Beschluss
19 E 788/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1106.19E788.07.00
3mal zitiert
8Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der beklagten Schule sind gemäß § 166 VwGO iVm § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Absätze 3 bis 6 der Gründe dieses Beschlusses nicht zugänglich zu machen
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der beklagten Schule sind gemäß § 166 VwGO iVm § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Absätze 3 bis 6 der Gründe dieses Beschlusses nicht zugänglich zu machen Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO iVm §§ 114 ff. ZPO) nicht erfüllt sind. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der volljährige Kläger, der nur ein geringes Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt, weiterhin Unterhaltsansprüche gegen seinen Eltern hat. Im Rahmen dieser Unterhaltsansprüche hat er einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses, wenn der Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit geführt wird und seine Eltern in zumutbarer Weise in der Lage sind, den Prozesskostenvorschuss zu zahlen. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 19 E 1430/04 -, m. w. N. Beide Voraussetzung sind hier erfüllt. Die Klage auf Neubewertung der Abiturklausur im Fach Biologie betrifft eine wichtige persönliche Angelegenheit des Klägers. Nach Aktenlage ist auch davon auszugehen, dass seine Eltern zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Lage sind. Letzteres gilt zunächst in Bezug auf den Vater des Klägers, der dem Kläger monatlich 367,90 EUR Unterhalt zahlt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Vater nicht in der Lage ist, über diesen Betrag hinausgehend einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Denn Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Vaters sind nicht gemacht worden. Ob der Mutter des Klägers die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses aus ihrem Einkommen zumutbar ist, kann dahinstehen. Sie kann einen Prozesskostenvorschuss jedenfalls aus ihrem Vermögen aufbringen. Sie verfügt über Sparguthaben bei der T. Bank, dessen konkrete Höhe sie nicht angegeben hat. Allein der Hinweis darauf, dass das Sparguthaben als Instandhaltungsrücklage für das der Mutter gehörende Einfamilienhaus dient, lässt nicht erkennen, dass der Einsatz dieses Vermögens unzumutbar ist. Denn es ist nicht konkret dargelegt, dass bei dem 1991 erbauten Einfamilienhaus Instandsetzungen in absehbarer Zeit notwendig sind. Hinzu kommt, dass keine näheren Angaben zum aktuellen Wert des Einfamilienhauses sowie zur Ausstattung des Hauses gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Einfamilienhaus um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO iVm § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt, dessen Einsatz zur Zahlung des Prozesskostenvorschusses nicht zugemutet werden kann. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Sache begründet wäre. Die Klage bietet die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn sie hängt von der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen ab. Hierfür ist im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens kein Raum. Die Bewertung der Biologieklausur durch die zwei Fachlehrerinnen ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nur problematisch, sondern fehlerhaft. Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 APO-GOSt in der hier für das Schuljahr 2005/06 maßgeblichen Fassung (APO-GOSt a. F.) vorgeschriebene Erst- und Zweitkorrektor der Klausur ist nicht erfolgt. Sie erfordern, dass der Erst- und Zweitkorrektor nacheinander und unabhängig voneinander bewerten. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 - 19 A 164/96 -, m. w. N. Das ist hier nach der Stellungnahme von Frau T1. vom 9. Januar 2007 nicht der Fall. Danach hat zunächst Frau T1. als Erstkorrektorin die Klausur am 5. Mai 2006 bewertet und die Klausur an die Zweitkorrektorin Frau T2. weitergegeben. Bei Frau T2. verblieb die Klausur des Klägers mit vier weiteren Abiturklausuren im Fach Biologie bis zum 10. Mai 2005. Während der Zeit vom 5. bis zum 10. Mai standen Frau T1. und Frau T2. mehrfach in telefonischem Kontakt". Am 10. und 11. Mai 2006 nutzten sie gemeinsame Freistunden und die Zeit nach dem Unterricht, um gemeinsam die Arbeiten und Gutachten zu überprüfen. Dabei wurden übersehene Fehler mit Korrekturzeichen versehen und über die Punktwertung und die damit verbundene Endbewertung ausführlich gesprochen." Eine solche Bewertung, mag sie auch in der schulischen Praxis verbreitet sein, genügt den Anforderungen an eine Erst- und Zweitkorrektur nicht. Frau T1. hat zwar nach ihrer Darstellung zunächst eine (selbstständige) Erstkorrektur erstellt. Im Nachhinein ist jedoch ein telefonischer Austausch mit Frau T2. erfolgt und gemeinsam über die Klausur und deren Bewertung gesprochen worden. Dabei ist dieses Gespräch auch im Sinne einer - gut gemeinten - gegenseitigen Richtigkeitskontrolle erfolgt, indem zunächst übersehene Fehler nachträglich in die Bewertung einbezogen worden sind. Ein solcher Austausch der Korrektorinnen ist unzulässig, weil er die Gefahr birgt, dass, wenn auch nur bei der Begründung der Benotung, die eine durch die andere Korrektorin beeinflusst worden ist. Da sich der Umfang der - häufig auch unbewussten - Beeinflussung regelmäßig nicht nachträglich verlässlich feststellen lässt, spricht auch Einiges dafür, dass die vom Verwaltungsgericht angesprochene Beweisaufnahme über die konkrete Art und Weise des Austausches zwischen Frau T1. und Frau T2. nicht in Betracht kommt. Schon die Gefahr der gegenseitigen Beeinflussung in Teilen der Bewertung schließt es aus, hier das Vorliegen einer Erst- und Zweitkorrektur anzunehmen. Es erscheint auch zweifelhaft, ob der Bewertungsfehler im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist. Mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist insoweit zunächst festzuhalten, dass hier nicht allein die Heilung eines Verfahrensfehlers in Rede steht. Vielmehr hat das Fehlen einer Erst- und Zweitkorrektur zur Folge, dass ein materieller Bewertungsfehler vorliegt. Dieser kann im Widerspruchsverfahren nur dann geheilt werden, wenn die Widerspruchsbehörde befugt ist, die Klausur des Antragstellers selbst zu bewerten. Diese Befugnis hat der Widerspruchsausschuss der Bezirksregierung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 APO-GOSt a. F.) in Einklang mit Nr. 43. 