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Beschluss

13 ME 201/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:1029.13ME201.24.00
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Leitsätze
Entscheidungen über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nach dem Aufenthaltsgesetz im Sinne des § 80 Var. 2 AsylG sind auch gerichtliche Entscheidungen über Anträge eines Ausländers auf (einstweilige) Verpflichtung einer Ausländerbehörde zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG , wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vollzieht.
Entscheidungsgründe
Entscheidungen über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nach dem Aufenthaltsgesetz im Sinne des § 80 Var. 2 AsylG sind auch gerichtliche Entscheidungen über Anträge eines Ausländers auf (einstweilige) Verpflichtung einer Ausländerbehörde zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG , wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vollzieht.