszuschließen; der Antragsgegner hat sich darauf ebenfalls nicht berufen. Beide Ansätze führen dazu, dass zwar das Lehrdeputat von Frau E. . N. . K. um 2 DS anzuheben ist. Dies liegt noch innerhalb des Bereichs des Stellensolls und führt daher nicht zu einer Erhöhung des Bruttolehrangebots: Die Annahme, dass Frau E. . N. . K. Inhaberin einer unbefristeten Stelle auf Dauer ist, führt im Gegensatz zur Berechnung des Antragsgegners dazu, dass innerhalb der Stellengruppe der auf Dauer eingestellten wissenschaftlichen Angestellten 4 DS hinzuzurechnen sind, während in der Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit eine halbe Stelle (= 2 DS) in Abzug zu bringen ist. Ordnet man Frau E. . N. . K. indes mit einer halben Stelle der Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten auf Zeit zu, so würde sich ihr Lehrdeputat mit jeweils 4 DS auf beide Stellengruppen aufteilen. Der Antragsgegner geht in seiner Übersicht über die verfügbaren Stellen in der Stellengruppe der auf Zeit eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter von einer Ist-Besetzung von 7,5 bei 8 nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen aus. Damit hält sich eine Erhöhung des Lehrdeputats der Frau E. . N. . K. um 2 DS im Rahmen des Stellensolls. (2) Im Übrigen hat eine Überprüfung der vorgelegten Arbeitsverträge ergeben, dass mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die auf anderen Stellen des Stellenplans geführt werden, bzw. aus diesen Mitteln finanziert werden, das maßgebliche Deputatstundensoll insgesamt nicht überschritten wird. (3) Die aus den Vorjahren bekannten und bereits seit 2002 bzw. 2003 bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Frau E. . X. -L. und Frau E. . C2. sind im Berechnungszeitraum fortgesetzt worden. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag von Frau E. . X. -L. vom 11./22. April 2002, der bis zum 31. Dezember 2004 befristet war, hat der Kammer bereits zum Wintersemester 2003/2004 im Leitverfahren 4 NC 32/03 vorgelegen, wobei keine Bedenken bestanden, die Befristung des nach § 57 b Ans. 1 Satz 2 HRG n.F. zu beurteilenden Vertrages unter dem Aspekt einer angestrebten Weiterqualifizierung in Form der Habilitation lehrdeputatsmindernd zu berücksichtigen, vgl. Beschluss vom 27. Februar 2004 - 4 NC 32/03 -. Die neuen Arbeitsvertrage von Frau E. . X. -L. vom 14. Mai/8. Juni 2004 und 12. Oktober 2005 beziehen sich auf die Zeiträume 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 und 1. Januar 2006 bis 29. Februar 2008 und berühren den maßgeblichen Berechungszeitraum. Die Arbeitsverträge sind rechtlich nach § 57 b HRG n.F. zu beurteilen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Befristungen für einzelne Zeiträume des Arbeitsverhältnisses auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruhen (vgl. § 57 b Abs. 3 HRG n.F.). Der Vertrag aus Mai/Juni 2004 ist unter Bezugnahme auf § 57 b Abs. 4 Nr. 3 HRG und § 57 b Abs. 2 Satz 1 HRG n.F. geschlossen worden. Im Vertrag aus Oktober 2005 wurde Bezug genommen auf § 57 b Abs. 4 Nr. 3 HRG und § 57 f Abs. 2 HRG. Es kann derzeit dahinstehen, ob § 57 f Abs. 2 HRG einschlägig ist. Dieser Befristungsgrund wurde für den Zeitraum vom 15. April 2006 bis 29. Februar 2008 angeführt. Jedenfalls hat Frau X. -L. bereits in Bezug auf das Wintersemester 2003/2004 im Leitverfahren 4 NC 32/03 eidesstattlich versichert, dass ihr die Möglichkeit einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation in Form der Habilitation gegeben wird. Die weitere Befristung des Arbeitsvertrages ist damit nicht zu beanstanden. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis von Frau E. . C2. war von Januar bis Juni 2004 befristet. Es ist mit Arbeitsvertrag von 2./15. Juni 2004 für die Zeit von 1. Juli 2004 bis 31. März 2005 verlängert worden. Im Anschluss daran sind mit Frau E. . C2. weitere Arbeitsverträge geschlossen worden, und zwar unter dem 8./17. März 2005 für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31.Dezember 2005 und unter dem 7./20. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007. Diese Arbeitsverträge sind nach § 57 b HRG n.F. zu beurteilen. Den Anforderungen des § 57 b Abs. 3 HRG n.F. entsprechend enthalten sie eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG n.F. (Beschäftigung nach abgeschlossener Promotion). Das Beschäftigungsverhältnis überschreitet auch nicht die in § 57 b Abs. 1 HRG n.F. vorgesehene Befristungsdauer. Darüber hinaus hat Frau E. . C2. bereits in Bezug auf das Wintersemester 2003/2004 im Leitverfahren 4 NC 32/03 eidesstattlich versichert, dass ihr die Möglichkeit einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation in Form der Habilitation gegeben wird. Die weitere Befristung des Arbeitsvertrages ist damit nicht zu beanstanden. Das Gericht berücksichtigt, dass die Arbeitsverträge von Frau E. . X. -L. (vom 12. Oktober 2005) und Frau E. . C2. (vom 7./20. Dezember 2005), die sich auf einen Teil des hier maßgeblichen Berechnungszeitraums beziehen, nach dem Überprüfungsstichtag 15. September 2005 geschlossen worden sind. Gemäß § 5 Abs. 2 KapVO sollen wesentliche Änderungen der Daten berücksichtigt werden, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Dass es sich bei der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses um eine "wesentliche" Änderung handelt, steht allein angesichts der durch sie bedingten möglichen Auswirkungen auf das Lehrangebots außer Frage. Das Gericht geht auch davon aus, dass diese Änderungen angesichts der Befristungen des vorangegangenen Arbeitsverträge im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar waren. Im Falle von Frau E. . X. -L. und Frau E. . C2. ist ferner unverändert ein Lehrdeputat von jeweils 4 DS zugrunde zu legen, obwohl in ihren maßgeblichen Arbeitsverträgen nunmehr eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden vereinbart worden ist. Diese Erhöhung der Arbeitszeit von 38,5 auf 41 Stunden pro Woche, die der Antragsgegner anscheinend in den seit dem Sommer 2004 abgeschlossenen Arbeitsverträgen im Angestelltenbereich vereinbart, entspricht der Dienstzeit der vergleichbaren Beamten (so auch die ausdrückliche Regelung in den Arbeitsverträgen). Doch während für die beamteten Beschäftigten offenkundig vor diesem Hintergrund eine Erhöhung ihrer Lehrverpflichtung durch die LVV vom 21. Februar 2004 erfolgt ist, ist die Lehrverpflichtung für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter unverändert bei 4 DS geblieben, vgl. § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV. Wie sich aus § 3 Abs. 4 LVV insgesamt ergibt, hat der Verordnungsgeber dabei erkannt, dass bei den Angestellten zukünftig eine Anpassung ihrer Arbeitszeiten an die der Beamten erfolgen kann bzw. wird. Für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter hat er indessen unter Berücksichtigung dieses