3 Satz 2 der Richtlinien zu § 34 APO-GOSt a. F. für sich in Anspruch genommen, indem er die Bewertung der Fachlehrerinnen mit 3 Punkten auf 4 Punkte und damit auf ausreichend (-) angehoben hat. Es ist jedoch fraglich, ob der Widerspruchsausschuss diese Befugnis hat. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde und der bei ihr eingerichtete Widerspruchsausschuss im Widerspruchsverfahren die Recht- und Zweckmäßigkeit der Bewertung zu überprüfen, da einer der in § 68 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausnahmefälle für das nordrhein-westfälische Schulrecht nicht eingreift. Einigkeit besteht darüber, dass die Zweckmäßigkeitskontrolle ein eigenes Bewertungsrecht der Widerspruchsbehörde dann nicht umfasst, wenn sie die Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt bewerten kann. Vgl. nur Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdn. 437 und 441, m. w. N. Letzteres ist regelmäßig bei mündlichen Leistungen der Fall, weil sie üblicherweise nicht in Anwesenheit von Mitarbeitern der Widerspruchsbehörde erbracht werden. Die Widerspruchsbehörde kann hier keine eigene Bewertung vornehmen, weil dies die volle Kenntnis der Leistung voraussetzt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978 - 7 C 68.77 -, DÖV 1979, 413 (416). Daraus folgt auch, dass die Bezirksregierungen als obere Schulaufsichtsbehörden auch dann nicht befugt sind, die Bewertung der Leistungen eines Schülers in einem Schulhalbjahr zu ändern, wenn der Fachlehrer etwa Klausuren des Schülers fehlerhaft bewertet hat. Denn die Leistungsbewertung umfasst auch die sonstigen Leistungen im Unterricht (§ 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW), also insbesondere die mündlichen Leistungen. Diese kann nur derjenige bewerten, der im Unterricht anwesend war. Soweit es, wie hier, ausschließlich um die Bewertung schriftlicher (Abitur-) Leistungen geht, ist die Widerspruchsbehörde aus tatsächlichen Gründen nicht gehindert, die Bewertung voll zu überprüfen. Ob sie deshalb befugt ist, eine eigenständige Bewertung vorzunehmen, so OVG Bremen, Urteil vom 24. November 1999 - 1 A 254/99 -, NVwZ 2000, 944 (945); Zimmerling/Brehm, a. a. O., m. w. N., könnte mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Lehrer bei prüfungsspezifischen Wertungen zweifelhaft sein. So VGH Bad.- Württ., Urteil vom 7. September 1981 - IX 2399/79 -, juris (nur Leitsatz); Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rd. 818, m. w. N.; vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht: OVG Hamb., Urteil vom 26. November 1990 - Bf III 43/88 -, juris, Rdn. 57, OVG M.-V., Beschluss vom 20. Dezember 2002 - 2 L 8/01 -, juris, Rdn. 17. Prüfungsspezifische Wertungen, insbesondere die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Note, sind von subjektiven Einschätzungen und Erfahrungen des jeweiligen Fachlehrers geprägt. Sie lassen sich nicht regelhaft erfassen und sind der tragende Grund dafür, dass die Kontrolldichte der Verwaltungsgerichte im Prüfungsrechtsstreit bei prüfungsspezifischen Wertungen eingeschränkt ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2006 - 19 A 677/06 -, m. w. N. Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass - eine Bewertungsbefugnis des Widerspruchsausschusses unterstellt - eine Heilung des Bewertungsfehlers im Widerspruchsverfahren nur dann in Betracht kommt, wenn die Bewertung des Widerspruchsausschusses fehlerfrei ist. Das ist hier nach Aktenlage nicht der Fall. Der Widerspruchsausschuss hat auf die Berücksichtigung der von den Fachlehrerinnen hinreichend deutlich gekennzeichneten sprachlichen Mängel der Klausur des Antragstellers bewusst verzichtet. Dies verstößt gegen § 34 Abs. 1 Satz 2 iVm § 13 Abs. 6 APO-GOSt a. F. Danach sind zwingend auch sprachliche Mängel bei Abiturklausuren angemessen zu berücksichtigen. Außerdem spricht Einiges dafür, dass die Nichtberücksichtigung der sprachlichen Mängel gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aller Schüler (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Denn es ist anzunehmen, dass die Fachlehrerinnen bei den übrigen vier Abiturklausuren im Fach Biologie wie bei der Klausur des Antragstellers sprachliche Mängel bei der Bewertung berücksichtigt haben. Ein sachlicher Grund dafür, bei der Klausur des Klägers dieses Bewertungskriterium unberücksichtigt zu lassen, ist schon mit Blick auf § 34 Abs. 1 Satz 2 iVm § 13 Abs. 6 APO-GOSt a. F. nicht ersichtlich. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer Verpflichtung zur Neubewertung auch darüber zu entscheiden ist, ob die Neubewertung durch die bisherigen Fachlehrerinnen erfolgen kann. Mit Blick darauf, dass sie jedenfalls in Teilen die Klausur des Antragstellers gemeinsam besprochen haben, erscheint zweifelhaft, ob sie in der Lage sind, eine eigenständige Erst- und Zweitkorrektur vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).