Beschluss
9 B 3057/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Gebührenbescheid kann in Abgabesachen angeordnet werden, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolg der Klage wahrscheinlicher ist (§ 80 Abs.5, § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO).
• Ein Grundstück kann auch dann Straßenreinigungsgebührenpflichtiger sein, wenn es als Hinterliegergrundstück an einem nicht öffentlichen Stichweg liegt, sofern eine tatsächliche und rechtlich gesicherte Erschließungsmöglichkeit zur gereinigten öffentlichen Straße besteht (§§ 1,5 StrReinG; § 5 SGS; § 6 SGS).
• Bei der Bemessung der Gebühr ist nur die Länge des tatsächlich gereinigten Teils der öffentlichen Straße als Erschließungsstraße maßgeblich; unterbleibt eine Reinigung auf einem Straßenabschnitt, scheidet dieser Abschnitt für die Gebührenbemessung aus (§ 7 SGS).
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Straßenreinigungsgebühren: Reinigungspraxis und Bemessungsgrundlage • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Gebührenbescheid kann in Abgabesachen angeordnet werden, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolg der Klage wahrscheinlicher ist (§ 80 Abs.5, § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO). • Ein Grundstück kann auch dann Straßenreinigungsgebührenpflichtiger sein, wenn es als Hinterliegergrundstück an einem nicht öffentlichen Stichweg liegt, sofern eine tatsächliche und rechtlich gesicherte Erschließungsmöglichkeit zur gereinigten öffentlichen Straße besteht (§§ 1,5 StrReinG; § 5 SGS; § 6 SGS). • Bei der Bemessung der Gebühr ist nur die Länge des tatsächlich gereinigten Teils der öffentlichen Straße als Erschließungsstraße maßgeblich; unterbleibt eine Reinigung auf einem Straßenabschnitt, scheidet dieser Abschnitt für die Gebührenbemessung aus (§ 7 SGS). Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen Straßenreinigungsgebührenbescheide der Stadt A. aus den Jahren 1991–1996. Strittig war, ob ihre Grundstücke als erschlossen gelten und somit Gebührenpflicht besteht, insbesondere weil sie Hinterliegergrundstücke sind und Teile der K.-F.-Straße in den Jahren 1991–1995 nicht gereinigt worden waren. Der Gebührenbescheid vom 29.11.1995 setzte für 1991–1995 einen Gesamtbetrag fest; späterer Bescheid vom 01.02.1996 richtete sich formal nur an einen Antragsteller. Die Antragsteller bestritten die Höhe der Festsetzung und machten geltend, nur die tatsächlich gereinigten Straßenabschnitte dürften bei der Bemessung herangezogen werden. Im Eilverfahren war zudem um Zulässigkeit einzelner Anträge zu entscheiden (z. B. Vertretung der GbR). • Rechtliche Grundlagen sind die Satzung über Straßenreinigung (SGS) in Verbindung mit StrReinG und KAG. Nach § 6 SGS i.V.m. § 3 StrReinG erhebt die Stadt Benutzungsgebühren; Gebührenschuldner ist nach § 8 Abs.1 SGS der Eigentümer. Maßgeblich für die Erschließung ist § 5 Abs.2 SGS. • Das Gericht stellte fest, dass die Grundstücke trotz Lage an einem privaten Stichweg als erschlossen i.S. der Vorschriften anzusehen sind, weil eine tatsächliche und rechtlich nicht bestrittene Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen (gereinigten) K.-F.-Straße besteht; Anhaltspunkte für das Gegenteilige wurden nicht vorgetragen. • Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gilt im Abgabenverfahren die strenge Prognosepflicht: der Erfolg der Hauptsacheklage muss wahrscheinlicher sein. In der summarischen Prüfung sind vorrangig die vom Rechtsschutzsuchenden vorgebrachten Einwände zu würdigen; komplexe Fragen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (§ 80 VwGO). • Bei der Gebührenhöhe ist nur der tatsächlich gereinigte Teil der öffentlichen Straße als Bezugsstrecke zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann Grundstückseigentümer nicht für Abschnitte zur Last legen, die trotz Reinigungspflicht nicht gereinigt wurden. Für 1991–1995 war unstreitig, dass ein Straßenabschnitt nicht gereinigt wurde, weshalb nur eine kürzere anrechenbare Länge zugrunde gelegt werden darf. • Konkrete Berechnung: Aufgrund der Kartenlage wurde summarisch eine anrechenbare Länge von rund 120 m angenommen. Unter Zugrundelegung der satzungsmäßigen Gebühren ergibt sich für 1991–1995 eine gerechtfertigte Gebühr von 1.297,20 DM; daher war die aufschiebende Wirkung insoweit anzuordnen. Für 1996 war die Straße inzwischen gereinigt, sodass die volle Länge (253 m) berechtigt herangezogen wird; insoweit war der Antrag unbegründet. • Verfahrensrechtliche Zulässigkeit: Einige Anträge waren unzulässig, weil Widersprüche nicht von allen Antragstellern eingelegt wurden oder die Adressierung der späteren Bescheide nur einen Antragsteller betraf; dies führte zur Zurückweisung entsprechender Antragsabschnitte. Die Beschwerde ist insoweit erfolgreich, als die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen den Gebührenbescheid vom 29.11.1995 für den Teil angeordnet wird, in dem Gebühren von mehr als 864,80 DM für 1991–1995 festgesetzt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückgewiesen, insbesondere für den Bescheid 1996, weil die Straße dann gereinigt war und die volle Länge berechtigt angesetzt werden darf. Bestimmte Anträge waren unzulässig, weil Widersprüche nicht von allen Beteiligten eingelegt oder Bescheide eindeutig an einen einzelnen Adressaten gerichtet waren. Die Kostenentscheidung verteilt die Verfahrenskosten anteilig; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt.