Beschluss
9 B 350/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0317.9B350.99.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen.
Auf die zugelassene Beschwerde wird der angefochtene Beschluß geändert und die Sache an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Für das Verfahren II. Instanz wird der Streitwert ebenfalls auf 57,50 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Auf die zugelassene Beschwerde wird der angefochtene Beschluß geändert und die Sache an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Für das Verfahren II. Instanz wird der Streitwert ebenfalls auf 57,50 DM festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg. Die von dem Antragsgegner geltend gemachten Verfahrensfehler der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen vor. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist dadurch verletzt worden, daß das Verwaltungsgericht, ohne weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, seine Entscheidung in einem Zeitpunkt getroffen hat, in dem es sich aufdrängte, daß sich die für die Entscheidung maßgebliche Rechtslage durch den Erlaß rückwirkender Satzungen geändert haben mußte. Der Antragsgegner hatte - offenkundig vor dem Hintergrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 1998 im Verfahren 7 L 293/96, betreffend die Veranlagung für das Jahr 1996 - im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 darauf hingewiesen, daß die Kalkulationen für die Jahre 1996 bis 1998, mithin auch die Kalkulation für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum 1997, überarbeitet würden und neue Kalkulationen unter Ausschluß der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Quersubventionierung" erstellt werden sollten. Darüber hinaus hatte er eine Beschlußfassung des Rates über den Erlaß der diesbezüglichen rückwirkenden Gebührensatzungen für den 18. Dezember 1998 in Aussicht gestellt und in der Folgezeit nicht geltend gemacht, daß das Vorhaben aufgegeben worden sei. Da das Verwaltungsgericht in Kenntnis dessen und ohne sonstige Anhaltspunkte dafür, daß der Erlaß rückwirkender Satzungen entgegen der Ankündigung nicht erfolgt ist, seine Entscheidung erst am 13. Januar 1999, mithin nach dem avisierten Termin und dem für die notwendige öffentliche Bekanntmachung der Änderungssatzungen unter Berücksichtigung der Weihnachtszeit in Rechnung zu stellenden Zeitraum getroffen hat, mußte es von dem Eintritt der angekündigten Änderung der Rechtslage ausgehen und konnte nicht - jedenfalls nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen - die ursprüngliche Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde legen. Dem steht auch nicht der besondere Charakter des Eilverfahrens entgegen. Dem Gericht stand es frei, nach seinem Beschluß vom 31. Juli 1998 im Verfahren 7 L 293/96 und dem Eingang der Kalkulationsunterlagen für den hier maßgeblichen Kalkulationszeitraum 1997 am 13. Oktober 1998 kurzfristig über den seit Mai 1997 anhängigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden, da ausweislich der Gerichtsakte weitere Sachverhaltsermittlungen betreffend die ursprüngliche Rechtslage nicht mehr angezeigt waren. Dem Antragsgegner wäre damit die Möglichkeit eröffnet gewesen, die Änderung der Rechtslage über § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen. Wenn aber das Verwaltungsgericht gleichwohl bis zu dem für ihn erkennbaren Zeitpunkt des Eintritts der Änderung der Rechtslage abwartet, kann es diesen Umstand bei seiner Entscheidung nicht mehr ignorieren. Unabhängig davon ist durch die Nichtberücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 13. Januar 1999 und der gleichzeitig damit eingereichten Änderungssatzungen auch das rechtliche Gehör des Antragsgegners (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Gericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht; es gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. November 1978 - 1 B BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35) m.w.N. Im vorliegenden Fall konnten die übersandten Änderungssatzungen nicht aus Gründen des Prozeßrechts unberücksichtigt bleiben. Denn die Bindungswirkung nach § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO, die auch Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO eigen ist, war noch nicht eingetreten und bis zu diesem Zeitpunkt muß entscheidungserhebliches neues Vorbringen (hier: rückwirkende Beseitigung der Quersubventionierung) berücksichtigt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es für den Eintritt der Bindungswirkung insoweit auf den Zeitpunkt der "Entäußerung", d.h. der Aufgabe des zuzustellenden (§ 56 Abs. 1 VwGO) Beschlusses zur Post, oder aber auf