Umstandes die Festsetzung der Lehrverpflichtung von höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden beibehalten. Auch Art. 11 Nr. 1 c) HRWG vom 30. November 2004 hat daran nichts geändert. Dies ist angesichts der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von lediglich 6,5 % und der Befristung der Verträge unter dem Aspekt einer angestrebten Weiterqualifizierung nicht zu beanstanden. (4) Wie in den Vorjahren hat das Gericht keine Bedenken, die Befristung der Verträge der wissenschaftlichen Angestellten auf Zeit Frau Z. und Herrn L2. unter dem Aspekt einer angestrebten Weiterqualifizierung in Form der Promotion lehrdeputatsmindernd zu berücksichtigen. Die Arbeitsverträge haben dem Gericht bereits zum Wintersemester 2003/2004 im Leitverfahren 4 NC 32/03 vorgelegen, vgl. Beschluss vom 27. Februar 2004 - 4 NC 32/03 - Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 13. Januar 2006 glaubhaft mitgeteilt, dass sich hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses von Frau Z. keine Änderungen ergeben haben. Frau Z. , deren Arbeitsvertrag nach § 57 b HRG n.F. zu beurteilen ist, hat die angestrebte Weiterqualifizierung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung im damaligen Verfahren glaubhaft gemacht, während bei Herrn L2. der Befristungsgrund im Sinne des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F. ausdrücklich im Arbeitsvertrag vom 7. August 2000 enthalten ist. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn L2. wurde mit Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2005 unter Bezugnahme auf § 57 f Abs. 2 HRG n.F. bis zum 31. Januar 2007 verlängert. Die Voraussetzungen der vorgenannten Übergangsregelung sind gegeben, da Herr L2. bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Hochschule gestanden hat. Soweit der Antragsgegner im Falle des Herrn L2. seine Berechnung nur eine halbe Stelle, mithin 2 DS, hat einfließen lassen, ist das ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Im Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2005 war für die Zeit ab dem 1. November 2005 im Gegensatz zum vorherigen Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit vereinbart. Im Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 4./28. Oktober 2005 ist für den vorgenannten Zeitraum eine vollzeitige Beschäftigung festgesetzt worden. Herr L2. sollte die Hälfte seiner Arbeitszeit für ein Forschungsprojekt der DFG eingesetzt werden. Die Heraufsetzung der Arbeitszeit hat keine deputaterhöhende Wirkung. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz 24. März 2006 glaubhaft mitgeteilt, dass die Stelle von Herrn L2. zur Hälfte aus Drittmitteln finanziert wird. vgl. zu Drittmittelbediensteten OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 - m.w.N. (5) Die Arbeitsverträge der Frau E. . T. , Frau T1. und Frau Q. sind nach § 57 b HRG n.F. zu beurteilen. Der Arbeitsvertrag von Frau E. . T. wurde unter dem 17. Februar 2004 geschlossen. Er enthält entsprechend § 57 b Abs. 3 HRG n.F. den Hinweis auf den Befristungsgrund des § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG n.F. (Beschäftigung mit abgeschlossener Promotion). Die Arbeitsverträge von Frau T1. vom 9./12. Februar 2004 und Frau Q. vom 5./8. März 2004 haben bereits im Leitverfahren 4 Nc 96/04 für das Wintersemester 2004/2005 vorgelegen und enthalten den Hinweis auf § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG n.F. (Beschäftigung ohne abgeschlossene Promotion). Sämtliche Verträge überschreiten nicht die in § 57 b Abs. 1 HRG n.F. vorgesehene Befristungsdauer. Darüber hinaus haben die genannten befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen im Leitverfahren 4 Nc 96/04 eidesstattlich versichert, dass ihnen die Möglichkeit einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation in Form der Habilitation (E. . T. ) bzw. Promotion (T1. und Q. ) gegeben wird. Die Befristungen der Arbeitsverträge sind damit nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsgegner im Falle der vollzeitbeschäftigten Frau Q. in seine Berechnung nur eine halbe Stelle, mithin 2 DS, hat einfließen lassen, ist das ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich § 6 des Arbeitsvertrages der Frau Q. sollte die Finanzierung der Stelle vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 jeweils zur Hälfte aus Drittmitteln (Ordnungsnummer: 8134226) und Haushaltsmitteln erfolgen. Insoweit war der aus Drittmitteln finanzierte Anteil der Stelle nicht lehrdeputatserhöhend zu berücksichtigen, vgl. zu Drittmittelbediensteten OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 - m.w.N. Für den Zeitraum 1. August 2005 bis 31. März 2007 sollte die Finanzierung aus Haushaltsmitteln erfolgen. Für diese Zeit ist in einem Vermerk zum Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2005 vereinbart, dass die Beschäftigung als nicht vollbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit (19,25 Wochenstunden) erfolgt. Der Vermerk hat ebenfalls im Leitverfahren 4 Nc 96/04 vorgelegen. Es verbleibt damit für die wissenschaftliche Mitarbeiterin Frau Q. bei 2 DS. (6) Auch hinsichtlich des Arbeitsvertrages der Frau I. vom 4. März 2004 bestehen wie bereits im Beschluss vom 13. Mai 2005 -4 Nc 96/04- ausgeführt, keine Bedenken. Der Vertrag hat im vorgenannten Leitverfahren vorgelegen. Es wird zwar nicht ausdrücklich auf Regelungen des HRG verwiesen, denn als Befristungsgrund wird die Vertretung für die beurlaubte Frau E. . N1. genannt. Frau I. hat unabhängig davon bereits unter dem 1. Februar 2005 im Leitverfahren 4 Nc 96/04 eidesstattlich versichert, dass ihr die Möglichkeit zur weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung in Form der Promotion eingeräumt wird. Für diese Stelle ist daher im Berechnungszeitraum insgesamt - wie auch vom Antragsgegner vorgenommen - ein Lehrdeputat von 4 DS zu veranschlagen. (7) Die weiteren Arbeitsverträge von Frau C3. und Frau L1. sind nach § 57 b HRG a.F. zu beurteilen und lagen bereits im Leitverfahren 4 Nc 96/04 für das Wintersemester 2004/2005 vor. Der Arbeitsvertrag mit Frau C3. datiert vom 29. Oktober/2. November 2004 und sieht ein befristetes Beschäftigungsverhältnis vom 2. November 2004 bis zum 31. März 2006 vor. Befristungsgrund ist unter Bezugnahme auf § 57 b Abs. 2 Nr. 5 HRG die erstmalige Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Der Arbeitsvertrag mit Frau L1. datiert vom 1./7. Dezember 2004 und enthält die gleiche Regelungen hinsichtlich des Befristungsgrundes. Die Beschäftigung erfolgt befristet in der Zeit vom 15. Dezember 2004 bis zum 14. Juni 2006. Im Übrigen haben beide Angestellte im vorgenannten Leitverfahren eidesstattlich versichert, dass ihnen die Möglichkeit einer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung in Form der Promotion gegeben wird. Die Befristungen der Arbeitsverträge sind damit nicht zu beanstanden. Dass in beiden Arbeitsverträgen eine Arbeitszeit von 41 Wochenstunden vereinbart worden ist, führt nach § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV nicht zu einer Erhöhung des Lehrdeputats; insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu (3) verwiesen werden. Der Antragsgegner hat im Übrigen bezüglich der wissenschaftlichen Angestellten I. , Q. , T1. , C3. , L1. und Z. mitgeteilt, dass sich keine Änderungen ergeben haben Unter Berücksichtigung dessen bleibt es bei einem Bruttolehrangebot von 281 DS. dd) Dieses Bruttolehrangebot ist gemäß § 9 Abs. 2 KapVO zu vermindern, soweit die oben zugrunde gelegte Regellehrverpflichtung im Einzelfall ermäßigt ist. Insoweit ergeben sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung folgende berücksichtigungsfähige Deputatermäßigungen: Für den akademischen Rat E. . H.-J. K. hat die S1. -V. C. wegen einer Schwerbehinderung eine Deputatermäßigung von 1,25 DS in Ansatz gebracht. Dies entspricht einer Reduzierung um 25%, die gemäß § 9 c) LVV nur bei einem Behinderungsgrad von mindestens 90% möglich ist. Insoweit ist für den akademischen Rat E. . K. gegenüber dem Gericht eine Schwerbehinderung von tatsächlich 100% nachgewiesen worden, so dass die Deputatermäßigung von 1,25 DS nicht zu beanstanden ist. Für den C4-Professor E. . Eysel ist wegen der von ihm wahrgenommenen Aufgabe als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 509 "Neuronale Mechanismen des Sehens" eine 25%-ige Deputatermäßigung um 2 DS angenommen worden, was seine rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 2 LVV findet. Bei summarischer Prüfung ist die vom Antragsgegner geltend gemachte Verminderung um insgesamt 3,25 DS somit nicht zu beanstanden. Das daraus folgende Lehrangebot von 277,75 DS ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrauftragsstunden - umgerechnet in Deputatstunden - zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Insoweit ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungen des Antragsgegners zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2004 und Wintersemester 2004/05 in Höhe von insgesamt 10 DS, also durchschnittlich 5 DS. Im Sommersemester 2004 sind Lehraufträge für den Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie erteilt worden. Für diesen Kurs hat der Antragsgegner bereits im Leitverfahren 4 NC 96/04 glaubhaft angegeben, dass es sich um eine Blockveranstaltung im Umfang von 4 SWS handelt, in der Studierende in 15er Gruppen unterrichtet werden. Insoweit sind im SS 2004 an 3 Personen besoldete Lehraufträge mit 4 SWS und an eine mit 8 SWS, insgesamt 20 SWS, vergeben worden, die jeweils Studierendengruppen betreut haben. Im Wintersemester 2004/2005 sind nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 24. März 2006 keine Lehraufträge erteilt worden. Unter Berücksichtigung des Anrechnungsfaktors 0,5 hat der Antragsgegner danach 10 Lehrauftragsstunden für das SS 2004 in seine Berechnung eingestellt. Damit ergeben sich - wie bereits oben dargelegt - im Sommersemester 2004 und Wintersemester 2004/2005 Lehrauftragstunden in Höhe von insgesamt 10 DS, also durchschnittlich 5 DS, so dass das Lehrdeputat auf 282,75 DS anzuheben ist. b) Ermittlung des bereinigten Lehrangebots Gemäß § 11 KapVO ist das Bruttolehrangebot (282,75 DS) um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen). Wie sich aus dieser Formulierung ergibt, dürfen als Dienstleistungsexport nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs sind deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig. Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert mit dessen Curricularanteil (CAq). Aq E = CAq x 2 Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel in Nr. 1 der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 (GV. NRW S. 50 ) aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g): v x f CAq = g Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studenten, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten ergeben sich aus der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelationen aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687). Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach Angaben des Antragsgegners und ausweislich der Vorlesungsverzeichnisse für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 Dienstleistungen zugunsten des nicht-zugeordneten Studiengangs Psychologie/Bachelor und des auslaufenden Studiengangs Psychologie/Diplom (aa) der S. sowie an die Lehreinheit Statistik/Informatik der V. E1. (bb). Davon ausgehend errechnet sich der Dienstleistungsexport der Lehreinheit "Vorklinische Medizin" wie folgt: aa) Für den zulassungsbeschränkten Studiengang Psychologie/Bachelor werden Dienstleistungen in Form von jeweils einer dreistündigen Vorlesung (3 SWS) im Wintersemester 2005/2006 erbracht. Es handelt sich um die Vorlesung "Neuro- und Sinnesphysiologie für Psychologen", LV-NR.: 209900, die von der Dozentin Frau E. . L3. -T2. gehalten wird. Die Veranstaltung wird gemeinsam für den auslaufenden Studiengang Psychologie/Diplom (1. Studienabschnitt, Physiologie) und den Studiengang Psychologie/Bachelor (1. Semester, Bereich: Allgemeine & Biologische Psychologie, Modul: Gehirn und Verhalten) angeboten. Der Antragsgegner hat insoweit keine gesonderte Exportleistung für den auslaufenden Studiengang Psychologie/Diplom ausgewiesen. Das Gericht hat bereits im Beschluss vom 27. Februar 2004 -4 NC 32/03- für das Wintersemester 2003/04 festgestellt, dass das Modul "Gehirn und Verhalten" für Studierende des Bachelor-Studiengangs eine Pflichtveranstaltung ist. Für den (örtlich) zulassungsbeschränkten Studiengang Psychologie/Bachelor existiert wohl weiter keine rechtswirksame Studienordnung, was allerdings nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 17. August 2004 - 13 C 815 /04 u.a. - m.w.N., unerheblich ist. Jedenfalls liegt eine "Prüfungsordnung für die gestuften Studiengänge der Fakultät für Psychologie der S1. -V. C. " vom 4. November 2004 (nachfolgend: PO) vor, die in Gesamtwürdigung mit ihren Anhängen das Studium der Psychologie/Bachelor, seine Prüfungen und Abschlüsse in den wesentlichen Teilen regelt. Insoweit ist im Beschluss vom 27. Februar 2004 -4 NC 32/03- Folgendes ausgeführt worden, was weiter gilt: "Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 PO gehören zur Bachelor-Prüfung die Prüfungsleistungen aus allen Lehrveranstaltungen des Pflichtbereichs im Bachelor- Studiengang gemäß § 17 Abs. 2 PO. Nach § 17 Abs. 2 PO erstreckt sich die Bachelor-Prüfung in Psychologie auf alle Module, die in § 4, Abschnitt 3 bzw. 4 genannt sind. Der in Bezug genommene § 4 PO ist allerdings nicht in Abschnitte untergliedert, so dass die Regelung wenig verständlich ist. Auf telefonische Nachfrage hat der Antragsgegner dahingehend Stellung genommen, dass es in § 17 Abs. 2 der Bachelor-Prüfungsordnung richtigerweise "Absatz" statt "Abschnitt" heißen müsse. Durch den Hinweis auf § 4 Abs. 3 PO werde im Übrigen deutlich, dass die Hochschule die Module innerhalb der Kreditpunktebereiche im Sinne von Wahlpflichtveranstaltungen für die Studierenden vorhalten müsse. Dem vermag das Gericht zu folgen: Das Modul "Gehirn und Verhalten" findet sich im Anhang 1 zur Prüfungsordnung, wo es dem "Bereich" Allgemeine und Biologische Psychologie zugeordnet ist. Aus den Erläuterungen am Ende des Anhanges I folgt, dass die Studierenden aus diesem "Bereich" in den ersten 4 Semestern mindestens 31 von 42 möglichen Kreditpunkten erwerben müssen, so dass der Antragsgegner die entsprechende Veranstaltung auch anbieten muss." Hiermit in Einklang steht auch der nunmehr von dem Antragsgegner vorgelegte Auszug aus der Modulbeschreibung für die Bachelorstudiengänge vom 31. August 2005. Danach wird das Pflichtmodul "Gehirn und Verhalten" mit einer Vorlesung und einer abschließenden mündlichen Prüfung abgedeckt. Im Sommersemester 2006 wird von der Dozentin L3. -T2. die dreistündige Vorlesung (3 SWS) "Physiologie für Psychologen (Vegetative Physiologie)", LV-Nr.: 200402, für den auslaufenden Studiengang Psychologie/Diplom gehalten. Das Fach Physiologie ist nach § 11 Abs. 2 Ziff. 2 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie an der S. vom 11. September 1995 Prüfungsfach im Rahmen der Diplomvorprüfung. Die Kammer geht davon aus, dass wie im Vorjahr für die vorstehenden Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Psychologie keine Lehrperson zur Verfügung steht. Das Seminar zur Vorlesung Physiologie für Psychologen im Umfang von 1 SWS durch den apl. Prof. Seem wird nicht als Dienstleistung angerechnet, da nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners diese Lehrveranstaltung zur Aufrechterhaltung der Venia legendi abgehalten wird. (1) Bei der Ermittlung des Aq ist die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang "anzusetzen", wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Das MWF ist zum Überprüfungsstichtag am 15. September 2005 bei seiner Festsetzung von Aq/2 = 50,5, also von Aq = 101 Studienanfängern ausgegangen. Dies entspricht der festgesetzten Studienanfängerzahl im Wintersemester 2005/2006. (2) Bei der Berechnung der Dienstleistungen sind gemäß Ziffer I Nr. 2 Satz 2 der Anlage 1 zur derzeit gültigen Kapazitätsverordnung die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Die Dienstleistungen sind somit für den importierenden Studiengang Curricularfremdanteile. Für deren Ermittlung sind die Berechnungsgrundlagen des importierenden Studienganges maßgeblich. Nach dem Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 6. April 2006 ist der Curricularnormwert für den Studiengang Psychologie/Bachelor dem Erlass des MWF vom 11.1.2005 entsprechend auf 80% der Curricularnormwertes für den Studiengang Psychologie/Diplom festgelegt worden. Der Curricularnormwert für Psychologie Diplom beträgt 4,0. Bei dessen Ermittlung ist von den Betreuungsrelationen g = 180 aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) ausgegangen worden. Der Antragsgegner hat auf telefonische Nachfrage unter dem 10. April 2006 bestätigt, dass dessen eigener Ermittlung des Curricularnormwertes eine Betreuungsrelation g = 180 zugrunde lag. Entgegen der Berechnung des Antragsgegners ist somit von einem CAq von 0,017 auszugehen. Die Kammer weicht damit von ihrer bisherigen Praxis ab, beim Faktor g - wie der Antragsgegner - die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltungen zugrunde zu legen. Dies erscheint nämlich nicht sachgerecht und entspricht auch nicht den Vorgaben der Kapazitätsverordnung. Ein und derselbe Veranstaltungstyp - hier eine Vorlesung - würde unterschiedliche Exportleistungen verursachen; je geringer die tatsächliche bzw. voraussichtliche Teilnehmerzahl der Veranstaltung, desto höher fiele der Export aus. Mithin gilt: CAq = 3 (v) x 1 (f) : 180 (g) = 0,016666, gerundet: 0,017 Soweit der Antragsgegner bei seiner Berechnung für den Studiengang Psychologie/Bachelor 101 Studienanfänger angenommen, d.h. Aq = 101 angesetzt hat, ist dies bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die tatsächlich festgesetzte Studienplatzzahl zum Wintersemester 2005/2006 beträgt 101. Für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 errechnet sich daraus nach der o. a. Formel 2 zugunsten der Studiengänge Psychologie/Bachelor und Psychologie/Diplom ein Dienstleistungsexport von E = 0,017 (CAq) x 50,5 (Aq/2) = 0,8585 DS, gerundet: 0,86 DS. bb) Weitere Dienstleistungen erbringt die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" - wie in den vergangenen Jahren auf Grund eines Kooperationsvertrages zugunsten der Studiengänge Informatik Diplom und Statistik Diplom der V. E1. . Der neue Kooperationsvertrag, der erstmals für das Studienjahr 2004/2005 galt, entspricht abgesehen von dem darin angesetzten Curricularanteil für die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin nunmehr durchgeführten Lehrveranstaltungen im Wesentlichen dem vorangegangenen Kooperationsvertrag. Insoweit geht die Kammer - wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume - davon aus, dass der Abschluss eines Kooperationsvertrages trotz seiner kapazitätsmindernden Wirkung für den exportierenden Studiengang grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der Abschluss von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen ist im Hinblick auf das Kooperationsgebot der §§ 3 Abs. 7 und 109 HG rechtlich unbedenklich. Wenn danach wissenschaftliche Hochschulen gerade auch durch die Einrichtung integrierter Studiengänge zusammenwirken und dies durch Vereinbarung regeln sollen, dürfte insoweit auch ein Dienstleistungsexport i.S.d. § 11 KapVO geltend zu machen sein. Gegenstand der hier in Rede stehenden Kooperation ist das Studium der "Theoretischen Medizin" als Nebenfachstudium der Diplomstudiengänge Informatik und Statistik als Bestandteil dieser Studiengänge. Von der V. E1. können die erforderlichen Lehrveranstaltungen nicht erbracht werden, woraus sich eine dem hochschulinternen Dienstleistungsexport vergleichbare Situation ergibt, die zwangsläufig das von § 109 HG geforderte Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule bedingt. Der vorliegend in Ansatz gebrachte Dienstleistungsabzug lässt sich auch vor dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen. Grundsätzliche Bedenken könnten insoweit bestehen, weil - wie vorliegend - Dienstleistungen von einer Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen kapazitätsmindernd für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbracht werden. Grundsätzlich steht zwar den Hochschulen im Rahmen der ihnen zustehenden wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren, BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 16.84 -, NVwZ 1985, 573; Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T, S. 8 des Entscheidungsabdrucks, so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 - DVBl. 1992, 145 f. = NVwZ 1992, 361 f.-; Hess. VGH, a.a.O. Insoweit wird das Gestaltungsermessen der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt, wenn auf der Basis einer planerischen Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden. Vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1990 - 7 C 15.88 -, DVBl. 1990, 526 (529); Hess. VGH, a.a.O., m.w.N.; Becker, NVwZ 1989, 315 (320) und Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1175 m.w.N. aus der Rechtsprechung. An eine derartige Reduzierung sind jedenfalls dann erhöhte Rechtfertigungsanforderungen zu stellen, wenn Dienstleistungen (auch) für nicht - zulassungsbeschränkte Studiengänge erbracht werden. Für diese Fälle ist zu verlangen, dass zumindest erwogen wird, ob diese nicht auch durch Lehreinheiten ohne zulassungsbeschränkte Studiengänge oder durch die Vergabe zusätzlicher Lehraufträge erbracht werden können. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, § 11 KapVO Rdnr. 2. Insoweit hat der Antragsgegner auf entsprechende Bedenken der Kammer bereits für den Berechnungszeitraum 1997/98 seine planerischen Erwägungen dargestellt, die gleichzeitig auch Grundlage des früheren Kooperationsvertrages waren. Als einzige Möglichkeit, die innerhalb der Studiengänge Informatik und Statistik bestehende Ausbildungsnachfrage für das Nebenfach "Theoretische Medizin" ohne einen kapazitätsmindernden Dienstleistungsexport - sei es der S. oder der V. E2. -F. - zu befriedigen, kommt danach die Vergabe von Lehraufträgen in Betracht. Diese Möglichkeit hat der Antragsgegner mit den tragfähigen Argumenten verworfen, dass einerseits die erforderliche Kontinuität des Lehrangebots nicht allein durch die Vergabe von Lehraufträgen sichergestellt werden könne und andererseits eine Zusammenarbeit gerade mit einem medizinischen Fachbereich notwendig sei, um bei den erforderlichen Demonstrationen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Klinischer Chemie und im Rahmen des Klinischen Propädeutikums die entsprechenden Einrichtungen und Apparaturen des medizinischen Fachbereichs in Anspruch nehmen zu können. Ob sich die Verpflichtung zur Erbringung des Dienstleistungsabzugs aus entsprechenden normativen Regelungen ergibt, kann dahinstehen. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. - und vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/96 - in Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung des VGH Kassel - 3 GA 23024/93 NC, KMK-HSchrR/NF 41 C Nr. 12, an, wonach das Kapazitätserschöpfungsgebot ein umfassendes normatives Regelwerk nicht erfordert, sondern es ausreichend ist, dass der Dienstleistungsexport auf entsprechenden in der Hochschule praktizierten Studien- und Prüfungsordnungen beruht. Davon ist nach dem vorgelegten Vertrag, insbesondere dessen Anlagen, indes auszugehen. Der gemäß dem aktuellen Kooperationsvertrag für das Wintersemester 2005/2006 in Ansatz gebrachte Curricularanteil von 0,13 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Gemäß der Anlage 1 zu § 2 des Kooperationsvertrages und der insoweit vorgelegten Quantifizierung erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin folgende Vorlesungen vor dem Vordiplom im Nebenfach Theoretische Medizin für Studierende der Fachbereiche Informatik und Statistik der V. E1. : 1. oder 3. Semester (jeweiliges WS): Anatomie I: 2 SWS Biochemie I: 2 SWS Physiologie I: 2 SWS 2. oder 4. Semester (jeweils SS): Anatomie II: 2 SWS Biochemie II: 2 SWS Physiologie II : 2 SWS Die Fächer Anatomie, Biochemie und Physiologie sind nach der Anlage 2 zu § 2 des Kooperationsvertrages Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung, so dass die entsprechenden Veranstaltungen angeboten werden müssen. Unter Berücksichtigung des Anrechnungsfaktors 1 und einer Betreuungsrelation von 90 Studenten errechnet sich danach der kooperationsvertraglich in Ansatz gebrachte Curricularanteil von 0,13, der bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist. Ebenso kann die vom Antragsgegner zugrunde gelegte jährliche Studienanfängerzahl des importierenden Studiengangs (Aq) von 40 nicht beanstandet werden. Daraus errechnet sich nach der oben genannten Formel ein Dienstleistungsexport von E = 0,13 x 40/2 = 2,6 DS für die Studiengänge Informatik und Statistik an der V. E1. . Insgesamt ist damit für Dienstleistungen von E = 3,46 (0,86 + 2,6) auszugehen. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit: Bruttolehrangebot 281,00 DS Verminderungen - 3,25 DS Lehrauftragsstunden + 5,00 DS Dienstleistungen - 3,46 DS 279,29 DS 2. Ermittlung der Lehrnachfrage (Ausbildungsaufwand) Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert - CNW - ausgedrückt wird. Nach § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studenten eines Studienganges, gemessen in Deputatstunden. Der Curricularnormwert ist somit die Summe der für die Ausbildung eines Studenten insgesamt erforderlichen Veranstaltungen, multipliziert mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor und dividiert durch die jeweilige Betreuungsrelation, wobei diese Berechnung allerdings in die Festsetzung eines einheitlichen Wertes eingeht. a) Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt gemäß Ziffer 4 a) der Dritten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 2,42. Auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (nachfolgend: ÄAppO) umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS, die nach der Stellungnahme der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - zu den "Auswirkungen der neuen Approbationsordnung auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität" vom 9. September 2002 -wie nachfolgend dargestellt - auf die Veranstaltungsarten aufzuteilen sind. Zu den Parametern "Gruppengröße" und "Anrechnungsfaktor" wird dabei von den Vorgaben der Approbationsordnung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 ausgegangen: Veranst.: SWS g f CAq Vorlesung 48 180 1,0 0,2667 Übung 1 60 1 0,0167 Praktikum 37 15 0,5 1,2333 Seminar 18 20 1,0 0,9000 Summe: 104 2,4167 Den weiteren Berechnungen wird eine Semesterlänge von 14 Wochen zugrunde gelegt. b) Die Berücksichtigung dieses erhöhten und somit kapazitätsmindernden Curricularnormwertes ist nur gerechtfertigt, wenn der Antragsgegner die Vorgaben der Approbationsordnung auch umgesetzt hat. Gemäß § 86 Abs. 2 HG NRW beschreibt die Studienordnung die Lehrveranstaltungen, die für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlich sind. Der Fakultätsrat der medizinischen Fakultät hat am 17. Dezember 2003 die "Studienordnung der Medizinischen Fakultät der S1. - V. C. " (StO) beschlossen. Aufgrund dieses