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Beschluss

9 B 1603/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0819.9B1603.97.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 117.569,95 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 117.569,95 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. So ist bereits zweifelhaft, ob die Begründung des Zulassungsantrags, die innerhalb der hierfür geltenden Zwei- Wochen-Frist (146 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 1 VwGO i.d.F. des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt. Dem in der vorgenannten Bestimmung niedergelegten Darlegungserfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der Antragsteller sich auf einen oder mehrere der in § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführte Zulassungsgründe beruft und zudem näher ausführt, weshalb er den jeweiligen Grund im konkreten Fall für gegeben erachtet. Vgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 7. April 1997 - 11 B 594/97 -. Im vorliegenden Fall ist ein Zulassungsgrund aus dem Katalog des in § 146 Abs. 4 VwGO in Bezug genommenen § 124 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich bezeichnet, so daß es schon an der ersten Voraussetzung einer hinreichenden Darlegung fehlt. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller davon ausgeht, daß mit den - im Stile einer Beschwerdebegründung - vorgebrachten Angriffen gegen die erstinstanzliche Entscheidung zugleich der Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel" i.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden soll, greift dies nicht durch. Denn der Beschluß des Verwaltungsgerichts erweist sich, soweit er Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist, nach den Maßstäben des Zulassungsverfahrens und des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschlusses sind dann gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses sprechen, deutlich überwiegen. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 23. April 1997 - 9 B 436/97 -. Diese Umstände sind nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO im einzelnen darzulegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Beginn der rechtlichen Prüfung zu Recht die von den Antragstellern aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlagen für die Gebührenerhebung mit höherrangigem Recht, insbesondere deren Verfassungsmäßigkeit, letztlich offengelassen, da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im allgemeinen nicht beantwortet werden, sondern deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Vgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 22. Januar 1997 - 9 B 3057/96 -. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht auch im weiteren Verlauf der rechtlichen Prüfung die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht bejaht, sondern die Gebührenvorschriften unter Anwendung einer individualisierenden und konkretisierenden Betrachtungsweise inhaltlich eingeschränkt interpretiert. Bei der im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Klärung der Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlagen für die Gebührenerhebung mit höherrangigem Recht wird jedoch zu berücksichtigen sein, daß nach der geltenden landesrechtlichen Rechtslage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für eine konkret objektbezogene Sichtweise bei der Bemessung der Gebühren für die Bauüberwachungstermine kein Raum ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Bauüberwachungsgebühren für die im vorliegenden Fall in den Jahren 1995 und 1996 vorgenommenen 7 Bauüberwachungstermine ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, § 1 Abs. 1, 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (GebG NW) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) i.d.F. der 15. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 30. Mai 1995, GV NW S. 568, sowie der Tarifstelle 2.4.10.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT). Nach Tarifstelle 2.4.10.1 AGT fällt für die Bauüberwachung 1/2 der hier maßgebenden Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 AGT an, wobei sich nach Satz 4 der Anmerkung zur Tarifstelle 2.4.10.1 AGT die Gebühr für jeden über drei hinausgehenden Termin der Bauüberwachung um 1/5 der Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.10.1 AGT erhöht. Bezugspunkt der Gebühr für die Bauüberwachung ist danach die Gebühr „nach Tarifstelle 2.4.1 AGT", mithin die Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung. Bei der danach lediglich an die Amtshandlung selbst - die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung -, nicht aber an den Regelungsgegenstand der Amtshandlung - etwa Art und Anzahl der durch die Baugenehmigung legalisierten Gebäude - anknüpfenden Gebühr findet eine Aufspaltung der Gebühr nach einzelnen Bauobjekten nicht statt, auch wenn die Baugenehmigung mehrere Objekte legalisiert; diese bzw. die hierfür nach der jeweils geltenden Rohbaukostentabelle zu veranschlagenden Rohbaukosten dienen lediglich als Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe der einheitlichen Baugenehmigungsgebühr. Infolgedessen kommt es auch bei den Gebühren für die Bauüberwachung nicht auf das konkrete Objekt der jeweiligen Besichtigung an. Gegen eine konkret objektbezogene Sichtweise spricht zudem die Anmerkung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 AGT (nach 2.4.10.3 AGT). Hiernach ist maßgeblich für die Berechnung der Gebühren die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag. Die nach der Erteilung der - nach Aktenlage bislang nicht modifizierten - Baugenehmigung vom 17. Juli 1995 erfolgte konkrete Bauausführung (etwa mit abweichendem umbauten Raum), auf die der Beklagte in seiner Neuberechnung vom 3. Dezember 1996 und das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zum Teil abgestellt haben, ist danach für die Bemessung der Bauüberwachungsgebühren von vornherein ohne Bedeutung. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus der Tarifstelle 2.1.5.5 AGT, da diese schon nach der ausdrücklichen Bestimmung in Tarifstelle 2.5.1 AGT lediglich die Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise, mithin die Tarifstellen 2.4.8.1 ff. AGT, betrifft und damit die Ermittlung der Bauüberwachungsgebühren nach den hier maßgebenden Tarifstellen 2.4.10.1 AGT i.V.m. 2.4.1 AGT unberührt läßt. Soweit die Rohbaukostentabellen bei gemischter Nutzung eine getrennte Bewertung fordern, handelt es sich, wie oben dargelegt, lediglich um eine Modalität der Ermittlung der Höhe der Baugenehmigungsgebühr, die nicht zu einer rechtlichen Aufspaltung der einheitlichen Baugenehmigungsgebühr in mehrere objektbezogene Teilgenehmigungsgebühren führt. Für das Zulassungsverfahren und das summarische Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der insoweit unzutreffende rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts ohne Belang. Denn auch bei zutreffender Anwendung der einschlägigen - im summarischen Verfahren als gültig anzusehenden und damit anzuwendenden - Gebührenvorschriften kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das Verwaltungsgericht in Höhe der Gebührenforderung von 470.279,80 DM im Ergebnis deutlich fehlerhaft ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß Mitarbeiter des Antragsgegners nach Erteilung der Baugenehmigung mit Verfügung vom 17. Juli 1995 in den Jahren 1995 und 1996 insgesamt 7 Bauüberwachungstermine durchgeführt haben, so daß jeweils der Gebührentatbestand der Tarifstelle 2.4.10.1 AGT erfüllt und damit die Gebührenpflicht für alle 7 Termine dem Grunde nach gegeben ist. Soweit die Antragsteller einwenden, die Bauüberwachungstermine seien ermessensfehlerhaft, nicht geeignet und nicht erforderlich gewesen, genügt dieses Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. So hätte in der Begründung des Zulassungantrags im einzelnen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zweckbestimmung der Bauüberwachung erläutert werden müssen, warum bei dem Bauvorhaben der Antragsteller die Bauüberwachungstermine nicht erforderlich gewesen sein sollen. Dabei hätte insbesondere zu der Bestimmung des § 81 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW Stellung genommen werden müssen. Hiernach erfolgt die Bauüberwachung zum Zweck der Überprüfung, ob den genehmigten Bauvorlagen entsprechend gebaut wird. Insoweit wäre zu berücksichtigen gewesen, daß gerade die nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW zu treffende Feststellung, ob entsprechend den genehmigten Bauvorlagen gebaut worden ist, grundsätzlich Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe des Baufortschritts erforderlich macht. Zahl und Umfang der einzelnen Überprüfungstermine ergeben sich aus Art und Umfang des Bauvorhabens, Schwierigkeit der Bauausführung, sowie sonstigen, außerhalb des konkreten Bauvorhabens liegenden bauausführungsrelevanten Gesichtspunkten (etwa: früheres Verhalten des Bauherrn bei der Verwirklichung genehmigter Bauvorhaben). Insbesondere dann, wenn - wie hier - ein umfangreiches Bauvorhaben verwirklicht werden soll und darüberhinaus der Antragsteller zu 1. nach den eigenen Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 30. April 1995 in der Vergangenheit bei der Errichtung des Münsterparks, der L. -Galerie und den T. -Arkaden während der Bauausführung zahlreiche und zum Teil gravierende Veränderungen des Bauvorhabens vorgenommen hat, drängt sich die Notwendigkeit mehrfacher Überprüfungen vor Ort förmlich auf. Dies wird dadurch bestätigt, daß nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei dem 3. bis 7. Bauüberwachungstermin neue bzw. fortbestehende Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen festgestellt worden sind. Daß diese Feststellungen entgegen des Vermerks vom 30. Mai 1996 nicht während der Bauüberwachungstermine getroffen worden sind, ist von den Antragstellern in der Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert in Frage gestellt worden und auch im übrigen nicht offensichtlich. Wenden sich die Antragsteller bei dieser Ausgangslage gegen die Durchführung von Bauüberwachungsterminen, haben sie im einzelnen darzulegen, daß trotz des Umfangs des Bauvorhabens und der Verfahrensweise des Antragstellers zu 1. in der Vergangenheit, sowie der auch bei diesem Vorhaben sukzessive zutage getretenen Abweichungen unter dem Aspekt der Einhaltung der genehmigten