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Urteil

16 A 1751/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid über die Darlehensschuld ist anhand der Förderungsakte überprüfbar und insoweit nicht zu beanstanden. • Einwendunge n gegen die Art der Förderungsgewährung (Zuschuss statt Volldarlehen) müssen im Zeitpunkt der Bewilligung geltend gemacht werden und sind im Rückzahlungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. • Ein leistungsabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs.1 BAföG ist ausgeschlossen, wenn der Abschluss an einer ausländischen Ausbildungsstätte erfolgte und die Förderung nach § 5 Abs.2 BAföG gewährt wurde. • Fristversäumnisse bei Widerspruch gegen ablehnende Bescheide (§ 18b BAföG) können nicht durch eine Klage ersetzt werden; eine Klage kann nicht ohne vorausgegangenes Widerspruchsverfahren als dessen Ersatz gelten, wenn die Behörde auf das fehlende Vorverfahren verweist. • Ein Teilerlass nach § 18b Abs.3 BAföG wegen vorzeitiger Studienbeendigung setzt voraus, dass die betreffende Ausbildung tatsächlich vorzeitig beendet wurde; eine spätere Fortsetzung des früheren Studiums schließt den Anspruch aus.
Entscheidungsgründe
Keine Herabsetzung der BAföG-Darlehensforderung; Ausschluss von Teilerlass bei Auslandsabschluss • Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid über die Darlehensschuld ist anhand der Förderungsakte überprüfbar und insoweit nicht zu beanstanden. • Einwendunge n gegen die Art der Förderungsgewährung (Zuschuss statt Volldarlehen) müssen im Zeitpunkt der Bewilligung geltend gemacht werden und sind im Rückzahlungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. • Ein leistungsabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs.1 BAföG ist ausgeschlossen, wenn der Abschluss an einer ausländischen Ausbildungsstätte erfolgte und die Förderung nach § 5 Abs.2 BAföG gewährt wurde. • Fristversäumnisse bei Widerspruch gegen ablehnende Bescheide (§ 18b BAföG) können nicht durch eine Klage ersetzt werden; eine Klage kann nicht ohne vorausgegangenes Widerspruchsverfahren als dessen Ersatz gelten, wenn die Behörde auf das fehlende Vorverfahren verweist. • Ein Teilerlass nach § 18b Abs.3 BAföG wegen vorzeitiger Studienbeendigung setzt voraus, dass die betreffende Ausbildung tatsächlich vorzeitig beendet wurde; eine spätere Fortsetzung des früheren Studiums schließt den Anspruch aus. Der Kläger erhielt während seines Studiums und eines anschließenden Auslandsaufenthalts Ausbildungsförderung nach BAföG als Darlehen. Nach Rückkehr setzte das Bundesverwaltungsamt mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid die Darlehensschuld fest und bestimmte Beginn und Raten der Rückzahlung. Der Kläger erhob form- und fristwidrig Widerspruch sowie Klage und begehrte neben Herabsetzung der festgestellten Darlehenshöhe leistungsabhängige und wegen vorzeitiger Studienbeendigung gewährte Teilerlasse (§ 18b BAföG). Die Behörde lehnte Teilerlasse als verspätet ab und änderte später den Rückzahlungsbeginn. Der Kläger berief sich auf verspäteten Zugang des Bescheids, auf Abrechnungsfehler und auf Anerkennungsvorteile seines im Ausland erworbenen Masters; er verlangte Neufestsetzung und Prüfung der Teilerlassanträge. • Prüfung der Darlehenshöhe: Die Überprüfung der Förderungsakte ergab, dass die insgesamt ausgezahlten Darlehensbeträge 26.641,36 DM betragen; der Kläger hat dies nicht substantiiert bestritten, daher ist die Festsetzung der Darlehensschuld rechtskonform. • Rechtsfolgen der Förderungsart: Ein Vorbringen, die Umstellung von Zuschuss/Grunddarlehen auf Volldarlehen verletze Art.3 GG, ist unzulässig im Rückzahlungsverfahren. Zudem begrenzt § 44 Abs.4 SGB X Rückwirkungsansprüche auf vier Jahre, sodass eine Umwandlung nicht erreicht werden kann. • Ausschluss des leistungsabhängigen Teilerlasses (§ 18b Abs.1 BAföG): Nach der maßgeblichen Gesetzesfassung ist der Teilerlass für Auslandsabschlüsse ausgeschlossen, wenn die Förderung nach § 5 Abs.2 BAföG erfolgte; die Förderungsakte zeigt, dass der Kläger so gefördert wurde. Ferner ist die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit dieser Regelung festgestellt. • Form- und Fristfragen: Der Kläger hat gegen die ablehnenden Bescheide vom 26. April 1994 nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt. Eine Klage vom 24. Mai 1994 kann nicht an die Stelle des vorgeschriebenen Vorverfahrens treten, weil die Behörde auf das fehlende Vorverfahren verwiesen hat. • Antrag auf Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung (§ 18b Abs.3 BAföG): Der Kläger hat sein früheres Studium in Deutschland nach Rückkehr fortgesetzt und erst 1992 abgeschlossen; daher liegt keine vorzeitige Beendigung der betreffenden Ausbildung im Sinne der Vorschrift vor. • Fristwirkung von Änderungsbescheiden: Ein Änderungsbescheid, der nur bestimmte Feststellungen ändert, setzt die Frist zur Beantragung des Teilerlasses nicht neu in Gang; maßgeblich bleibt der ursprüngliche Feststellungsbescheid nach § 18 Abs.5 a BAföG. • Rechtsbehelfsbelehrungen und Sorgfaltspflicht: Die Bescheide enthielten gesonderte Regelungen und Rechtsbehelfsbelehrungen; der Kläger hätte bei objektiven Unklarheiten die Behörde kontaktieren oder fristgerecht Widerspruch einlegen müssen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Feststellung der Darlehensschuld in Höhe von 26.641,36 DM als durch die Förderungsakte belegte Auszahlungshöhe. Leistungsabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs.1 BAföG ist ausgeschlossen, weil der Kläger an einer ausländischen Hochschule gefördert wurde und die Vorschrift Auslandsabschlüsse von diesem Teilerlass ausschließt; außerdem ist ein verfassungsrechtlicher Einwand gegen diese Regelung nicht gegeben. Ein Teilerlass wegen vorzeitiger Studienbeendigung nach § 18b Abs.3 BAföG kommt nicht in Betracht, weil der Kläger sein Studium in Deutschland fortsetzte und erst später abschloss. Widerspruchs- und Antragsfristen gegen die ablehnenden Bescheide wurden versäumt; die Klage ersetzt das vorgeschriebene Vorverfahren nicht, sodass die beantragten Teilerlasse nicht berücksichtigt werden konnten.