Beschlusses ist am 19. April 2005 die Studienordnung ausgefertigt und am 21. April 2005 bekannt gemacht worden. Gemäß § 10 Abs. 2 StO ist die Studienordnung rückwirkend vom 1. Oktober 2003 mit dem Studienplan (Stand: WS 2003/04) in Kraft getreten. Der Antragsgegner hat im Leitverfahren 4 Nc 96/04 glaubhaft dargelegt, dass diese Studienordnung und der zugehörige Studienplan in der Fassung vom 13. April 2004 (nach Revision durch das Rektorat) für die Studienanfänger zum Wintersemester 2004/2005 verbindlich angewendet werden und die Lehrveranstaltungen entsprechend den Vorgaben der neuen ÄAppO angeboten würden. Dies ist durch die vorgelegte Quantifizierung des Studiengangs belegt, so dass keine Zweifel an der Umsetzung bestehen. Der Antragsgegner hat insoweit auf Ersuchen des Gerichts eine Auflistung der Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts vorgelegt, die unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner zutreffend eingesetzten Parameter den Curricularnormwert 2,4194 ergeben. Es wird daher nachfolgend der CNW 2,42 der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. aa) Soweit von einigen Antragstellerinnen/Antragstellern allgemein gerügt wird, die der Quantifizierung zugrunde gelegte Gruppengröße (Betreuungsrelation) "180" für Vorlesungen widerspreche der Hochschulwirklichkeit, weil die durchschnittliche Teilnehmerzahl an Vorlesungen erheblich höher sei, folgt die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der erwähnten Stellungnahme der ZVS vom 9. September 2002, die auch das OVG Münster seiner Rechtsprechung zugrunde legt, vgl. Beschlüsse vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 - und 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. -. Wie im Beschluss des Vorjahres bereits dargestellt ist seitens des Wissenschaftsministeriums eine erneute Stellungnahme der ZVS eingeholt worden, in der unter der Bezeichnung "Argumentationshilfe...." zur Betreuungsrelation "180" nachvollziehbar ausgeführt wird, dass der normative Ansatz der Berechnung mit Curricularnormwerten einen Rückgriff auf die konkrete Ausbildungsgestaltung nicht zulasse. bb) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen, so dass gemäß § 13 Abs. 4 Kap VO Curricularanteile (CA) zu bilden sind. Wegen der curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der Curricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum hat. Im Studienjahr 2005/2006 hat die S. gemäß der vorgelegten Quantifizierung des vorklinischen Studienabschnitts (Stand: März 2006) folgende Eigenanteile am Lehrangebot angegeben: (1) Fach Anatomie: Kursus der makroskopischen Anatomie I: 0,1000 Kursus der makroskopischen Anatomie II: 0,1000 Kursus der mikroskopischen Anatomie: 0,1000 Seminar Anatomie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 Kursusbegl. Seminar makroskop. Anatomie mit klin. Bezug I: 0,0250 Kursusbegl. Seminar makroskop. Anatomie mit klin. Bezug II: : 0,0250 Kursusbegl. Seminar mikroskop. Anatomie mit klin. Bezug: 0,0500 Seminar Anatomie II einschl. Integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 Vorlesung Anatomie I: 0,0222 Vorlesung Anatomie II: 0,0222 Vorlesung Anatomie III: 0,0167 0,5611 Ausweislich der mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 24. März 2006 vorgelegten Quantifizierung für das Studienjahr 2005/2006 und der Stellenübersicht vom 20. Januar 2006 werden alle Lehrveranstaltungen von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht. Danach ist der in Ansatz gebrachte Eigenanteil für die oben genannten Lehrveranstaltungen nicht zu beanstanden. (2) Fach Physiologie Praktikum der Physiologie I: 0,1167 Praktikum Physiologie II: 0,1167 Seminar Physiologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 Praktikumsbegleit. Seminar Physiologie mit kl. Bezug I: 0,0250 Praktikumsbegleit. Seminar Physiologie mit kl. Bezug II: 0,0250 Seminar Physiologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 Vorlesung Physiologie I: 0,0278 Vorlesung Physiologie II: 0,0278 0,4390 Die nicht in der Stellenübersicht der Vorklinischen Medizin vom 20. Januar 2006 aufgeführten, aber in der Berechnung des Curricularnormwertes genannten Dozenten C4. , N3. , T3. , T4. und W. sind nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners zur Aufrechterhaltung ihrer Venia legendi tätig. Die an Erhalt ihres Titels interessierte Lehrperson geht die Verbindlichkeit zur Erbringung unentgeltlicher Lehre quasi freiwillig ein. Eine Berücksichtigung dieser freiwilligen, jederzeit beendbaren unentgeltlichen Titellehre im Rahmen der Kapazitätsberechnung, etwa als ein nicht von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachter Fremdanteil, kommt nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u.a. -. Dem Dozenten N2. ist nach den Angaben des Antragsgegners ein unbesoldeter Lehrauftrag erteilt worden, was sich ebenfalls nicht kapazitätserhöhend auswirkt. Der Akademische Oberrat E. . Funke hat nach Angabe des Antragsgegners im Schriftsatz vom 6. April 2006 nunmehr eine außerplanmäßige Professur. Dies hat keine Auswirkungen auf das Lehrdeputat und damit die Kapazität. Herr E. . G. erbringt weiterhin seine Lehrleistungen im Umfang seines Pflichtdeputats als Akademischer Oberrat. Die Beteiligung der Dozenten X1. und U. an einer der Lehrveranstaltungen wirkt sich kapazitätsrechtlich nicht aus, weil es sich nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners um einen Drittmittelbediensteten handelt. Drittmittelbedienstete stellen indessen kein aus eigenen haushaltsplanmäßigen Ressourcen der Hochschule folgendes und daher nicht mit der für die Kapazitätsberechnung erforderlichen Dauerhaftigkeit verfügbares und nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit in die ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpersonal dar. Beteiligen sich Drittmittelbedienstete neben ihren projektbezogenen Aufgaben an Lehrtätigkeit, sind ihre Beiträge in Bezug auf den notwenigen Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO entsprechend § 10 Satz 3 KapVO nicht in die Berechnung einzubeziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u.a. - und vom 28 Mai 2004 - 13 C 20/04 -. Es verbleibt demnach bei dem von dem Antragsgegner angesetzten Eigenanteil. (3) Fach Biochemie/Molekularbiologie: Praktikum Biochemie/Molekularbiologie I: 0,1167 Praktikum Biochemie/Molekularbiologie II: 0,1167 Seminar Biochemie/Molekularbiologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 Praktikumsbegleit. Seminar der Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug I: 0,0250 Praktikumsbegleit. Seminar der Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug II: 0,0250 Seminar Biochemie/Molekularbiologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 Vorlesung Biochemie I: 0,0278 Vorlesung Biochemie II: 0,0278 0,4390 Die Beteiligung der mit Drittmittel finanzierten