Bauvorlagen jegliche Überprüfung vor Ort entbehrlich gewesen ist. Eine diesen Anforderungen Rechnung tragende Darlegung der Antragsteller liegt nicht vor. Soweit die Antragsteller darauf abheben, daß dem Antragsgegner sämtliche Vermessungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden seien und im übrigen mit dem bloßen Auge vor Ort, teilweise aus untauglicher Entfernung, keine Vermessungen hätten vorgenommen werden können, greift dies zu kurz; die Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW ist nicht auf vermessungstechnische Aspekte beschränkt, sondern hat das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit zum Prüfungsgegenstand. Dementsprechend können je nach Ausführung des Bauvorhabens durchaus auch mit bloßem Auge Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen festgestellt werden, wie dies im vorliegenden Fall im 3. Bauüberwachungstermin vom 2. November 1995 im Hinblick auf die unterbliebene Ausführung einer genehmigten Ecke des Halbrundbaus, im 4. Termin vom 28. November 1995 hinsichtlich der nicht genehmigten Ausführung eines rechteckigen Vorbaus an dem Halbrundgebäude und im 7. Termin in bezug auf die ebenfalls nicht genehmigte Ausführung eines runden Anbaus im Erdgeschoß des Hauses Nr. 101 erfolgt ist. Soweit die Antragsteller zur weiteren Begründung auf ihren Antragsschriftsatz vom 17. Januar 1997 Bezug nehmen, mangelt es diesem an substantiierten Darlegungen zur fehlenden Erforderlichkeit der Bauüberwachungstermine 1 bis 7. Soweit die Antragsteller des weiteren auf ihren Schriftsatz vom 30. April 1997 Bezug nehmen, ist darin zwar zu den einzelnen Überwachungsterminen Stellung genommen worden, jedoch bleibt auch hier die Darlegung in den entscheidenden Punkten defizitär. Denn ihr ist auch nicht ansatzweise zu entnehmen, warum trotz des Umfangs des Bauvorhabens und der Verfahrensweise des Antragstellers zu 1. in der Vergangenheit, sowie der auch bei diesem Vorhaben zutage getretenen Abweichungen unter dem Aspekt der Einhaltung der genehmigten Bauvorlagen jegliche Überprüfung vor Ort entbehrlich gewesen ist. Der Umstand, daß in den Kurzprotokollen lediglich stichwortartig der Baufortschritt dokumentiert ist, läßt die Erforderlichkeit der Bauüberwachung nicht entfallen. Der Hinweis der Antragsteller auf die Möglichkeit der Legalisierung von während der Bauausführung vorgenommenen Abweichungen durch Nachtragsbaugenehmigungen liegt insoweit von vornherein neben der Sache, da sich die Erforderlichkeit der Bauüberwachung, wie oben dargelegt, aus den konkreten bauvorhabenbezogenen und bauausführungsrelevanten Umständen des Einzelfalls ergibt, nicht aber von der Möglichkeit der nachträglichen Legalisierung rechtswidrig errichteter baulicher Anlagen abhängig ist. Auf den Umstand, daß die unstreitig vorliegenden Abweichungen möglicherweise geringfügig sind, kommt es ebenfalls nicht an, da die Durchführung der Bauüberwachung die Bauaufsichtsbehörde gerade in den Stand setzen soll, in eigener Zuständigkeit das Ausmaß etwaiger Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen festzustellen, um die festgestellten Abweichungen im Hinblick auf deren Genehmigungspflicht und -fähigkeit zu bewerten und über die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW erforderlichen Maßnahmen (etwa: Stillegung, Nachtragsbaugenehmigung, Beseitigung etc.) zu befinden. Ist hiernach auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der Darlegung der Antragsteller für das summarische Verfahren von der Erforderlichkeit aller 7 Bauüberwachungstermine auszugehen, sind hierfür nach Tarifstelle 2.4.10.1 AGT insgesamt 9/10 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 AGT anzusetzen. Die danach maßgebende - einheitliche - Baugenehmigungsgebühr ist nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen zwischen den Beteiligten nach wie vor mit Bescheid vom 24. Juli 1995 bestandskräftig auf 886.379,00 DM festgesetzt und damit in dieser Höhe dem Zulassungsverfahren zugrundezuglegen. Soweit in dem angefochtenen Beschluß das Verwaltungsgericht von einer Reduzierung der Gebührenforderung zugunsten der Antragsteller durch die Neuberechnung des Antragsgegeners vom 3. Dezember 1996 ausgegangen ist (..."in der Fassung des Bescheides vom 3. Dezember 1996"), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn der Antragsgegener hat ausweislich seiner eindeutigen Ausführungen in der Neuberechnung nicht auf den sich nach der - im übrigen wegen der bis dahin nicht eingereichten Kubaturen auch nur vorläufigen - Neuberechnung ergebenden Differenzbetrag von 265.205,50 DM (797.741,00 DM - 532.535,50 DM) endgültig verzichtet, sondern lediglich insoweit die (vorläufige) Aussetzung der Vollziehung aufrechterhalten. Danach errechnet sich, wie im Gebührenbescheid vom 18. März 1996 zutreffend festgesetzt, für das summarische Verfahren eine gerechtfertigte Gebühr zu Lasten der Antragsteller in Höhe von 797.741,00 DM, so daß die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das Verwaltungsgericht lediglich in Höhe von 470.279,80 DM in jedem Fall gerechtfertigt ist. Die angekündigte weitere Begründung ist verspätet und braucht nicht abgewartet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).