den Zeitpunkt der Zustellung selbst ankommt. Vgl. insoweit: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblattsammlung, Band II, Stand September 1998, Rn. 10 zu § 116 VwGO und Rn. 6 zu § 122 VwGO, sowie VGH Mannheim, Beschluß vom 16. Juli 1985 - 9 S 1403/85 -, NVwZ 1986, 488; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 47.78 -, BVerwGE 58, 146. Offenbleiben kann des weiteren, ob insoweit auf die fehlerhafte oder die berichtigte Beschlußausfertigung abzustellen ist. Stellt man auf den Zeitpunkt der Zustellung der fehlerhaften Beschlußausfertigung an den Antragsgegner, mithin den 15. Januar 1999 ab, ist das Schreiben des Antragsgegners vom 13. Januar 1999 mit den Änderungssatzungen bereits vorher, nämlich ausweislich des Eingangsstempels am 14. Januar 1999, bei Gericht eingegangen. Geht man vom Zeitpunkt der Aufgabe zur Post als dem maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Bindungswirkung aus, läßt sich der Gerichtsakte nicht entnehmen, daß selbst die fehlerhaften Beschlußausfertigung noch vor dem Eingang des o.g. Schreibens des Antragsgegners gefertigt und der Post übergeben worden sind. Aufgrund der nach Aktenlage für den 14. JAN. 1999" dokumentierten Fertigung und Absendung der Beschlußausfertigungen und des Eingangsstempels 14. JAN. 1999", der auf dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. Januar 1999 aufgebracht worden ist, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens vielmehr davon auszugehen, daß die Beschlußausfertigungen sich noch zu demselben Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht - und sei es auf der Poststelle - befunden haben, als der o.g. Schriftsatz des Antragsgegners mit den Änderungssatzungen bereits eingegangen war. Auf die jeweils später liegenden Zeitpunkte der Übergabe zur Post und/oder der Zustellung der berichtigten Beschlußausfertigungen kommt es danach nicht mehr an. Der angefochtene Beschluß kann angesichts des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend öffentliche Abgaben und Kosten geltenden Prüfungsmaßstabes auch auf den festgestellten Verfahrensmängeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabensachen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: Klage 7 K 1704/97 VG Münster) wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 22. Januar 1997 - 9 B 3057/96 -. Gemessen hieran besteht die Möglichkeit, daß das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten zumindest als offen bewertet und damit dem Antrag der Antragsteller, zu deren Gunsten auch keine unbillige Härte streitet, abgelehnt hätte. Denn angesichts der rückwirkenden Änderungssatzungen - das Vorbringen der Antragsteller zur Entleerungssituation hat es ausweislich der angefochtenen Entscheidung als nicht entscheidungserheblich angesehen - hätte eine Überprüfung der bisherigen oder aber zwischenzeitlich abgeänderten Gebührenbescheide auf der Grundlage der neu kalkulierten Gebührensätze auf Ist-Kostenbasis zumindest hinsichtlich der Kosten der Aschebeseitigung und der Quersubventionierung ebenso erfolgen müssen wie eine Klärung der in rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Frage, in welchem Verhältnis die für den Erhebungszeitraum 1997 geltenden beiden Änderungssatzungen jeweils vom 22. Dezember 1998 stehen, die nach ihrem Wortlaut jeweils unterschiedliche (Gesamt-)Jahres- gebühren festsetzen, und welche Konsequenzen sich aus der Nachkalkulation für 1997 im Hinblick auf die unterschiedlichen Gebührensätze für den Zeitraum Jan./Febr. 1997 einerseits und März bis Dezember 1997 andererseits ergeben; Umstände, die einer abschließenden Klärung in einem lediglich summarischen Verfahren nicht ohne weiteres zugänglich sind. Der Senat macht von der ihm auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch, damit das Verwaltungsgericht eine verfahrensfehlerfreie Entscheidung auf der Grundlage des vollständig ermittelten Sachverhalts (einschließlich der Feststellung zwischenzeitlich etwa ergangener Änderungsbescheide) treffen kann und den Beteiligten durch eine - unanfechtbare - Beschwerdeentscheidung des Senats die erste Tatsacheninstanz nicht genommen wird. Die Zurückverweisung stellt auch den eilbedürftigen Charakter des Verfahrens nicht in Frage, da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits rund 1 ½ Jahre anhängig gewesen ist und auch die Höhe der jeweils zu vollstreckenden Beträge keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß nunmehr eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist, der eine kurzfristige Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach der Zurückverweisung nicht gerecht werden könnte. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).