Dozenten T5. , T6. und T7. an einigen der obigen Lehrveranstaltungen wirkt sich wie bereits dargelegt kapazitätsrechtlich nicht aus. Ebenso nicht kapazitätserhöhend ist die Tätigkeit der Dozenten N4. , H. und S2. , die ihre Venia legendi aufrecht erhalten. Prof. E. . N5. ist der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordnet und ebenfalls zur Aufrechterhaltung seiner Venia legendi tätig. Auch die Beteiligung von Prof. E. . L4. an Lehrveranstaltungen im Fach Biochemie/Molekularbiologie wirkt sich kapazitätsrechtlich nicht aus. Denn da Herr Prof. E. . L4. emeritiert ist und ohne Lehrauftrag und ohne Vergütung - freiwillig - an den Lehrveranstaltungen beteiligt ist, gelten die Darlegungen zu den Drittmittelbediensteten insoweit entsprechend. Der Antragsgegner hat ferner glaubhaft dargelegt, dass die in der Quantifizierung aufgeführte Dozentin Frau E. . N6. im Studienjahr 2005/2006 der Lehreinheit Vorklinische Medizin angehört. Frau E. . N6. wird in der Stellenübersicht unter der Rubrik "Zentrale Bereiche" geführt und den Stellen der Vorklinik zugerechnet. Anders ist die Situation indessen zu beurteilen, soweit Frau E. . Warscheid an Lehrveranstaltungen beteiligt ist. Sie gehört nach den eigenen Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24. März 2006 der Lehreinheit "Klinisch- theoretische Medizin" an. Soweit diese Dozentin an den obigen Lehrveranstaltungen beteiligt ist, ist es daher nicht gerechtfertigt, für die jeweilige Veranstaltung - wie geschehen - allein einen Eigenanteil anzusetzen. Vielmehr ist die Beteiligung von Frau E. . Warscheid als ein nicht von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachter Fremdanteil zu berücksichtigen. Mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens diesbezüglich davon aus, dass die in der Quantifizierung bzw. im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Dozenten an den Veranstaltungen jeweils in gleichem Umfang beteiligt sind und so der angesetzte Eigenanteil nach Kopfteilen um die Beteiligung von Frau E. . X2. zu mindern ist. Im Einzelnen: Das Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie I findet im Sommersemester 2006 unter Beteiligung von insgesamt 15 Dozenten, zu denen auch Frau E. . X2. gehört, statt. Der angesetzte Eigenanteil von 0,1167 ist daher um die Beteiligung von Frau E. . X2. auf 0,1089 zu mindern (0,1167 : 15 x 14 = 0,10892). Das Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie II findet im Sommersemester 2006 unter Beteiligung von insgesamt 12 Dozenten, einschließlich Frau E. . X2. , statt. Der angesetzte Eigenanteil von 0,1167 ist daher um die Beteiligung von Frau E. . X2. auf 0,1070 zu kürzen (0,1167 : 12 x 11 = 0,106975). An dem im Sommersemester 2006 stattfindenden Seminar Biochemie/Molekularbiologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer sind einschließlich Frau E. . X2. 9 Dozenten beteiligt. Der angesetzte Eigenanteil von 0,0500 ist daher auf 0,0444 zu mindern (0,05 : 9 x 8 = 0,044444). An dem im Wintersemester 2005/2006 angebotenen Seminar Biochemie/Molekularbiologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer sind einschließlich Frau E. . X2. 11 Dozenten beteiligt. Der angesetzte Eigenanteil von 0,0500 ist daher auf 0,0455 zu mindern (0,05 : 11 x 10 = 0,0454545). An dem im Sommersemester 2006 stattfindenden Praktikumsbegl. Seminar Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug I sind einschließlich Frau E. . X2. insgesamt 15 Dozenten beteiligt. Der angesetzte Eigenanteil von 0,0250 ist daher auf 0,0233 zu kürzen (0,0250 : 15 x 14 = 0,02333). An dem ebenfalls im Sommersemester 2006 stattfindenden Praktikumsbegl. Seminar Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug II sind einschließlich Frau E. . X2. insgesamt 12 Dozenten beteiligt. Der angesetzte Eigenanteil von 0,0250 ist daher auf 0,0229 zu kürzen (0,0250 : 12 x 11 = 0,0229167). Damit ergeben sich - zum Teil abweichend von den Angaben des Antragsgegners - insgesamt für die einzelnen Lehrveranstaltungen im Fachbereich Biochemie/Molekularbiologie folgende Eigenanteile. Praktikum Biochemie/Molekularbiologie I: 0,1089 Praktikum Biochemie/Molekularbiologie II: 0,1070 Seminar Biochemie/Molekularbiologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0444 Seminar Biochemie/Molekularbiologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0455 Praktikumsbegleit. Seminar Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug I: 0,0233 Praktikumsbegleit. Seminar Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug II: 0,0229 Vorlesung Biochemie I: 0,0278 Vorlesung Biochemie II: 0,0278 0,4076 (4) Fach Medizinische Psychologie/Medizinische Soziologie: Kursus Med. Psychologie u. Med. Soziologie I: 0,0667 Kursus Med. Psychologie u. Med. Soziologie II: 0,0667 Seminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 Seminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 Seminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie III einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0250 Vorlesung Med. Psychologie u. Med. Soziologie I: 0,0056 Vorlesung Med. Psychologie u. Med. Soziologie II: 0,0056 Vorlesung Med. Psychologie III: 0,0056 0,2752 Die Beteiligung der Dozenten Deges, Matz und L2. an Lehrveranstaltungen wirkt sich kapazitätsrechtlich nicht aus, weil es sich nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners um Drittmittelbedienstete handelt, s.o. (5) Praktikum der Berufsfelderkundung: 0,0333 Das Praktikum der Berufsfelderkundung ist im maßgeblichen Wintersemester 2005/2006 von Herrn PD E. . Faustmann durchgeführt worden, der der Lehreinheit Vorklinische Medizin angehört und in der Stellenübersicht vom 18. Januar 2005 aufgeführt ist. (6) Fach Biologie Praktikum der Biologie: 0,1000 Vorlesung Biologie: 0,0125 0,1125 Das Praktikum der Biologie für Mediziner mit dem Curricularanteil von insgesamt 0,1333 und die Vorlesung Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0167 hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise mit 0,1000 bzw. 0,0125 der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet. Beide Veranstaltungen sind nach den vorliegenden Unterlagen zu gleichen Teilen von Lehrkräften der Bereiche Anatomie, Physiologie, Physiol. Chemie und Humangenetik erbracht worden, wobei es insoweit nicht maßgeblich auf die Anzahl der jeweils beteiligten Lehrkräfte ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass von den beteiligten Instituten drei der Lehreinheit Vorklinische Medizin und eins der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angehören und eine Verteilung der Unterrichtsteile zu gleichen Teilen abgesprochen oder von der Fakultät vorgegeben ist, vgl. hierzu schon den Beschluss des OVG NRW vom 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. -, betreffend das WS 2003/04. Unter Berücksichtigung einer 75%igen Beteiligung der Lehreinheit Vorklinische Medizin ergibt sich damit für das Praktikum der Biologie der aufgerundete Anteil von 0,1000 und für die Vorlesung Biologie der abgerundete Anteil von 0,0125. Innerhalb der Beteiligung der Physiol. Chemie wird allerdings wieder Frau E. . X2. als Dozentin genannt, die der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin an. Sie entlastet damit über die vom Antragsgegner vorgenommene Aufteilung des Curricularanteils hinaus geringfügig die Vorklinische Lehreinheit. An der Lehrveranstaltung Praktikum der Biologie für Mediziner sind einschließlich Frau E. . X2. 38 Dozenten der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Der angesetzte Eigenanteil von 0,1000 ist daher auf 0,0974 zu kürzen (0,1000 : 38 x 37 = 0,0973684). Damit ergeben sich - zum Teil abweichend von den Angaben des Antragsgegners - insgesamt für die einzelnen Lehrveranstaltungen im Fachbereich Biologie folgende Eigenanteile. Praktikum der Biologie: 0,0974 Vorlesung Biologie: 0,0125 0,1099 (7) Einführung in die Klinische Medizin Praktikum zur Einführung in die Klin. Medizin: 0,0180 Praktikumsbegleitendes integriertes Seminar zum Praktikum zur Einführung in die Klein. Medizin mit Einbeziehung. klin. Fächer (POL): 0,0930 0,1110 Das Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin mit dem Curricularanteil von insgesamt 0,0333 und das praktikumsbegleitende integrierte Seminar hierzu mit einem Curricularanteil von 0,1500 hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise mit 0,0180 bzw. 0,0930 der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet. Beide Veranstaltungen sollen nach den vorliegenden Unterlagen im Sommersemester 2006 von Lehrkräften der Bereiche Anatomie, Physiologie, Physiol. Chemie, Med. Psychologie und Soziologie sowie der Klinik erbracht werden, wobei es insoweit nicht maßgeblich auf die Anzahl der jeweils beteiligten Lehrkräfte ankommt. Entscheidend ist auch hier, dass von den beteiligten Instituten, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen sind, 54% bzw. 62% der Veranstaltungen erbracht werden sollen und von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin 46% bzw. 38%. Eine derartige Absprache der Lehreinheiten oder eine entsprechende Vorgabe der Fakultät ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und Ausdruck des pädagogisch-wissenschaftlichen Freiraums der Hochschule und als akzeptierbare Maßnahme der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen, vgl. Beschluss des OVG NRW vom 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. -, betreffend das WS 2003/04. Soweit an der Lehrveranstaltung Herr T8. beteiligt ist, handelt es sich nach glaubhafter telefonischer Auskunft des Antragsgegners vom 12. April 2006 um einen aus Drittmitteln finanzierten Mitarbeiter, der der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet ist. Seine Beteiligung hat keine kapazitätserhöhende bzw. entlastende Auswirkung auf die Lehreinheit Vorklinik. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen zur Drittmittelfinanzierung verwiesen, die hier entsprechend gelten. Daraus errechnet sich abweichend von der Berechnung der Hochschule insgesamt ein Curriculareigenanteil von 1,94. (1) Fach Anatomie: 0,5611 (2) Fach Physiologie 0,4390 (3) Fach Biochemie/Molekularbiologie: 0,4076 (4) Fach Medizinische Psychologie/Medizinische Soziologie: 0,2752 (5) Praktikum der Berufsfelderkundung: 0,0333 (6) Fach Biologie 0,1099 (7) Einführung in die Klinische Medizin 0,1110 1,9371 Als Fremdanteile am Lehrangebot hat die S. für die von anderen Lehreinheiten erbrachten Leistungen 0,45 DS in Ansatz gebracht. Im Einzelnen: Klinisch-theoretische Medizin: 0,0542 Klinisch-praktische Medizin: 0,0710 Chemie: 0,1611 Physik: 0,1611 0,4474 Indessen ist der Fremdanteil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu erhöhen, soweit die Dozentin Frau E. . X2. an den oben genannten Lehrveranstaltungen beteiligt ist. Der für das Fach Biochemie/Molekularbiologie und Biologie von dem Antragsgegner angesetzte Eigenanteil von insgesamt 0,4390 bzw. 0,1125 ist nach den Darlegungen unter Punkt (3) und (6) wegen der Beteiligung der der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angehörenden Dozentin E. . X2. auf 0,4077 bzw. 0,1099 zu kürzen; daher ist der Fremdanteil dieser Lehreinheit um diese Differenz, also um 0,0340 (0,0314 + 0,0026), auf 0,0882 zu erhöhen. Damit ergibt sich insgesamt ein Fremdanteil von 0,4814, gerundet 0,48. Die Summe der Eigen- und Fremdanteile entspricht weiter dem festgesetzten Curricularnormwert (1,94 + 0,48 = 2,42). 3. Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität Ausgehend von einem Lehrdeputat von 279,29 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,94 errechnet sich nach der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche Aufnahmekapazität von 279,29 x 2 = 287,927 ... (auf-) gerundet 288 Studienplätze. 1,94 II. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14-21 KapVO) Dieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach dem Dritten Abschnitt der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch Ansatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Insoweit hat der Antragsgegner auf der Basis der Schwundausgleichsberechnung nach dem Hamburger Modell einen Schwundfaktor von 1/0,9328 errechnet und in der Folge einen (gerundeten) Schwundfaktor von 1/0,93 berücksichtigt was bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der ausgewiesenen semesterlichen Erfolgsquote für das Wintersemester 2002/2003 bis zum Wintersemester 2004/2005 nicht zu beanstanden ist. Es ergibt sich somit ein Studienplatzangebot von 288 = 309,67742, gerundet also 310 Studienplätzen. 0,93 Dafür, dass aus anderen Gründen noch weitere Studienplätze/Teilstudienplätze vorhanden sein könnten, ist nichts ersichtlich und auch nichts substantiiert vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Angesichts der noch rund 300 anhängigen Verfahren muss das Obsiegen der Antragstellerin/des Antragstellers als gering eingeschätzt werden. Es ist nur von einer geringen Loschance auszugehen, die sich bei weitem nicht zu einem Anspruch verdichtet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Begehren der Antragstellerin/des Antragstellers ist letztlich auf die Zulassung zum Studium und nicht auf die alleinige Beteiligung an einem Losverfahren gerichtet. Der Streitwert ist daher nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, der die Kammer folgt, unabhängig davon, ob die Antragstellerinnen/die Antragsteller ausschließlich bzw. mit dem Hauptantrag ihre unmittelbare Zulassung zum Studium oder ob sie ausschließlich bzw. mit dem Hauptantrag die Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung verschwiegener Studienplätze beantragt haben, auf 3.750,00 Euro festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2005 -13 E 663/05-.